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Autor Thema: Einem Bescheid richtig widersprechen + Methoden die einfach nicht klappen können  (Gelesen 8815 mal)

P
  • Beiträge: 377
Edit "Bürger":
Vielen Dank für diesen sachlich-aufklärerischen Beitrag.
Alle Betroffenen und Interessierten im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


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Hallo Zusammen,

da Fehler beim Widerspruch gegen einen Bescheid der Rundfunkanstalt leicht passieren können
und die Folge eines nicht nachweisbaren oder nicht fristgerechten Widerspruchs eine endgültige,
berechtigte und auch problemlos zwangsvollstreckbare Forderung der Rundfunkanstalt nach sich
zieht, wollte Person A in diesem Thread mal ein paar Tipps und Erfahrungen austauschen.

Regel 1: Jedem einzelnen Bescheid der Landesrundfunkanstalt muss separat nachweislich und fristgerecht widersprochen werden

Wird dies nicht beachtet, hat man schon verloren. Die Methode "ich habe keinen Bescheid erhalten" ist
zum Scheitern verurteil und führt bei Nichtzahlung am Schluss zur Zwangsvollstreckung.
Frist verpasst = Bescheid wird rechtskräftig und das Geld ist weg.
Erst reicht auch nicht ein Widerspruch für alle zukünftigen Bescheide aus. Jeder Bescheid ist ein selbständiger Verwaltungsakt und jedem muss einzeln, nachweislich und fristgerecht widersprochen werden.


Regel 2: Nachweislich und fristgerecht dem Bescheid widersprechen

Bewährt hat sich ein doppelter Widerspruch. Einmal per Telefax mit Sendebestätigung sowie per
Einschreiben (ein Rückschein ist bei vorherigem Widerspruch mit Fax dann nicht mehr notwendig).
Jede Landesrundfunkanstalt hat mehrere Faxnummern.

Das Senden von Widersprüchen per Fax hat mehrere Riesenvorteile: A) es ist rechtlich anerkannt
und kann über eine Sendebestätigung nachgewiesen werden B) es ist kostengünstig - reine Tele-
fonkosten, bei Telefonflatrate überhaupt keine Telefonkosten  C) es ist superschnell, gerade wenn
es zeitlich eng wird. Es gilt auch noch ein 1 Minute vor Fristablauf in der Nacht abgesendetes
Fax.
Person A kann auch jedem Privatmann/Privatfrau ein kleines Faxgerät für zu Hause nur empfehlen. Dies
hilft in der Not bei allen Fristen mit Behörden, Rechtsanwälten, in Streitfällen mit Privatpersonen etc.
Es hat schon seinen Grund, dass Juristen in Zeiten des Internets immer noch intensiv auf Faxgeräte
zurückgreifen.

Von einem Widerspruch per Email ist dringendst abzuraten. Dies geht im Zweifelsfall voll in die Hose,
weil dieser rechtlich nicht anerkannt wird (auch nicht mit Zertifikat etc.). Bequemlichkeit führt hier
zur Niederlage.

Bitte niemals einen Widerspruch per Fax an den Beitragsservice/GEZ und dessen kostenpflichtige Nummer
statt an die kostenfreien Faxnummern der Landesrundfunkanstalt senden. Da wirft man denen sonst noch
zusätzlich Geld in den Hals.

Person A Rundfunkanstalt bekommt jeden einzelnen Widerspruch an mindestens drei Faxnummern.
So ist sichergestellt, dass da niemand auf die Idee kommt zu behaupten, man hätte den Wider-
spruch nicht erhalten. Diese Faxe stehen in der Regel auch nicht beisammen, sondern sind alle etwas
weiter voneinander entfernt. Bearbeiten tut es aber eine zentrale Stelle.
 
Hinsichtlich der einzuhaltenden Frist empfiehlt es sich beim Thema Rundfunkbeitrag entweder
einen Eingangsstempel zu führen, oder aber ein Buch, in dem tabellarisch, nachweislich der Reihen-
folge nach festgehalten wird, wann welcher Bescheid eingetroffen ist.

Wem dies alles zu viel Arbeit ist, sollte bedenken
a) dass verpasste Bescheide ohne Rücksicht zwangsvollstreckt werden
b) dass wir mit dem ganzen Procedere noch eine ganze Weile zu tun haben werden. Es wird nicht in einem halben Jahr vorbei sein, sondern eher mehrere Jahre andauern


LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 00:23 von Bürger«

P
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Zitat
Wird dies nicht beachtet, hat man schon verloren. Die Methode "ich habe keinen Bescheid erhalten" ist
zum Scheitern verurteil und führt bei Nichtzahlung am Schluss zur Zwangsvollstreckung.
Frist verpasst = Bescheid wird rechtskräftig und das Geld ist weg.

Rechtlich richtig ist es nicht, wenn bei einer Person A tatsächlich kein Bescheid angekommen ist, alle Gerichte, welche eine Vollstreckung aktuell durch winken, wo die Zustellung und damit Bekanntgabe zweifelhaft ist, begehen Rechtsbeugungen. Bereits das erste Gericht müsste diese Vollstreckung zurück geben, aktuell stellen jedoch erst VG die Vollstreckung ein, wenn Person A mit anwaltlicher Unterstützung die Nachweise der Zustellung und Bekanntgabe der Bescheide fordert. Laut Gesetzen hat der Versender diesen Nachweis zu erbringen, dazu ist auch kein erweiterter Sachvortrag einer Person A nötig, denn warum ein Bescheid nicht angekommen ist liegt nicht im Machtbereich einer Person A. Wie VG bereits richtig festgestellt haben erfüllen die Historienaufzeichnungen eines BS nicht die Anforderungen des Nachweises laut Gesetz, sonden damit kann maximal ein mögliches Datum einer Zustellung berechnet werden, aber ein Nachweis, dass die Zustellung und damit eine Bekanntgabe erfolgreich sein könnte, ist nicht möglich. Anders sieht es erst aus, wenn Bescheide nicht mittels Einfachpost versendet werden.

In Leipzig gibt es Anwälte, welche diese Prüfung, ob Bescheide tatsächlich bekannt gegeben wurden, vorschlagen und dabei sicherlich auch Unterstützung anbieten.

Ein Anwalt hat dazu auf einem der Portale wo Rechtsfragen beantwortet werden zwei "Blog" Einträge geschrieben. http://www.anwalt.de/rechtstipps/festsetzungsbescheid-des-beitragsservice-vormals-gez-erhalten-was-tun-teil_074551.html

Zitat
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die mittels einfacher Post versandten Festsetzungsbescheide des Beitragsservices nicht zugegangen sind. Es bietet sich daher an, dass der Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme prüft, ob die Festsetzungsbescheide, aus denen vollstreckt wird, ihm tatsächlich zugegangen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, mittels anwaltlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung einzustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2016, 10:51 von PersonX«

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  • Beiträge: 377
Zwischen dem theoretischen "rein rechtlich ist es nicht" und dem dann dennoch folgenden, rein praktischen
Besuch des Gerichtsvollziehers, der eine Fülle von zusätzlichen Sorgen und Aufwand nach sich zieht, ist die
Variante des fristgerechten und nachweislichen Widerspruchs bei Weitem die sinnvollere.
Und eine tatsächliche Rechtsbeugung nachzuweisen ist bei der aktuellen Gesetzlage praktisch unmöglich.
Zu einer Verurteilung wird es dazu überhaupt nicht kommen. Es hat schon seinen historischen Grund,
warum der Tatbestand der Rechtsbeugung so formuliert wurde, wie er ist. Es gibt noch keinen Fall, wo
tatsächlich jemand eine Rechtsbeugung nachgewiesen wurde. Deswegen gibt es auch den Tatbestand
des "Amtsmissbrauchs" nicht mehr, leider. Dies alles hat Methode.

Aufgrund der Übertragung der Meldedaten von den Einwohnermeldeämtern an den Beitragsservice gehe
ich einfach mal davon aus, dass die Mehrheit der mit nicht Erhalt bestrittenen Bescheide tatsächlich ver-
schickt wurde.
Sicher haben auch einige tatsächlich aufgrund von Fehlern der Rundfunkanstalten tatächlich keine Bescheide
erhalten und werden dennoch mit einer Vollstreckung beglückt. Hier muss man sich wirklich wehren.


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Wer einen Beitragsbescheid wirklich erhalten hat, sollte nicht mit der Behauptung, er hätte diesen nicht bekommen, versuchen aus der Nummer rauszukommen. Meiner Erinnerung nach, wurde mir mein Bescheid mit Zustellnachweis in den Briefkasten geworfen. Ich kann mich aber da auch irren.

Ich habe es ja schon an anderer Stelle irgendwo gesagt, wer hier wirklich den Kampf mit dem GEZ-System aufnehmen will, sollte sich vorher im klaren sein, dass dies nicht ohne eigene Anstrengung, Nervenaufreibung, Kosten, Zeit geht und ein gewisses Mass an Leidenschaft erfordert. Wer meint, trotzig wie die drei Affen seine Sinne auszuschalten und die Schreiben des BS bzw. der RA ( obwohl die eigentlich auch nur vom BS kommen ) einfach zu ignorieren und es auszusitzen, wird damit auf die Schnauze fallen.

Da ich von einem Moderator angehalten wurde, künftig mit fiktiven Personen A und B zu argumentieren und vorherige Beiträge dementsprechend editiert wurden, versuche ich mich jetzt mal an den Hinweis zu halten :

Person A hat noch niemals in seinem Leben Gebühren oder Beiträge bezahlt. Weder nach dem alten und auch nicht nach dem neuen Modell von Januar 2013. Nach mehreren freundlichen Bitten des BS, sich selbst anzumelden, wurde Person A dann Anfang 2014 zwangsangemeldet. Darauf hin folgten mehrere "Bettelbriefe" des BS, doch bitte endlich die Beiträge zu zahlen im Abstand von mehreren Monaten. Die Abstände zwischen den "Bettelbriefen" wurden zum Ende hin immer kürzer und die Wortwahl des BS immer drohender. Der letzte "Bettelbrief" hatte dann auch den Hinweis, dass der aussehende Beitrag dann zukünftig per Bescheid angefordert werden würde, inklusive der üblichen Drohungen über zusätzliche Kosten etc.

Etwa einen Monat später machte der BS dann sein Versprechen war und sandte an Person A erstmalig einen sogenannten Beitragsbescheid, erstmalig mit Widerspruchsbelehrung und zusätzlich Namen und Adresse der Rundfunkanstalt.
Gegen diesen Bescheid legte Person A dann schriftlich Widerspruch ein. Ein Exemplar ging per Einschreiben und Rückschein an den BS und, da Person A zufällig fußläufig in der Nähe der RA wohnt, wurde zusätzlich das Angebot wahrgenommen, den Widerspruch zur Niederschrift bei der RA einzureichen. Da Person A insgeheim hoffte, dass diese im Bescheid aufgeführte Widerspruchsmöglichkeit vor Ort abgelehnt wird, suchte Person A die RA zusammen mit einem unabhängigen, nichtverwandten Zeugen auf. Leider wurden die Hoffnungen nicht erfüllt und die, zugegebenermaßen sehr freundlichen Mitarbeiter nahmen den Widerspruch ohne Probleme auf und bestätigten Person A sofort vor Ort den Eingang des Widerspruchs.

Dann, im April letzten Jahres, fast ein Jahr nach dem Widerspruch und ohne das Person A mit weiterer "Infopost" vom BS oder RA belästigt wurde, erhielt er den ablehnenden Widerspruchsbescheid, welche ebenfalls per registrierter Zustellung den Weg zu ihm fand.
Da Person A nicht wirklich damit rechnete, bei der RA auf Zustimmung zu stoßen und wusste, dass für die anschließende Klage ihm nur vier Wochen Zeit bleiben würden, welchen die RA eventuell noch mit rückdatierten Schreiben zu verkürzen suchte, verfasste Person A in dieser Zeit bereits zum grössten Teil seine Klageschrift. Obwohl der Zeitaufwand, inklusive der umfangreichen Recherchen, dafür bestimmt mit einer Woche anzugeben ist, kam so keinerlei Stress und Zugzwang auf. Als der Widerspruchsbescheid dann tatsächlich ankam, war die Klage auch schon zu 90 % fertig verfasst und musste nur noch um einige wenige Dinge ergänzt werden.
Die Entscheidung über die Klage wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit der RA erstmal zurückgestellt. Mit Infopost oder Drohbriefen wurde Person A seit dem auch nicht mehr belästigt.

Wie ich in dieser Geschichte  darlegte, muss man sich gar keinen Stress machen. Wenn man vorher weiß, wie der BS reagiert und entsprechend vorausschauend dagegen steuert, die Augen nicht vor der Realität verschliesst und dem BS keine Chance lässt, einem mit kurzen Fristen oder angeblich nicht erhaltenen Schreiben in die Enge zu treiben oder zu verarschen, dann schont das die eigenen Nerven. Schliesslich kämpfe ich gegen das GEZ-System um diese zu nerven und nicht umgekehrt, mich von denen unter Stress setzen zu lassen.


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  • Beiträge: 811
@karlkater
Eine gute Einschätzung der Realität.
Besonders gefällt mir der Absatz mit der Leidenschaft.
Es kostet Mühe und Zeit und Nerven, aber zu glauben, es ließe sich einfach aus der Welt schaffen, ist unrealistisch .
Ich bin sehr dankbar, das es dieses Forum gibt. Ohne hätte ich nicht die Leidenschaft aufgebracht, für meine/unsere Rechte zu kämpfen.
So mache ich es ähnlich wie Karlkater, warte auf den Widerspruchsbescheid auf meinen Widerspruch vom August 2015, der angeblich nicht angekommen sei >:D(dafür haben sie nochmal eine Kopie bekommen, gerne doch...)und schreibe an meiner Klageschrift, die ich ohne das Forum auch nicht so zustande bekommen  hätte. Das wird dann der nächste Schritt von meiner Seite aus sein.

Danke an alle hier und einen schönen Sonntag ;)


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Richtig widersprechen heißt auch folgende Punkte beim Schreiben des Widerspruchs beachten:

Immer die Aussetzung der Vollziehung nach §80(4) VwGO zu beantragen.

Eindeutig darauf hinweisen das man vor hat zu klagen und auf jeden Fall den Widerspruchsbescheid möchte und sich nie mit „Erhalten wir innerhalb nächster 4 Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat.“ abspeisen lässt

Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids, nicht mit aufgeducktem Datum vom Bescheid oder Briefumschlag.

Ist man unter Zeitdruck, dann reichen auch ein paar Gründe aus mit dem Hinweis das die fehlenden Gründe asap nachgereicht werden.

In Bayern kann man schon ab einfachen Bescheid klagen. Vermutlich wird kein Widerspruchsbescheid in Bayern erstellt. Genau weiß ich es jedoch nicht, ob es eine Kann- oder Muss-Bestimmung ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 00:03 von Bürger«
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

Z
  • Beiträge: 1.588
Zum rechtssicheren Versand per Fax:
Viele Copyshops bieten noch Faxservice an, manchmal auch der Zeitungsladen um die Ecke, das ganze für den Preis von vielleicht einer Briefmarke, wenn der Widerspruch nur 2 bis 3 Seiten lang ist.
Wer es sicherheitshalber doppelt machen will schreibt auf seinen Widerspruch "-vorab per Fax-" drauf und schickt ein gleiches Exemplar per Bummelpost zum Normalporto.
Das Übertragungsprotokoll vom Fax natürlich aufheben, es dient als Beweis, daß das Fax angekommen ist.
Ein Versand an die Rundfunkanstalt scheint nochmal ein paar Tage Zeitgewinn in der Bearbeitung durch den Belästigungsservice zu bedeuten, weil die die Schriftsätze erst nach Köln schicken müssen, auf welchem Wege auch immer...


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M
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Hallo!

muss der Fax unterschrieben sein?

Könntet ihr genauer das mit den Fristen erklären?
Angenommen folgendes Szenario: Person XY hat vorab per Fax am 17.12 die Klage eingereicht und um Fristverlängerung gebeten. Am 23.12 käme Antwort per Hauspost, dass die Frist um genau einen Monat verlängert wird, Absendedatum 22.12.

Welches Datum von den 3 ist nun die Frist fürs Einreichen einer argumentierter Klage?

Gruß
Maira


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Ein Volk konnte eine Mauer und ein System zum Abstürz bringen, da ist GEZ doch ein Klacks ;)

P
  • Beiträge: 4.012
Zitat
muss der Fax unterschrieben sein?

ohne Unterschrift ist es keine richtige Erklärung

Immer das Datum, wann ein Schreiben bei einer Person A bekannt wird, es sei es ist anders angegeben.

23.12.2015  + 1 Monat  -> 24.01.2016, weil eine Frist, sofern dazu nichts anders angeben ist, im Normalfall erst mit dem Tag nach der Bekanntgabe startet.


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M
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Danke PersonX =)

Zum Thema Faxn: Es existieren Online Faxdienste. Sendebericht kommt dann per Mail.
Einen Scanner braucht man aber schon.

Gruß
Maira


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Zitat
ohne Unterschrift ist es keine richtige Erklärung

Ohne Unterschrift, das ist nur dem Beitragsservice erlaubt! Zack!  :police:

Ohmanoman


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Moderator
  • Beiträge: 11.912
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Für alle Betroffenen und Interessierten gibt es u.a. auch zum Thema Zustellung/ Bekanntgabe aufklärerische Beiträge im Forum - so u.a. unter
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Im Forum wird auch nicht dazu aufgerufen, den Zugang zugestellter Bescheide zu bestreiten, sondern bei zugestellten Bescheiden Widerspruch einzulegen...
...eben da die Abwehr einer Zwangsvollstreckung mittels Bestreiten des Zugangs trotz ziemlich eindeutiger Gesetzeslage und höherinstanzlicher Rechtsprechung bislang leider nicht so läuft, wie es eigentlich nach Recht und Gesetz laufen müsste.

Es gelten hier insbesondere die VERWALTUNGsgesetze, da es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um VERWALTUNGsvollstreckung handelt.
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Siehe bitte auch unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

RA Schulz aus Leipzig schreibt - wie von PersonX oben bereits erwähnt - unter
Festsetzungsbescheid des Beitragsservice, vormals GEZ, erhalten - was tun? Teil 2
http://www.anwalt.de/rechtstipps/festsetzungsbescheid-des-beitragsservice-vormals-gez-erhalten-was-tun-teil_074551.html
Zitat
1. Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
[...] Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Berufen auf formelle Fehler im Zwangsvollstreckungsverfahren wenig zielführend ist. Die Landesrundfunkanstalt könnte bei formellen Fehlern ohne weiteres erneut die Vollstreckung unter Vermeidung formeller Fehler einleiten. Letztendlich wird damit eine möglicherweise bestehende Zahlungspflicht nur hinausgezögert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die mittels einfacher Post versandten Festsetzungsbescheide des Beitragsservices nicht zugegangen sind. Es bietet sich daher an, dass der Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme prüft, ob die Festsetzungsbescheide, aus denen vollstreckt wird, ihm tatsächlich zugegangen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, mittels anwaltlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung einzustellen. [...]


Bitte alle Betroffenen grundsätzlich unterscheiden:
- Rechtsweg gegen den FestsetzungsBESCHEID (nur innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Frist möglich)
- Abwehr der Zwangsvollstreckung (abhängig vom vorherigen Verlauf und aktuellem Stand des Verfahrens)
Das sind zwei vollkommen getrennte Paar Schuhe.
Der Rechtsweg gegen den FestsetzungsBESCHEID incl. an die Widerspruchs-"Behörde" gerichteten Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" soll ja dazu dienen, eine Zwangsvollstreckung von vornherein zu vermeiden - bis zum Ende des Verfahrens.
Sind diese Rechtsmittel z.B. wegen Fristüberschreitung verwirkt, wird es schwierig bis unmöglich.


Wer die Zahlung verweigern, sich aber nicht mit Vollstreckung herumschlagen will, der kommt um den Rechtsweg und - je nach zeitlichem Verlauf - auch ums Klagen (leider) nicht umhin.
Und wer den Rechtsweg nicht beschreiten bzw. nicht Klagen möchte, kommt um die Vollstreckung und deren Konsequenzen (leider) nicht umhin...
...oder muss "freiwillig" zahlen (oder ist ein "unpfändbarer" Ausnahmefall).

Sofern die Leute das verstehen, wäre schon einmal viel gewonnen... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 00:34 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

t
  • Beiträge: 20
Ich hoffe echt, ihr habt recht ;) wenn ich manchmal google wie andere Leute trotz (angeblicher?) Gegenwehr gepfändet werden....aber da lese ich oft davon, dass der Gerichtsvollzieher da war. Wenn ich das hier richtig verstehe, dürfte aber kein Vollzieher auftauchen, wenn man immer fristgerecht Widerspruch einlegt und aktiv bleibt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2016, 00:12 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.012
Zitat
Wenn ich das hier richtig verstehe, dürfte aber kein Vollzieher auftauchen, wenn man immer fristgerecht Widerspruch einlegt und aktiv bleibt...

Nein, das würde nur gelten bei Widerspruch immer mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Und leider wird das je nach Bundesland und LRA einfach übergangen, weshalb es an verschiedenen Gerichten in verschiedenen Fällen verschiedene Verfahren gibt.

Leider keine Einzelfälle. Es bedarf mehr Personen, welche sich aktiv dagegen stellen und aufklären und im Vorfeld richtig reagieren.


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n
  • Beiträge: 1.459
Zitat
Wenn ich das hier richtig verstehe, dürfte aber kein Vollzieher auftauchen, wenn man immer fristgerecht Widerspruch einlegt und aktiv bleibt...

Dürfte ....

Wie hier die Beiträge im Forum zeigen wird einfach Zwangsvollstreckt, ohne eine Reaktion zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Und die Gerichte machen mit.

Eventuelle Möglichkeit:
Wenn die ZV angedroht wird, dann schon Klage einlegen. Eventuell ruht die ZV bei laufender Klage.
Kommt aber auf die Rundfunkanstalt an, hat mir ein Rechtsanwalt gesagt, und ist auch nur "freiwillig".


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