Hallo, mir liegt ein aktueller Fall von Person A vor:
Im vorliegenden Fall bekommt A jeweils im Abstand eines Monats einen Festsetzungsbescheid (also 2 Festsetzungsbescheide), die er unter Wahrung der Frist widerspricht. Danach (es ging schnell) bekommt Person A den Widerspruchsbescheid mit der erneuten Möglichkeit zu klagen! Die letzten beiden Bescheide liegen 4 Jahre(!) zurück (Beispiel: 1. Bescheid Mai 2013 u. 2. Bescheid Juni 2013 und 4 Jahre später Juni 2017 und Juli 2017). Nach den ersten beiden Festsetzungsbescheiden mit Widerspruch und Widerspruchsbescheid erfolgt die Klage. Nach Ruhen des Verfahren von ca. 2 Jahren kommt es 2017 zur mündlichen Verhandlung und Klageabweisung. Person A beauftragt Anwalt mit Berufung vor VGH. Dort liegt der Fall nun. Und dennoch bekommt er während das Verfahren dort behandelt wird die anfangs oben erwähnten Festsetzungsbescheide.
Person A fragt sich warum er - wer während ein Verfahren noch im Gange ist - Festsetzungsbescheide erhält? Er wendet sich an die Landesrundfunkanstalt und bekommt mitgeteilt, dass die Festsetzungsbescheide notwendig wurden, da die VERJÄHRUNGsfrist von 3 Jahren und somit eine VERJÄHRUNG der Forderungen drohte! Und zudem wäre die Klage von Person A ja abgewiesen worden.
Jetzt denkt Person A: Die Verjährung beginnt zum Ende eines Jahres (BGB), in dem der Festsetzungsbescheid erstellt wurde. Vor Gericht geht es nur um die festgesetzten Beträge. Danach bekommt er regelmäßig nur 'Zahlungsaufforderungen' (d. h. 2014, 2015, 2016) mit den offenen Beträgen - bis zum (3.) Festsetzungsbescheid 2017. Ob nun tatsächlich eine HEMMUNG für den Rest der Summe in 2013 ab der ersten Festsetzung eingetreten ist, stellt Person A in Frage! Auch wenn die Klage vorliegt, hindert das Gericht doch nicht den Gläubiger daran weitere (Rechnungs-)Forderungen zu stellen, die nicht in der Klage Bestandteil sind! Auch wird der Gläubiger nicht daran gehindert, eine Mahnung auszustellen. Person A sieht nur eine HEMMUNG des Betrages, der Klagebestandteil ist!
Jetzt kommt aber noch etwas ganz spezielles dazu! Person A berichtet, dass er zwischendurch immer mal Zahlungen geleistet hat und durch das Modell der ÖRA die aktuelle Zahlung immer die älteste Zahlung tilgt. So steht Person A - der von Januar 2013 ab sich verweigert hat, den RBStV zu akzeptieren - laut letzter Mitteilung des BS das Beitragskonto mit offenen Forderungen erst ab Anfang 2014 in der Schuld! Was heißt das? Person A nimmt ja immer noch an, dass die Forderungen für Ende 2013 eigentlich verfallen sein müssten. Doch offiziell steht auf seinem BS-Kundenkonto kein Betrag bzw. stehen keine Beträge mehr, weil diese durch die unregelmäßigen Zahlungen für das Jahr 2013 vollständig und darüber bis Anfang 2014 beglichen wurden, so dass ihm jetzt ein Kontostand ab Anfang 2014 bis heute mit offenen Beträgen gegenübersteht! Jetzt also stellt Person A fest, das ihm womöglich gar kein Anspruch auf Erstattung zusteht, weil das Konto für 2013 ausgeglichen ist und die VERJÄHRUNG automatisch somit sich nach vorne (2014) verschoben hat und somit die oben erwähnten Festsetzungsbescheide genau dann erstellt wurden, ab dem die Kontoführung die offenen Forderungen aufgelistet hat! Somit denkt sich Person A, dass er gar nicht in den Genuss oder dem Recht der Verjährung laut BGB kommt bzw. kommen kann. Im übrigen hat Person A die 'Streitschrift' von Dr. Hennecke gelesen und erfährt nun genau das, was dort beschrieben wird.
Soweit zum Bericht von Person A.
Interessant ist doch, zu klären, ob die Verjährungshemmung eintritt, wenn die Klage eingereicht und angenommen mit zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens wieder aufgenommen wurde und es zu einem Prozess mit Urteil gekommen ist? Und bezieht sich die Verjährungshemmung nur auf die aus der Klage bezogenen Festsetzungsbescheide?
Und wie sieht es mit der Verjährung aus, wenn sich durch die Vorgehensweise der LRA (laut RBStV) bei teilweise Zahlungen von Forderungen die jüngste Zahlung erst immer die älteste Schuld tilgt und eine Verschiebung auftritt?
Warum hat die LRA dennoch Person A mitgeteilt, dass sie die Festsetzungsbescheide verschicken musste, um die Verjährung zu vermeiden?
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)
Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)