Voraussetzung damit die Frist überhaupt beginnen kann ist laut einen VG Urteil die jeweils richtige Bekanntgabe.
Ohne richtige Bekanntgabe scheint laut diesem Urteil keine Frist zu laufen, das sollte natürlich auch für Bescheide geprüft werden, weil die Entscheidung dabei über Widerspruchsbescheide erfolgte.
Der Link stand schon hier
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182
Ich fürchte, bei Bescheiden funktioniert das nicht. Steuerbescheide etc. kommen meist einfach als Brief ohne Extra. Meist funktioniert das ja auch, kommt schließlich fast immer an. Außerdem wird normalerweise, wenn jemand nicht reagiert, nochmal nachgefragt.
Die Zustellung scheint hier eher bei WS wichtig gewesen zu sein, weil die LRA/BS mal wieder den Trick anwenden wollten: Frist versäumt.
Soweit ich das sehe, ist es nicht wirklich einheitlich geklärt, was man tun
muß, wenn kein Widerspruchsbescheid kommt. Es gibt die Möglichkeit der Untätigkeitsklage, daß man den WS tatsächlich vor Gericht einklagt.
Andererseits grenzt es inzwischen schon an Unverschämtheit, daß der BS weder Grundlagenbescheide verschickt (darf er natürlich auch gar nicht, da nicht rechtsfähig), noch sich dann bemüßigt sieht, auf Widersprüche mit Verwaltungsakt zu antworten (was er natürlich auch nicht darf, s.o.). Das machen sie natürlich in der Hoffnung, daß der Betroffene die Sache auf sich beruhen läßt und sie ihm dann früher oder später den GV auf den Hals hetzen können. Und den kriegt man dann nicht ganz so leicht wieder los.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.