"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
12121212:
Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.
ThisIsSparta!:
Ich zitiere mal wieder meinen Post zu der gestrigen Verhandlung in Stuttgart:
--- Zitat ---Es wurde außerdem kurz über das Thema der Legitimation von Beitragsservice zur Ausstellung des Briefverkehrs und vor allem der Bescheide gesprochen.
So hat die Dame von SWR den RBStV genannt und dort §10 Absatz 7. Auf die Rückfrage wo denn genau definiert wird welche konkreten Rechte und Pflichten der BS ganz oder teilweise wahrnimmt kam leider keine Antwort.
Laut der Frau sei auch keine Vollmacht für den BS nötig, weil ja bereits das Gesetz dieses Verhältnis in $10 (7) geregelt hat und das ist höher als eine Vollmacht...
So wurde erklärt, dass der BS eben als "Schreibladen" von den Anstalten verstanden werden kann und in ihrem Namen handelt. Es gäbe sonst Kosten- und Logistik-mäßig ein Extrem, weil jede Anstalt die Verwaltung des Schriftverkehrs, Datenbanken, Räumlichkeiten usw. selbst organisieren müsste und es erhebliche Summen benötigen würde.
Die Bemerkung des Besuchers, dass der BS ja nicht rechtsfähig ist, aber quasi Bescheide (Verwaltungsakte) für Anstalten erlässt, wurde erneut mit Hinweis auf den RBStV §10 beantwortet.
Auch die weitere Bemerkung, dass die Anstalt nur in einer Zeile des Briefkopfes und bei freundlichen Grüßen kurz erwähnt wird, aber der Rest von den Beitragsservice-Daten gespickt ist und das formal ein Mangel ist, blieb ohne Einsicht.
--- Ende Zitat ---
Also, wenn von Anstalt-Justiziarin zu hören ist, dass niemand bei der Landesrunfunkanstalt die Bescheide unterschreibt, sondern in Köln... Dann muss diese Frage umso dringender bei einer Verhandlung wirklich geklärt werden!!
Neon:
Ja da passt ja dieser fiktive Fall gut dazu. 8)
Kurz zusammengefasst:
1. Er hat keine Bescheide oder sonst was bekommen
2. Zwangsvollstreckung über Gerichtsvollzieher bekommen
3. Erinnerung an Gerichtsvollzieher geschrieben - wurde ignoriert.
4. Erinnerung ans Vollstreckungsgericht geschrieben - mit Hinweis Gerichtsvollzieher hat die erste Erinnerung nicht weitergereicht
5. Ergebnis - siehe Anhang.
Ist nicht beim Landgericht Anwaltszwang?
Hinweis Gerichtsvollzieher hat Erinnerung ignoriert, wurde auch vom Gericht ignoriert
So wie jetzt weiter?
PersonX:
--- Zitat ---x · x · xxxxx Dresden
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
Dresden, 06. Mai 2015
Einreichung einer Beschwerdeschrift
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss mit Aktenzeichen X
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Zwangsvollstreckungssache der vermeintlichen Gläubigerin
Mitteldeutscher Rundfunk
c/o ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
gegen die vermeintliche Schuldnerin
X X
X
X Dresden
lege ich Beschwerde ein gegen den Beschluss mit Aktenzeichen X (eine andere Bezeichnung wurde nicht gefunden).
Begründung:
Der Beschluss beinhaltet die Entscheidung, die Erinnerung der Schuldnerin vom 30.03.2015 zurückzuweisen. Das Gericht beschließt, dass die Erinnerung gemäß §766 ZPO zulässig, aber unbegründet ist. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Überprüfung der formalen Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens mit dem Ergebnis, dass das Vollstreckungsersuchen konform ist mit §4 Abs. 3 SächsVwVG.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels.
Im angefochtenen Beschluss wird erklärt, das Vollstreckungsersuchen der vermeintlichen Gläubigerin liege vor und entspreche der vorgenannten Bestimmung. Es kann aber kein Vollstreckungsersuchen “an die Stelle“ der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels gesetzt werden, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels nicht existiert. Ohne wirksam bekanntgegebener vollstreckbarer Ausfertigung des Schuldtitels gibt es kein wirksames Vollstreckungsersuchen und demnach gibt es keine Vollstreckungsgrundlage. Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen können jedoch im Erinnerungsverfahren geprüft werden, insbesondere dann, wenn Einwendungen seitens der vermeintlichen Schuldnerin vorgebracht werden.
Das Gericht erklärt dementgegen, es sei nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht.
Gemäß Beschluss vom Bundesfinanzhof vom 04.07.1986 mit Aktenzeichen VII B151/85 wird erklärt, dass in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsvoraussetzung erfüllt ist (ergangener Leistungsbescheid ist Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung). Fehlt der wirksame Leistungsbescheid, ist die Vollstreckungs-maßnahme aufzuheben.
--- Zitat ---“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.”
--- Ende Zitat ---
(BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85)
Das Amtsgericht Riesa hat in einem ähnlichen Fall den Beschluss bekannt gegeben, die eingelegte Erinnerung gem. §766 Abs. 1 ZPO sei zulässig und begründet, Beschluss vom 02.02.2015 mit Az. 5 M 695-14:
--- Zitat ---“Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.“
--- Ende Zitat ---
Das Amtsgericht Riesa hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Es hat die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium der Vollstreckung geprüft. Es hat die Vollstreckung aufgehoben, da der wirksame Leistungsbescheid fehlt.
Wie oben bereits benannt, erklärt das Amtsgericht Dresden in seinem Beschluss, es sei nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht. Hierzu folgt keine Erläuterung. Das Amtsgericht Riesa hat im Gegensatz geprüft, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht. Die resultierende gegensätzliche Beschlussfassung der Amtsgerichte ist für mich nicht nachvollziehbar.
Der Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln) bezieht sich in seinem Schreiben vom XX.XX.2015 an das AG Dresden auf die Zugangsfiktion. Demnach seien sämtliche Gebühren-/ Beitrags-/ Festsetzungsbescheide wirksam bekannt gegeben worden; dies würde nicht entkräftet durch die Behauptung des Schuldners, keine Bescheide erhalten zu haben.
Die Zugangsfiktion greift nicht; ich verweise auf die Urteile des BFH in BStBl II 1989, 534 sowie das Urteil des BSG vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R. Letzteres beinhaltet unter Rd Nr. 20ff.:
--- Zitat ---“... Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71)...“
--- Ende Zitat ---
Vor Beginn der Vollstreckung wurde mir kein Leistungsbescheid zugestellt. Die Behauptung des Beitragsservice, sämtliche Gebühren-/ Beitrags-/ Leistungsbescheide seien wirksam bekannt gegeben wurden, kann den Nachweis, dass diese Bescheide mich erreicht haben, nicht ersetzen. Ich sehe mich nicht in der Lage, zu substanziieren, wie mich ein Schreiben nicht erreicht hat.
Auch wäre die Angabe unzureichend, dass ein Schreiben zugegangen sein muss, weil es nicht zurückgekommen ist, denn aus dem Nichtzurückerhalt eines in die Post gegebenen Schreibens kann nicht geschlussfolgert werden, dass das Schreiben zugegangen ist.
Nach Würdigung der ausgeführten Umstände ist der Beschwerde stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
Einer Person X wurde dazu ein neuer Beschluss vom Landgericht Dresden bekannt.
Dieser soll nicht vorenthalten werden.
Im Anhang Seite 1 bis 6 von 6
PersonX:
Gesucht wird
VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684
Edit "Bürger":
Danke - zwischenzeitlich "gefunden" - Erkenntnisse folgen, sobald es welche gibt...
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