"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?

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PersonX:
@pinguin ;-)

wahrscheinlich oder vielleicht könnte ja damit das hier gemeint sein, wobei dann doch verschiedene Sachen scheinbar vermischt würden, nun ja, vielleicht findet sich ja noch etwas anderes, dann halt auf Landesebene

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgeb%C3%BChrengesetz


--- Zitat ---Regelungsumfang

Das Gesetz berechtigt die Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen. Die Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts treten hierbei als Gebührengläubiger auf, die zur Zahlung der Gebühren und Auslagen Verpflichteten als Gebührenschuldner. Das Gesetz regelt die Entstehung der Gebührenschuld, die sachliche und persönliche Gebührenfreiheit, die Bemessung und Festsetzung der Gebühren und deren Fälligkeit. Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen verweist es auf die Bundeshaushaltsordnung. Zur Vorgabe der Höhe der Gebühren sieht es den Erlass von Gebührenverordnungen vor.


Änderungen gegenüber dem Verwaltungskostengesetz

Anders als das bisherige Verwaltungskostengesetz des Bundes knüpft das Bundesgebührengesetz nicht mehr an eine Amtshandlung einer Bundesbehörde als gebührenauslösenden Tatbestand an, sondern an eine sogenannte individuell zurechenbare öffentliche Leistung einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt. Damit sind auch begrifflich nur noch öffentlich-rechtliche Handlungen erfasst, die Außenwirkung entfalten (vgl. § 3 Abs. 1 BGebG). Die Gebührenschuld entsteht nunmehr grundsätzlich mit Beendigung der gebührenauslösenden Leistung, auf den Eingang eines Antrags bei antragsgebundenen Leistungen kommt es insoweit nicht mehr an. Festsetzungs- und Beitreibungs­verjährung werden klarer als bisher getrennt. Der Fälligkeits­zeitpunkt wurde vom Bekanntmachungsdatum auf 10 Tage nach Bekanntmachung der Gebührenfestsetzung verschoben, soweit die Behörde keinen späteren Zeitpunkt festlegt.
--- Ende Zitat ---


Ländersache

http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/verwkosten_laender.htm
z.B.
Sachsen
http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7271215047055

es gibt die Wörter
Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Gebührenbefreiung, Gebührenfreiheit, Wertgebühren, Rahmengebühren, Gebührenmarken, Gebührenordnungen, Gebührentatbestände

was es dort nicht gibt das Wort
"Beitrag"

PersonX:
Eine Person X Habe dazu noch etwas gefunden, was das mit der Rückstandsanzeige soll.
http://www.dstg-westfalen.de/backup_20070201/seiten/aktuell/ak-230604.htm

Mit der Rückstandsanzeige wird der Vorgang benannt, welches das Vollstreckungsersuchen darstellt.
Das besagt ja nichts anderes, als dass dieses Ersuchen Vollstreckbar sei. Es fehlt dennoch die Voraussetzung der Zustellung eines Titels.

Formel müssen sogar noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Zum Beispiel 2 Mahnungen usw.. Inwieweit diese Mahnungen angekommen sein müssen könnte ebenfalls noch geprüft werden.

12121212:
materiell-rechtliche Einwendungen sind bei der Erinnerung nicht vom Gericht zu prüfen .
Deswegen wird bestritten das ein solcher Titel überhaupt EXISTIERT ( nicht erstellt,versand,zugestellt..)
http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html

Wenn nur der Zugang bestritten wird , wird die Beklagte einfach behaupten ( ohne einen Beweis führen zu müssen) das ein solcher Titel ( Bescheid) existiert. Das wird schließlich vom Erinnerungsführer nicht angezweifelt ( SOLLTE ES ABER !)
Wenn im Zivilrecht die Gegenseite etwas behauptet ..... und die andere Seite dem nichts entgegensetzt/bestreitet ... ist das eine feststehende Tatsache ..
Auf die vermutlich dann benannten "Tatsachen/Beweise" das doch ein solcher Bescheid existiert und angeblich versand wurde, sollte dann natürlich reagiert werden (....konnte nicht darlegen das ...../ unglaubwürdig / wird bestritten / ....kann nicht sein weil ...wird hiermit widerlegt .... / wird als Zeuge benannt / wird hiermit Beweisantrag gestellt )

Die Erinnerung des Schuldners oder eines Dritten ist ganz oder teilweise begründet,
wenn irgendeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt. Fehlen einer allgemeinen
Vollstreckungsvoraussetzung (z.B. Fehlen eines Titels, § 750 ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/750.html ).

Für materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners ist die Vollstreckungsabwehrklage statthaft, für Einwendungen eines Dritten die Drittwiderspruchsklage.

http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsbehelfe/Erinnerung/erinnerung.html
http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/rechtsbehelfe/im-zwv-verfahren/erinnerung.php

albi1a:
Hi,

und hat da jemand eine Idee in welcher Art und Weise der Widerspruch aussehen müsste?

Bzw. hat es noch Sinn zu kämpfen? Einmal habe ich heute hier auch gelesen, dasss ein Beschluss, der auf höchst Richterlichen Entscheid ruhen gelassen wurde (was eigentlich mit einen Sieg gleich zu setzen ist) wieder ans Tageslicht gebracht wurden und nun doch zahlen muss.

Person A hat nächste Woche eine Abschlussprüfung und genau jetzt kommt dieser *** zusätzlich zur Prüfungsvorbereitung ... :-(


Und das man die Briefe nie erhalten hat, wurde ja schon im 1. Schreiben an das AG erwähnt. Zitat:

--- Zitat ---Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG). Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
--- Ende Zitat ---

Oder sollte man es den noch einmal genau auf das Auge drücken?


--- Zitat ---Hiermit wiederspreche ich dem Beschluss von LG Dresden.

Begründung:
Leider habe ich bis zum heutigen Tage keine Bescheide vom so genannten Gläubiger (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) erhalten.
Laut § 37 (2) II VwVfG bedarf es einer schriftlich bestätigten Form um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken.
Hiermit fordere ich vom so genannten Gläubiger eine persönliche Übergabe der Beitragsbescheide vom XX.XX.2014, XX.XX.2014 sowie vom XX.XX.2014 und vom XX.XX.2014 inkl. einer persönlichen Namensunterschrift von mir (Rechtsgeschäft lt. BGB § 126 (2)).

So lang diese Vorraussetzungen nicht gegeben sind, bertrachte ich das Urteil als unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---



Gruß und Danke


PS.: Anhang siehe vergangener Schriftsatz


Antwort auf GEZ BS 4 AG_DD.doc

        

         



Antwort auf GEZ BS 5 LG_AG_DD.doc

   


***Edit "Bürger":
Bitte auf regelkonforme Wortwahl achten. Beitrag ausnahmsweise angepasst.
Außerdem gilt bitte immer und überall der wichtige Hinweis u.a. oben rechts im Forum:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Wir bitten um zukünftig konsequente Berücksichtigung, da wir auf die Unterstützung aller angewiesen sind. Danke

12121212:

--- Zitat ---Ich verweise wörtlich auf meine in der Angelegenheit eingereichten Schriftsätze vom xxxxxxxxxxxxxxxxx
--- Ende Zitat ---

Desweiteren sollte dem hinzugefügt sein.


--- Zitat ---Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Dies wird mit nichtwissen bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde.

--- Ende Zitat ---

---------------------------------------------
zum Sachvortrag... ab Seitenmitte ... http://www.dr-ackermann.de/klage.htm

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