"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Bürger:
So, so...
... das fiktive LG Dresden zeigt sich also *unwillig* >:(
Dennoch kommt es mir wie ein weiterer juristischer Winkelzug vor, der suggerieren möge,
dass der beschrittene Weg via
- Erinnerung gem. §766 ZPO wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Beitragsbescheide an das Amtsgericht
und
- Beschwerde an das Amts- bzw. Landgericht gegen den ablehnenden Beschluss (siehe oben)
nicht zulässig sei.
Ich frage mich, was diese Auslassungen in Bezug auf die Erinnerung und die Beschwerde gegen deren Ablehnung sollen:
--- Zitat ---[...] Im Gebührenrecht ist die Rückstandsanzeige der vollstreckbare Akt.
Das Gericht kann nicht mehr prüfen, ob die Beitragsbescheide rechtmäßig ergangen sind.
Geprüft werden kann nur noch das Vollstreckungsersuchen. Soweit der Schuldner der Meinung ist, dieses sei fehlerhaft, muss er sich an das Verwaltungsgericht wenden. [...]
--- Ende Zitat ---
Was soll "Rückstandsanzeige" sein?!?
Und beziehen die sich mit "fehlerhaftem" Vollstreckungsersuchen darauf, dass man ja bestreitet, dass die in diesem Vollstreckungsersuchen aufgelisteten Bescheide zugestellt/ bekanntgegeben wurden und insofern unterstellt, dass deren dortige Angabe und damit das Vollstreckungsersuchen "fehlerhaft" sei?
Anm.: Können die nur *einmal* leicht verständliches und klar auslegbares Deutsch für den Betroffenen an den Tag legen?!?
Ich kann nur immer wiederholen
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
Denn ob die Beitragsbescheide "rechtmäßig ergangen" seien, ist ja weder Bestandteil der Erinnerung noch der Beschwerde, da ja Zugang/ Bekanntgabe der Bescheide generell bestritten wird, insofern als die Frage einer "Rechtsmäßigkeit" noch gar nicht steht...
Verwirrend... ::) :-\
Wie auch immer - es steht ja da...
--- Zitat ---Der Beschwerdeführer soll Stellung nehmen, ob angesichts des Nichtabhilfebeschlusses*** die sofortige Beschwerde weiterverfolgt wird.
--- Ende Zitat ---
***[Anm.: weiter oben geposteter fiktiver Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts?]
Weiter heißt es...
--- Zitat ---Parteien können abschließend binnen 2 Wochen zur sofortigen Beschwerde und zum Nichtabhilfebeschluss Stellung nehmen.
--- Ende Zitat ---
In welcher Form könnte eine fiktive Person also angesichts dieser Umstände "Stelllung nehmen"?
12121212:
Es wird nicht nur der Zugang der Bescheide bestritten sondern es wird bestritten das welche existieren. Es wurden von der Landesrundfunkanstalt keine erstellt , versand noch mir zugestellt.
PersonX:
Das Gericht soll doch gar nicht prüfen, ob der Bescheid rechtmäßig ergangen ist, sondern ob überhaupt ein Bescheid ergangen ist.
Das Vollstreckungsersuchen mag in sich formel richtig sein, aber ohne einen vorausgegangen Leistungsbescheid kann es auch kein Vollstreckungsersuchen geben. Es wird also nicht die Form sondern die Grundlage des Vollstreckungsersuchens in Frage gestellt.
Der Verweis auf die Verwaltungsgerichte würde in dem Fall zeigen, das dort dann WAS einzulegen wäre? Vollstreckungsabwehrklage oder ebenso ZPO § 766 --> Bliebe die Frage, warum, dann die Vollstreckung über die Zivilgerichte abgewickelt wird, wenn diese gar nicht zuständig sind.
--- Zitat ---Das Gericht kann nicht mehr prüfen, ob die Beitragsbescheide rechtmäßig ergangen sind.
--- Ende Zitat ---
Kann, will oder darf auf Grund welcher Bestimmung nicht prüfen?
Es mangelt in dem Schreiben an der genauen Begründung, warum es nicht zu prüfen sei.
Das Schreiben ist daher in diesem Punkt unbegründet.
pinguin:
Wieso
--- Zitat ---Im Gebührenrecht
--- Ende Zitat ---
?
Sind es nicht Beiträge?
Sagt das Gericht etwa, daß die Klagegrundlage letztlich doch bloß Gebühren und keine Beiträge sind?
Oder sagt es, daß Gebühren und Beiträge die gleiche, identische rechtliche Grundlage haben und damit auch gleichbehandelt werden?
Hat es überhaupt ein "Gebührenrecht"?
Ist nicht alles im bundesrechtlichen Abgaberecht geregelt?
Bürger:
--- Zitat von: 12121212 am 21. Mai 2015, 08:24 ---Es wird nicht nur der Zugang der Bescheide bestritten sondern es wird bestritten das welche existieren. Es wurden von der Landesrundfunkanstalt keine erstellt , versand noch mir zugestellt.
--- Ende Zitat ---
Man kann es zwar so ähnlich aus der Beschwerde herauslesen, eine fiktive Person A könnte es aber ggf. noch einmal explizit so formuliert klarstellen...
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