"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Bürger:
--- Zitat von: Datawizz am 16. April 2015, 16:26 ---Was, wenn nun bereits der Erhalt des Festsetzungsbescheides "aktenkundig" ist, da diesem wiedersprochen wurde ?
--- Ende Zitat ---
...dann bestehen grundsätzlich andere Optionen - die aber nicht Thema dieses Threads hier sind, denn dieser lautet
"AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?"
Bitte hier nicht abdriften...
...sondern generell vertraut machen mit den grundsätzlichen Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Hier bitte ganz konkret beim Thema bleiben, welches da lautet
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Danke.
Bürger:
...abgesehen von ähnlichen fiktiven Fällen im fiktiven Bayern
Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.0.html
gibt es auch im fiktiven Sachsen weitere Berichte von weiteren fiktiven Fällen dieser Art
Amtsgericht Dippoldiswalde
--- Zitat ---
[...] wegen Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung §766 ZPO
Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.
[...]
Gründe
[...]
II. Die Erinnerung ist zulässig (§ 766 Abs. 1 ZPO).
Die Erinnerung ist unbegründet. Die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Das Vollstreckungsersuchen genügt den Anforderungen des §§ 14 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 SächsVwVG.
Das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist anwendbar. [...]
Soweit der Schuldner geltend macht, die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Beitragsbescheide seien ihm nicht bekannt gegeben worden, kann dieser Einwand im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden. Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf, mit dem der Erinnerungsführer die richterliche Prüfung der Zwangsvollstreckung nur auf Verfahrensfehler hin erreichen kann. Geprüft werden also nur die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Diese sind bei der Zwangsvollstreckung nach dem SächsVwVG mit dem Vorliegen eines Vollstreckungsersuchens, welches den Anforderungen des §4 Abs. 3 SächsVwVG entspricht, erfüllt. Materielle Einwendungen können nicht zur Begründetheit der Erinnerung führen. Der Einwand des Schuldners, er habe die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Beitragsbescheide nicht erhalten, betrifft die dem Vollstreckungsersuchen materiell zugrunde liegenden Forderungen. Diese Einwendung bezieht sich nicht [auf?] die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung selbst. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung selbst, insbesondere der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens ist, da es sich um einen Akt der öffentlichen Verwaltung handelt, gemäß §40 VwGO vorrangig Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Die Entscheidungsbefugnis der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte nach §764 Abs. 2 ZPO kann allenfalls diejenigen Handlungen erfassen, die der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungshelfer im Rahmen eigener Entscheidungsbefugnisse vornimmt.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt. [...]
--- Ende Zitat ---
albi1a:
Hi,
heute eingetroffener Nichtabhilfe-Beschluss des fiktiven Amtsgerichts Dresden
auf die weiter oben beschriebene fiktive Beschwerde (Post von Bürger: 12. April 2015, 03:33) hin.
Gruß
Edit "Bürger":
fiktives Dokument musste noch vollständig anonymisiert werden. Bitte immer beachten. Danke.
Bleibt nun abzuwarten, wie das fiktive LG Dresden darüber befindet. Besonders "bürgernah" hat es sich ja in der Vergangenheit nicht gerade gezeigt. Man darf gespannt bleiben...
PersonX:
Abwarten, und dann entscheiden wie weiter zu verfahren wäre.
So lange die Vollstreckung noch läuft, und falls irgendwie durch das Gericht klar werden sollte, dass die Amtsgerichte die ZPO nach § 766 nicht bearbeiten, dann wäre die Frage ob das Ganze dann vor dem Verwaltungsgericht eskalieren würde.
Nun ja, einem beliebigen Richter wird da sicherlich bald ein Licht aufgehen, vielleicht auch zwei oder drei, das kommt ja ganz darauf an, vielleicht sollten die betroffenen Bürger direkt Kerzen in die Gerichte bringen und anzünden, damit es beim Licht aufgehen schneller geht. (Auf die Frage, wohin mit den Kerzen am Eingang der Gerichte, wäre wohl die passende Antwort: Die Kerzen sind dazu da, dem Richter die Erleuchtung zu bringen. ;-))
albi1a:
Sooo ... heute Rückantwort erhalten.
LG Dresden kommt genau zu dem gleichen Entschluss, dass
fehlende Beitragsbescheide nicht zur Klage gegen die Vollstreckung und Vermögensauskunft veranlassen.
Sieht nach einer Sackgasse aus.
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