"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?

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Bürger:
Im Falle des Bestreitens des Zugangs eines Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDs = Verwaltungsakts = "vollstreckbaren Titels" scheint es selbst innerhalb eines Bundeslandes voneinander deutlich abweichende Beschlüsse zu geben, bzgl. welche Art von Rechtsmitteln gegen die Vollstreckung zulässig/ möglich seien...


Amtsgericht Riesa beschließt im Februar 2015

--- Zitat von: Amtsgericht Riesa, 02/2015 ---1. Auf die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung ... des Vollstreckungsersuchens vom ... des OGV ... für unzulässig erklärt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... gegen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin ist zulässig und begründet.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.
Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.

Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.

Ein Titel in der Form einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder eines Verwaltungsaktes ist auch nicht deswegen entbehrlich, da die Rundfunkgebühr von Gesetzes wegen geschuldet sei. Gerade die öffentlich-rechtliche Verwaltung ist gehalten, ihr Verwaltungshandeln durch entsprechende Bescheide dem betroffenen Adressaten gegenüber individuell zu verbescheiden, es sei denn, ein Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung wäre von Gesetzes wegen ausreichend. Aber auch dies muss erst unter Beachtung aller formaler Voraussetzungen, vergleichbar einem Einzelverwaltungsakt, allgemein bekannt gegeben werden.

In wieweit außerdem die Gläubigerin nicht eindeutig bezeichnet ist, wofür auch hier Anhaltspunkte bestehen, bedarf aufgrund der bereits hier fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel - keiner weiteren Klärung.

[...]

      
--- Ende Zitat ---



Amtsgericht Dresden beschließt im März 2015

--- Zitat von: Amtsgericht Dresden, 03/2015 ---Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen mit der Begründung, sie habe keine Beitragsbescheide erhalten.

II. Die nach §766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht dürfen nur prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 14 SächsVwVG vorliegen. Hiergegen erhebt die Schuldnerin keine Einwendungen; auch sonst sind vom Gerichtsvollzieher begangene Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
Ob der Gläubiger wirksame Beitragsbescheide erlassen und der Schuldnerin ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

   
--- Ende Zitat ---

Diesem Beschluss könnte eine "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" vorausgegangen sein ähnlich der unter
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


Rechtsgrundlagen
(gem. Erwähnung in den Beschlüssen)

Zivilprozessordnung (ZPO)
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/


--- Zitat ---§ 705 Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---§ 725 Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---§ 794 Weitere Vollstreckungstitel
[...]
--- Ende Zitat ---


Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4581130059142


--- Zitat ---§ 14 Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen

(1) Die Beitreibung kann im Wege der Vollstreckung in bewegliche Sachen erfolgen. Hierfür gelten §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 308 AO entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbedienstete tritt.

(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.3
--- Ende Zitat ---


Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/


--- Zitat ---§ 40 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
--- Ende Zitat ---


Ausgewählte Link-Sammlung zu diesem Thema:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0

Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
Revisionsverfahren BVerwG 6 C 3.22 - Zugang von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37520.0
OVG Nieders. 06.06.2025 - 8 ME 116/24 > Vollstr.Einstell. wg. fehl. Mahnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38473.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0

Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0

Bürger:

--- Zitat von: Bürger am 24. März 2015, 00:48 ---Amtsgericht Dresden beschließt im März 2015

--- Zitat von: Amtsgericht Dresden, 03/2015 ---Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.
[...]
Ob der Gläubiger wirksame Beitragsbescheide erlassen und der Schuldnerin ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Was will das Amtsgericht damit sagen?
"Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat."

Es geht doch hier nicht um die
a) "Überprüfung der Rechtmäßigkeit" eines (noch nicht einmal zugestellten) Beitragsbescheids...
...sondern um die
b) "Überprüfung der Rechtmäßigkeit" der Vollstreckung.

Meinem bisherigen bescheidenen Verständnis nach ist für
a) das Verwaltungsgericht ("in der Verwaltungsrechtssache")
b) das Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht ("in der Vollstreckungssache")
jeweils zuständig.

Wie versteht Ihr das?

Bitte keine lediglichen Umnmutsäußerungen o.ä., sondern bitte konstruktive Beiträge. Danke!

leonardodavinci:
§ 40 VwGO


--- Zitat ---(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
--- Ende Zitat ---

§ 766 ZPO (http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl105s3202.pdf) Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


--- Zitat ---(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
--- Ende Zitat ---

§ 764 ZPO Vollstreckungsgericht


--- Zitat ---(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
--- Ende Zitat ---

PersonX:
wenn die Amtsgerichte, sich durch §§ 14 SächsVwVG als Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe im Sinne von §4 hervor tun, so sollten folgende Punkte erfüllt sein

http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1522430059554&jlink=p4&jabs=9
§ 4
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe


--- Zitat ---(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
--- Ende Zitat ---

also nicht und, schon gar nicht beides gleich zeitig

Übernimmt die ersuchende Behörde wie im Beispiel die Daten, welche Ihr geliefert werden ungeprüft,
so trägt Sie doch die Verantwortung, dass auch die Bescheide also die Titel zuvor zugestellt wurden, insofern würde PersonX eine sofortige Beschwerde einreichen mit dem Verweis nach

VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10210.0

Denn das Amtgericht handelt ja in dem Fall nach §14 (2)

--- Zitat ---§ 14 Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.3
--- Ende Zitat ---

§ 4 Abs. 3 entsprechend.3 kann aus Sicht von PersonX nur gelten, wenn auch § 4 Abs. 2 gilt

Die Vollstreckungsbehörde ist damit das Amtsgericht selbst, und somit ebenso angreifbar.

Weiterhin zu klären wäre, ob es überhaupt eine
--- Zitat ---vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels
--- Ende Zitat ---
gibt, welcher durch das
--- Zitat ---schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde
--- Ende Zitat ---
ersetzt werden kann


Und ob der vermeintliche Gläubiger eine inländische Behörde ist!

zudem sollte geklärt werden, wann
--- Zitat ---eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist
--- Ende Zitat ---
, denn §§14 (2) kann ja nur benutzt werden, wenn die und Verknüpfung bei der Voraussetzung erfüllt ist.

Würde also der Fall bestehen, dass eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens erforderlich ist, dann kann nicht nach §§14 (2) verfahren werden.

PersonX:
in Sachsen wurde wohl 2013 irgendwas an der Fassung geändert, was genau sollte noch geprüft werden

aber Grundsätzlich zum weiteren Verstehen hilfreich könnte folgende PDF von 2012 aber dennoch sein

http://www.cloeser.org/pub/Verwaltungsrecht_+_Verwaltungsprozessrecht/18%20Verwaltungsvollstreckung.pdf

Seite 1 bis 5 PDF

... markieren, dass in der PDF dort mehr steht

--- Zitat ---Voraussetzungen einer Vollstreckungsanordnung:
...

II.Voraussetzungen
2.Leistungsbescheid = VA mit Geldforderung
gem. § 3 II, lit. a VwVG (Bundesrecht) bzw. § 111 I VwVfG M-V i.V.m. § 3 II, lit. a VwVG (Landesrecht)
(die Formulierung in § 3 I, 1. Hs VwVG, dass es keines vollstreckbaren Titels bedürfe, ist lediglich so zu verstehen, dass es keines gerichtlichen Vollstreckungstitels bedarf *3)
...
*3 Vgl. M. App, in: H. Engelhardt/M. App, VwVG/VwZG-Kommentar, 8. Aufl., München 2008, § 3 VwVG, Rn 1.
...

III.materielle Rechtmäßigkeit
1.Vorliegen einer vollstreckbaren Grundverfügung (GrundVA) = Vollstreckungstitel
...
a.Rechtliche Existenz / Wirksamkeit der Grundverfügung
(implizit gem. § 6 I VwVG bzw. § 79 I SOG) Zur rechtlichen Existenz bzw. Wirksamkeit siehe § 43 VwVfG / VwVfG M-V
aa. Bekanntgabe des VA
§ 43 I i.V.m. § 41 VwVfG / VwVfG M-V
bb. Keine Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit
§ 43 III i.V.m. § 44 VwVfG / VwVfG M-V
cc. Kein Ende der Wirksamkeit durch Aufhebung / Erledigung [kann hier oder unten unter e. geprüft werden]
§ 43 II VwVfG / VwVfG M-V
dd. Keine Hemmung der Wirksamkeit durch Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs [hier oder unten zu prüfen]
§ 80 VwGO [ob man die aufschiebende Wirkung eines förmlichen Rechtsbehelfs hier oder unten unter e. prüft hängt auch davon ab, ob man die Wirksamkeitstheorie (die Einlegung des förmlichen Rechtsbehelfs hemmt die Wirksamkeit eines VA) oder – mit dem BVerwG11 – die Vollziehbarkeitstheorie



--- Ende Zitat ---

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