"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?

<< < (2/11) > >>

leonardodavinci:
Das betrifft das VwVfG M-V (Meck-Pomm), das nach sich nach § 111 nach dem VwVG des Bundes sowie gewisser §§ der AO richtet. Das SächsVwVG ist da deutlich eigen und durchaus anders.

PersonX:
so in der Art dachte PersonX auch

das ist hier zwar bereits älter, es müssten dann noch alle Änderungen am SächsVwVG nach 2003/2004 nachgeprüft werden

http://www.hansklausweber.de/html/rechtmassigkeit__von_vollstrma.html

aber auch hier gilt, wenn richtig verstanden,


--- Zitat ---1. Androhung eines Zwangsmittels

Zu beachten ist, dass die Androhung eines Zwangsmittels selbst Teil (und zwar nach der Auswahl des Vollstreckungsmittels der 1. Teil oder die 1. Stufe) der Verwaltungsvollstreckung ist *53 und somit die Existenz eines Vollstreckungstitels voraussetzt. Deshalb gilt: »Keine Vollstreckung ohne Titel und daher auch keine Androhung ohne Titel.«
--- Ende Zitat ---

Bürger:
Fiktive Fälle dieser Art scheinen sich derzeit am fiktiven AG Dresden zu häufen...

   


--- Zitat ---Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird zurückgewiesen.

Gründe
!. [...] Die Schuldnerin wendet sich auch gegen die Vollstreckung insgesamt. Sie behauptet, dass ihr Beitragsbescheide nicht zugestellt und nicht bekannt gemacht worden seien.

II. Die nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Im Erinnerungsverfahren kann nur geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind. Hierzu gehört nicht die Frage, ob die Beitragsbescheide wirksam bekannt gemacht worden sind.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers liegt vor und entspricht der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, muss die Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht in Betracht kommt. [...]
--- Ende Zitat ---

Die Stellungnahme des fiktiven MDR, die diesem Beschluss offenkundig vorausging...

      

Insbesondere letzteres lässt die Frage aufkommen, ob/ wie eine nach aktuellem Kenntnisstand nicht-rechtsfähige Einrichtung namens "Beitragsservice"
a) "im Namen und in Vertretung" für die Landesrundfunkanstalt
b) rechtsverbindliche Stellungnahmen
überhaupt abgeben darf bzw. wenn sie es denn tut, ob diese dann als "ohne Belang" zurückgewiesen werden sollten...
...bzw. auch als Indiz dafür herangezogen werden kann/ soll, dass sich da eine nicht-rechtsfähige Einrichtung augenscheinlich nun doch als "Gläubiger" geriert und entgegen der gesetzlichen Regelung eigenmächtig oder gesetzeswidrig "ermächtigt" durch die Landesrundfunkanstalt Rechtsangelegenheiten* auszuführen versucht.

Bürger:
*Anmerkung: Ich meine, dies schon mal im Forum gelesen zu haben, dass per Rundfunkstaatsvertrag o.ä. ziemlich wörtlich einzig die Landesrundfunkanstalten zu "Rechtsangelegenheiten" (oder so ähnlich) befugt sind...
Widerspruchbescheid ungültig?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13648.msg91868.html#msg91868

--- Zitat von: querkopf am 27. März 2015, 12:56 ---
--- Zitat ---§ 1 Bezeichnung

Das durch das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ vom 25. Mai 1954 (GV. NRW. S. 151) errichtete und aufgrund des WDR-Gesetzes vom 19. März 1985 fortgeführte Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts,
nachfolgend WDR genannt.

Im Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln vom 23. März 1985, in der Fassung vom 5. Juli 2011 ist zudem festgelegt, daß eine rechtliche Vertretung des WDR nur durch den Intendanten erfolgt:

§ 25  Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
 ...
(2)  Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.

Die außergerichtliche Vertretung des WDR in Form des Verwaltungsaktes durch den Beitragsservice ist also nicht zulässig.

Demzufolge muß nach diesseitiger Auffassung in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid die den Verwaltungsakt erlassende Behörde als "Westdeutscher Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts, Der Intendant" bezeichnet werden. Diese Angabe ist zu ergänzen um die Angabe des Vertreters des Intendanten, also "Abteilung Justiziariat, Herr / Frau XXX". Zudem ist in dem Briefkopf des Widerspruchsbescheids die ladungsfähige Anschrift sowie die Kontaktdaten der erlassenden Behörde, also im vorliegenden Fall des WDR, anzugeben. Der Briefkopf des Beitragsservice führt dazu, daß der rechtliche Urheber des Verwaltungsaktes nicht mehr erkennbar ist, so daß schon allein hierdurch der Verwaltungsakt nicht den Anforderungen des §37 Abs. 3 VwVfG genügt.

Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Erhebung der Rundfunkgebühren ist eine hoheitliche Tätigkeit. Während die Entgegennahme von Zahlungen des Rundfunkbeitrags und die Erhebung und der Verwaltung der Teilnehmerdaten durchaus auf eine für alle Landesrundfunkanstalten tätige nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft übertragen können, dürfen die den Bestimmungen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts unterliegenden Maßnahmen gegen säumige Beitragschuldner ausschließlich durch die Landesrundfunkanstalten selbst ergriffen werden.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice beschreibt seine Aufgabe im Impressum seines Internetauftritts wie folgt:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Auch nach dieser Selbstbeschreibung ist die Aufgabe des Beitragsservice lediglich der Einzug, also die Entgegennahme, der Rundfunkbeiträge, nicht jedoch die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die gegenüber säumigen oder unwilligen Beitragsschuldnern ergriffen werden. Diese Rechtsangelegenheiten, zu denen auch der Erlaß von Verwaltungsakten gehört, obliegen hingegen ausschließlich dem Intendanten des WDR bzw. den ihm unterstellten Organisationseinheiten. Der WDR selbst veröffentlicht hierzu in seinem Internetauftritt:

"Das WDR-Justiziariat, Leiterin Eva-Maria Michel, nimmt die Aufgaben wahr, die auch in anderen Unternehmen in der Regel der Rechtsabteilung obliegen. Hierzu gehört vor allem die Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten des WDR." (Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/organisation/justiziariat100.html)

Auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag läßt nach diesseitiger Rechtsauffassung für die Festsetzung von Beiträgen durch den Beitragsservice keinen Spielraum. Dort heißt es in §10 Abs. 5:

[...]
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

leonardodavinci:
Vgl. hierzu auch die Ausführungen der Rechtsabteilung des SWR, S. 1, letzter Absatz:

SWR-Rechtsabteilung antwortet auf Widerspruch beim Amtsgericht und unterliegt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11829.msg80665.html#msg80665

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln