"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Bürger:
Danke. Ich zitiere den SWR:
--- Zitat ---Beim "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" handelt es sich um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten. Der Beitragsservice kann daher auch nicht Partei eines Rechtsstreits sein. Gläubiger der Rundfunkbeiträge sind und bleiben trotz der organisatorischen Aufgabenwahrnehmung durch den Beitragsservice stets die Rundfunkanstalten selbst ( vgl. § 10 Abs. 1 RBStV).
--- Ende Zitat ---
Totalverweigerer:
--- Zitat von: Bürger am 01. April 2015, 03:17 ---
--- Zitat ---Die Erinnerung der Schuldnerin vom ... wird zurückgewiesen.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG tritt das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden muss, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers liegt vor und entspricht der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, muss die Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht in Betracht kommt. [...]
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?
Bürger:
--- Zitat von: Totalverweigerer am 01. April 2015, 08:47 ---Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?
--- Ende Zitat ---
Dies sehe ich eigentlich nicht so. Ist ja bisher auch eher die Ausnahme, dass sich ein Amtsgericht auf diese Weise äußert (bzw. vor seiner Verantwortung drückt?). Insbesondere ist ja bei Riesa (ebenfalls Sachsen) ersichtlich, dass Amtsgerichte sehr wohl zuständig und Erinnerungen wegen Bestreiten des Zugangs ebenfalls sehr wohl zulässig zu sein scheinen.
Dresden ist hier die Ausnahme - nicht die Regel.
Dies zeichnet sich auch ab unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
(mehrheitlich Amts- bzw. in Folge auch Landgerichte)
Verwaltungsgericht dürfte zudem vermutlich ein Kostenrisiko bergen.
Das Verfahren am Amtsgericht ist - wie aus den jeweils letzten Absätzen hervorgeht - kostenbefreit.
Die Amtsgerichte sind i.d.R. die zuständigen Vollstreckungsgerichte.
Es ist derzeit nicht klar, was mit Beschlüssen dieser Art bezweckt werden soll.
Es geht hier um das Rechtsschutzbedürfnis eines vermeintlichen Schuldners, der zu dessen Nachteil vollstreckt werden soll. Das ist keine Bagatelle. Ich erachte es eigentlich als Unding, dass hier mit juristischen Winkelzügen ("Taschenspielertricks"?) der Betroffene verwirrt oder verunsichert werden soll.
Dazu trägt auch die
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung bei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
leonardodavinci:
--- Zitat von: Totalverweigerer am 01. April 2015, 08:47 ---Also sollte man die Erinnerung gg. die Vollstreckung vielleicht gleich an das Verwaltungsgericht adressieren?
--- Ende Zitat ---
Erinnerung kann nur beim AG eingelegt werden, beim VG wäre es ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung.
Bürger:
--- Zitat von: leonardodavinci am 01. April 2015, 12:36 ---[...] beim VG wäre es ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung.
--- Ende Zitat ---
...augenscheinlich analog der Verfahren am VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 41/14, Beschluss vom 18.12.2014
Az. 4 B 3/15, Beschluss vom 05.02.2015
nachzulesen u.a. unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
--- Zitat von: Bürger am 30. März 2015, 03:12 ---SCHLESWIG-HOLSTEIN
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VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 41/14
Beschluss vom 18.12.2014
http://www.docdroid.net/ryt7/vgsh1.pdf.html
[...]
..................................................
VG Schleswig-Holstein
Az. 4 B 3/15
Beschluss vom 05.02.2015
http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html
[...]
--- Zitat ---Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung [...] vorläufig einzustellen.
[...]
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom ... der Antragsgegnerin betreffend die Vollsteckung von Rundfunkbeiträgen des Norddeutschen Rundfunks wendet, ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs 2, 294 ZPO). Beides ist hier der Fall.
[...]
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
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