"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?

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cecil:

--- Zitat ---“Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein die streitgegenständliche Rundfunkgebühr festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag.“ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html - http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966
--- Ende Zitat ---

Dies Angabe §§ 705, 725 ZPO habe ich gerade mal überprüft, da ich für einen fiktiven Schriftsatz an ein noch fiktiveres Amtsgericht entsprechende Anregungen suchte. Meiner laienhaften Meinung nach müsste es eigentlich § 750 ZPO heißen


--- Zitat ---Zivilprozessordnung
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt
--- Ende Zitat ---
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html

§ 705 regelt hingegen die formelle Rechtskraft
§ 725 die Klausel...

Jedenfalls begründen §§ 705, 725 ZPO nicht die Zustellung. Etwas irreleitend für Anfänger... Soll das insgesamt ein Hinweis sein auf "Titel, Klausel, Zustellung"?

Ich würde es, wenn kein Zitat, fiktiv ändern: Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 750, 705, 725 ZPO.

oder ganz weglassen? hm...

Bürger:

--- Zitat von: PersonX am 01. Juni 2015, 16:41 ---VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14
http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684
--- Ende Zitat ---

Eine Verfügung eines fiktiven Amtsgerichts Meißen, die evtl. etwas zur Diskussion beiträgt...

Auszug aus dem in der Verfügung zitierten "VG Dresden, Beschluss 11.12.2014, Gz.: 2 L 240/14":

--- Zitat ---Für das Begehren gegenüber der vollstreckenden Behörde, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid einzustellen, ist somit der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
--- Ende Zitat ---

Wenn aber offenkundig überhaupt kein Leistungsbescheid existiert?!??!

Bürger:
Man mag es der aktuellen "Sommerpause" zuschreiben, jedoch ist und bleibt es kaum verständlich, weshalb das Prozedere so unsagbar zäh und zeitfressend ist:
Die ersten Erinnerungen wg. fehlender Vollstreckungsgrundlage wurden im Dezember 2014(!) eingelegt - in einigen dieser ersten Fälle ist bisher seit der Beschwerde vor ebenfalls Monaten(!) noch kein neuer fiktiver Verfahrensstand bekannt.
Andere hatten - bei augenscheinlich faktisch gleichem Sachstand und Verlauf zwischenzeitlich bereits eine Ablehnung auch der Beschwerde - ohne Zulassung weiterer Rechtsmittel...
...ob diese dennoch bestünden - z.B. in Form einer Art "Nichtzulassungsbeschwerde" o.ä., entzieht sich der derzeitigen Kenntnis.

Es ist jedenfalls vollkommen unverständlich, wie (scheinbar?) willkürlich hier das Recht ausgelegt wird.

Es müsste erwartet werden können, dass bei erkennbaren Zweifeln an dem Bestehen der Vollstreckungsvoraussetzungen (z.B. Bestreiten des Zugangs) ein simpler Einwand des Betroffenen genügen müsste, um - insbesondere bei fehlenden Nachweisen - eine vollumfänglich Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen auszulösen.

Stattdessen werden hier fiktive Durchschnittsbürger mit lediglich durchschnittlichem (insofern "mageren") Rechtswissen in psychische, zeitliche und finanzielle Not gebracht, indem diesen in einer Art "Beweislastumkehr" unterstellt wird, die Einwände seien "zulässig aber unbegründet".

Jeder wird hier - unverschuldet - "individuell" in die juristische Zange genommen, bleibt auf sich allein gestellt...
...ohne mentalen Beistand kaum zu bewältigen.

Adäquate Gewährung eines grundlegenden "Rechtsschutzbedürfnises"? Fehlanzeige.


--- Zitat ---"Die Partei hat ARD-ZDF-GEZ haben immer Recht!"
"Bürger hat ... kein Recht."
--- Ende Zitat ---

...so fühlt es sich jedenfalls an.

Es wird abzuwarten bleiben, wann endlich verlässlichere Erkenntnisse zu vermelden sind.
Und es wird zu prüfen bleiben, wie diesem Treiben ein Ende gesetzt werden kann.

...siehe bitte auch Folgekommentar(e) ;)

Bürger:
Die einzigen zwischenzeitlichen fiktiven Erkenntnisse (u.a. auch der eine oder andere sich abzeichnende "Sinneswandel" des einen oder anderen fiktiven Gerichts) dienen nun der fiktiven Formulierung einer "neueren", angepassteren Version der
ERINNERUNG gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen

welche aber in entsprechend abgewandelter Form ggf. auch ergänzend zu einer mglw. bereits erfolgten
- Beschwerde
oder auch im offensichtlich ausgegliederten Verfahren eines
- Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung
verwendet werden bzw. als Anregung dienen könnte.

Diese Version enthält Punkte, die in mindestens einem der fiktiven Verfahren offensichtlich für eine Art "Umdenken" beim Amtsgericht/ Landgericht gesorgt haben - und daher wohl nicht zu unterschätzen wären...

Die erwähnten Passagen der Rechtsgrundlagen
SächsVwVG (hier nur exemplarisch für Sachsen, Quelle ist lustigerweise das Justizportal von NRW)
VwVfG
sollte jeder ein wenig studieren.

ggf. könnten diese Ausführungen bereits mit diesem Schreiben untersetzt werden durch die ausführlichen Begründungen der in hiesigem Thread ebenfalls bereits thematisierten
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964

Weitere Hintergründe dazu finden sich u.a. auch unter
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html



--- Zitat ---[hier exemplarisch für das fiktive Bundesland Sachsen.
Die Passagen bzgl. SächsVwVG müssten im Falle anderer fiktiver Bundesländer entsprechend ersetzt werden durch die §§ und Passagen des jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzes - bitte selbst recherchieren...]


ERINNERUNG gem. § 766 ZPO
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen


Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein
wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen.


Ich beantrage:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.



- BEGRÜNDUNG -

Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach §§ 4, 14, 17 SächsVwVG:

--- Zitat ---"§ 14 SächsVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
[...]
(2) [...] Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."
--- Ende Zitat ---

sondern insbesondere auch nach § 2 SächsVwVG:

--- Zitat ---"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."
--- Ende Zitat ---

sowie auch nach § 41 VwVfG:

--- Zitat ---"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
--- Ende Zitat ---


Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.


Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.


Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.


Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.


Mit freundlichen Grüßen

.....
--- Ende Zitat ---


Wie immer gilt:
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!

Kurt:
Nachtrag zur Zugangsfiktion - vielleicht kann es ja jemand mal brauchen:


--- Zitat von: Bürger am 11. August 2015, 04:00 ---Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

--- Ende Zitat ---
und

--- Zitat von: Bürger am 11. August 2015, 04:00 ---Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.

--- Ende Zitat ---

Hierzu gibt es noch etwas (zwar SGB - aber es trifft den Nagel auf den Kopf)  >:D

Auszug:

--- Zitat ---Es ist Aufgabe der Behörde, auch bei Auslagerung und Zentralisierung der Druckprozesse, eine hinreichende Dokumentation der Aufgabe des Bescheides zur Post sicherzustellen, um die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X auszulösen.
...
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Dies gilt nach § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Ein Schriftstück ist zur Post gegeben, wenn es beim Postamt abgegeben worden ist bzw. beim Einwurf in den Briefkasten mit dessen Leerung(1).
Enthält die Akte der Behörde keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein(2).
§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X enthält eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, nicht aber eine Fiktion, dass und wann der Verwaltungsakt zur Post gegeben worden ist(3).
--- Ende Zitat ---
Quelle: http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/dokumentation-der-aufgabe-eines-bescheides-zur-post-338548

Eine schiere Aufstellung von Bescheiden nach ihrem Erstellungsdatum kann also auch hier - beim BS - NICHT ausreichend sein.

Gruß
Kurt

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