Denen gez schon wie den Opelianern, die letzte betriebliche Weihnachtsfeier wird nochmal voll ausgekostet, denn nächstes Jahr wird bei denen nichts zu feiern sein. Der ganze Frust schlägt sich nieder in boshaft abgeschickten Schreiben, um so vielen Leuten wie möglich das Weihnachtsfest zu verderben. Da die offensichtlich in Arbeit ersticken, dazu noch solche Arbeit der sinnlosen und nervenaufreibenden Art, spielt es für diese deprimierten Mitarbeiter keine Rolle mehr, welche ulkigen Textbausteine die auswählen, hauptsache die Postausgangskörbchen quellen über. Wenn immer rechtzeitig mit einem Widerspruch geantwortet wird, ist man auf der sicheren Seite. Die Fristen kann man ausnutzen, man ist nicht in Erklärungsnot, falls ein Widerspruch einige Tage zu spät bei denen ankommt, die wissen nicht, wann die Frist beginnt zu laufen, denn die verwenden keine Einschreiben.
Eine mir durchaus bekannte Person erhielt am 01.11.2014 einen Festsetzungsbescheid, dem fristgerecht widersprochen wurde.
Nun erhielt diese Person am 01.12.2014 wiederum einen Festsetzungsbescheid, der dann wohl auch Fristgerecht beantwortet werden muss ?!
Bereits im Sommer 2014 wurde dem Gebührenbescheid fristgerecht widersprochen.
Dazu eine fiktive Frage, wäre es zulässig, im Widerspruch zum Festsetzungsbescheid die Aufforderung für die Zusendung eines Widerspruchsbescheid unterzubringen, um darauf hinzuweisen, dass man klagen möchte.
Dann könnte man doch bei Gericht gegen eine (mögliche) Zwangsvollstreckung argumentieren, weil trotz (mehrfachen) Aufforderung von den ÖR das maximale Konfliktpotential ausgeschöpft würde und arglistig der Rechtsweg blockiert würde.
Hätte vielleicht keine rechtliche, aber eine durchaus moralische Wirkung, auf die permanenten Drangsalierungen hinzuweisen.
Immerhin ergeben sich durch Rechte auch Pflichten für eine behördenähnliche Institution.
Jeden Monate einen Festsetzungsbescheid mit einem kostenpflichtigen Einschreiben-Rückschein Brief zu beantworten geht schließlich auch ins Geld !