Die freiwillige Krankenversicherung ist in § 9 SGB V geregelt. Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die freiwillige Krankenversicherung ist eine Alternative zur privaten Krankenversicherung.
http://www.lohn-info.de/krankenversicherung_freiwillig.htmlDas BVerfG stellt also klar, dass entscheidend für den Schutzbereich des Art. 9 I GG die Freiwilligkeit ist. Nur der Zusammenschluss von Vereinigungen auf freiwilliger Basis ist demnach geschützt. Als negatives Grundrecht schützt Art. 9 I GG also nur vor einer Zwangsmitgliedschaft bezüglich solcher freiwilligen Vereinigungen.
http://www.juraexamen.info/ihk-zwangsmitgliedschaft-und-art-9-12-i-und-2-i-gg/War doch vor dem inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages alles auf freiwilliger Basis oder nicht?
Übrigens: Eine Zwangsmitgliedschaft bei Gewerkschaften gibt es nicht. Ein Arbeitnehmer darf wegen des Grundrechts auf negative Vereinigungsfreiheit nicht gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Meinung unterfällt die Nichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung nicht dem Schutz des Art. 9 I GG.
Begründet wird dies zum einen damit, dass Art. 9 I GG zwar vom Wortlaut her keine Einschränkung auf private Vereinigungen enthalte. Art. 9 II GG ziele aber erkennbar nur auf private Vereinigungen ab, da es schwer vorstellbar sei, dass sich öffentlich-rechtliche, also durch einen Hoheitsakt gegründete, Vereinigungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Es wird geltend gemacht, dass Art. 9 I GG kein Recht auf Gründung öffentlich rechtlicher Vereinigungen begründe und im Umkehrschluss die negative Vereinigungsfreiheit nicht weiter gehen könne, als die positive. Dieses Argument geht jedoch fehl. Für die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehprogrammen über einen Zwangsbeitrag auf Zwangsvereinsebene müsste keine Zwangsmitgliedschaft gegründet werden, weil die Zwangsmitgliedschaft durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen wurde.