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Autor Thema: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel"  (Gelesen 5266 mal)

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  • Beiträge: 45
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel"
Autor: 30. November 2014, 11:05
Bei dem letzten Festsetzungsbescheid, den Person A mitte Oktober bekommen hat,
steht u.a. der Satz
Zitat
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben".
Im Dokument steht übrigens dass gegen Person A "am 01.09.14 eine Zwangsvollstreckung eingeleitet worden" sei.
Bisher aber keine Meldung von Seite des GV oder der Stadtkasse.

Person A fragt sich, ob es möglich wäre, eine Strafanzeige gegen BS wegen Amtsanmaßung einzureichen.

Da tatsächlich die BS kein Behörde ist, kann sie keinen "vollstreckbaren Titel " erlassen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2014, 12:36 von Bürger«

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Bei dem letzten Festsetzungsbescheid, den Person A mitte Oktober bekommen hat, steht u.a. der Satz
Zitat
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben".
Dieser Satz steht seit September in den seit da eingeführten/ umbenannten "Festsetzungsbescheiden" und ist bereits hinreichend im Forum behandelt - u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge auch mal ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen.
Wir haben leider nicht die Kapazitäten, bereits mehrfach behandelte Themen immer wieder erneut zu diskutieren und zu moderieren - und es ist auch der Übersicht des Forums nicht dienlich, dies immer wieder zu tun.



Da tatsächlich die BS kein Behörde ist, kann sie keinen "vollstreckbaren Titel " erlassen?
Auch dieses Thema ist bereits mehrfach im Forum behandelt. BS agiert im Namen und Auftrag der Landesrundfunkanstalten. Eigentlicher "Ersteller" (und somit auch Gegner auf dem Rechtsweg) ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
Im Übrigen sind die vom LG Tübingen bemängelten formalen Unzulänglichkeiten des Forderungs- und Vollstreckungsprozederes ja nun beim BGH in Revision.
Der Ausgang dieses Verfahrens dürfte interessant werden.

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg80737.html#msg80737


Bitte, bitte, bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere prinzipiell zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Generell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
und Folgebeiträge.

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das ist Geschmackssache.


Da diese allgemeinen Fragen bereits mehrfach im Forum behandelt wurden, wird dieser Thread zur Vermeidung weiterer Mehrfachdiskussionen und zur Wahrung der Übersicht des Forums geschlossen.
Danke für das Verständnis.


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