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Autor Thema: Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?  (Gelesen 154276 mal)

j

jetzt_reicht_es

Ich werde jetzt den Widerspruch nochmals bekräftigen und erneut Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Ich glaube hier hilft dir erstmal das Gericht weiter:
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch einsweilige Verfügung beim Gericht!


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Ich glaube hier hilft dir erstmal das Gericht weiter:
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch einsweilige Verfügung beim Gericht!
Oha. Wäre das schon ein Zeitpunkt an dem ich meinen RA einschalte? Oder kann ich das noch selber machen?


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EDIT: Ich denke das bekomme ich noch selber hin  ;)
Wie ist es denn vom zeitlichen Ablauf her zu sehen?

- Ich sende jetzt den Antrag auf einstweilige Verfügung ans Gericht
- schicke ich gleichzeitig meine Widerspruchsbekräftigung an die LRA und erwähne das im Schreiben?
- soll ich eine Zahlung unter Vorbehalt leisten?
- wenn meinem Antrag vom Gericht stattgegeben wird, schicke ich den dann wieder an die LRA?

Sorry wenn das alles Anfängerfragen sind, ich hab sonst mit Gerichten etc nichts zu tun...


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Kannst Du nicht direkt bei Gericht vorsprechen und dabei diese Fragen klären? Ich glaube, dass Dir dort schon mal die wichtigsten Fragen beantwortet werden.

Du stellst Fragen zu einem konkreten Fall. Ich weiss im Moment nicht wirklich, ob eine direkte Antwort darauf nicht den Klauseln des Forums widerspricht (> unerlaubte Rechtsberatung).


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
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Interessant, was die Rundfunkanstalten da schreiben:

Zitat
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich

Du hast doch den Antrag gestellt, oder? Es war also doch möglich, ihn zu stellen, oder? Sie sollen den Antrag ablehnen, das braucht man, um den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht zu stellen:

§ 80 VwGO:

Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
   1.    die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
   2.    eine Vollstreckung droht.

Wie gerne reden die Rundfunkanstalten, dass der Beitrag Gesetz sei, aber wie ungerne halten sie sich an das Gesetz!

Rundfunkanstalten verbreiten falsche Information über das Gesetz.


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Keine Ahnung was das soll? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein ablehnender Widerspruchsbescheid mehr Arbeit machen würde, als so ein Schreiben? Scheinbar wollen die aus irgendwelchen Gründen im Moment noch eine Klagewelle vermeiden oder haben sogar selbst schon gemerkt, dass es vor Gericht Probleme mit der Verfassungsmäßigkeit der Haushaltsabgabe geben könnte. Beim Herrn Geuer wird ja auch deutlich erkennbar das Verfahren immer weiter verzögert.

Eben, sie wollen wahrscheinlich, dass alles zunächst "zu Hause" behandelt werde, wenigstens bis Ende 2014, als die Landesparlamente die Abgabe überprüfen werden. Deswegen werde ich all meine Schreiben in Kopie an den Landtag schicken, mit einer Petition, den Staatsvertrag unverzüglich zu kündigen.



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Interessant, was die Rundfunkanstalten da schreiben:

Zitat
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich

Du hast doch den Antrag gestellt, oder? Es war also doch möglich, ihn zu stellen, oder? Sie sollen den Antrag ablehnen, das braucht man, um den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht zu stellen:

§ 80 VwGO:

Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
   1.    die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
   2.    eine Vollstreckung droht.

Wie gerne reden die Rundfunkanstalten, dass der Beitrag Gesetz sei, aber wie ungerne halten sie sich an das Gesetz!

Rundfunkanstalten verbreiten falsche Information über das Gesetz.


Ja, den Antrag hatte ich gestellt und zusammen mit dem Widerspruch zugestellt.
Gut dass dir das aufgefallen ist, den Antrag haben sie wohl somit ebenfalls nicht abgelehnt.
Das heißt, sowohl Antrag als auch Widerspruch sind insoweit unbeantwortet und ich kann mir den Schrieb ans Gericht vorerst noch sparen?
Im nächsten Schreiben an die LRA sollte ich beide Antworten einfordern und wieder mit rechtlichen Schritten drohen, oder?


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Ja, den Antrag hatte ich gestellt und zusammen mit dem Widerspruch zugestellt.
Gut dass dir das aufgefallen ist, den Antrag haben sie wohl somit ebenfalls nicht abgelehnt.
Das heißt, sowohl Antrag als auch Widerspruch sind insoweit unbeantwortet und ich kann mir den Schrieb ans Gericht vorerst noch sparen?
Im nächsten Schreiben an die LRA sollte ich beide Antworten einfordern und wieder mit rechtlichen Schritten drohen, oder?

Ja, so etwas stelle ich mir vor als Vorgehensweise.  Drohen würde ich aber nicht, ist nicht mein Stil. Ich frage mich, ob schon jetzt mit diesem miserablen Schrieb die Vollstreckung droht, denn Behördenwillkür ist ja schon eine Bedrohung, oder ob man abwarten muss, bis der Gerichtsvollzieher sich melde, um sich nach §80 (6) 2 VwGO an das Gericht wenden zu können. Vielleicht sollte man den Beitragsservice darauf hinweisen, dass ein Antrag doch  möglich ist, weil man ihn schon gestellt habe.


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@n8schicht

Kannst Du nicht direkt bei Gericht vorsprechen und dabei diese Fragen klären? Ich glaube, dass Dir dort schon mal die wichtigsten Fragen beantwortet werden.

Diesem Rat kann ich mich nur anschließen. Wende dich bitte an dein zuständiges Verwaltungsgericht. Dort wird man dich sehr fachkundig und kostenlos beraten.

Das Verhalten vom SWR ist wieder einmal unerträglich! Du reichst fristgerecht Widerspruch ein und anstatt darüber via Ablehnungsbescheid zu entschieden, sollst du noch einmal aktiv werden und deinen Widerspruch bekräftigen?!

Die Anmerkung
Zitat
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich
ist die selbe Farce. Wenn der SWR dieser Meinung ist, dann sollen sie auch einen Bescheid erlassen!

Dieses Schreiben ist wie viele andere völlig nutzlos und hat keinerlei Relevanz.


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

n
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Ja, so etwas stelle ich mir vor als Vorgehensweise.  Drohen würde ich aber nicht, ist nicht mein Stil. Ich frage mich, ob schon jetzt mit diesem miserablen Schrieb die Vollstreckung droht, denn Behördenwillkür ist ja schon eine Bedrohung, oder ob man abwarten muss, bis der Gerichtsvollzieher sich melde, um sich nach §80 (6) 2 VwGO an das Gericht wenden zu können. Vielleicht sollte man den Beitragsservice darauf hinweisen, dass ein Antrag doch  möglich ist, weil man ihn schon gestellt habe.
Ja, "drohen" ist das falsche Wort, "rechtliche Schritte ankündigen" hätte ich schreiben sollen. Und das habe ich im ersten Widerspruch auch bereits getan. Den Hinweis auf "Antrag gestellt" werde ich im zweiten Schreiben ebenfalls erwähnen.

@observer: Danke für deine Zeilen, ich werde mich erst mal beim Verwaltungsgericht melden. Wo erfahre ich eigentlich, welches Gericht für mich zuständig ist? Das in der nächsten größeren Stadt?

EDIT: Stuttgart müsste für mich zuständig sein...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2013, 14:15 von n8schicht«

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Folgenden Brief hab ich nun erstellt und will ihn am Montag der LRA zukommen lassen. Was meint ihr dazu?

Zitat
Südwestrundfunk
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart

Telefax: 018 59995 0105



Aufrechterhaltung des Widerspruchs gegen Beitragsbescheid vom 01.06.2013 sowie
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 01.06.2013
Beitragsnummer xxx xxx xxx



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 12.06.2013 mit Ihrem Betreff "Rundfunkbeitrag".

Leider kamen Sie meiner Aufforderung vom 10.06.2013 nicht nach, mir einen Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen für den Fall, dass Sie meinem Widerspruch nicht entsprechen mögen. Des Weiteren schreiben Sie: "ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich", in Antwort auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, ebenfalls vom 10.06.2013. Ein Widerspruch bzw. eine Genehmigung Ihrerseits auf diesen Antrag fehlt mir in Ihrem Schreiben ebenfalls. Außerdem wünschen Sie eine Mitteilung, wenn ich meinen Widerspruch dennoch aufrecht erhalten will.

Ich bitte Sie nochmals, mir innert 10 Werktagen bis zum 01. Juli 2013 einen Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen für den Fall, dass Sie meinem Widerspruch vom 12.06.2013 sowie der Bekräftigung meines Widerspruchs von heute nicht entsprechen wollen!

Auch ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sehr wohl möglich, Sie hatten Ihn ja mit meinem Schreiben vom 10.06.2013 per Einschreiben zugestellt bekommen und sich auf diesen in Ihrem Schreiben vom 12.06.2013 bezogen. Hierzu bitte ich Sie ebenfalls erneut, dem Antrag klar und unmissverständlich entweder zu entsprechen oder ihm zu widersprechen! Hierfür gebe ich Ihnen ebenfalls 10 Werktage Zeit bis zum 01. Juli 2013.

Ich bestätige Ihnen hiermit die Aufrechterhaltung meines Widerspruchs gegen Ihren Bescheid vom 01.06.2013, Aktenzeichen xxx xxx xxx

Begründung des Widerspruchs (identisch zu meinem Schreiben vom 10.06.2013):
Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstößt. Des Weiteren widerspreche ich aufgrund religiöser Gründe.

Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag nicht als Beitrag, sondern als Steuer zu qualifizieren ist. Ein Beitrag knüpft immer an einen individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe. Da der Beitrag auch von Haushalten zu entrichten ist, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk verfügen und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen können, ist eine Klassifizierung als Beitrag unzulässig.
Vielmehr handelt es sich um eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Die vier Voraussetzungen, Geldleistung, keine besondere Gegenleistung und einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt, sind in vollem Umfang erfüllt.
Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt jedoch nach Artikel 105 ff. Grundgesetz beim Bund.

Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 (1) Grundgesetz. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachen vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist. 
Laut statistischem Bundesamt verfügten 2011 3,8%, also ca. eine Million, der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät. Eine Gleichbehandlung einer so hohen Zahl an Haushalten ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Entscheidung einiger Million Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, nicht zu nutzen ist nach Artikel 2 (1) Grundgesetz zu respektieren.

Des Weiteren beantrage ich weiterhin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 01.06.2013, Beitragsnummer xxx xxx xxx, nach § 80 (4) VwGO bis über meinen Widerspruch vom 10.06.2013 und der Bekräftigung meines Widerspruchs von heute entschieden wurde.

Begründung: Wie in meinem Widerspruch dargelegt, ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungswidrig.  Des Weiteren widerspreche ich aufgrund religiöser Gründe.

Sollten Sie meinem Widerspruch und meinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids nicht entsprechen wollen, so lassen Sie mir bitte auf dem Postweg Ihren Widerspruchsbescheid zukommen, damit ich gegen diesen rechtliche Schritte einleiten kann.


Mit freundlichem Gruß


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Sehr diplomatisch geschrieben.
Bedenke aber, die Bearbeitungsfrist für Widersprüche beträgt im Normalfall 3 Monate. Du kannst zwar selbst eine Frist setzen, diese musst du dann aber auch begründen (Existenzgefährdung, etc).


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Ich habe bisher nichts bekommen! Hmmm..


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Ich meine, und das ist nur meine Meinung, dass das Schreiben zu lang und formell ist. Du nimmst zu ernst ein  nicht ernstes Schreiben. Wenn sie fragen,  ob Du den Widerspruch aufrecht hältst, fragen sie eigentlich, ob Du Dein schreiben ernst gemeint hast. Sie fragen es, weil diese Typen nicht ernst sind. Das merkt man schon an der Bemerkung, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei nicht möglich. Kurz und bündig würde ich schreiben: ich habe Widerspruch eingelegt, ich habe die Aussetzung der Vollziehung beantragt.


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@observer: Ups, 3 Monate? Mist. Dann werde ich denen das wohl einräumen müssen.
@Sophia.Orthoi: Auch wenn ich diese Bande eher als Kasperleverein sehe, möchte ich an der Länge des Briefes schon festhalten. So ist wenigstens auch alles gut dokumentiert wenn das doch mal vor Gericht gehen sollte  ;) war ja größtenteils sowieso copy+paste...


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