Ermano Geuer erhebt Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Er hält den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag des Rundfunkstaatsvertrags
(RBStV) für verfassungswidrig gemäß der Bayrischen Verfassung.
Hier soll es um den konkreten Inhalt gehen. Es gibt 2 Sachverhalte, die
nicht verfassungskonform sind:
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1. Grundrechtlicher Einwand
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Widerspruch zu Artikel 118 der Bayerischen Verfassung: Gleiches muss
gleich behandelt werden.
Das ist beim neuen RBStV nicht der Fall: Studenten ohne TV und Radio -
nur mit Internetanschluss sollen zukünftig genauso viel zahlen, wie
TV-Gucker. Betriebe mit vielen Betriebsstätten müssen viel mehr zahlen
als Betriebe mit wenigen Betriebsstätten. Betriebe mit großem Fuhrpark
müssen viel mehr zahlen als Betriebe mit keinem oder kleinem Fuhrpark.
Beherbergsbetriebe müssen viel mehr zahlen als andere Betriebe.
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2. Kompetenzrechtlicher Einwand
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Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig.
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Das grundrechtliche Schutzniveau in Bayern und Deutschland
unterscheidet sich in den für das Verfahren relevanten Vorschriften nicht.
Das heißt, dass man bei Gerichten außerhalb Bayerns zu ähnlichen
Ergebnissen kommt. Auch die Verantwortlichen aus Politik und Rundfunk
werden dann kaum an der Regelung festhalten können.
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