Ermano Geuer erhebt Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. 
Er hält den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag des Rundfunkstaatsvertrags 
(RBStV) für verfassungswidrig gemäß der Bayrischen Verfassung.
Hier soll es um den konkreten Inhalt gehen. Es gibt 2 Sachverhalte, die 
nicht verfassungskonform sind: 
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1. Grundrechtlicher Einwand
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Widerspruch zu Artikel 118 der Bayerischen Verfassung: Gleiches muss 
gleich behandelt werden. 
Das ist beim neuen RBStV nicht der Fall: Studenten ohne TV und Radio - 
nur mit Internetanschluss sollen zukünftig genauso viel zahlen, wie 
TV-Gucker. Betriebe mit vielen Betriebsstätten müssen viel mehr zahlen 
als Betriebe mit wenigen Betriebsstätten. Betriebe mit großem Fuhrpark 
müssen viel mehr zahlen als Betriebe mit keinem oder kleinem Fuhrpark.
Beherbergsbetriebe müssen viel mehr zahlen als andere Betriebe. 
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2. Kompetenzrechtlicher Einwand
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Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der 
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber 
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig.
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Das grundrechtliche Schutzniveau in Bayern und Deutschland 
unterscheidet sich in den für das Verfahren relevanten Vorschriften nicht. 
Das heißt, dass man bei Gerichten außerhalb Bayerns zu ähnlichen 
Ergebnissen kommt. Auch die Verantwortlichen aus Politik und Rundfunk 
werden dann kaum an der Regelung festhalten können. 
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