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Autor Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB  (Gelesen 49431 mal)

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#45: 11. September 2016, 02:39
@ellifh: Hi. Kenn wa nicht. Wir kennen nur fiktive Mr. Doc. Rastaman`s § 14 Abs. 9 a RBStV.
Oder wie beweisen wir 3 Jahre später, dass unsere "einmalige staatsferne Rasterfahndung" völlig untauglich war? Sehr von Schläue geprägt diese "staatsfernen" "Staatsdiener"!!

Fiktiv Teil 35 von X

Zitat

Zitat
Art 35 GG

(1)   Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2)   Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3)   Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Abschnitt 1 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gibt auch einen ersten Anhaltspunkt dafür, dass mit der Schaffung dieser „einheitlichen Stelle“, dem Beitragsservice die EU-Dienstleistungsrichtlinie massiv verletzt wurde.
Das Inhouse-Privileg im Vergaberecht wurde im Bereich des Bundeslandes Berlin ad absurdum geführt. Dieses Inhouse-Privileg beschreibt ein Verfahren, bei die öffentliche Hand Aufträge an ein Unternehmen vergibt, an dem sie selbst beteiligt ist.
Für das Bestehen eines In-House-Geschäftes muss der öffentliche Auftraggeber über die von ihm beauftragte Gesellschaft „eine Kontrolle wie über die eigene Dienststelle“ ausüben.
Während das Bundesland Berlin einen Eigenbetrieb das ITDZ gründet und massive Mittel aufwendet um eine Betrieb aufzubauen, an dem das Land Berlin 100 % der Anteile hält, um den einzelnen Verwaltungen einen kompetenten Partner an die Seite zu stellen, gründen die „staatsfernen“ Landesrundfunkanstalten eine „nichtrechtsfähige“ Stelle, den Beitragsservice, und übertragen die „staatsfernen hoheitlichen“ Aufgaben an dieses „Organ Verwaltungskörperschaft“.
Dieses „Organ Beitragsservice“ schreibt dann seinerseits „öffentliche Aufträge“ aus, da es weder personell noch materiell in der Lage ist, mit den eigenen „Rundfunkmitteln“, diese „staatsfernen hoheitlichen“ Aufgaben wahrzunehmen.


Die Fülle der Verletzungen des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin sowie des Sekundär- und Primärrechtes der Union, zeigt das völlige Versagen aller drei Gewalten und die völlige Inkompetenz der 4. Staatsgewalt, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Statt sich auf seine Kernaufgabe zu konzentrieren, ist es der öffentlich-rechtliche Rundfunk der für „den Skandal“ auf dem Gebiet des Datenschutzes und E-Government sorgt.


B.7.7.2.      
Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb staatlicher / rechtsaufsichtlicher Kontrolle


Der RBB ist formal als die Anstalt des öffentlichen Rechtes anzusehen, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat. Bei der Würdigung einer von der Behörde abgegebenen Willenserklärung ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB der objektive Erklärungswert maßgebend, d. h. wie der Betroffene selbst die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen, um im Wege der Auslegung die erlassende Behörde festzustellen. Danach ist der Beitragsbescheid formal dem RBB zuzurechnen, weil er eindeutig den Zweckverband als erlassende Behörde ausweist. Die Anstalt ist im Kopf des Bescheids aufgeführt und ebenso in der Rechtsbehelfsbelehrung benannt. Auslegungsbedürftige Angaben oder Merkmale sind nicht vorhanden; eine Unterschrift enthält der maschinell gefertigte Bescheid nicht. Auch aus dem Verwaltungsverfahren ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine abweichende Urheberschaft (vgl. Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 4 KO 482/09).
Ist der Bescheid formal dem Beklagten als zuständige Behörde zuzurechnen, so ist er entgegen dem äußeren Anschein dennoch inhaltlich nicht von ihm erlassen worden. Nach dem ausgedruckten Akteninhalt, der hilfsweise heranzuziehenden „elektronischen Akte“ des Beitragsservice, steht fest, dass der Beitragsservice den Feststellungsbescheid und die Widerspruchsentscheidung getroffen hat.

Der Beitragsservice hat mit Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice, lückenlos alle Aufgabenbereiche des RBB übernommen.

Die vom Beitragsservice übernommenen Aufgaben fallen eindeutig in den Zuständigkeitsbereich des Senates von Berlin und damit der Hauptverwaltung des Landes Berlin (Art. 67 VvB). Bereits die Abgabe der „Verwaltung in Sachen RBStV“ und damit dem hoheitlichen Handeln an den RBB ist verfassungswidrig und mit dem Gebot der Staatsferne unvereinbar. Das aber darüber hinaus diese Aufgaben vollständig weiter delegiert wurden, führt dazu, dass der RBB als öffentlich - rechtliche Anstalt des Landes Berlin, sich seiner zugewiesenen Handlungsfähigkeit so weit entkleidete, dass ein bloßer Hoheitstorso verblieb. Die Abgabe dieser hoheitlichen Aufgaben des Landes Berlin ist mit der Rechts- und Verfassungslage sowie dem Primär- und Sekundärrecht der Union unvereinbar.

Zuständigkeitsnormen bestimmen nicht nur formell, über welche Behörden einem Verwaltungsträger eine bestimmte Handlung zugerechnet werden soll. In den Zuständigkeitsnormen wird auch ausgedrückt, dass der Kompetenzinhaber selbst die ihm eingeräumten Kompetenzen ausüben soll, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Betrauung mit anderen Aufgaben, seiner personellen und sächlichen Ausstattung als geeignet erscheint, die zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen.
Der zuständige Hoheitsträger, das Land Berlin, handelt im vorliegenden Sachverhalt  nicht durch eigene Organ- und Amtswalter und hat materiell eine Zuständigkeitsverschiebung vorgenommen, der jegliche verfassungsrechtliche Grundlage fehlt. Die Übertragung auch „melderechtsähnlicher Ermittlungsbefugnisse“ und die Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens entbehrt jeder verfassungsrechtlichen Grundlage. Ein (auch verdecktes) Mandat ist hierfür nicht vorhanden.
Faktisch hat das Land Berlin, im Verbund mit den anderen 15 Bundesländern eine bundesweite „Schattenverwaltung“ geschaffen, die völlig außerhalb rechts- und staatsaufsichtlicher Kontrolle handelt. Diese „staatsferne Verwaltung“ die über keinerlei Amtsträger verfügt greift vollständig auf das Meldewesen zu.


B.7.8.
Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz


Der Begriff des Meldewesens im Sinne der Kompetenznorm umfasst die Regelung von behördlichen Befugnissen und Meldepflichten von Privatpersonen im Zusammenhang mit dem Innehaben einer Wohnung für private Zwecke durch natürliche Personen einschließlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Meldepflichten hinsichtlich der Räumlichkeiten, die von Privatpersonen für geschäftliche Zwecke oder von juristischen Personen benutzt werden, fallen nicht unter den Begriff des Meldewesens (Dr. Belz, BMG Boorberg Verlag 2016, S. 21, RdNr. VIII).

Die BT-Drs. 17/7746, Seite 26 spricht in ihrer Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011, Seite 1-2 sind die Probleme und Zielsetzung der Melderechtsreform zu entnehmen:

Zitat
A. Problem und Ziel
Das Meldewesen wurde mit der Föderalismusreform I in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens füllt der Bund diese Gesetzgebungskompetenz aus und führt das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980 mit den Landesmeldegesetzen in einem Bundesmeldegesetz zusammen.
Verbindlich wurden Änderungen des MRRG in der Vergangenheit erst, nach- dem sie auch in Landesrecht umgesetzt waren. Dieser Umstand hat sich als eine der größten Schwachstellen des Melderechts erwiesen. So wurden zwar mit der MRRG-Novelle 2002 die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Meldewesen geschaffen. Aber in der Folgezeit verzögerte sich die Erschließung der daraus resultierenden, noch weitgehend ungenutzten Potenziale, weil die Schaffung notwendiger Voraussetzungen in Form von bundesweit gültigen technischen Standards im Meldewesen von einer möglichst einheitlichen und zeitlich auf- einander abgestimmten Umsetzung in den Ländern abhing. Es stellte sich jedoch schnell heraus, dass zum einen nicht alle Länder die MRRG-Novelle gleichzeitig in Landesrecht umsetzen konnten und dass zum anderen nicht alle Länder über die dafür notwendige technische Infrastruktur verfügten, d. h. über kommunale Melderegister oder Landesmelderegister, die über Datennetze untereinander verknüpft sind. Allein dies belegt, dass das Meldewesen in seiner heutigen Funktion als aktivierendes Element einer sich stetig wandelnden Informationsgesellschaft und angesichts zunehmend grenzüberschreitender Bezüge bei Datenübermittlungen durch den Bund nicht mehr nur durch rahmenrechtliche Normen mit Richtliniencharakter regulierbar ist.
Mit der durch das Gesetz angestrebten Rechtseinheit im Meldewesen werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Das auch durch die Vorgaben des MRRG nicht gänzlich zu verhindernde Auseinanderlaufen des Melderechts wird künftig kein Hindernis mehr sein für ein modernes Meldewesen, das sich mit den Jahren zum „informationellen Rückgrat“ aller Verwaltungsbereiche entwickelt hat und sich schon deshalb als Vorreiter für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien versteht.
Ein weiterer Schwerpunkt der mit diesem Gesetz angestrebten Fortentwicklung des Meldewesens knüpft an die Funktion des Meldewesens als zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich an. Durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den verbesserten Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen können Meldedaten noch effizienter zur Erledigung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Zentrale Registerstrukturen auf Landesebene in 13 Ländern bieten einen besonders guten Ansatz für Online-Zugänge. In den übrigen Ländern muss dafür zumindest vorerst bei den kommunalen Melderegistern an- gesetzt werden.

Ursprünglich hatte das Meldewesen eine rein polizeiliche Zielsetzung. Dies belegt die geschichtliche Entwicklung der Meldestellen im Land Berlin. Die Aufgabe des Meldewesens war es, zu polizeilichen Zwecken den jeweiligen Aufenthaltsort aller Einwohner und nähere Angaben zu ihrer Identifizierung zu registrieren. Daher wurde das Melderecht als polizeiliches Rechtsgebiet betrachtet, dass der Gefahrenabwehr i.S.d. des Polizeirechts diente.
Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft ist das Meldewesen mittlerweile die multifunktionale Informationsgrundlage für nahezu alle Bereiche der Verwaltung und Rechtspflege. Das Meldewesen dient zwar nach wie vor auch polizeilichen Zwecken, doch steht bei seiner Gesamtbetrachtung nicht mehr die polizeiliche Gefahrenabwehr im Vordergrund sondern vielmehr die eigenständige Verwaltungsaufgabe. Demgemäß wird das Melderecht nicht mehr als Teilgebiet des Polizeirechts, sondern als eigenständiges Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts betrachtet.
Das moderne Melderecht ist datenschutzrechtlich geprägt und enthält zahlreiche bereichsspezifische Datenschutzvorschriften, die modifiziert und ergänzend zum allgemeinen Datenschutzrecht den Besonderheiten des Meldewesens Rechnung tragen. Die datenschutzrechtlichen bereichsspezifischen Regelungen weisen eine größere Datenkonkretheit aus.
Ohne den Zugriff des Beitragsservice auf das Meldewesen, wäre der Rundfunkbeitrag für Wohnungsinhaber wirkungslos.
Das geschaffene „bereichsspezifische Lex-Specialis RBStV“ zielt direkt auf das Melde- und Wohnungswesen. Die „Verwaltungsverfahrensabläufe“ stellen die technische Spitze dessen dar, was derzeit technisch im Bereich des „staatsfernen E-Government und Verwaltungshandeln in der digitalen Welt“ mit minimalstem Personalaufwand realisierbar ist.

B.7.8.1.   Gesetzgebungskompetenz Meldewesen

Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Fernsehen- und Rundfunkrechts liegt unzweifelhaft beim Landesgesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG).
Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung und der Bindung der „Beitragsgebühr“ an Wohnungen und die Wohnungsinhabereigenschaft (§§ 2 und 4 des 4. RBStV) führte das Land Berlin eine weitreichende An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 des 4. RBStV). Der Inhaber einer Wohnung ist somit bei der Anmeldung verpflichtet seine Identität (§ 2 Abs. 1 BMG) von sich aus  beim Fernsehen preiszugeben (vgl. 21 ASOG).
Dabei fungiert „die Anzeige“ des Wohnungsinhabers auch als „Vorabinformation der Meldebehörde“ (§ 8 Abs. 3 des 4. RBStV), da das Land Berlin gem. § 3 a DVO MeldG BE den „Beitragsservice“ automatisiert rechtswidrig die Anmeldungen übermittelt.

Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1)   Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2)   Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers mit dem in Absatz 2 Nr. 1 RBStV benannten Melderechts wird gleich zu deutlich welchen Bereich der Landesgesetzgeber noch regelte. Das Meldewesen.

Hierzu entwickelte er weitere Einzelnormen wie etwa:

Zitat
§ 8 RBStV Absatz 1 Satz  1

(1)   Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung).

Im Rahmen dieser „Meldepflicht“ beim „öffentlichen-rechtlichen Fernsehen“ hat der „Wohnungsinhaber“ darüberhinaus den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 des 4. RBStV vgl. hierzu § 17 BMG der solches nicht fordert).

Zitat
Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

3.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

Das Meldewesen ist seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. In der Übergangsphase galt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes bis zur endgültigen Einführung des Bundesmeldegesetzes im November 2015.


Ende Teil 35 von X

Falls hier doch ein Rastaman oder eine Rastawoman mitliest:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#46: 11. September 2016, 09:41
Zitat
[...]
Bis zum 28. Dezember 2009 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) – Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) um- zusetzen.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist seit 2009 bei Umsetzung bzw. Durchführung europäischen Rechts durch die Mitgliedsländer rechtsverbindlich einzuhalten.

Artikel 11 der Charta bestimmt zur Meinungs- und Informationsfreiheit, daß es keine behördliche Einwirkung auf die Bürger geben darf. Der nationale Staat darf die Bürger zu nichts verpflichten bzw. zur Einhaltung von nichts verpflichten, zu dem sich die Bürger nicht selbst vorab auf Grund eigener Willensentscheidung verpflichtet haben.

Es sind darüberhinaus gemäß der Artikel 52 und 54 keine Einschränkungen zulässig, die die Realisierung des gemeinsamen Binnenmarktes gefährden könnten bzw. nicht schon von der Charta selber vorgesehen werden.

Nicht ohne Grund hat die EU gemäß den zwischen den nationalen Regierungen geschlossenen Verträgen,
(zur Wiederholung:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:12012E/TXT

Zitat
TITEL I

ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION

Artikel 2

(1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
[...]
Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

a) Zollunion,

b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

im Bereich aller EU-Binnenmarktbestimmungen die alleinige Regelungsbefugnis übertragen bekommen. Alles, was die einzelnen EU-Mitgliedsländer hier beschließen, ist Makulatur, wenn es den EU-Vorgaben entgegensteht.

Zu einem erfolgreichen Wettbewerb im EU-Binnenmarkt gehört was? Jau, bspw. ein einheitlicher Datenschutz und auch einheitliche, für alle EU-Bürger gültige  Grundrechte.

Der dt. ÖRR agiert im EU-Binnenmarkt, da er wie alle anderen ÖRR auch überall im Bereich des EU-Binnenmarktes von allen Bürgern empfangen werden kann. Alleine Bezahlschranken dürfen am freien Empfang hindern.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#47: 12. September 2016, 22:40
Herr Prof.EU Pinguin, wir grüßen Sie und bedanken uns.

Demnächst jibbtet die 2. Beschwerde bei der EU-Kommission. Verstoß Vergaberecht.
Kann man ja mal machen, die In-House-Vergabe für die Verwaltung des Landes Berlin als "staatsferne Behörde RBB" neu zu erfinden. Da kann das Land Berlin jetzt ne Münze werfen.
Entweder das "Dienstleistungszentrum Beitragsservice" oder das ITDZ-Berlin "fliegt um die Lampe".   ;D ;D ;D

Fiktiv Teil 36 von X.


Zitat

Die ausschließliche Bundeskompetenz für das Meldewesen bedeutet nach Art. 71 GG, das die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Sachgebiet ausschließlich dem Bund vorbehalten ist und die Länder zur Gesetzgebung nur befugt sind, wenn und insoweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt wurden (siehe unten B.7.8.1. Regelungsbefugnis der Länder).

Mit dem seinerzeit gültigen MRRG § 21 Abs. 8 sowie mit der Nachfolgeregelung § 48 BMG ist der Bundesgesetzgeber seiner alleinigen Regelungsbefugnis abschließend nachgekommen und hat die Gruppenauskunft, damit die Zweckänderung der personenbezogen Meldedatensätze für das öffentlich rechtliche Fernsehen, somit für die Landesrundfunkanstalten abschließend und ausschließlich geregelt:

soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben, ist eine Zweckänderung zulässig.

Unter Zweckänderung ist anlog zur höchstrichterlichen Rechtsprechung Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 -, zu verstehen:

Zitat
277
Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. nur BVerfGE 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen; stellt er sicher, dass die weitere Nutzung der Daten den näheren verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung genügt, ist eine solche Regelung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (1.). Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; als Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt sie spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.).

Die spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich auch aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 45 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen ihres verfassungsmäßigen Auftrages für ihre publizistische Tätigkeit den privaten Rundfunkanbietern gleichgestellt sind:

Zitat
Zu § 48 (Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)
Die Regelung stellt klar, dass auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für ihre publizistische Tätigkeit auf die Melderegisterauskünfte nach §§ 44 bis 47 verwiesen sind und die Auskunfts- und Übermittlungssperren nach §§ 51 bis 53 gelten. Im publizistischen Bereich sind die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten insoweit den privaten Rundfunkanbietern gleichgestellt.

Es bestanden für die Landesgesetzgeber andere Möglichkeiten der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, bei denen nicht in einer derartig unfassbaren Streubreite auf die personenbezogenen Meldedaten der Bundesrepublik Deutschland zugegriffen werden muss.

Darüberhinaus bestimmten die Landesgesetzgeber verfassungswidrig den „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfunk als sachlich zuständige Behörde.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass die „An- und Abmeldepflichten“ für Wohnungen und die zusätzliche regelmäßige „Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens“ und der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Regelungen des RBStV eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Die jeweiligen Einzelnormen sind somit nichtig.


B.7.8.2.   Regelungsbefugnis der Länder

Das Bundesmeldegesetz enthält eine Regelungsbefugnis (Länderöffnungsklauseln) für die Bundesländer:

Zitat
§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder

(1)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3)
Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend.
(4)
Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5)
Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(6)
Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
(8)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt.
(9)
Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Die Ermächtigung zur landesgesetzlichen Regelung (Länderöffnungsklauseln) setzt voraus, dass die ermächtigende Stelle sowie Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung mit hinreichender Bestimmtheit zu erkennen sind.

Zitat
§ 39 Verfahren des automatisierten Abrufs

(3)
Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

(4)
Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:

1.   Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2.   Staatsanwaltschaften,
3.   Amtsanwaltschaften,
4.   Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des                   Strafvollzugs wahrnehmen,
5.   Justizvollzugsbehörden,
6.   Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
7.   Bundesnachrichtendienst,
8.   Militärischer Abschirmdienst,
9.   Zollfahndungsdienst,
10.   Hauptzollämter oder
11.   Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.

Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Satz 3 gilt nicht, wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder Dateien geworden sind.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 47 - 48 führt zu Erläuterung aus:

Zitat
Zu § 55 (Regelungsbefugnisse der Länder)
Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 und 2 Öffnungsklauseln zugunsten der Länder und regelt in Absatz 9 das Verwaltungsverfahren, von dem die Länder nicht abweichen dürfen.
Zu Absatz 1
Die Öffnungsklausel in Absatz 1 ist materiell-rechtlicher Art. Sie entspricht weitgehend § 2 Absatz 3 MRRG und räumt den Ländern die Möglichkeit ein, zusätzlich zu den in § 3 genannten Daten weitere Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Damit sollen landesspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden.
Zu Absatz 2
Die Öffnungsklausel zugunsten öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften gewährleistet, dass diese die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten erhalten.
Zu Absatz 3
Die Öffnungsklausel zugunsten der Einrichtung zentraler Meldedatenbestände in den Ländern stellt unter anderem sicher, dass die zum Teil bestehenden Landesmelderegister weiterhin Bestand haben. Zudem wird klargestellt, dass zentrale Registerstrukturen auch in den Ländern eingerichtet werden dürfen, die bisher noch keine Meldebehörden über- greifende Registerstrukturen entwickelt haben.
Zu Absatz 4
Die Länder werden ermächtigt, die Muster der in der Vorschrift genannten Dokumente zu regeln. Diese Regelung entspricht einschlägigen Verordnungsermächtigungen in Landesmeldegesetzen.
Zu den Absätzen 5 bis 8
Die Regelungen in diesen Absätzen stellen klar, dass die Länder befugt sind, die in § 36 Absatz 1, § 38 Absatz 5 Satz 1, 2 und § 39 Absatz 3 erwähnten landesrechtlichen Regelungen zu erlassen. Absatz 5 gilt für im Landesrecht angeordnete Datenübermittlungen zur Erfüllung von Aufgaben der Länder. Die Anordnung, einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Initialdatenlieferung, erfolgt wie bisher in Fachgesetzen innerhalb der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Von Absatz 5 werden auch bereits existierende landesrechtliche Regelungen erfasst. Artikel 125a Absatz 3 und Artikel 125b Absatz 1 Satz 1 und 2 GG finden Anwendung.
Absatz 8 Satz 1 eröffnet die Möglichkeit, innerhalb der Länder Stellen zu bestimmen, die den Datenbestand zum Abruf bereithalten. Satz 2 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, bestehende oder aufzubauende landesinterne Netze zu landesinternen Datenübermittlungen zu nutzen.
Zu Absatz 9
Das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Regelungen im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 GG ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zur Abweichungsfestigkeit in Bezug auf § 33 Absatz 1 bis 3

Im Rückmeldeverfahren und bei der Unterrichtung über eine Fortschreibung (§ 33 Absatz 1 und 2) werden ebenfalls Meldedaten zwischen den Meldebehörden auch unter- schiedlicher Länder ausgetauscht. Dieser Nachrichtenaustausch ist entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren des Meldewesens und die korrekte Erfüllung melde- behördlicher Aufgaben. Da im Meldewesen verschiedene Einwohnermeldeverfahren eingesetzt werden, sind verbindliche Regelungen zum Datenaustausch zwischen Verwaltungseinheiten erforderlich, um dessen reibungslosen Ab- lauf sicherzustellen. Bereits in § 20 Absatz 2 MRRG wurde das Bundesministerium des Innern ermächtigt, die Datenübermittlung zwischen den Ländern zur Fortschreibung und Berichtigung der Melderegister durch Rechtsverordnung zu regeln.
Absatz 3 regelt die Übermittlung von Auskunftssperren durch die zuständige Meldebehörde an andere Meldebehörden, die in ihren Melderegistern einen Datensatz zu der betroffenen Person führen. Eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, um die Beachtung einer für die betroffene Person eingetragenen Auskunftssperre durch alle Meldebehörden sicher zu stellen.

Bereits in der Vergangenheit machte der Landesgesetzgeber von dieser Regelung Gebrauch und bestimmte mit der:

Zitat
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes
(DVO-MeldeG)
Vom 4. März 1986*


§ 3 a* Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1)   Die Meldebehörde darf dem Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309, 325) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes einmal monatlich folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1.   Familiennamen,
2.   frühere Namen,
3.   Vornamen,
4.   Doktorgrad,
5.   Tag der Geburt,
6.   gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
7.   Tag des Ein- und Auszugs,
8.   Familienstand,
9.   Sterbetag.
(2)   Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

§ 3 a: Eingeführt durch Art. I d. VO v. 13. 12. 1996, GVBl. S. 551, und geändert durch Art. I Nr. 2 d. VO v. 17. 10. 2003, GVBl. S. 514,

dass die sogenannten anlassbezogenen Bewegungsdaten an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Berlin-Brandenburg im Rahmen der Rundfunkgebührenregelung einmal monatlich übermittelt werden.
Diese Regelung ist derzeit noch in Kraft und als Normenunklar (BVerfG Urteil des Ersten Senats, vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94 / 1 BvR 957/96 sowie BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05) zu bezeichnen, da die Meldedaten an das „Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges“ übermittelt werden. Auch die beauftragte GEZ existiert seit dem 01.01.2013 nicht mehr.


Ende Fiktiver Teil 36 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#48: 12. September 2016, 22:59
Fiktiv Teil 37 von X (X = mehr als 50)  ;D ;D ;D

Immer ein Hinkelstein nach dem anderen auf diesen Papierfetzen RBStV.
Bissa zu Mikrostaub digitalisiert wurde.

Zitat
Mit dem Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) vom 7. Juli 2016 GVBl. 2016, 430 schuf der Landesgesetzgeber ein Ausführungsgesetz zum BMG und stellte hierzu in der Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 17/2895 vom 04.05.2016, Vorblatt Seite 1 dar:

Zitat
A. Problem

Das Meldewesen unterlag bis zum 31. August 2006 der Rahmengesetzgebung nach Artikel 75 Absatz 1 Nr. 5 des Grundgesetzes (GG). Im Zuge der Föderalismusreform I wurde es von der Rahmengesetzgebung in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes durch das Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2006, 2084) überführt.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) hat der Bund die Landesmeldegesetze sowie das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) aus dem Jahre 1980 mit späteren Änderungen vereint und in einem Bundesmeldegesetz (BMG) zusammengefasst. Dieses ist am 1. November 2015 in Kraft getreten.
Die angestrebte Rechtseinheit im Meldewesen manifestiert sich in der Schaffung erstmals bundesweiter und unmittelbar geltender Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden, welche die Grundlage für eine effiziente Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien in einer grenzüberschreitenden Informationsgesellschaft bilden, den Zugang von öffentlichen Stellen zu bestehenden Meldedatenbeständen verbessern und damit die Effizienz der Erledigung öffentlicher Aufgaben steigern.
Die meisten Regelungen im neuen BMG entsprechen den bisherigen Bestimmungen des Berliner Landesrechts. Daneben wurden auch Neuregelungen wie z. B. die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 19 BMG geschaffen und das Meldewesen insgesamt an die geänderten meldebehördlichen Anforderungen in der Praxis angepasst. Die weitaus überwiegende Anzahl der Bestimmungen im BMG ist abschließend, d. h. ergänzende oder abweichende Regelungen des Landesgesetzgebers sind rechtlich nicht zulässig. Das Land darf nur noch in dem Umfang gesetzgeberisch tätig werden, der ausdrücklich im BMG vorgesehen ist. Dabei folgt im Wesentlichen aus den Regelungsbefugnissen des § 55 Absatz 1 bis 8 BMG sowie weiteren Bestimmungen im BMG (u. a. § 1 und § 16 BMG), welche landesspezifischen Bestimmungen noch zulässig sind. Diese im Meldewesen geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen lösen einen Anpassungsbedarf bei den bisher geltenden melderechtlichen Regelungen der Bundesländer aus.

Seite 2

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird unter Ausschöpfung der den Bundesländern zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse das Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) erlassen.
In das BlnAGBMG sollen überwiegend Bestimmungen aufgenommen werden, die bereits Bestandteil der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen waren. Im Kern soll der bisher nach Landesrecht zulässige Umfang der Datenerhebung und -übermittlung in die Ausführungsregelungen des Landes übernommen und damit der bisherige Status quo gewahrt werden. Diese spezifischen Landesregelungen sind notwendig, da die von der Datenerhebung betroffenen öffentlichen Stellen die personenbezogenen Angaben aus dem Melderegister auch weiterhin zur Aufgabenerfüllung benötigen.
Gegenstand landesrechtlicher Regelungen werden im Berliner Ausführungsgesetz insbesondere sein:

-   Bestimmung der zuständigen Meldebehörden,
-   Einrichtung, Führung und Regelung zentraler Meldedatenbestände,
-   Zusätzliche Speicherung von Daten über den Katalog des BMG hinaus,
-   Ermächtigung zur Bestimmung der Muster von Meldescheinen und der Meldebestätigung durch gesonderte Rechtsverordnung,
-   Zusätzliche Übermittlung von weiteren Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
-   Regelungen zu regelmäßigen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen,
-   Bestimmung, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze er-folgt.
-   Die weiteren Regelungsbefugnisse, die den Ländern aufgrund des BMG zustehen, sollen im
erforderlichen Umfang durch Verordnungsermächtigung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung (§§ 4, 6 und 7 des Ausführungsgesetzes) übertragen werden.

Von einer Möglichkeit. z.B. durch Einrichtung eines vom Bundesverwaltungsamt geführten zentralen Bundesmelderegisters, hat der Bundesgesetzgeber nicht Gebrauch gemacht (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG). Vorschriften über die Errichtung der Meldebehörden enthält das BMG nicht. Von den Vorschriften des BMG über das Verwaltungsverfahren im Meldewesen können die Länder nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht auf Grund von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG:

Zitat
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln.

wegen des besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Keine Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG bei sog. doppelgesichtigen Normen des Bundesrechts, bei denen materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. Bei solchen Vorschriften bedarf es keines ausdrücklichen Ausschlusses der Abweichungsmöglichkeit.
Hierzu führte der Bundesgesetzgeber in der Drucksache 17/7746 vom 16.11.2011 Seite 40 aus:

Zitat
Zu Absatz 3
Die Vorschrift trägt dem bereits heute praktizierten  Verfahren der elektronischen Kommunikation zwischen den beteiligten Meldebehörden Rechnung und sieht dementsprechend einen Verzicht auf das handschriftliche Ausfüllen von Meldescheinen vor, wenn die meldepflichtige Person einen sog. vorausgefüllten Meldeschein erhält. In diesen Fällen fordert die Meldebehörde der neuen Wohnung den Datensatz der meldepflichtigen Person auf elektronischem Wege bei der Meldebehörde der alten Wohnung an. Die meldepflichtige Person überprüft die Richtigkeit der Angaben und ergänzt sie um die Angaben zur neuen Wohnung. Dieses Verfahren kann sowohl vor Ort bei der Meldebehörde als auch bei Anmeldung über das Internet angewandt werden. Die Bedeutung des vorausgefüllten Meldescheins besteht darin, dass bei seiner Verarbeitung und Nutzung die erneute Erhebung der bei der Wegzugsmeldebehörde bereits vorhandenen Daten durch die Zuzugsmeldebehörde weitgehend entfällt. Zudem wird durch dieses Verfahren der zeitliche Abstand zwischen der Neuregistrierung bei der Zuzugsmeldebehörde und der endgültigen Erfassung des Wegzugs minimiert.
Die Bestimmungen in § 23 Absatz 2 sowie in Absatz 3 sind „doppelgesichtige“ Normen, d. h. sie haben sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Vorrangig sind die Regelungen an die meldepflichtige Person adressiert, lediglich in § 23 Absatz 3 Satz 1 und 4 sind die Behörden direkt angesprochen. Für derartige Normen besteht kein Abweichungsrecht der Länder hinsichtlich des materiell-rechtlichen Gehalts. Da sich dieser hier vom verfahrensrechtlichen Teil nicht trennen lässt, besteht auch für letzteren keine Abweichungsmöglichkeit. Einer ausdrücklichen Regelung in § 55 Absatz 4 bedarf es daher nicht.

Die Einführung eines „Schattenmeldewesens“ bei einer nicht rechtsfähigen als Verwaltungsgemeinschaft betriebenen bundesweiten Stelle durch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk durch „Verwaltungsvereinbarung“ ist unvereinbar mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Die Datenübertagung des gesamten Meldedatenbestandes aller volljährigen nach § 14 Abs. 9 RBStV an den Beitragsservice und die beabsichtigte Datenübertragung nach § 14 Abs. 9 a RBStV im Jahre 2018 ist grob rechtsstaatswidrig. Diese „Maßnahme“ nach § 14 Abs. 9 RBStV gilt es nun eingehender zu betrachten.


Ende fiktiver Teil 37 von X

Just in time. Welcome to the Matrix. Coming soon:

Zitat

Ergänzung Inhaltsverzeichnis

B.8.      Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.8.1.1.   Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen Informationserhebung durch die Rasterfahndung


B.8.1.2      Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs


B.8.1.3.   Exkurs: Besondere Form des Datenabgleichs § 47 ASOG


B.8.2.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“


B.8.2.1      Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV


B.8.2.2.      Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 14 Abs. 9 RBStV


B.8.2.2.1.   Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV originär zuständige „Sonderbehörde § 14 Abs. 9 RBStV“.


B.8.2.2.2   Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt


B.8.2.2.3.   Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit


B.8.3.      Tatsächlich durchgeführtes Verfahren

B.8.3.1.   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft


B.8.3.2   „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“


B.8.3.3.      Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice


B.8.3.4.      Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger




Überarbeitete Version der Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes,
Richtlinie 95/46/EG:

Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#49: 13. September 2016, 04:28
Euer S*** ist echt deep.
Ich bin sooo gespannt wie die Herren darauf reagieren...
Vielleicht schon in zwei monaten pünktlich zum 03.10.2016.

Ich weiß gar nicht wie man da noch was gegen sagen kann.
Das sind doch eindeutige und faktische, ohne Grauzone, Argumente die dazu führen müssten dass der "Service" sofort eingestellt wird.
Alle behandelten Fälle vor dem Gericht werden zu Gunsten der Klagenden ausgelegt.
Dann folgt die Umstrukturierung des Beitragsservice.
Zahlende zahlen weiter, Programm wird reduziert und teilweise verschlüsselt.
Verschlüsselung wird geknackt und so weiter kennt man ja alles....

Plan B. Bei der nächsten Demo gehts richtig zu Sache.


*** Edit "DumbTV":
Wortwahl entschärft. Bitte auf die Wortwahl achten.
Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#50: 13. September 2016, 19:46
Hi @Shran! Ey! Yoo! Gallisch Deep House!  ;D ;D ;D

Fiktiv Teil 38 von X

Rastaman!  (#)

Zitat
B.8.      Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.8.1.1.   Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen Informationserhebung durch die Rasterfahndung

Zitat
BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Die Rasterfahndung ist eine besondere polizeiliche Fahndungsmethode unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung. Die Polizeibehörde lässt sich von anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene Daten übermitteln, um einen automatisierten Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch den Abgleich soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen.
In Deutschland wurde die Rasterfahndung zunächst in den 1970er Jahren für den Bereich der Terrorismusbekämpfung entwickelt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes wurden aufgrund einer solchen Rasterfahndung Ende der 1970er Jahre in Frankfurt am Main eine konspirative Wohnung der Rote Armee Fraktion (RAF) entdeckt und ein Mitglied der RAF darin festgenommen (vgl. auch Klever, Die Rasterfahndung nach § 98a StPO, 2003, S. 13 f.; Kube, Rasterfahndung – Kriminologische und rechtliche Aspekte, in: Cassani/Dittmann/Maag/Steiner <Hrsg.>, Mehr Sicherheit – weniger Freiheit?,2003, S. 49 <51 ff.>). Das Bekanntwerden der Maßnahme habe danach jedoch dazu geführt, dass sich die Täter auf sie eingestellt hätten.
Eine spezialgesetzliche Grundlage für die Rasterfahndung zu strafprozessualen Zwecken wurde in Gestalt des § 98a StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) geschaffen. Das Bundeskriminalamt hat allerdings nach seinen Angaben in der Zeit vor dem 11. September 2001 über viele Jahre hinweg keine entsprechenden Maßnahmen durchgeführt (zu Fällen der Anwendung des § 98a StPO auf Länderebene vgl. Klever, a.a.O., S. 19 ff.).
Im Bereich der Länder ist die Rasterfahndung als präventives Fahndungsinstrument vorgesehen.
Entsprechende Ermächtigungen enthielten die meisten Polizeigesetze der Länder bereits vor den terroristischen Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen wurden sie erstmals 2001 geschaffen; in Bremen wurde die kurz zuvor aufgehobene gesetzliche Befugnis nach den Anschlägen wieder eingeführt. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rasterfahndung durchgeführt werden kann, wurden in den letzten Jahren geändert. Ursprünglich setzten die meisten Regelungen eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sowie für Leib, Leben oder Freiheit einer Person voraus (vgl. Koch, Datenerhebung und -verarbeitung in den Polizeigesetzen der Länder, 1999, S. 187 ff.). Auch eine von der Bundesregierung ausgehende, bislang nicht aufgegriffene Initiative, eine europaweite Rasterfahndung zu ermöglichen, verwies dementsprechend darauf, dass der Einsatz der Rasterfahndung in Deutschland nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die genannten Schutzgüter in Frage komme (vgl. Rat der Europäischen Union, Vermerk der deutschen Delegation an den Ausschuss Artikel 36, 8. März 2002, 6403/02 ENFOPOL 27).

B.8.1.2      Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs


Walter Graf; Rasterfahndung und organisierte Kriminalität; Forum Verlag, Godesberg, 1997 Fußnote 1 S. 16: Die Bezeichnung als „Programmfahndung“ oder „systematisierte Fahndung“ hat sich nicht durchgesetzt.

Die Rasterfahndung ist der maschinelle Abgleich von personenbezogenen Daten, die bestimmte auf den Täter vermulich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Gegenstand der Ermittlungsmethode ist demnach die systematisierte Suche nach bislang unbekannten Personen unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung.
Sie ist eine Anwendungsform der Fahndung, da unter diesen Begriff alle Maßnahmen subsumiert werden können, die zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung sowie zur Ermttlung unbekannter Zielpersonen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können im Rahmen der Strafprozessordnung nur zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, daß § 98 a Abs. 1 S. 1 StPO die Rasterfahndung als EDV-gestützte selektive Fahndung mit repressiverer Zielsetzung charkaterisiert.
Die präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt (vgl. BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - ).

Die Rasterfahndung ist eine zweistufige Fahndungsmethode. Private und öffentliche Stellen, bei denen sich für den Datenabgleich erforderliche, durch bestimmte Prüfungsmerkmale (Raster) gekennzeichnete Daten befinden werden verpflichtet, diese Daten (Treffer) zu selektieren und in eine separate Datei auszusondern.
Nach Übermittlung der Datei an die zuständige Behörde - im vorliegenden Lebenssachverhalt rechtswidrig dem Beitragsservice - wird diese mit anderen Daten im Wege elektronischer Datenverarbeitung abgeglichen.

In der hier durchgeführten Rasterfahndung des § 14 Abs. 9 RBStV waren die Meldebehörden verpflichtet den gesamten Meldedatenbestand nach einer Altersgruppe (ab 18 Jahren) zu selektieren und zu einem bestimmten Stichtag, die gewonnen separierten personenbezogene Meldedaten zu einer Gruppendatei zusammenzufassen und einzufrieren.

Mit dem Datenabgleich können unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt werden, für die im Schrifttum die Begriffe „positive“ und „negative“ Rasterfahndung geprägt wurden.
Ziel der positiven Rasterfahndung ist es, durch den elektronischen gesteuerten Abgleich von in zwei oder mehreren Dateien gespeicherten Daten, solche Personen zu ermitteln, die bestimmte positive Merkmale oder Eigenschaften aufweisen.

So werden beispielsweise zur Ermittlung des Aufenthaltsortes flüchtiger Personen die Fahndungsnotierungen beim Bundeskriminalamt mit den Personalien aus verschiedenen anderen Datenbeständen abgeglichen. Als positive Rasterfahndung wird ein solches Verfahren bezeichnet, weil die zumindest in zwei Dateien übereinstimmenden Daten auf einem dritten Datenträger als positives Ergebnis übernommen werden.
Im Gegensatz dazu ist die negative Rasterfahndung auf Zielgruppen zugeschnitten, bei denen Anhaltspunkte für eine positive Fahndung fehlen, weil sich die Täter / Gefährder bemühen, in der Anonymität der Massengesellschaft unterzutauchen. Deshalb richtet sich die Fahndungsmethode nicht gegen eine durch bestimmte Merkmale individuell bezeichnete Person. In Umkehrung der traditionellen polizeilichen Ermittlungsweise wird vielmehr versucht, Personengruppen auszuscheiden, zu denen die Zielgruppe nicht gehören kann. Infolgedessen erfasst die Datenerhebung im ersten Schritt alle ein Prüfungsmerkmal erfüllenden Daten. Durch die Aussortierung aller Merkmalsträger, die ein zusätzliches Merkmal erfüllen, welches die Zielgruppe nicht aufweisen kann, wird die Zahl der Daten reduziert. Dieser Vorgang wird durch „Ausrasterung“ der Daten, die weitere Prüfungsmerkmale erfüllen, wiederholt, bis ein „Bodensatz“ der Daten der Zielgruppe verbleibt, die zahlreiche Merkmale aufweisen, die auch die einzelne Zielperson besitzt.
So z.B. bei der bundesweiten Rasterfahndung zur Entdeckung islamistischer Schläferzellen 2001 - 2003; BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Zitat
Am 18. September 2001 setzte der Arbeitskreis "Innere Sicherheit" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder eine "Koordinierungsgruppe Internationaler Terrorismus" unter Vorsitz des Bundeskriminalamtes ein, in welcher unter anderem der Bundesgrenzschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst vertreten waren (vgl. BTDrucks 14/7206, S. 1 f.). Von dieser Koordinierungsgruppe wurden nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bundesweit abgestimmte Rasterkriterien zur Entdeckung potentieller islamistischer Terroristen in Deutschland entwickelt. Die Landeskriminalämter erhoben anschließend Daten unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister und rasterten die Datenbestände nach den folgenden Kriterien: männlich, Alter 18 bis 40 Jahre, Student oder ehemaliger Student, islamische Religionszugehörigkeit, Geburtsland oder Nationalität bestimmter, im Einzelnen benannter Länder mit überwiegend islamischer Bevölkerung (vgl. zu den Kriterien auch AG Wiesbaden, DuD 2001, S. 752 <753 f.>).
Die durch Datenabgleich nach diesen Kriterien auf Landesebene gewonnenen Daten wurden anschließend an das Bundeskriminalamt übermittelt. Dort wurden sie in die bundesweite Verbunddatei "Schläfer" eingestellt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes übermittelten die Länder insgesamt 31.988 Datensätze. Diese wurden anschließend mit weiteren, durch das Bundeskriminalamt erhobenen Datenbeständen abgeglichen. Unter den Abgleichsdateien befanden sich nach Angaben des Polizeipräsidiums Düsseldorf gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen etwa Dateien über Inhaber von Fluglizenzen oder Personen, die gemäß § 12 b AtG einer Zuverlässigkeitsprüfung bedürfen. Nach Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz waren in diesen Abgleichsdateien zwischenzeitlich die Daten von 200.000 bis 300.000 Personen gespeichert. Als "Treffer" sei es beim Abgleich angesehen worden, wenn ein Datensatz aus der Datei "Schläfer" mit einem Abgleichsdatensatz in jeweils zwei Bestandteilen eine Übereinstimmung ergeben habe, etwa Name und Geburtsdatum oder Name und Geburtsland. Das Ergebnis des Abgleichs sei in einer Ergebnisdatei zusammengefasst und den jeweiligen Landeskriminalämtern zur Verfügung gestellt worden. Sowohl die Daten der Verbunddatei "Schläfer" als auch die Abgleichsdateien waren nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bis 2003 beim Bundeskriminalamt gespeichert. Die Löschung der Verbunddatei erfolgte danach am 30. Juni 2003, die der Abgleichsdateien am 21. Juli 2003.
Die Rasterfahndung führte, soweit ersichtlich, in keinem Fall dazu, dass "Schläfer" aufgedeckt worden wären oder gar aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Anklage - etwa wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder wegen Unterstützung einer solchen (vgl. §§ 129a, 129b StGB) - gegen eine der davon erfassten Personen erhoben worden wäre.

Im Gegensatz zur positiven Rasterfahndung, bei der eine Schnittmenge beziehungsweise eine Schnittmenge der Schnittmenge gesucht wird, zielt die negative Rasterfahndung damit auf eine möglichst kleine Restmenge nach der Ausscheidung möglichst zahlreicher Schnittmengen.

§ 98 a Abs. 1 S. 1 StPO liegt sowohl der Begriff der negativen („um Nichtverdächtige auszuschließen“) als auch der positiven Rasterfahndung zugrunde („Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen“).

Bis zur Implantierung des §§ 98a - b in die Strafprozessordnung erfolgte die Verdachtsklärung ganz überwiegend aufgrund konkreter tat- und täterbezogener Verdachtsmerkmale. Anknüpfungspunkt traditioneller Ermittlungsmaßnahmen ist nämlich regelmäßig ein Kreis von Tatverdächtigen, gegen die sich der Verdacht aufgrund verhaltensspezifischer oder sachbezogener Auffälligkeiten richtet. Über diese Personen werden strafprozessuale Informationen mit dem Ziel erhoben, sie im Entscheidungsverfahren beweiskräftig zu verwerten. Die traditionellen Ermittlungsmethoden können deshalb als Maßnahmen zur „beweisförmigen Informationserhebung“ charakterisiert werden.

Dagegen knüpft die Rasterfahndung nicht an bestimmte Tatverdächtige, sondern an einen unbegrenzt großen Kreis zunächst unverdächtiger Personen an. Diese werden auf das Vorliegen bestimmter Rastermerkmale hin überprüft, um so schrittweise einen immer kleiner werdenden Personenkreis herauszufiltern, auf den zahlreiche, für den Täter als charakteristisch vermutete positive oder negative Merkmale zutreffen. Auf diesem Wege der „gestuften Verdachtsverdichtung“ sollen Hinweise und Spuren aufgefunden werden, die erst nach weiterer Abklärung mittels traditioneller Fahndungsmethoden im Strafverfahren beweiskräftig verwertbar sind.
Im Vorfeld der „beweisförmigen Informationserhebung“ von Daten zum Zwecke der weiteren Informationserhebung“ erfolgt demnach eine Fahndung abstrakter Natur, die auf „informationelle Sichtung“ von Daten zum Zwecke weiterer Informationsbeschaffung gerichtet ist.
Da diese Informationssichtung planvoll strategisch erfolgt, erscheint es sachgerecht, die Rasterfahndung der Systematik der Gruppe von Ermittlungsmaßnahmen zuzuordnen, die auf eine „operative Informationserhebung“ gerichtet sind.


B.8.1.3.   Exkurs: Besondere Form des Datenabgleichs § 47 ASOG

Im Bereich des Landes Berlin ist die gefahrenabwehrende Rasterfahndung in § 47 Besondere Formen des Datenabgleichs ASOG geregelt und wegen der Streubreite und des Additiven Grundrechtschutzes ausschließlich der Polizei vorbehalten. Diese Form des besonderen Datenabgleichs unterliegt der richterlichen Anordnung.

Beschluss Az. 81/02 des VerfGH des Landes Berlin vom 28. Mai 2004 zur bundesweiten Rasterfahndung zur Entdeckung islamistischer Schläferzellen 2001 - 2003, hier Bereich des Bundeslandes Berlin:

Zitat
Es liegt auch keine Herabwürdigung des Einzelnen zum bloßen Objekt darin, dass mit der angegriffenen Anordnung der Rasterfahndung Befugnisse für Eingriffe gegenüber Personen geschaffen worden sind, die in keiner besonderen Beziehung zu einer Gefahr für bedeutsame polizeiliche Schutzgüter stehen. Das „Misstrauen“ des Staates ist bei einer Rasterfahndung kein konkretes, gegen einen bestimmten Betroffenen gerichtetes, sondern allenfalls ein abstraktes. Fahndungsmaßnahmen wie die Rasterfahndung knüpfen gerade nicht daran an, dass der Einzelne als (möglicher) Störer angesehen wird; statt dessen geht es zunächst nur darum, bestimmte Informationen zu gewinnen, um überhaupt erst beurteilen zu können, ob der Betroffene als Störer in Betracht kommen könnte.
Grundrechtssichernde Wirkungen haben zudem .47 Abs. 4 Satz 1 ASOG, wonach die Rasterfahndung regelmäßig nur durch den Richter angeordnet werden darf, sowie die in .47 Abs. 4 Satz 8 ASOG erforderliche Unterrichtung des Berliner Datenschutzbeauftragten.

Hiervon ist das „staatsferne“ Misstrauen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks zu unterscheiden. Die Maßnahme § 14 Abs. 9 sowie § 14 Abs. 9 a RBStV zielt auf jeden Volljährigen der wohnt. Dies soll der Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ dienen und stellt damit jede nach dem BMG gemeldete volljährige Person unter „Generalverdacht“.


Ende Teil 38 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#51: 13. September 2016, 20:02
Fiktiv Teil 39 von X

Zitat

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Zitat
1.
Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
2.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.

Eingriffsvorrausetzung des § 47 ASOG ist:

„durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“

Tatsachen sind dabei einer objektiven Beweisführung zugängliche Fakten, die für die konkrete Lebenssituation eine Prognose über die Gefährdung des Rechtsgutes ermöglichen.
Eine allgemeine Gefahr genügt angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffes nicht (BVerfG Beschl. v. 04.04.2006, 1 BvR 518/02, BVerfG Urteil v. 11.03.2008 1 BvR 1254/07).
Eine Beeinträchtigung des Bundes ist gegeben, wenn die Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufgehoben, die staatliche Einheit beseitigt oder ein zur Bundesrepublik Deutschland zugehöriges Gebiet abgetrennt wird (§ 92 Abs. 1 StGB). Die Sicherheit des Bundes wird beeinträchtigt, wenn Personen darauf hinarbeiten, die innere oder äußere Sicherheit zu beeinträchtigen (§ 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die Fähigkeit des Bundes gemindert wird sich gegen Eingriffe von außen zu wehren oder die Rechtsordnung gegen Störungen von innen aufrechtzuerhalten (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, POR-Ber/Koom, §47, RdNr. 7, S.601).

Zitat
§ 92 Begriffsbestimmungen StGB

(1)   Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2)    Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1.   das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.   die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.   das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.   die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.   die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.   der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3)   Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.   Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.   Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.   Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Welche Hürden einer derartiger Abgleich im Polizeirecht mit sich bringt zeigt § 47 Abs. 4 ASOG:

Zitat
(4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Anordnung muss den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Antragsberechtigt ist der Polizeipräsident oder sein Vertreter im Amt. Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung nach § 49 dieses Gesetzes, das Datensicherheitskonzept und die Risikoanalyse nach § 5 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit der erhobenen Daten beizufügen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes ist im Antrag nachzuweisen.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen.
Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 48 Abs. 6 gilt nicht. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.

§ 49 Errichtungsanordnung

(1) Für jede bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen.
Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem Prüffristen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

Die Errichtungsanordnung ist Grundlage für die Errichtung einer Datei der Polizei und der Ordnungsbehörden. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift, erlassen durch die Senatsverwaltung für Inneres. Sie ist eine Dateibeschreibung und regelt insbesondere den Zweck der Datenbeschreibung, die Art der gespeicherten Daten und die Zugriffsmöglichkeiten für die Bearbeiter und die Prüffristen für die Löschung der Daten. Diese Errichtungsanordnung enthält eine detailierte Dateibeschreibung und ersetzt die nach § 19 BlnDSG geforderte Dateibeschreibung und ergeht nach Maßgabe der Dateienrichtlinie über den Erlass einer Errichtungsanordnung. Diese Richtlinie gibt im Wesentlichen den Zweck sowie die Art der Daten und die Prüffristen für die Löschung der Daten vor. Die Errichtungsanordnung regelt dazu insbesondere Detail, wie die Art und Weise des Abrufs von Daten wie z.B. Onlineabruf, zeitgesteuerte automatische Übermittlung und Zugriffsrechte ((vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, POR-Ber/Koom, §49, RdNr. 1, S. 623).


B.8.2.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ / „Schwarzbewohnern“


Zu Prüfen ist nun, ob die Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV, einen verfassungskonformen Eingriff in das Recht von ca. 2,5 Millionen Berliner Bürgerinnen und Bürgern auf Datenschutz (Art. 33 VvB; Art. 8 EuGRCh)) und deren Privatheit (Art. 8 EMRK) darstellt. Daher bedarf es einer Prüfung inwieweit, die Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV dem Gebot der Normenklarheit entspricht und ob diese Regelung verfassungskonform erfolgte und ob die gesetzliche Bestimmungen des § 14 Abs. 9 RBStV beachtet wurden.

Zitat
§ 14 Abs. 9 RBStV Übergangsbestimmungen

Anmerkung: die "ewige" Übergangsbestimmung, ab 01.01.2017 Absatz 9a! Rasterfahndung 2018, ca. 70,1 Millionen Meldedatensätze!

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.   Familienname,
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.   frühere Namen,
4.   Doktorgrad,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

B.8.2.1   Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV


Im Rahmen der Erst- und Bestandserfassung, und war es vom Gesetzgeber beabsichtigt den Datenbestand der „alten“ GEZ beginnend ab 01.12.2012 an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten abzuführen um so den einmaligen Meldedatenabgleich vorzubereiten und durchzuführen.
Ziel ist die Herstellung einer „Rundfunkbeitragsdatei“ aller im Bereich des RBB erfassten Beitragszahler der Bundesländern Berlin und Brandenburg. Hierzu führte der Landesgesetzgeber zusätzlich eine bereits ab 01.01.2012 bestehende „Meldepflicht“ für die bereits bei der GEZ gemeldeten privaten Rundfunkteilnehmer ein:

Zitat
§ 14 RBStV Absatz 1 und Absatz 6

(1)   Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

(6)    Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten und Daten nach Absatz 1 und 2 dürfen von den Landesrundfunkanstalten in dem nach diesem Staatsvertrag erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet und genutzt werden. Die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen sowie Mandate bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.

§ 14 Abs. 9 RBStV hatte daher zum Ziel verschiedene „Grunddatenmengen“ zu gewinnen:
Die „Datenmengen“ der bei „alten GEZ“ in Köln gespeicherten „privaten Rundfunkteilnehmern“ (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese „Datenmenge GEZ“ sollte mit der „übermittelten Datenmenge“ der Meldebehörde maschinell-automatisiert abgeglichen werden (Rasterung).

§ 14 Abs. 9 RBStV ist Rechtsgrundlage für die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zum „einmaligem Datenempfang“ aller volljährigen bei der Meldebehörde gemeldeten Personen und für die Meldebehörden zur Datenabgabe.

Die gesetzliche Regelung für die Meldebehörde ist im vorliegenden Sachverhalt § 14 Abs. 9 RBStV:

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76:

Zitat
Die Meldebehörden werden hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln.

Da hier zwei unterschiedliche staatliche Stellen, die Landesrundfunkanstalt und die Meldebehörde an diesem einmaligen Verfahren beteiligt sind, ist ein Fall der „staatsfernen Selbstverwaltung des RBB“ auch unter diesem Gesichtspunkt völlig ausgeschlossen.
Den „Datenmengen wurden einzelne Prüfungsmerkmale zugrunde gelegt, die zweierlei Zwecken dienen sollten:

1.
Dem Ausschluss bereits bei der GEZ erfasster Gebührenkontoinhaber, wobei die personenbezogenen Daten auch aktualisiert wurden (§ 14 Abs.9 Satz 4 RBStV: Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechen). Im Bereich des § 98a StPO (Rasterfahndung) wird dieser Vorgang als sog. „Negative Rasterfahndung“ bezeichnet.

2.
Der Ermittlung nicht erfasster natürlicher Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen (Hinweis: Additiver Grundrechtsschutz). Dieser Vorgang wird im Bereich des § 98 a StPO als sog. „Positive Rasterfahndung“ bezeichnet.

Durch die „Positive Rasterung“ wurde eine Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“ gewonnen.

In der Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011 Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 75 - 79, wird zu § 14 Abs. 9 RBStV zur Erläuterung ausgeführt:

Zitat
In Absatz 9 wird ein einmaliger Meldedatenabgleich geregelt. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen. Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Das Instrument ergänzt die Anzeigeobliegenheit natürlicher Personen, die bereits als private Rundfunkteilnehmer gemeldet sind, nach Absatz 1 und die Überführung der an die Rundfunkempfangsgeräte anknüpfenden Bestandsdaten nach Absatz 6 Satz 1. Es ist neben diesem Instrumentarium zur möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung erforderlich: Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen. Dieser – den Landesrundfunkanstalten bisher unbekannte – Personenkreis ist mit den übrigen Erhebungsmethoden nicht zu ermitteln:

Die Anzeigeobliegenheit nach Absatz 1, die Datenüberführung nach Absatz 6 und die konkrete Einzelanforderung bei den Meldebehörden knüpfen an vorhandene Datensätze bekannter Personen bzw. Adressen an. Der Ankauf von Privatadressen ist weniger verlässlich als die Erhebung von Meldedaten und überdies für die Dauer des Meldedatenabgleichs ausgesetzt (Absatz 10). Die regelmäßige Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5) erfolgt in der Regel anlassbezogen aufgrund von Veränderungen des Datenbestandes (z. B. An- oder Abmeldung bzw. Umzug). Keines dieser Instrumente liefert demnach die Adressen derjenigen Wohnungsinhaber, die kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben, ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und nicht umziehen.



Ende Teil 39 von X.



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#52: 14. September 2016, 12:32
Rein fiktiv:

Teil 40 von X

Zitat

Zitat
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden. Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzungsphase führen, sondern aufgrund der erforderlichen Nachforschungen vor Ort auch einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer darstellen. Der einmalige Meldedatenabgleich macht diese Vorgehensweise verzichtbar und gewährleistet gleichwohl, dass die Beitragserhebung auf einer zeitnah zu erstellenden, vergleichsweise sicheren Datenbasis erfolgt. Umstellungsbedingte Einbrüche im Beitragsaufkommen können dadurch vermieden werden. Gleichzeitig wird die Privatsphäre der Beitragsschuldner geschont.
Absatz 9 Satz 1 bindet die Datenverarbeitung strikt an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach Absatz 6 überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). So kann beispielsweise das Geburtsdatum eines Teilnehmers ergänzt werden, das in früheren Teilnehmerkonten nicht erhoben wurde, nunmehr aber zum Beitragseinzug erforderlich ist. Zum anderen dürfen die Daten zur Ersterfassung bei Wohnungen verwendet werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Die Meldebehörden wer-den hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln. Der zu übermittelnde Datensatz ist dabei allerdings jeweils auf die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten aller volljährigen Personen (d. h. aller potenziellen Beitragsschuldner) beschränkt. Der Meldedatenabgleich erfasst damit die Datensätze der Meldebehörden unabhängig vom einzelfallbezogenen Übermittlungsanlass. Dadurch unterscheidet er sich vom Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 5, durch das die Landesrundfunkanstalten Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern lediglich z. B. im Falle eines Umzugs erlangen, während im Übrigen keine Übermittlungen oder Abgleiche stattfinden.
Das Verfahren des einmaligen Meldedatenabgleichs ist folgendermaßen ausgestaltet: Um migrationsbedingte Überschneidungen und Verfälschungen weitestgehend zu vermeiden, wird der bei den Meldebehörden vorhandene Datenbestand an einem bundesweit einheitlichen Stichtag erfasst („eingefroren“). Die Landesrundfunkanstalten legen diesen Stichtag gemeinsam und in Abstimmung mit den zuständigen Stellen in den Ländern, z. B. länderspezifischen Datenzentralen („Clearingstellen“), fest. Der auf diese Weise gesicherte Meldedatenbestand kann im Anschluss daran von den Landesrundfunkanstalten sukzessive abgerufen und verarbeitet werden. Die jeweils bei einer Meldebehörde abgerufenen Daten müssen nach Eingang innerhalb höchstens eines Jahres (Absatz 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3) abgearbeitet werden. Hierzu ist es erforderlich, die abgefragten Datensätze mit der Rundfunkteilnehmerdatenbank abzugleichen, die bisher nicht erfassten potenziellen Beitragsschuldner in Nutzung des Auskunftsrechts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 anzuschreiben, den Rücklauf in die Teilnehmerdatenbank einzuarbeiten und die nicht mehr benötigten Daten zu löschen. Zur organisatorischen Abwicklung des gesamten Übermittlungsverfahrens räumt der Staatsvertrag den Landesrundfunkanstalten einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2013 ein. Innerhalb dieser Frist ist der an einem einheitlichen Stichtag gesicherte Datenbestand schritt- bzw. regionsweise abzurufen. Bei der Abruffrist handelt es sich um eine Höchstfrist, wie sich aus dem Begriff „längstens“ ergibt. Ihre Ausschöpfung bedarf der Begründung. Die Landesrundfunkanstalten haben die Meldedaten also so schnell wie organisatorisch möglich abzurufen und auszuwerten, d. h. in die Rundfunkteilnehmerdatenbank zu überführen oder zu löschen. In tatsächlicher Hinsicht spricht ohnehin gegen eine Ausschöpfung der Zwei-Jahres-Frist, dass der gesicherte Datenbestand mit zunehmendem Zeitablauf migrationsbedingt an Realitätsnähe und Aktualität verliert. Die Kosten für den Abruf sind den Meldebehörden durch die Landesrundfunkanstalten zu ersetzen. Die Kostenerstattung richtet sich nach den Maßgaben des jeweiligen Landesrechts und den gegebenenfalls in diesem Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zwischen den Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten. Der Datenabruf soll bei den Meldebehörden möglichst wenig Aufwand verursachen und nicht zu zusätzlichen Datenerhebungen führen. Er hat deshalb automatisiert in standardisierter Form zu erfolgen, d. h. unter Verwendung der bei den Meldebehörden standardisiert vorliegenden Daten und der dort angewandten Datentransfertechnologie. Die Meldebehörden haben keine zusätzlichen Ermittlungen anzustellen, sondern Daten jeweils nur insoweit zu übermitteln, als sie im jeweiligen Einzugsbereich ohnehin erhoben werden und des-halb bereits vorhanden sind. Ausdrücklich stellt der Staatsvertrag dies in Satz 1 Nr. 7 klar, indem er von allen „vorhandenen“ Angaben zur Lage der Wohnung spricht. Da diese Daten länderspezifisch differenziert erhoben werden (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer), ordnet der Staatsvertrag insoweit ausdrücklich die Übermittlung lediglich der „vorhandenen“ Angaben an und macht damit deutlich, dass Nacherhebungen seitens der Meldebehörden nicht erforderlich sind.
Die Ermächtigung zur automatisierten Übermittlung in standardisierter Form ermöglicht es den Landesrundfunkanstalten, den Übermittlungsaufwand dadurch zu reduzieren, dass sie sich der im Meldewesen vorhandenen standardisierten Datensatzbeschreibung OSCI-XMeld und des entsprechenden Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport bedienen. Zur Übermittlung können vorhandene Transferschnittstellen (z. B. Landesmeldeportale) genutzt oder spezifische Schnittstellen eingerichtet wer-den. Die gemäß Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind Bestandteil des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld). Dabei entsprechen zum Stand der Unterzeichnung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die einzelnen Nummern den Datenblättern nach DSMeld wie folgt: Nummer 1 entspricht den Datenblättern 0101, 0102, Nummer 2 den Datenblättern 0301, 0302, Nummer 3 den Datenblättern 0203, 0204, 0303, Nummer 4 dem Datenblatt 0401, Nummer 5 dem Datenblatt 1401, Nummer 6 dem Datenblatt 0601, Nummer 7 – soweit jeweils ausgefüllt – den Datenblättern 1201, 1202, 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1211, 1213, 1215 bis 1217, 1219 bis 1221, 1224 bis 1226, 1228 bis 1230 und Nummer 8 den Datenblättern 1301 und 1308. Durch diese Anlehnung an den vorhandenen Meldedatensatz beschreibt der Staatsvertrag den Umfang des jeweils zu übermittelnden Datensatzes so bestimmt wie möglich und begrenzt ihn zugleich auf das zur Beitragserhebung erforderliche Mindestmaß.
Eine dauerhafte Speicherung der übermittelten Meldedaten ist unzulässig. Die allgemeinen Löschungspflichten nach § 11 Abs. 5 sind entsprechend anwendbar (Absatz 9 Satz 5). Daraus ergibt sich, dass die Landesrundfunkanstalten die jeweils abgerufenen Daten unverzüglich innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Übermittlung an auszuwerten haben, da sie andernfalls allein aufgrund Fristablaufs zu löschen sind. Hinzu kommen spezifische Löschungsvorschriften in Satz 2. Wird nach dem Abgleich der übermittelten Meldedaten mit dem nach Absatz 6 übergeleiteten Datenbestand ein Beitragsschuldner festgestellt, sind die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Konkretisierung des Erforderlichkeitsgrundsatzes:

Die Landesrundfunkanstalten dürfen von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten überhaupt nur diejenigen speichern, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet sowie darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für die künftige Beitragserhebung, insbesondere etwa bei Wegfall des gefundenen und zunächst in Anspruch genommenen Beitragsschuldners, ist nicht zulässig. Dies ergibt sich bereits aus der Zweckbindung des Satzes 1. Lediglich im Falle von Wohnungen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde, darf die Landesrundfunkanstalt die übermittelten Daten zu dieser Feststellung nutzen, wobei die spezifische Löschungsfrist des Satzes 2 ebenfalls anzuwenden ist (Satz 3).

Im Ergebnis dient Absatz 9 ausschließlich der Vervollständigung (Satz 3) und Konsolidierung (Satz 4) der bereits bei den Landesrundfunkanstalten vorhandenen Daten unter der neuen Prämisse des Beitragsmodells. Hierfür findet ein Abgleich des vorhandenen Datenbestandes mit dem Meldedatenbestand statt, nicht hingegen eine Akkumulation von Meldedaten. Es bleibt jeweils nur derjenige Bruchteil der übermittelten Meldedaten längerfristig gespeichert, der nicht schon gespeichert war und der für den Beitragseinzug erforderlich ist. Es entsteht also kein zentrales Melderegister mit allen bundesweit vorhandenen Meldedaten. Die übermittelten Daten werden vielmehr kurzfristig nach der jeweiligen Nutzung zur Vervollständigung und Konsolidierung der auf den Zweck der Beitragserhebung reduzierten Teilnehmerdatenbank wieder gelöscht. Hinzu kommt, dass die aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs sukzessive übermittelten und in die Teilnehmerdatenbank überführten Daten – wie alle übrigen Rundfunkteilnehmerdaten auch – von den Landesrundfunkanstalten nicht zu einem bundesweiten Register zusammengefasst werden dürfen, sondern beim gemeinsamen Rechenzentrum nach den Einzugsgebieten der Landesrundfunkanstalten getrennt zu halten sind (vgl. Begründung zu § 11 Abs. 3). Außerdem findet eine Übermittlung an Dritte mit Ausnahme des Datenaustauschs der Landesrundfunkanstalten untereinander (§ 11 Abs. 3) nicht statt.

B.8.2.2.   Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 14 Abs. 9 RBStV

B.8.2.2.1.   Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV originär zuständige „Sonderbehörde § 14 Abs. 9 RBStV“.

Die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV ist sachlich und örtlich, für diese besondere Form des Datenabgleichs gesetzlich durch den Landesgesetzgeber bestimmt worden. Nicht die BSR, Wasserbetriebe, Polizei, Feuerwehr, das Abgeordnetenhaus, die Berliner Sparkasse, die BZ oder die Flughäfen Berlin Brandenburg und auch nicht der Beitragsservice.

Die Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV entspricht in Bezug auf die durchführende „Behörde“ dem Gebot der Normenklarheit und bezeichnet die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt.

Hätte der Gesetzgeber die in „§ 10 Abs.7 RBStV“ genannte

„nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“

gemeint, so hätte er dies auch klar und deutlich formulieren müssen.


B.8.2.2.2   Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 / Landesrundfunkanstalt

Zitat
169
§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof benennt als Datenempfangende Stelle die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Seine sonstigen Schlussfolgerungen in Bezug auf „öffentliche Stellen“ sind jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (siehe unten B.7.8.1) vollständig zurückzuweisen.

Die besonderen Bedürfnisse nach einer bundeseinheitlichen Regelung haben im Rahmen der Förderalismusreform dazu geführt, dass die Gesetzgebung zum Meldewesen dem Bund vollständig und ausschließlich übertragen wurde. Es besteht keine Abweichungsmöglichkeit der Länder nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG bei sog. doppelgesichtigen Normen des Bundesrechts, bei denen materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestandteile untrennbar miteinander verbunden sind. Bei solchen Vorschriften bedarf es keines ausdrücklichen Ausschlusses der Abweichungsmöglichkeit.

Zitat
BVerfGE 37, 363 Bundesrat
Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juni 1974 - 2 BvF 2, 3/73 -:

C.

II.
a)
Die im Grundgesetz vorgesehene Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern erfordert gewisse Schutzvorrichtungen dagegen, dass in dem föderalistischen Gefüge "Systemverschiebungen" am Grundgesetz vorbei im Wege der einfachen Gesetzgebung herbeigeführt werden. Diesem Zweck dienen - zugunsten der Länder - die Zustimmungsvorbehalte im Grundgesetz für den Bundesrat. Dazu gehört auch Art. 84 Abs. 1 GG. Er bindet deshalb ein Bundesgesetz, welches Vorschriften enthält, die das Verfahren der Landesverwaltung regeln, an die Zustimmung des Bundesrates als desjenigen Bundesorgans, durch das die Länder bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Dadurch, dass der Bundesrat dem Rentenreformgesetz als Ganzem zugestimmt hat, hat er auch sein Einverständnis mit der "Systemverschiebung" erklärt, die darin liegt, dass das Rentenreformgesetz in § 1325 RVO das Verfahren der Landesverwaltung geregelt hat. Dieser "Einbruch" in den Ländern in Art. 83 GG im Grundsatz garantierten Bereich der verwaltungsmäßigen Ausführung der Bundesgesetze ist mit der Zustimmung des Bundesrates zum Rentenreformgesetz "genehmigt". Erfolgt in einem späteren Änderungsgesetz kein neuer Einbruch in das Landesreservat, also keine erneute Systemverschiebung, so fehlen die Voraussetzungen dafür, auch für dieses Gesetz die Zustimmung des Bundesrates zu verlangen.


Ende Teil 40 von X.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#53: 14. September 2016, 22:07
Rein fiktiv natürlich.

Teil 41 von X

Zitat

Zitat
b)
Nach der Regelung des Grundgesetzes ist der Bundesrat nicht eine zweite Kammer eines einheitlichen Gesetzgebungsorgans, die gleichwertig mit der "ersten Kammer" entscheidend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wäre (hierzu und zum folgenden siehe Friesenhahn, Die Rechtsentwicklung hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Bundes, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft - Beiträge zum 25jährigen Bestehen des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland, 1974, S. 251 ff.).
Dies zeigt schon die Verkündungsformel für Gesetze, die selbst beim Zustimmungsgesetz nicht lautet: "Bundestag und Bundesrat haben das folgende Gesetz beschlossen", sondern: "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen".
Nach Art. 77 Abs. 1 GG werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung lediglich mit (Art. 50 GG). Diese Mitwirkung konkretisiert sich einmal durch die Ausübung des Initiativrechts (Art. 76 Abs. 1 GG), durch Stellungnahme zu den Vorlagen der Bundesregierung im ersten Durchgang (Art. 76 Abs. 2 GG), durch Anrufung des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG), durch Einlegung des Einspruchs gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz sowie durch Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (Art. 77 Abs. 3 GG). Dabei ist wesentlich, dass das Erfordernis der Zustimmung zu einem Gesetz nach dem Grundgesetz die Ausnahme ist.
Die Zustimmung ist nur in bestimmten, im Grundgesetz einzeln ausdrücklich aufgeführten Fällen erforderlich, in denen der Interessenbereich der Länder besonders stark berührt wird (BVerfGE 1, 76 [79]). Aus diesem Grundsatz lässt sich ein allgemeines Kontrollrecht des Bundesrates nicht herleiten: Da die meisten Bundesgesetze Länderinteressen irgendwie berühren, würde die für Kompetenzvorschriften selbst notwendige Klarheit verlorengehen, wollte man eine so weit und allgemein gefasste Kompetenz des Bundesrates annehmen (Friesenhahn, a.a.O.).
c)
Es ist richtig, dass der Bundesrat jedes zustimmungsbedürftige Gesetz seinem ganzen Inhalt nach prüft und nicht nur die Vorschriften, die die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen. Er darf deshalb auch einem Gesetz, das sowohl materielle Normen als auch Vorschriften über das Verfahren der Landesverwaltung enthält, deshalb die Zustimmung versagen, weil er nur mit der materiellen Regelung nicht einverstanden ist. Wenn der Bundesrat einem Gesetz zustimmt, so stimmt er stets dem gesamten Inhalt des Gesetzes zu.
d)
Daraus, dass sich die Zustimmung des Bundesrates auf das ganze Gesetz als eine gesetzgebungstechnische Einheit bezieht, folgt aber nicht, dass jedes Änderungsgesetz wiederum der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Auffassung vom Zustimmungsgesetz als einer gesetzgebungstechnischen Einheit spricht vielmehr gegen die Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetzen (Friesenhahn, a.a.O.; Hesse, Die Regelung von Rundfunkleistungen der Bundespost durch Rechtsverordnung, Beiträge zum Rundfunkrecht, Heft 8, S. 26 f.; Bettermann, Legislative ohne Posttarifhoheit, Beiträge zum Rundfunkrecht, Heft 10, S. 34 f.; BVerwGE 28, 36 [43, 44]).
Auch das Änderungsgesetz ist eine gesetzgebungstechnische Einheit, bei dessen Erlass, ebenso wie bei jedem anderen Gesetz, sämtliche Voraussetzungen der Gesetzgebung erneut und selbständig zu prüfen sind: Es muss festgestellt werden, ob der Bundesgesetzgeber für den Erlass eines Gesetzes mit diesem Inhalt zuständig ist und ob das Gesetz seinem Inhalt nach zustimmungsbedürftig ist. Enthält das Gesetz nicht selbst auch zustimmungsbedürftige Vorschriften und ändert es auch keine solchen Vorschriften ab, so ist es nicht zustimmungsbedürftig. Die dem ursprünglichen -zustimmungsbedürftigen - Gesetz erteilte Zustimmung hat sich nur auf dieses Gesetz bezogen und konnte sich nur darauf beziehen. Die These, dass die Zustimmungsbedürftigkeit das Gesetz, durch dessen Inhalt sie ausgelöst worden ist, gewissermaßen "überlebt", dass sie also eine Fern- und Dauerwirkung haben soll mit der Folge, dass jedes Änderungsgesetz erneut der Zustimmung des Bundesrates bedarf, findet im Grundgesetz keine Stütze (Friesenhahn, a.a.O.).
e)
Eine weitere Überlegung stützt dieses Ergebnis:
Der Bundestag ist nicht gehindert, in Ausübung seiner gesetzgeberischen Freiheit ein Gesetzesvorhaben in mehreren Gesetzen zu regeln (Friesenhahn, a.a.O.; Bettermann, a.a.O., S. 35; BVerwGE 28, 36 [43, 44]). Er kann z. B. die materiell-rechtlichen Vorschriften in ein Gesetz aufnehmen, gegen das dem Bundesrat nur ein Einspruch zusteht, und kann Vorschriften über das Verfahren der Landesverwaltung in einem anderen, zustimmungsbedürftigen Gesetz beschließen, wie das in der Praxis nicht selten geschieht. Folgte man hier der Auffassung des Bundesrates, so wäre eine spätere Änderung des ersten Gesetzes, das nur materielles Recht enthält, nicht zustimmungsbedürftig; wären materielle und Verfahrensvorschriften aber in einem - dann zustimmungsbedürftigen - Gesetz enthalten, so wäre jede spätere Änderung dieses Gesetzes ebenfalls zustimmungsbedürftig. Es wäre aber widersinnig, wollte man diese beiden Fälle verschieden entscheiden (vgl. auch BVerwGE 28, 36 [43, 44]).
f)
Wäre die Auffassung des Bundesrates richtig, so müsste eine erhebliche Verschiebung der Gewichte zwischen dem die Interessen der Länder vertretenden Bundesrat einerseits und dem Bundestag und der Bundesregierung andererseits im Bereich des Gesetzgebungsverfahrens insofern die Folge sein, als das Zustimmungsgesetz dann die Regel wäre und das Einspruchsgesetz die Ausnahme (Hesse, a.a.O., S. 26; BVerwGE 28, 36 [43, 44]). Die Zahl der Zustimmungsgesetze würde sich erheblich vermehren. Dies aber widerspräche der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes, die von einer Gleichgewichtigkeit zwischen allen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorganen ausgeht.

BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe

Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1980 - 2 BvF 3/77 -:

Zitat
C.

II

1. a)
Das Grundgesetz hat es dem Bundesgesetzgeber nicht freigestellt, ob und in welcher Weise er die Länder an der Ausführung der Bundesgesetze beteiligen will. Es hat diese vielmehr entsprechend der verfassungsrechtlich festgelegten bundesstaatlichen Ordnung prinzipiell den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen (Art. 83 und 30 GG). Die Länder haben, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt oder zulässt, die umfassende Verwaltungszuständigkeit. Daraus folgt, dass sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden (vgl. BVerfGE 37, 363 [385]). Mithin sind die Länder von Verfassungs wegen gehalten, ihre Verwaltung nach Art, Umfang und Leistungsvermögen entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten. Die in Rede stehende Kompetenzaufteilung ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips im Grundgesetz und zugleich ein Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung. Sie verteilt politische Macht und setzt ihrer Ausübung einen verfassungsrechtlichen Rahmen, der diese Machtverteilung aufrechterhalten und ein Zusammenwirken der verschiedenen Kräfte sowie einen Ausgleich widerstreitender Belange ermöglichen soll. Um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen, macht Art. 84 Abs. 1 GG das Zustandekommen von Bundesgesetzen, die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthalten, von der Zustimmung des Bundesrates abhängig. Dieses Zustimmungserfordernis soll die Grundentscheidung der Verfassung zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaus mit absichern und verhindern, dass "Systemverschiebungen" im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herbeigeführt werden (BVerfGE 37, 363 [379 ff.]). Zustimmungsbedürftig ist nicht die einzelne Vorschrift über das Verwaltungsverfahren, sondern das Gesetz als Ganzes; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 274 [294 ff.]; 24, 184 [195]; 37, 363 [380 f., 383 f.]; 48, 127 [177 f.]). Damit wird den Ländern über den Bundesrat eine verstärkte Einflussnahme auch auf den materiell-rechtlichen Teil des Gesetzes ermöglicht. Zustimmungsbedürftig im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG wird ein Gesetz nicht bereits dadurch, dass es die Interessen der Länder in allgemeiner Weise, etwa dadurch berührt, dass es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet auslöst oder beendet (vgl. BVerfGE 10, 20 [49]; 14, 197 [219 f.]). Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr allein für solche Bundesgesetze, die selbst das Verfahren der Landesbehörden regeln, also verbindlich die Art und Weise und die Formen ihrer Tätigkeit zur Ausführung des Gesetzes vorschreiben (vgl. BVerfGE 37, 363 [385]). Nach der Konzeption des Grundgesetzes und der Zielsetzung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung, die Ausgewogenheit der festgelegten bundesstaatlichen Ordnung zu bewahren (Art. 30 und 83 GG), ist Art. 84 Abs. 1 GG strikt auszulegen; die Voraussetzungen für die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes in diesem Bereich dürfen deshalb weder erweiternd noch einengend ausgelegt werden.
b)   
Die Frage, welche Regelungen nach Art und Inhalt dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen    sind, lässt sich nicht ein für allemal abschließend, etwa allein anhand der bisher von Rechtsprechung, Praxis und Schrifttum entwickelten Grundsätze, beantworten. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsverfahrensrecht und materiellem Verwaltungsrecht war in der Vergangenheit und ist auch künftig Wandlungen unterworfen, die sich aus der Veränderung der Staatsaufgaben im Bereich der Verwaltung und der erforderlichen Mittel zu ihrer Bewältigung unabweislich ergeben können. Die Auslegung des Art. 84 Abs. 1 GG muss diesem Wandel offenbleiben. Die tragenden Begriffsmerkmale, die im Laufe der Zeit für das Verwaltungsverfahren entwickelt worden sind, haben heute zumal in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder und in den einzelnen Ordnungen spezieller Verwaltungsbereiche ihren positivrechtlichen Niederschlag gefunden. Diese konkreten Entscheidungen des Gesetzgebers können bei der Beurteilung dessen, was Art. 84 Abs. 1 GG als Verwaltungsverfahren meint, nicht außer Betracht bleiben. Art. 84 Abs. 1 GG hebt nicht auf einen bestimmten, zeitlich fixierten Stand staatsrechtlicher Praxis und dogmatischer Erkenntnisse ab; er will das ständig wechselnde Kräftespiel im Bundesstaat in den vom Grundgesetz bestimmten Schranken halten und bedarf deshalb einer Auslegung, die die vom hierfür kompetenten Gesetzgeber in sachgerechter Entscheidung festgestellten Begriffsinhalte mitberücksichtigt. Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG sind danach jedenfalls gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln (vgl. BVerfGE 37, 363 [385, 390] und § 9 VwVfG). Auf den benannten Normadressaten kommt es bei der in Frage stehenden Klassifizierung nicht entscheidend an. Das Gesetz kann in ein und derselben Vorschrift zugleich dem Bürger Rechte gewähren oder Pflichten auferlegen und der Verwaltung Handlungsanweisungen erteilen. Ein materieller Gesetzesbefehl kann eine Ausgestaltung erhalten, die auch das "Wie" des Verwaltungshandelns verfahrensmäßig bindend festlegt. Solche - möglicherweise verdeckten - Regelungen eines "Wie" des Verwaltungshandelns liegen dann vor, wenn die den Bürger betreffende materiell-rechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt. Vorschriften mit materiell rechtlichem Inhalt und zugleich verfahrensrechtlicher Bedeutung sind häufig zu finden. Ihre Doppelgesichtigkeit kann nicht dazu führen, dass ihnen gegenüber eine Grundentscheidung der Verfassung, die dem bundesstaatlichen Prinzip entsprechende Kompetenzverteilung des Art. 84 Abs. 1 GG, nicht durchgriffe. Eine solche Folgerung ließe sich auch nicht mit dem Hinweis auf einen sehr engen Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des betreffenden Bundesgesetzes rechtfertigen. Ob eine bundesgesetzliche Norm das "Wie" des Verwaltungshandelns, das Verwaltungsverfahren regelt, wird nicht von ihrer Sachnähe zum materiellen Gesetzesinhalt beeinflusst. Die Frage beantwortet sich allein danach, ob die Norm nach ihrem Inhalt eine entsprechende Bindungswirkung gegenüber den Ländern entfaltet, die prinzipiell zur eigenverantwortlichen Gesetzesausführung berufen sind.


Die Datenübertagung des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen nach § 14 Abs. 9 RBStV an den Beitragsservice und die beabsichtigte Datenübertragung nach § 14 Abs. 9 a RBStV im Jahre 2018 ist grob rechtsstaatswidrig. Diese „Maßnahme“ nach § 14 Abs. 9 RBStV gilt es nun eingehender zu betrachten.
Wie unter B.7.8.1. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen und B.7.8.2. Regelungsbefugnis der Länder dargelegt unterliegt das Meldewesen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Aus der Öffnungsklausel § 55 BMG nun ableiten zu wollen, die Länder hätten eine „Gesetzgebungskompetenz“ zur Schaffung eines „staatsfernen Meldewesens“ oder es entfalte sich eine „Regelungskompetenz“ zur Übertragung des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen an eine „staatferne öffentliche Stelle“, dem nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist als grober verfassungsrechtlicher Irrtum zu bezeichnen.

Bereits die Übertragung der Meldedaten an die „staatsfernen Landesrundfunkanstalten“ ist verfassungswidrig. Das dann aber darüber hinaus die Intendantinnen und Intendanten per „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ im November 2013 den Beitragsservice zum Empfang der Meldedaten, als „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“ und somit als „betriebene öffentliche Stelle“ bestimmen, zeigt erneut das völlige Versagen aller drei Gewalten.



Ende Teil 41 von X



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#54: 14. September 2016, 22:23
Fiktiv wie alle wissen.

Teil 42 von X

Zitat

B.8.2.2.3.   Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen.
Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.

BVerfG Urteil des Ersten Senats, vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94 / 1 BvR 957/96

Zitat
184   a)
Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 108, 52 <75>; 110, 33 <57>) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder - soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt - auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.

BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05:

Zitat
C.
I.

84
1. Die angegriffenen Vorschriften ermächtigen zu Eingriffen in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
86
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>). Einer solchen lückenschließenden Gewährleistung bedarf es insbesondere, um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 65, 1 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich daher vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28 <39>).
86
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>; 115, 166 <188>; 115, 320 <341 f.>). Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 84, 192 <194>; m.w.N.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergänzt besonders geregelte Garantien der Privatheit, die ihm vorgehen, insbesondere das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>; 110, 33 <53>; 113, 348 <364>; 115, 166 <189>) und den durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutz der räumlichen Privatsphäre des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfGE 51, 97 <105>; 109, 279 <325 f.>). Es steht neben anderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die als Gewährleistungen von Privatheit gleichfalls grundrechtlichen Schutz gegenüber Kenntnisnahme und Verarbeitung von Informationen vermitteln können, wie dem Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 27, 344 <350 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 90, 255 <260>; 101, 361 <382 f.>) oder dem Recht am gesprochenen Wort (vgl. BVerfGE 34, 238 <246 f.>; 54, 148 <155>; 106, 28 <39>).
87
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung beginnen lässt. Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, so insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <45 f.>; 115, 320 <342>).
88
Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommenen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 115, 320 <350>).

So verhält es sich auch in den vorliegenden Lebenssachverhalten. Die staatliche Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks im privaten Bereich, legt dem Wohnungsinhaber Pflichten hinsichtlich der An- und Abmeldung auf, die einen tiefen Einblick in die Privatheit gewähren. Selbst wenn der Wohnungsinhaber diesen Pflichten nachkommt, hat der Landesgesetzgeber mit Schaffung der Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV den Zugriff auf den gesamten Meldedatenbestand aller Volljährigen wohnenden gestattet. Einer Datenerhebung kann sich daher auch der sich „rundfunkbeitragskonform“ verhaltende Wohnungsinhaber nicht entziehen. Die unüberschaubare Weitergabe dieser Zweckgebundenen Meldedaten - auch an private Dienstleister -, die automatisierte elektronische Datenverarbeitung im Bereich des Beitragsservice ist für den Einzelnen weder zu überschauen, noch ist es dem Beitragsservice, mit eigenen Mitteln möglich, die Datenmengen zu beherrschen. Diesem „Datensystem“ kann sich der Wohnungsinhaber, selbst wenn beitragsbefreit, nicht entziehen. Lediglich eine eingerichtete Auskunftssperre schützt den Einzelnen vor der Erhebung seiner personenbezogenen Zweckgebundenen Meldedaten. Das BVerfG führt weiter aus:

Zitat
89
b) Die in den angegriffenen Normen geregelten Datenabrufe greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
90
Diese Normen haben zum Ziel, vor allem den Strafverfolgungs-, Finanz- und Sozialbehörden Kenntnis über das Bestehen von Konten und Depots, die der Betroffene bei inländischen Kreditinstituten unterhält, und Informationen über die entsprechenden Stammdaten zu verschaffen. Einblicke in die Kontoinhalte und -bewegungen erlauben die Informationen über Kontostammdaten zwar nicht. Stellt sich aber heraus, dass der Betroffene über bislang unbekannte Konten und Depots verfügt, kann die jeweils handelnde Behörde gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen Informationen über deren Inhalt erheben. Das in den angegriffenen Normen vorgesehene Verfahren ermöglicht den Abruf von Daten, die den Zugriff auf solche weiteren Informationen ermöglichen.
91
Die im Anschluss an die Ermittlung der Kontostammdaten erhebbaren Informationen über Kontoinhalte können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten werden die meisten Zahlungsvorgänge, die über Bargeschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, über Konten abgewickelt. Werden Informationen über die Inhalte der Konten einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies einen Einblick in die Vermögensverhältnisse und die sozialen Kontakte des Betroffenen, soweit diese - etwa durch Mitgliedsbeiträge oder Unterhaltsleistungen - eine finanzielle Dimension aufweisen. Manche Konteninhaltsdaten, etwa die Höhe von Zahlungen im Rahmen verbrauchsabhängiger Dauerschuldverhältnisse, können auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen.
92
Die auf der Grundlage der hier angegriffenen Normen erfolgenden behördlichen Ermittlungen über Kontostammdaten können anschließende Maßnahmen vorbereiten, die ohne die erlangten Kenntnisse nicht möglich wären und die die Belange der Betroffenen erheblich berühren können. Kontenabrufe nach § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG dienen der Strafverfolgung und können damit Grundrechtseingriffe von großem Gewicht nach sich ziehen. Gleiches gilt im Ansatz für § 93 Abs. 7 AO, der auf die Richtigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern abzielt und für § 93 Abs. 8 AO, der insbesondere die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Erhebung von Sozialabgaben und der Gewährung von Sozialleistungen ermöglichen soll.
93
2. Dem für Normen zur Ermächtigung von Grundrechtseingriffen maßgebenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wird die Befugnis aus § 93 Abs. 8 AO zur Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht gerecht; demgegenüber genügen § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO diesem Gebot.
94
a) Das Bestimmtheitsgebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst (vgl. BVerfGE 65, 1 <46 ff., 54>). Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>). Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>).
95
aa) Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen insbesondere auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; 110, 33 <54>). Dies setzt voraus, dass hinreichend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>). Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger schützen soll (vgl. BVerfGE 113, 348 <376>). Darüber hinaus sollen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 110, 33 <54 f.>; 113, 348 <376 f.>).

Eine Kontrolle ist aufgrund der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur vollständigen Abgabe des „Verwaltungshandelns“ an die gemeinsame nicht rechtsfähig, als Verwaltungsgemeinschaft, betriebene Stelle (§ 10 Abs. 7 RBStV) sowie die Unüberschaubarkeit der Datenverarbeitung durch Dritte die faktisch Vierte sind unmöglich.

Ende Teil 42 von X

Sag mal Lupus, siehst du eigentlich noch etwas? Du liegst doch schon unter na Pyramide Hinkelsteine. Das muss doch ziemlich dunkel sein? Egal, wir bauen schön weiter ....

Gallischer Granit!

 ;D ;D ;D ;D ;D


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#55: 15. September 2016, 23:41
Fiktiv natürlich.

Gibt Mensch den Suchbegriff "Personendatenspeicher" beim großen G ein und beginnt mit seiner Recherche, so findet Mensch die Seite des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR:

http://www.argus.bstu.bundesarchiv.de/BStU_MfS_Abt-XII/index.htm?kid=b379fde1-582e-4fb3-94f3-163b7999773b

Zitat
Untersuchung der Möglichkeit und Notwendigkeit der Speicherung ausgewählter Personendaten aus Speichern des Ministeriums des Innern (MdI), insbesondere der K-Registraturen, und ihre Berücksichtigung im Informations- und Auskunftsprozess der Abteilung XII

Yoo! Ein Blick in die "Historie"!?!  ;D ;D ;D

Staatsfern! Rasterfahnder! NSA! Staatsfern! Rasterfahnder! NSA!

Teil 43 von X

Zitat

Zitat
96
bb) Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Information verstärkt.
97
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 115, 320 <350>). Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 84, 239 <279 f.>; 113, 29 <57 f.>).
98
Zu den Bestimmtheitsanforderungen gehört es, den Erhebungszweck in einer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügenden Weise festzulegen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, S. 17 des Umdrucks). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.
99   
cc) Der Gesetzgeber findet je nach der zu erfüllenden Aufgabe unterschiedliche Möglichkeiten zur Regelung der Eingriffsvoraussetzungen vor. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 110, 33 <55 f.>).
100   Insbesondere verbietet das Bestimmtheitsgebot nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Bei manchen, insbesondere vielgestaltigen Sachverhalten ist eine solche Regelungstechnik grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 49, 89 <133>; 79, 174 <195>). Zu fordern ist jedoch, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f.>; 31, 255 <264>; 83, 130 <145>; 102, 254 <337>; 110, 33 <56 f.>).

Die Mindestanforderung ist mit der Bezeichnung: jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zwar erfüllt, doch wird diese Normenklarheit durch § 10 Abs. 7 RBStV zu Fall gebracht:

Zitat
(7)   Satz 1:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Satz 2:
Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Satz 3:
Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Nicht nur ist es möglich die Aufgaben vollständig an eine im Gesetz nicht namentlich genannte Stelle abzugeben. Die Weitergabe personenbezogener Daten an „Dritte“ wird durch Satzung § 9 Abs. 2 RBStV geregelt:

Zitat
(2)   Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.   der Anzeigepflicht,
2.   zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.   der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.   der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.   der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.   in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung), vom 6. Dezember 2012, hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Beschluss des Rundfunkrates vom 1. November 2012 mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 30. November 2012 erlassen.
Das nun der Rundfunkrat als „staatsfernes Gesetzgebungsorgan“ im „Zusammenwirken“ mit dem Regierenden Bürgermeister von Berlin fungiert, ist als offener Verfassungsbruch zu bezeichnen. Das diese Satzung nun in § 2 bestimmt:

Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

ist nicht nur als Musterbeispiel der Normenunklarheit zu bezeichnen. Normenunklarer können Bestimmungen zur Zuständigkeit nicht verfasst werden. Tatsächlich ist es so möglich die Aufgaben des RBStV an jede X-beliebige-Stelle weiter zu delegieren.


B.8.3.      Tatsächlich durchgeführtes Verfahren

B.8.3.1.   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft


Der Stichtag für den bundesweiten Bestandsdatenabzug wurde auf den 03.03.2013 festgelegt, Seite 3. Lieferkonzept GEZ Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten, Version: 2.0 Druckdatum: 22.03.2012:

Zitat
1.2 Stichtag

Der Stichtag für den Bestandsdatenabzug ist auf den 03.03.2013, 00:00 Uhr festgelegt.

Zitat
„Dem vorgeschlagenen Termin für den Abzug der Bestandsdaten für die Übermittlung nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag am Sonntag, den 3. März 2013, 00:00 Uhr wurde seitens der für das Meldewesen zuständigen Referate der Innenministerien/-Senatsverwaltungen der Länder einvernehmlich zugestimmt“.
(Schreiben des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg vom 06.07.2011 an die Innenministerien/-Senatsverwaltungen der Länder.)

An diesem Tag sollen Einwohnermeldedaten aller volljährigen Personen entsprechend der Aufstellung in § 14 Absatz 9 im RBStV für eine Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten von den Einwohnermeldebehörden abgezogen werden.

Seite 8 - 9 Lieferkonzept GEZ Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten, Version: 2.0 Druckdatum: 22.03.2012:

Zitat
3.1.1 Erste Teillieferung
In der Woche vom 04. bis 08. Februar 2013 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der ersten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im März 2013 stehen 19 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.2 Zweite Teillieferung
In der Woche vom 05. bis 09. August 2013 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der zweiten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im September 2013 stehen 21 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.3 Dritte Teillieferung
In der Woche vom 03. bis 07. Februar 2014 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der dritten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im März 2014 stehen 21 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

3.1.4 Vierte Teillieferung
In der Woche vom 04. bis 08. August 2014 werden alle Datenlieferanten und die Clearingstellenbetreiber der vierten Teillieferung um Mitteilung gebeten, wenn die Datenlieferungen nicht im zugeordneten Zeitfenster erfolgen können. Es wird um Hinweis an das Postfach xmeld@gez.de gebeten. Damit wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten die ihnen zugeordneten Liefertermine tatsächlich nutzen können. Im September 2014 stehen 22 Arbeitstage zur Verfügung, Wochenenden und Feiertage sind bei der Planung nicht berücksichtigt. Entgegen genommen werden pro Arbeitstag bis zu maximal 1,2 Mio. Personendatensätze.

Anm.: 03.03.2013 wurden bundesweit die "Personendatenspeicher" bei den Meldebehörden eingerichtet.


Seite 11

Zitat
5. Löschfristen
Die Frist für die Löschung der Personendatensätze seitens des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beginnt mit dem Zeitstempel des zuletzt eingetroffenen Paketes einer Lieferung nach vollständiger Lieferung und Eintreffen bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Löschfrist beträgt ab diesem Zeitpunkt ein Jahr, sofern die Daten für einen Klärungsprozess benötigt werden. Werden die Daten für einen Klärungsprozess nicht mehr benötigt, werden sie gelöscht. In der Meldebehörde können die Daten gelöscht werden, wenn die Quittierungsnachricht für die Lieferung keine Fehler ausweist.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) vom 28. Oktober 2015 Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), beschreibt das öffentliche Interesse der Allgemeinheit für melderechtliche Gruppenauskünfte wie folgt:

Zitat
46 Zu § 46 Gruppenauskunft

Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse handeln. Interessen eines anderen Staates sind keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 46 BMG.
Werden Anfragen auf eine Gruppenauskunft an mehrere Meldebehörden eines Landes gerichtet, soll das öffentliche Interesse durch die jeweilige gemeinsame Aufsichtsbehörde oder eine vom Land zu bestimmende Stelle einheitlich festgestellt werden. In landesübergreifenden Fällen soll eine Abstimmung der betroffenen Innenressorts erfolgen.
Die Auskunft ist mit einem Hinweis auf die Zweckbindung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 BMG zu versehen.

Dementsprechend war für den „Gruppen“-Abruf der Meldedaten aller volljährigen gemeldeten Personen der Bundesrepublik Deutschland jeder Meldebehörde eine Bundeserlaubnis erforderlich. Eine solche Bundeserlaubnis ist nicht öffentlich bekannt gegeben worden und wird auch nicht im Lieferkonzept der GEZ, Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten, Version 2.0 bezeichnet.

Das Speichern des zweckgebundenen Meldedatenbestandes der Volljährigen in einer vorselektierte Meldegruppendatei ab dem 03.03.2013, 00:00 bis teilweise zur „Vierten Teillieferung“ September 2014, muss als rechtwidriges Speichern in einem Vorratsdatenspeicher bezeichnet werden und zeigt das wahre Ausmaß dieser massiven Datenerhebung und dem als „langen Prozess der Datenrasterung“ zu bezeichnendem „Meldedatenabgleich“.

B.8.3.2   „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung der „Schwarzbewohner“

(Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76):

Zitat
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden.

Ziel ist es die „Schwarzseher“ und nach der Beitragsumstellung die „Schwarzbewohner“ Berlins aufzuspüren:

Zitat
Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen.
Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 75


Ende Teil 43 von X.


Staatsfern! Rasterfahnder! NSA!   

Ministerium für Rundfunkbeiträge! NSA!



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#56: 16. September 2016, 00:26
etwas abschweifen:

Zitat
Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die LRAn
1.1 Gesetzliche Grundlage

[...]

Im 15. RÄndStV ist in Artikel 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im § 14 Absatz 9 eine einmalige Datenübermittlung der Meldebehörden aller volljährigen
Personen an die Landesrundfunkanstalten in standardisierter Form beschrieben.
Anm.: eben - und zwar nur an diese - da gibt es kein "oder" etc. ...

[...]

1.4 Definitionen[/b]
Die GEZ ist alleinige beauftragte Stelle der Landesrundfunkanstalten* für den Gebühren-/Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung.
Anm.: * Man beachte: der 9 (neun) Landesrundfunksanstalten!
Ab dem 01.01.2013 werden diese Aufgaben durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ erfüllt.**
Anm.: ** Soso. Falsch! In der "Verwaltungsvereibarung Beitragseinzug" ist
1) schriftlich als Beginn der "Aufgabenwahrnehmung" der 01.10.2013 fixiert; unterschrieben von 11 (elf) Intendaten
2) also wurde eine Gemeinschaftseinrichtung von 11 (elf!) Institutionen namens "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" geschaffen

Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 RBStV.
Im Nachfolgenden wird zur besseren Lesbarkeit daher nur noch vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesprochen
und nicht von den „Landesrundfunkanstalten oder ihrer beauftragten Stelle“.
***
Anm.: *** Im §14 Absatz 9 RBStV ist KEINE Rede von oder ihrer beauftragten Stelle.
Dort heisst es klipp und klar - ganz eindeutig:
Zitat
"...übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt"
Oh Lupus - klammheimlich etwas "ein bisschen verdreht" bzw. eigenmächtig dazu gedichtet !?
Die Galier merken alles !!!

und weiter:
hmmmm - nach Adam Riese kommen wir also auch ab dem 01.01.2013 auf immer noch 9 (neun) Landesrundfunkanstalten:
1. BR, 2. HR, 3. MDR, 4. NDR, 5. RB, 6. RBB, 7. SWR, 8. SR, 9. WDR

Was folgt daraus:

Der RBStV sieht für die Verwaltung der personenbezogenen Daten der Beitragspflichtigen sowie die Beitragsverwaltung im § 10 Abs. 7 eine „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ vor.

Der real existierende Beitragsservice (reBS) selbst bezeichnet sich aber als eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio
Quelle: http://service.rundfunkbeitrag.de/service/impressum/index_ger.html

Das sind offensichtlich zwei verschiedene Einrichtungen:

1. Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV. Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den 9 (neun) Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer „öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft“ dieser 9 (neun) Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.

2. Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine „Gemeinschaftseinrichtung“ und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die 9 (neun) Landesrundfunkanstalten, sondern auch Deutschlandradio und ZDF an. Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.

Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der real existierende Beitragsservice (reBS) nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht (nennen wir sie mal Beitragseinzugszentrale – BEZ).  >:D

genug abgeschweift - oder doch nicht!?

Lupus - es wird Heulen und Zähneklappern sein  ;D ;D ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2016, 00:41 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#57: 16. September 2016, 10:49
TagX

Genau Kurt, danke! Lass uns abschweifen! Das haben wir uns verdient!

Ey yoo Lupus! Die Daten waren ja gar nicht für dich bestimmt!
Sag mal Lupus, was meinst du hat die gallische Lupe dazu gefunden?

Richtig!

Eine Bundestagsdrucksache:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603656.pdf

Zitat
A.   
Problem und Ziel

 Die   rasanten   Fortschritte   im   Bereich   der   Informationstechnologie   bieten   ein
 breites  Spektrum  neuer  Möglichkeiten,  aber  auch  des  Missbrauchs,  der  vor  den
 Grenzen   der   Staaten   nicht   haltmacht.  Deshalb   entstanden   auf   der   Ebene   des
 Europarates  und  der  Europäischen  Union  Rechtsinstrumente
,  die  der  strafrechtlichen  Bekämpfung  der  Computerkriminalität  dienen  und  die  zu  Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht führen:

Ey yoo Lupus, Abfangen von Daten! Ausspähen von Daten!

Dollet Ding! Schon wieder die Union! Lupus, du musst doch schon Nachts hochschrecken, weil andauernd der Brüsseler Daten-Gong ertönt. GONG! Rastaman! GONG!

Sag mal Lupus, wer hat dir eigentlich diesen Floh ins Ohr gesetzt? Hast du echt gedacht du könntest den gesamten Meldedatenbestand einmal, zweimal, dreimal ... durchrastern? Nee oder?

Die Kündigungen der IntenDancen für die GEZ ist doch wohl nicht per Einschreiben erfolgt? Nee?

Puh, da hast du ja noch mal Glück gehabt. Ach nee, du bist ja gar nicht die Landesrundfunkanstalt!

Und hast du die "Anweisung Direktanmeldung" von den IntenDancen eigentlich schriftlich, unterschrieben und ge"dienst"siegelt?

Nicht das die IntenDancen auf deinem Rücken weg dancen!

Weißt ja, die Oben linken immer einen Unten. Das "Bauernopfer", also in eurem Fall:

Das Imperiale Opferlamm!


Naja, Lupus, alles halb so wild. Wechsel einfach die Seite:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html

Bring "GIM" mit!!!! Wir haben da noch ein "paar" Fragen!!!  >:D

Ohh! Sorry Mods! Zurück zu Thema, wo waren wir gleich, ach ja:

Das Ende des Imperiums Teil Kurt 43E von X ;D ;D ;D

Sehr geiler gallischer Granit!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2016, 14:25 von Bürger«

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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#58: 17. September 2016, 21:59
Welcome to the Matrix ...

Beginn heutiger fiktiver Datenübertragung.


Zitat
Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

B.8.4.1.   Dateibegriff / Begriffsbestimmungen


B.8.4.2.   Vorratsdatenspeicherung


B.8.4.3.1.   Personendatenspeicher


B.8.4.3.2.   Personendatenspeicher i.S.d. RBStV


B.8.4.3.3.   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip


B.8.5.1   Digitale elektronische automatisierte personenbezogene
Datenwohnungsdurchsuchung


B.8.5.2.   Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger


B.8.5.3      Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“

B.8.5.4   Ohne Kenntnis des Betroffenen; die Heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens

B.8.4.1.   Dateibegriff / Begriffsbestimmungen




Teil 44 von X

Zitat

BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010 (Vorratsdatenspeicherung), Leitsätze:

1.
Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
2.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
3.
Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
4.
Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
5.
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
6.
Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.

Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013 1 BvR 1215/07, (Antiterrordatei) Leitsätze:

Zitat
1.
Die Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die im Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsieht, ist in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar.
2.
Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur ausnahmsweise zulässt.
3.
Eine Verbunddatei zwischen Sicherheitsbehörden wie die Antiterrordatei bedarf hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten einer hinreichend bestimmten und dem Übermaßverbot entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung. Das Antiterrordateigesetz genügt dem nicht vollständig, nämlich hinsichtlich der Bestimmung der beteiligten Behörden, der Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, der Einbeziehung von Kontaktpersonen, der Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, der Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten und der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht.
4.
Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

Das in vorselektierten Dateien die Meldebehörden Millionen von zweckgebundenen Meldedatensätzen zum „Abruf“ für den „staatsfernen öffentlich - rechtlichen Rundfunk“ bereithalten ist grob rechtsstaatswidrig und als Skandal zu bezeichnen. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sind nicht ansatzweise erkennbar.
§ 14 Abs. 9 RBStV dient dem „hohen Ziel“ der „Beitragsgerechtigkeit“ im Rahmen der staatlichen Finanzierung des nationalen öffentlich - rechtlichen Fernsehens. Beitragspflicht entsteht für DAS WOHNEN und DIE MÖGLICHKEIT des sich Versammelns in Wohnungen zum Konsum der „kulturellen und sportlichen Fernsehleistungen“ des nationalen öffentlich rechtlichen Fernsehens.


B.8.3.3.   Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice

Quelle: 17. Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten Koordinierungsstelle für IT-Standards, Bremen OSCI–XMeld 1.8 Fassung 31.01.2012 / final Seite 771-786:

Zitat
Mit der am 15. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV) endet die Bindung der Gebührenpflicht an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten. Ab dem 1. Januar 2013 besteht als wesentliche Neuerung eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich.
Mit dem 15. RÄndStV wurde in Artikel 1 § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eine einmalige Datenübermittlung der Meldebehörden an die LRAen geregelt. Dies erlaubt es den LRAen einmalig ihren Rundfunkteilnehmerbestand im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie vorhandene Daten mit Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen.
Anzustreben ist, nicht nur die einmalige Bestandsdatenübermittlung sondern auch die weiterhin erfolgende anlassbezogene bzw. regelmäßige Datenübermittlung mit OSCI–XMeld standardisiert umzusetzen sowie durch eine gesetzliche Festlegung auf OSCI–Transport einen verbindlichen und sicheren Übertragungsweg zu gewährleisten.

17.2 Übersicht über den Ablauf

In diesem Abschnitt wird eine Übersicht über den Ablauf des Datenaustauschs zwischen Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten beschrieben.
Jede Landesrundfunkanstalt kann die ihr nach dem RGebStV bzw. RBStV zugewiesenen Aufgaben auf eine dritte Stelle übertragen. Die Aufgabe des Gebühreneinzuges ist zum Zeitpunkt der Finalisierung des Release OSCI–XMeld 1.8 von den Landesrundfunkanstalten auf die GEZ übertragen, die diese im Namen und im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erfüllt. Der Beitragseinzug ab dem 01.01.2013 wird von derselben Stelle betrieben.


17.2.3 Einmalabgleich

Auf Grundlage des RBStV übermitteln die Meldebehörden einmalig Bestandsdaten an die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
In § 14 Abs. 9 RBStV ist festgehalten, dass jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgende Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt:

1.   Familienname
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens
3.   frühere Namen
4.   Doktorgrad
5.   Familienstand
6.   Tag der Geburt
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung

Die Übermittlung dieser Daten erfolgt mittels Teillieferungen und wird in Form eines “Lieferkonzeptes” außerhalb von OSCI–XMeld geregelt.

17.3.2 Einmallieferung von Bestandsdaten

Im Folgenden werden LRA-spezifische Festlegungen bzgl. der Einmallieferung von Bestandsdaten gemacht.
Für die allgemeinen Richtlinien zu Bestandsdatenübermittlungen wird auf Abschnitt 20.1 auf Seite 823 verwiesen.
Zum bundeseinheitlichen Stichtag am 03.03.2013 werden von jeder Meldebehörde einmalig die folgenden Daten aller dann volljährigen Personen, die mit AW, HW oder NW gemeldet sind und für die keine Übermittlungssperren mit dem Grund 1 oder 3 (aus Schlüsseltabelle 11 – Grund für Auskunftssperre auf Seite 896) vorliegen, abgezogen. Die jeweiligen Datenblätter sind im “Datensatz für das Meldewesen” (DSMeld) beschrieben, siehe auch Abschnitt E auf Seite 964.

17.3.2.2 Bestandsdatenlieferung

Da mit rund 69 Millionen Datensätzen gerechnet wird, muss geregelt werden, in welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt die Meldebehörden ihre Daten übermitteln. Diese Übermittlungsmodalitäten werden außerhalb des Standards OSCI–XMeld durch die LRAen auf Grundlage eines Lieferkonzeptes, welches die LRAen bekannt machen, festgelegt.
Die Übermittlung selbst erfolgt mit der Nachricht lra.bestandslieferung.1499, die erst unmittelbar vor der Datenlieferung aus dem eingefrorenen Bestand zu erstellen ist, siehe auch Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846. Da sich die Datenlieferung über eineinhalb Jahre erstreckt und sich in dieser Zeit durch Release-Wechsel Strukturänderungen ergeben können, wird eine Nichtbeachtung dieser Anforderung zu einer Abweisung der Nachricht führen. Die Lieferung der Meldebehörden wird durch die LRAen mit der Quittierungsnachricht administration.quittierungbestandslieferung.0928 quittiert.
Eine eventuelle erneute Übermittlung der Bestandsdaten (lra.bestandslieferung.1499) aufgrund einer Korrektur (Reaktion auf administration.returntosender.0900) erfolgt aus dem eingefrorenen Bestand. Der genaue Ablauf wird in Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846 sowie im Prozessmodell Bild 21-2 auf Seite 847 erläutert. Die Aufbewahrungsfrist der Bestandsdaten in den Meldebehörden ist dem Lieferkonzept zu entnehmen.

17.3.2.3 Paketierung und Quittierung

Die Meldebehörde versendet die Bestandsdaten in Paketen mit maximal 500 Datensätzen. Jedes Paket wird dabei als Nachricht lra.bestandslieferung.1499 übermittelt. Bzgl. der Quittierung inkl. des Ablaufes wird auf Abschnitt 21.1.3.8 auf Seite 849 verwiesen.
Kann eine Meldebehörde zu fehlerhaften Datensätzen keine korrigierten Daten liefern, ist dies durch Übermittlung einer leeren Lieferung anzuzeigen. Es ist jedoch zu beachten, dass auf eine RtS-Nachricht, die ausschließlich den Fehlergrund “doppelt gelieferter Satz” enthält, von der Meldebehörde KEINE Leernachricht geschickt wird.
Sind Nachlieferungen erforderlich, so müssen diese bis spätestens 31.12.2014 abgeschlossen sein. Genaueres hierzu wird im Lieferkonzept beschrieben.
Zitat

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) Vom 28. Oktober 2015

Zitat
39 Zu § 39 Verfahren des automatisierten Abrufs

39.3 § 39 Absatz 3

Der Begriff „zu jeder Zeit“ ist entsprechend den Vorgaben zu interpretieren, die die technische Verfügbarkeit des datenbereithaltenden Systems ebenso berücksichtigen wie die Verfügbarkeiten der Leitungen und Schnittstellen auf dem Weg. Das Melderegister ist ein Verwaltungsregister, in dem Daten der in einer Kommune wohnhaften Personen gespeichert sind. Die Daten müssen anfragenden, durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten, öffentlichen Stellen zum automatisierten Abruf zu jeder Zeit bereitgestellt werden (§ 39 Absatz 3 BMG). Dafür ist der Betrieb der Registerverfahren über die üblichen Bürozeiten hinaus notwendig. Üblicherweise werden die Kommunen über den Betrieb der Registerverfahren mit den technischen Betreibern der Verfahren Leistungsvereinbarungen treffen. Über die Leistungsvereinbarung wird sichergestellt, dass Meldedaten regelmäßig ohne Unterbrechung abrufbar und damit für die anfragende Stelle „zu jeder Zeit“ verfügbar sind. Kommunen, die den technischen Betrieb ihrer Meldeverfahren selbstständig durchführen, müssen diese Verfügbarkeitsanforderungen eigenständig organisieren und verantworten.
Melderegister sind keine Hochverfügbarkeitsregister, sie sind aber grundsätzlich rund um die Uhr für automatisierte Abrufe bereitzuhalten. Wartungsfenster sind grundsätzlich außerhalb von üblichen Bürozeiten zu legen und außerplanmäßige Nichtverfügbarkeiten unverzüglich zu beseitigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen ohne Verzögerung bearbeitet werden.
Hinsichtlich des Datenabrufes bleibt § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) unberührt.

Der Begriff zu „jeder Zeit“ hat in Sachen Speicherung der vorselektierten Gruppendateien eine neue Bedeutung erhalten.
Welchen erheblichen technischen Aufwand diese Datenübertragung erzeugt, zeigt sich deutlich im zeitlichen Ablauf der Bundesländer Berlin und Brandenburg. In der Anlage A zum Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten finden sich für Berlin als Übermittlungstermin der 02.09.2013 - 04.09.2013. Für das Bundesland Brandenburg variieren die Übermittlungstermine vom 07.03.2013 (Brandenburg an der Havel, Cottbuss, Frankfurt Oder, Potsdam) bis teilweise am 26.09.2014 für die Gemeinden Schönefeld, Woltersdorf, die Stadt Templin. Was äußerst verwundert ist das innerhalb eines Bundeslandes derart zeitlich abweichende Termine vorgegeben wurden. Als Gegenteiliges Beispiel ist das Bundesland Rheinland-Pfalz zu nennen. Auf 63 Seiten werden alle Gemeinden und Städte aufgelistet und als Liefertermin der 19.03.2013, 20.03.2013, 21.03.2013 sowie der 22.03.2014 für beispielsweise Kaiserslautern, Trier und Koblenz genannt.
Für das Bundesland Rheinland-Pfalz wurde dabei mit einer Gesamtübertragungsmenge von ca. 3,3 Millionen Meldedatensätzen, für Berlin von 2,9 Millionen Meldedatensätzen und in Brandenburg mit 2,2 Millionen Meldedatensätzen gerechnet (Quelle: 2.1 Datenvolumen, S. 6 Lieferkonzept Version 2.0).



Ende Teil 44 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#59: 17. September 2016, 22:11
Fiktiv

Teil 45 von X

Zitat

B.8.4.1.   Dateibegriff / Begriffsbestimmungen

Die Legaldefinition einer Datei ist dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 17. Dezember 1990 zu entnehmen:

Zitat
§ 4 Begriffsbestimmungen

(3)   Im Sinne dieses Gesetzes ist

5.   eine Datei eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei),

dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20.12.1990:

Zitat
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

(1)   Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei
1.
eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
2.
jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.

sowie der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr:

Zitat
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

c )
„ Datei mit personenbezogenen Daten" („Datei ") jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind , gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird;

Für den Dateibegriff sind die Unterscheidungskriterien automatisierte und nicht automatisierte Datei von Relevanz. Bei automatisierter Verarbeitung und Speicherung kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Dateibegriff erfüllt ist. Werden personenbezogene Daten mittels Fragebogen erhoben, so ist entscheidend, ob diese anschließend eine nachfolgende Speicherung in einer Datei erfolgt.
Zweifelsfrei ist der Dateibegriff im vorliegenden Lebenssachverhalt erfüllt, die geschaffene Datei dient der automatisierten Verarbeitung und dem automatisierten Massen-Abgleich der personenbezogenen Daten. Die mittels herkömmlich durch Fragebögen gewonnen Daten werden in das Dateisystem übertragen und gespeichert.

Die Verordnung (EU) 2016/679des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) die ab 25.Mai 2018 vollständig in Kraft tritt und die Richtlinie 95/46/EG enthält folgende Begriffsbestimmungen:

Zitat
Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

4.
„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

6.
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

Die immer weiter fortschreitende technische Entwicklung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert auch eine Anpassung des personenbezogenen Datenschutzes. Dies belegt auch die Zuordnung folgender Rechtsbegriffe der Union zum personenbezogenen Datenschutz:

Zitat
13.
„genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; 14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

14.
„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;


B.8.4.2.   Vorratsdatenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung für sogenannte Verkehrsdaten ist in § 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten, Telekommunikationsgesetz (TKG) gesetzlich geregelt und bezieht sich auf folgende Daten:

Zitat
(2)   Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern
1.
die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
2.
Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
3.
Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,
4.
im Fall mobiler Telefondienste ferner
a)   die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
b)   die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c)   Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,
5.
im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.
Satz 1 gilt entsprechend
1.
bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht;
2.
für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert.
(4)
Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.

Das Telekommunikationsgesetz enthält darüber hinaus weitere Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung:

§ 113c Verwendung der Daten,
§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten,
§ 113e Protokollierung,
§ 113f Anforderungskatalog,
§ 113g Sicherheitskonzept,
§ 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes,
§ 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen.

Im Rahmen des Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 / 1 BvR 263/08 / 1 BvR 586/08) führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung neben Art. 10 GG nicht zur Anwendung kommt. Bezogen auf die Telekommunikation enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie, die die allgemeine Vorschrift verdrängt und aus der sich besondere Anforderungen für die Daten ergeben, die durch Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erlangt werden. Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 <358 f.> ).

Zitat
205
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist danach mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich ist. Einer solchen Speicherung fehlt es auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht von vornherein an einer Rechtfertigungsfähigkeit. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 <46 f.>; 115, 320 <350>; 118, 168 <187> ).
206
1. Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 <373, 383 f.>; 107, 299 <316>; 109, 279 <336>; 115, 320 <345> ). Dabei liegt eine illegitime, das Freiheitsprinzip des Art. 10 Abs. 1 GG selbst aufhebende Zielsetzung nicht schon darin, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten anlasslos vorsorglich gesichert werden sollen. Art. 10 Abs. 1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten überhaupt, sondern schützt vor einer unverhältnismäßigen Gestaltung solcher Datensammlungen und hierbei insbesondere vor entgrenzenden Zwecksetzungen. Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <360> ). Eine vorsorglich anlasslose Datenspeicherung ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Sie unterliegt sowohl hinsichtlich ihrer Begründung als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch in Bezug auf die vorgesehenen Verwendungszwecke, besonders strengen Anforderungen.

Der Zugriff auf die sämtliche Meldedatenbanken und die teilweise Speicherung der vorselektierten Gruppendateien über einen Zeitraum von länger als 6 Monate ist unter dem Gesichtspunkt der Inneren und Äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als anlasslos zu bezeichnen und dient weder der Gefahrenabwehr noch Strafverfolgung.

Zitat
209
4. Eine sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten in einem wie in § 113a TKG vorgesehenen Umfang ist auch nicht von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne.
210   a) Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt: Erfasst werden über den gesamten Zeitraum von sechs Monaten praktisch sämtliche Telekommunikationsverkehrsdaten aller Bürger ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Verhalten, eine - auch nur abstrakte - Gefährlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation. …
212
Eine Speicherung, die solche Verwendungen grundsätzlich ermöglicht und in bestimmten Fällen ermöglichen soll, begründet einen schwerwiegenden Eingriff. Von Gewicht ist hierbei auch, dass unabhängig von einer wie auch immer geregelten Ausgestaltung der Datenverwendung das Risiko von Bürgern erheblich steigt, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben. Es reicht etwa aus, zu einem ungünstigen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle gewesen oder von einer bestimmten Person kontaktiert worden zu sein, um in weitem Umfang Ermittlungen ausgesetzt zu werden und unter Erklärungsdruck zu geraten. Auch die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, verschärfen deren belastende Wirkung. …
213
b) Trotz der außerordentlichen Streubreite und des mit ihr verbundenen Eingriffsgewichts ist dem Gesetzgeber die Einführung einer sechsmonatigen Speicherungspflicht, wie in § 113a TKG vorgesehen, verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <360>; 115, 320 <350>; 118, 168 <187>). …

Die Unfassbarkeit des besonders schweren Eingriffs mit einer Streubreite die in der Rechtsordnung einmalig ist, ergibt sich anhand der genannten Zahlen. Von einer Zurechenbarkeit eines vorwerfbaren Verhaltens kann nicht im Geringsten die Rede sein. Das Wohnen ist Eingriffsvorrausetzung für eine „staatferne Rasterfahndung“ und „Vorratsdatenspeicherung“ geworden.
In analoger Anwendung des BVerfG Urteils vom 02.03.2010, 1 BvR 256/08 Vorratsdatenspeicherung gestattet der RBStV der Landesrundfunkanstalt einen Zugriff auf eine Vielzahl von Dateien zum Zwecke der „Rundfunkbeitragserhebung“:


Ende Teil 45 von X


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