@Knax jeap danke. Das ist nur einer von, ich weiß nicht ... "10 000 Punkten?" die nicht stimmen.
Jetzt kann die "Behörde RBB" ja mal "amtliche beglaubigte Beiakten" vorlegen. Wir sind schon jaaaanz gespannt, welcher "Amtsträger" vom RBB sich dazu bereit erklärt.
Soo und einer geht noch.
Rein fiktiv.
Teil 32 von X
Ey! Yoo Lupus! Jetzt zerhacken wir deine "Beiakte".
3.1 Elektronische Dokumente und § 371a ZPO
Der Begriff des elektronischen Dokuments ist mit dem Formanpassungsgesetz in die Zivilprozessordnung und zahlreiche weitere Gesetze eingeführt worden. Er wird durch das Gesetz nicht weiter definiert. Es hat sich jedoch ein weites Verständnis durchgesetzt, so dass nicht nur Textdokumente sondern sämtliche Medieninhalte in einem elektronischen Dokument enthalten sein können.9 Aus dem Zusammenhang von §§ 130a, 130b, 298, 298a, 371a ZPO und auch den weiteren durch das Formanpassungsgesetz geänderten Gesetzen, vor allem den §§ 126, 126a, 126b BGB, wird zwar klar, dass sich der Gesetzgeber beim Prägen des Begriffs elektronisches Dokument vordringlich mit Textdokumenten beschäftigt hat. § 298a Abs. 2 Satz 1 ZPO, der die Führung elektronischer Prozessakten und die Übertragung von Papierdokumenten regelt, spricht mit der Erwähnung von „in Papierform eingereichten Schriftstücken und sonstige[n] Unterlagen“ aber dafür, dass der Gesetzgeber das breitere
Inhaltsspektrum durchaus gesehen hat und von dem Begriff nicht ausschließen wollte. Mit § 371a Abs. 1 ZPO wird die Beweiskraft elektronischer Dokumente durch einen Anscheinsbeweis geregelt, wenn diese mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ein Anscheinsbeweis beruht auf der Annahme eines Erfahrungssatzes, der besagt, dass beim Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Wirkung eintritt. Das Vorliegen dieses Sachverhaltes genügt dem Gericht zur Überzeugungsbildung über den erfahrungsgemäß typischen Geschehensablauf, so dass dieser von der an sich beweisbelasteten Partei nicht weiter unter Beweis gestellt werden muss. Ursprung eines Erfahrungssatzes kann die allgemeine Lebenserfahrung, wissenschaftliche Forschung oder, wie hier, eine gesetzliche Anordnung sein.10 Im Fall des § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO regelt das Gesetz selbst, dass zur Erschütterung des Anscheins das Vorbringen von Tatsachen erforderlich ist, die ernstliche Zweifel an der Authentizität der Erklärung begründen. Der Anscheinsbeweis des § 371a Abs. ZPO bezieht sich auf die Integrität und Authentizität elektronischer Erklärungen. Über § 371a ZPO werden die Regeln über die Beweiskraft von Urkunden entsprechend angewandt. Auf andere Inhalte elektronischer Dokumente findet der Anscheinsbeweis keine Anwendung. Aus diesem Grund ergibt sich aus rechtlicher Sicht zunächst eine Zweiteilung digitaler Beweismittel: zum einen qualifiziert signierte elektronische Dokumente mit Erklärungsinhalt, die der Beweisregel des § 371a ZPO unterfallen, zum anderen elektronische Dokumente ohne Erklärungsinhalt und weitere digitale Beweismittel, die dieser nicht unterfallen. Die Grundlage für § 371a ZPO bildet das Signaturgesetz. Das Signaturgesetz ist bislang die einzige rechtliche Infrastrukturregelung für Sicherungsmittel digitaler Beweismittel. Weitere Regelungen, wenn auch weniger grundlegend, sind in Vorbereitung, etwa das Bürgerportalgesetz mit einer Infrastruktur für den sicheren E-Mail Verkehr und den elektronischen Zugangsbeweis. Durch die Einführung des elektronischen Personalausweises könnten die vorhandenen Strukturen außerdem gestärkt und um den elektronischen Identitätsnachweis erweitert werden.
3.2 Beweiswert qualifiziert signierter elektronischer Dokumente ohne Erklärungsinhalt
Bislang ungeklärt ist die Frage, welcher Beweiswert qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten zukommt, die keine Erklärung enthalten. Technisch gesehen ist die qualifizierte Signatur geeignet, um nachzuweisen, dass der Dokumenteninhalt ab der Signierung nicht mehr verändert wurde und dass die Signatur mit dem Schlüssel einer bestimmten Person erstellt wurden. Da es bei Erklärungen nicht auf den Prozess des Verfassens ankommt sondern darauf, dass sich der Erklärende die Erklärung durch seine Unterschrift zueigen macht, erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur hier vollständig die Anforderungen. Rechtlich wird dies unterstützt, indem nach § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Anschein der Echtheit von privaten Erklärungen durch eine einfache Signaturprüfung begründet wird. Da diese Regelung jedoch nur für Erklärungen gilt, hat der Beweisführer jenseits dessen im Bestreitensfall voll zu beweisen, dass die Voraussetzungen des Signaturgesetzes für das Vorliegen einer qualifizierten Signatur erfüllt sind. Bezüglich der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Zertifizierungsdiensteanbieter wird ihm das nur bei akkreditierten, also vorab geprüften Anbietern dank der Sicherheitsvermutung des § 15 Abs. 1 S. 4 SigG möglich sein. Liegen diese Voraussetzungen jedoch vor oder können sie angenommen werden, so dürfte bezüglich der Annahme der Unverfälschtheit bei erfolgreicher Dokumentprüfung die Grundlage für einen richterrechtlichen Anscheinsbeweis gelegt sein. Der Erfahrungssatz hierfür wäre wissenschaftlicher Natur und würde auf der Aussage beruhen, dass das verwendete Verfahren zur Bildung eines Hashwertes und sie anschließende Verschlüsselung ein unbemerktes Verändern des Dokuments sicher verhindern. Die Frage, ob die Zuordnung des Schlüssels zuverlässig, ob die alleinige Verfügungsgewalt des Schlüsselinhabers gewahrt ist oder ob die verwendeten technischen Komponenten sicher waren, spielt für die Annahme der Integrität des Dokuments ab der Signierung keine Rolle. Da sich bislang sämtliche in Deutschland auftretenden Zertifizierungsdiensteanbieter freiwillig der Anbieterakkreditierung unterzogen haben, kommt qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokumenten auch ohne Erklärungsinhalt soweit ein hoher Beweiswert zu. Abgesehen von der Anwendbarkeit gesetzlicher Beweisregeln bestehen zwischen Erklärungen und anderen Inhalten jedoch weitere grundsätzliche Unterschiede. Bei sonstigen Inhalten geht es regelmäßig nicht um die Zurechnung zu einer Person, der Beweisgegenstand ist ein anderer. Die meisten sonstigen Inhalte wie Fotos, Filme, Audioaufzeichnungen, Protokolldateien oder Messergebnisse sollen direkt bestimmte Vorgänge oder Zustände beweisen. Damit wird die Manipulationsfreiheit einschließlich des Entstehungsprozesses des Inhalts relevant. Durch die qualifizierte Signatur alleine besteht hierüber keine nachweisbare Sicherheit, da sie durch den Signaturschlüsselinhaber regelmäßig erst nach der Dateifertigstellung erfolgt. Der Zeitraum der Herstellung bis zur Signierung ist damit nicht abgedeckt. Da die Zeitangabe der qualifizierten elektronischen Signatur auf der Systemzeit beruht, besteht aus der Signatur selbst heraus kein sicherer Nachweis über die Dauer der Sicherungslücke. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich eines qualifizierten Zeitstempels nach § 2 Nr. 14 SigG zu bedienen. Hier wird sicher mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt, dass die fraglichen Daten dem Anbieter des Zeitstempeldienstes zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Lücke zu dem unter Umständen unklaren Erstellungszeitpunkt schließt jedoch auch dies nicht in jedem Fall. Im Streitfall ist daher der Beweiswert von weiteren Beweismitteln, etwa weiteren gleichartigen Aufzeichnungen über den gleichen Inhalt, Zeugen des Entstehungsvorgangs und der Signierung oder ähnlichen Nachweisen abhängig. Hierdurch wird der hohe Beweiswert durch die Signierung abgeschwächt. Stehen keine weiteren Beweismittel, etwa Zeugen des Erstellungs- und Signierungsprozesses oder Zeugen des zu beweisenden Ereignisses, zur Verfügung und kann die Manipulationsmöglichkeit nicht anderweitig ausgeschlossen oder als unwahrscheinlich verworfen werden, so kann sich der an sich hohe Beweiswert der qualifizierten elektronischen Signatur bei entsprechendem Vortrag des Beweisgegners bei Nichterklärungen als weitgehend wertlos erweisen. Ist das Dokument oder der digitale Inhalt gänzlich unsigniert und ungesichert, so gilt sein Beweiswert in der Regel als sehr gering.
Die Form der „elektronischen Aktenführung“ einschließlich des angewandten Verfahrens zum Scanprozess und damit verbundenen das Herstellen der Akten-Digitalisate beim zentralen Dienstleister Beitragsservice verbleibt weitgehend im Dunkeln. Von rechtsaufsichtlicher Kontrolle der Hauptverwaltung und des Senates von Berlin kann keine Rede sein.
Die vom Beklagten beigebrachte ausgedruckte „elektronische Akte“ in Form der Historie entfaltet keinerlei Urkundenbeweiskraft, da etwaige Beglaubigungsvermerke vollständig fehlten.
Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 33 Beglaubigung von Dokumenten
(1)
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)
Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3)
Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten
1. die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4. elektronischen Dokumenten,
a) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6)
Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11473 vom 14.11.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Seite 50, stellt ansatzweise die Probleme dar, die sich im Rahmen des E-Government im Rechtsverkehr ergeben. Es reicht nicht mehr aus auf das „Massenverfahren“ (BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91) und die Möglichkeit der fehlenden Namenswiedergabe zu verweisen. Dies gilt insbesondere in gerichtlichen Verfahren. Während in den vorliegenden Lebenssachverhalten der Beitragsservice „massenhaft“ Zustellungen ohne Beachtung des Verwaltungszustellungsgesetzes veranlasst und von einer „Zugangsfiktion“ ausgeht, fehlt es anderseits bereits an einem Urkundenbeweis für den zugestellten „Feststellungsbescheid“.
Zu Nummer 4
Im Rechtsverkehr – sowohl im Kontakt mit Behörden als auch im Zivilrecht – ist der Umgang mit von Behörden aus- gestellten Urkunden von zentraler Bedeutung. Dabei besteht ein besonderes Bedürfnis an Ausfertigungen solcher Urkunden, die an Stelle des Originals verwendet werden können. § 33 VwVfG regelt dafür die Beglaubigung von Abschriften oder Kopien solcher Urkunden. Zwar können Urkunden auch elektronisch ausgestellt werden, regelmäßig werden aber herkömmlich in Papierform erstellte Urkunden verwendet. Auch die beglaubigten Kopien oder Abschriften sind in der Regel Schriftstücke.
Nach § 33 Absatz 4 Nummer 4a VwVfG gelten die Vorschriften über die Beglaubigung solcher Schriftstücke entsprechend für deren elektronische Abbilder. Bereits nach geltendem Recht kann also eine elektronische Ausfertigung einer schriftlichen Urkunde beglaubigt und mit dem Beweiswert einer herkömmlichen beglaubigten Kopie verwendet werden (§ 33 Absatz 6 VwVfG). Für eine vollständige elektronische Verfahrensabwicklung ist es erforderlich, dass bspw. zu Nachweiszecken vorzulegende Urkunden als beglaubigte Abschriften oder Abbilder in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Das einmal erstellte und beglaubigte elektronische Dokument kann zudem mehrfach verwendet werden, ohne dass – wie beim herkömmlichen Schriftstück – eine Vielzahl von Abschriften oder Kopien zu fertigen und zu beglaubigen wären.
Dafür wird in § 33 VwVfG ein neuer Absatz 7 eingefügt, der die ausstellende Behörde verpflichtet, regelmäßig auf Anforderung entsprechende elektronische Dokumente zu erstellen und zu beglaubigen. …
Die „ausgedruckte Akte“ die „Historie“ kann daher lediglich als Ansammlung von Papier ohne jeden amtlichen Charakter bezeichnet werden.
Ende Teil 32 von X
Und rein fiktiv: Ey! Yoo! Verwaltungsgerichte! "Mängel" des "streitgegenständlichen Feststellungsbescheides" sind nicht "ersichtlich"?
Iss doch klar! Kein Urkundenbeweis, nichts zu sehen!