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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung, obwohl Person A befreit werden müsste  (Gelesen 21392 mal)

C
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Hi, Person A soll nun knapp 600€ zahlen, obwohl A - nachdem er erfahren hatte, dass er befreit werden kann - im Jahr 2015 den Antrag der Befreiung gestellt hat und sich auf den Punkt 402 berufen hat.  Dieser lautet "folgende Voraussetzungen: [...] dauerhaft volle Erwerbsminderung"
Person A bezieht seit 2006 volle Erwerbsminderung!

Auf diesen Befreiungsantrag kam nichts - bis jetzt.

Natürlich kam immer dieser graue Brief, den Person A ignoriert hat. ...Auch nach intensiver Suche, Person A bekommt nur immer zum selben Ergebnis: Person A muss befreit sein. ..es stehen sonst keinerlei Zusätze drin. 

Person A ist auch bereit zu klagen, wenn Vater Staat A PKH gewährleistet. 
Hat noch wer solche Probleme oder hat Tipps für Person A?

Danke

EDIT UWE!
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Befreiung" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.


Obiges Bild scheint von irgendwelchen alten GEZ-Seiten herzurühren (was ist die Bildquelle?!?).

Ob die Befreiungsmöglichkeit wegen "Erwerbsminderung" einfach so auch per "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" gegeben ist, bitte selbständig prüfen. Eine schnelle Recherche ergibt (RBStV):
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
Zitat
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
[...]
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
[...]

Im Weiteren gibt es diesbezügliche Infos u.a. auch auf den - für diesen Zweck - durchaus nutzbaren Seiten von ARD-ZDF-GEZ. "Befreiung" generell wohl nur auf ANTRAG, i.d.R. auch nur bei Sozialleistungen (bzw. Bafög) und auch nur bedingt bis gar nicht rückwirkend.
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html



Probleme dieser Art (Vollstreckung trotz Befreiung) scheint es nicht selten zu geben, insbesondere wenn Unterlagen dieser Art nicht *nachweislich* versendet werden. ARD-ZDF-GEZ sind berühmt-berüchtigt für ihren laxen/ chaotischen Umgang in solchen Angelegenheiten.

Festsetzungsbescheid trotz Beitragsbefreiung? (angeblich nicht eingereicht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14238.msg95385.html#msg95385

Person A könnte ggf. gut beraten sein, sich auf mindestens einen Zeugen bzgl. des Erst-Versands der Original-Unterlagen berufen zu können (vielleicht muss da Person A einfach mal ein bisschen überlegen ;) ) und dies ARD-ZDF-GEZ auch entsprechend "mitzuteilen":

In jedem Falle sollten bei dem Bedürfnis, sich zu wehren, die in der Rechtsbehelfsbelehrung des FestsetzungsBESCHEIDs angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) innerhalb der ebenfalls dort angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat nach Zustellung/ Bekanntgabe) bei der dort ebenfalls angegebenen Stelle (i.d.R. Landesrundfunkanstalt bzw. auch Beitragsservice) eingelegt werden.
Wer dies nicht tut, verwirkt seine Rechtsmittel, lässt den Bescheid rechtskräftig und in Folge prinzipiell vollstreckbar werden.

Ein solcher Bescheid - vielleicht auch ein Bewilligungs- oder AblehnungsBESCHEID - könnte ggf. auch in den bekannten "grauen Umschlägen" verschickt worden sein...
...ob dieser allerdings auch bei Person A eingegangen und somit "bekanntgegeben" ist, wäre eine zweite Frage, die leider aber nicht gerade leicht "durchzusetzen" ist, wie die zahlreichen Fälle von "Vollstreckung ohne Bescheid" im Forum dokumentieren.

Allgemeine Hinweise zu möglichen Vorgehensweisen je nach Werdegang und den persönlichen Umständen u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


...da jetzt aber schon der GV aktiv ist, vielleicht mal bei diesem ähnlich wirkenden Fall nachschauen
Vollstreckungsersuchen/ gült. Verwaltungsakt (PKW-Pfändung, Abschleppkosten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16122.msg107144.html#msg107144

...also fiktive Person A könnte ggf. schleunigst "gepfeffertes" Fax an den Beitragsservice/ die Landesrundfunkanstalt senden, dass die "Voraussetzungen für eine Befreiung durchgehend vorgelegen haben und mit Schreiben vom ... vorgelegt wurden", die "Vollstreckung unverzüglich zurückzuziehen ist" usw.
dem Fax hinterhertelefonieren, bis denen die Ohren glühen
...und *standhaft* bleiben!

Person A könnte also ggf. - bis die Leitungen glühen - auf der Befreiung insistieren.
In diesem Zusammenhang könnte Person A ggf. auch nochmals ihre finanzielle Situation schildern und die "Aussichtslosigkeit etwaiger Vollstreckungs-/ Pfändungsversuche" deutlich machen.
Die Befreiung solle bitteschön "unverzüglich und rückwirkend und rechtskräftig bewilligt werden, da für die gesamte Zeit die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt und nachgewiesen waren"(?)...

siehe hierzu u.a. auch
gegen-hartz.de > 3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19018.0.html

...ansonsten werde Person A sich "vorbehalten, ggf. rechtliche Schritte einzuleiten".

Zur Prozesskostenhilfe siehe u.a. unter
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.0.html



ACHSO: und möglichst auch den Vorgang als gepfefferte BESCHWERDE bei Staatskanzlei und Landtag einreichen...
...dort sitzen die Verantwortlichen für diesen ganzen Bockmist.
DIE gehören tagtäglich mit den Folgen ihres Tuns konfrontiert...
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html


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P
  • Beiträge: 4.011
Laut den Regeln hätte Person A, den Antrag auf Befreiung sehr viel zeitiger stellen müssen. Ebenso sollen die Nachweise für die Befreiung innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung der selbigen bei einer LRV vorliegen.

Maßgeblich ist immer das Datum der Ausstellung der Befreiung, nicht jedoch das Datum ab wann dieses Befreiung gelten soll. Es wäre also möglich eine Feststellung der Befreiung zu erhalten, welche heute ausgestellt wurde, aber 3 Jahre rückwirkend beginnt. -> Sollte so etwas vorliegend sein, wäre der Weg zum Sozialgericht wahrscheinlich gangbar)


Wahrscheinlich wurde aber einer dieser Punkte ganz oben nicht eingehalten.
Ebenso wurde wahrscheinlich auf bisherige Bescheide nicht reagiert, sofern Bescheide überhaupt bekanntgegeben wurden.

Zusammengefasst läßt sich wahrscheinlich also sagen:
Person A hat möglicherweise nicht richtig und vor allem nicht in der richtigen zeitlichen Reihenfolge gehandelt.

Deshalb erfolgt eine Vollstreckung.

Grundsätzlich erfolgt eine Befreiung erst mit Antrag und dabei halt erst ab dem Zeitpunkt des Antrags jedoch nicht den Regeln nach rückwirkend. -> Ob das so richtig sei, darüber kann gestritten werden. Person X hält das Gesetz und die Satzungen diesbezüglich für nicht tragbar.

Ob Person A irgendwas gegen die Vollstreckung machen kann hängt also ehr maßgeblich davon ab, wann Person A welche Reaktion durchgeführt hat und zukünfig durchführen wird.

Sollte das Einkommen von Person A unter ca. 1070 € liegen und sonst kein größeres Vermögen bestehen könnte als Schutz vor der Vollstreckung ein P-Konto in Frage kommen. Jede Person kann davon genau eines besitzen, ein Giro-Konto kann umgewandelt werden, wenn es kein Gemeinschaftskonto ist. Vorsicht der Schutz des P-Kontos gilt nicht für ein Sparbuch.

Eine Kontopfändung kann erfolgen, wenn der LRA Kontodaten bekannt sind. Insbesondere auch dann, wenn der Betrag noch unter 500,- liegt. Hat die LRA noch keine Kontodaten, dann kann die LRA diese durch den Gerichtsvollzieher ermitteln lassen, wenn der zu vollstreckende Betrag größer als 500,- € ist.

Ein Giro-Konto kann innerhalb von 4 Wochen (Frist beginnt wahrscheinlich mit Eingang der Kontopfändungsverfügung bei der Bank) in ein P-Konto gewandelt werden, aber die Voraussetzung dafür lautet es darf kein Gemeinschaftskonto sein. (Ein Gemeinschaftskonto ist allgemein jedes Konto, wo mehr als eine Person Verfügungsberechtigt ist.)


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Bitte auch mal per Suchfunktion folgende Begriffe eingeben:

"Einstweilige Anordnung Befreiung" - dort dürfte sich evtl. noch einiges finden lassen.



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Person A dankt und wird den ein und anderen Tipp bestimmt durchführen
Person A hat leider erst 2015 erfahren, dass hier Befreiungsantrag gestellt werden kann. ..die Jahre zu vor wurde GEZ widerwillig gezahlt.  Erst nach einreichen des Antrages, hat Person A die Bescheide ignoriert, da auch andere Lebenssituation gewesen ist.

LG


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Bezieht Person A denn Grundsicherung? Wenn ich es richtig verstehe, wird man nicht generell bei Erwerbsminderung befreit, sondern dies betrifft nur "Empfänger von Grundsicherung... bei Erwerbsminderung". 



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Eigentlich nicht...es steht auf dem Antrag auf Befreiung. ..Grundsicherung und bei voller Erwerbsminderung. ...s.h. Bild


Sonst müsste da stehen bei voller Erwerbsminderung mit Bezug der Grundsicherung. ..da steht aber Und


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Eigentlich nicht...es steht auf dem Antrag auf Befreiung. ..Grundsicherung und bei voller Erwerbsminderung. ...s.h. Bild

Computer Bild schreibt das, s.h Foto


Sonst müsste da stehen bei voller Erwerbsminderung mit Bezug der Grundsicherung. ..da steht aber Und


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Der eingestellte Sceenshot ist für mich irgendwie nicht lesbar. Bitte Quelle/link mit angeben?

Dennoch: Im von dir oben (EB) eingestellten Bild heißt es:

Zitat
Ebenfalls von der GEZ-Gebühr befreit sind alle, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten.

Aber wie gesagt, das ist veraltete Gebühren-Regelung.

Heute heißt es:

Zitat
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
[...]
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) [...]

Das könnte leider bedeuten, dass das für Leute gilt, die erwerbsunfähig sind und (voll oder teilweise) Grundsicherung beziehen. Liest sich für mich so, wenngleich es tatsächlich leicht missverstanden werden kann?


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Also für mich ist anders verständlich. ..zu mal Grundsicherung ist doch Grundsicherung. ..da wer doch der Eintrag wegen der Erwerbsminderung unnötig. ...Grundsicherung bekommen ja nur Menschen die Arbeitsunfähig sind! ?

LG


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... .Grundsicherung bekommen ja nur Menschen die arbeitsunfähig sind! ?

tja, oder eben im Alter...

Warum das extra unterschieden wird?

Es scheint sich um einen feststehenden Begriff zu handeln (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsicherung_im_Alter_und_bei_Erwerbsminderung?)

GSiG - Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsicherungsgesetz)


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Fakt ist es für mich...GEZ ist eine Steuer...nur als Rundfunkgebühren deklariert,  damit das Volk nicht auf die Stasse geht.  Aus diesem Grund ist es auch so schwer da raus zu kommen! 

Im Endeffekt ist es eine Frechheit. ..wenn Person A ohne Staatliche Hilfe versucht sein Leben zu bestreiten ,er aber genau so viel zum Leben hat wie einer mit Grundsicherung. ..am Ende hat Person A  weniger, weil er da durch nicht befreit wird.

Wenn schon GEZ,  sollte diese am Einkommen errechnet werden. ..obwohl ganz weg,  wer am besten


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stimmt, jetzt stellt sich die Frage, wie es bei Person A weitergeht.

Zitat
§ 4 RBStV
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100

1.   Härtefallantrag stellen?

a.   überprüfen, ob man einen Sozialhilfeantrag (Grundsicherung) pro forma stellen will. Mit dem Bescheid einer grundsätzlichen Bewilligung oder auch, wenn man sehr knapp über den Sätzen liegt, muss befreit (oder Beitrag reduziert) werden, auch wenn Person A die Grundsicherung dann letztlich nicht in Anspruch nimmt.

b) Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass jemand mit einem Antrag wegen besonderer sozialer Härte durchgekommen wäre – auch ohne dass Sozialleistungen in irgendeiner Form beantragt wurden (mal im Forum suchen?). „Ein Härtefall liegt insbesondere vor...“, heißt ja nicht, dass es nicht noch andere Fälle geben kann...

c) Außerdem kenne ich jemanden, der einen reduzierten Betrag zahlt (1/3 – Betrag) – was vom BS stillschweigend geduldet zu werden scheint – ein besonderer Härtefallantrag war gestellt, aber nicht explizit abgelehnt worden. (Das muss aber nichts heißen, man bekommt ja ohnehin keine Antwort von dem sich als bürgernahe Behörde gerierendem Inkassoverein – und erhält halt erst später eine Pfändungsankündigung)

2.   evtl. hier mal schauen, ob sich was findet:

Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034


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Allerdings sehe ich gerade folgendes:

Zitat
Absatz 4 gilt entsprechend.

Danach ist es etwas schwierig, solche Anträge rückwirkend zu stellen (vgl. § 4 Abs. 4 RBStV)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100.

Aber ich glaube dennoch, es lohnt sich, sich mal genauer damit zu befassen. (z.B. in Hinsicht auf künftig rückwirkende Befreiung und so weiter...)

Möge sich Person A nun erstmal einlesen (es gab ja hier schon einige Tipps und links) 

.. nicht abschrecken lassen.

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt

Allerdings, ich stimme unbedingt zu: niedrigschwelliges Befreiungsverfahren sieht definitiv anders aus.
vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Niedrigschwelligkeit
 


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Hey,

ich sehe gerade noch was. Du schriebst ganz oben (EB):

Zitat
Hi, Person A soll nun knapp 600€ zahlen,

Woher hat Person A diese Zahl? Kam eine Zahlungsaufforderung. Oder gar ein Festsetzungsbescheid?

Härtefallanträge können ja durchaus rückwirkend gestellt werden, wenn dies rechtzeitig nach Erhalt eines Festsetzungsbescheides geschieht (vgl. § 4 Abs. 4 RBStV).


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