...fällt irgendjemandem irgendetwas auf?
Vielleicht, daß zum ersten Mal eine Information nicht von der Presse, sondern tatsächlich von unserem ach so unentbehrlichen Rundfunk kommt?
Frage: Frau Wille, im April 2016 wurde erstmals eine Person wg. Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags inhaftiert. Können die ARD-Intendanten für die Zukunft ausschließen, dass Zahlungsverweigerer inhaftiert werden?
Wille: Ich habe schon auf der letzten Pressekonferenz deutlich gemacht, dass wir uns überhaupt nicht wünschen, dass es zu so einem Sachverhalt kommt, dass wir viel lieber unsere Zuschauerinnen und Zuschauer über unsere Programme überzeugen, dass sie überzeugt sind, dass es gut ist, dass es diese Programme gibt und dass sie deshalb auch zahlen. Ich hatte in diesem Fall darauf hingewiesen, dass man in einem Vollstreckungsverfahren angelangt war und es dort um Selbstauskunft der betreffenden Person ging und dass sie auch das an der Stelle nicht vorgenommen hat. Das war die Ursache, dass man zu dieser Maßnahme geschritten ist. Wir haben das aber natürlich intensiv diskutiert, ob so eine Maßnahme angemessen ist. Und vor dem Hintergrund des Gesichtspunktes der Angemessenheit ist es schwer vorstellbar, dass weitere Maßnahmen kommen. Aber es ist immer eine Einzelfallbetrachtung.
Wir*** haben damals auch den Antrag gestellt, dass die Haft beendet wird und dass es dort an der Stelle nicht weitergeht.
Ich bin wirklich überrascht! Nie hätte ich gedacht, daß ich mit einem von denen übereinstimmen würde. Ich bin auch absolut dafür, daß die Öffentlich-Rechtlichen privatisiert werden und alle, die das sehen wollen, auch dafür zahlen. Wir anderen verbitten uns jedoch weitere Belästigungen bis hin zu Bedrohungen für die Gegenwart und Zukunft, da wir aus freien Stücken die (öffentlich-rechtliche) Rundfunk
freiheit zelebrieren.
Was das Vollstreckungsersuchen angeht: Ich möchte nochmal darauf hinweisen (wurde im Forum eigentlich schon oft genug, auch wenn man das an offizieller Stelle immer noch nicht wahrhaben möchte): Ein "Schuldner" kann nur auf
Antrag des Gläubigers in Haft genommen werden. Also: Der Gläubiger muß einen Antrag stellen, ansonsten wird jemand, der die Vermögensauskunft oder Zahlungen verweigert,
nicht verhaftet. Von allein hat sich der Haftbefehl jedenfalls nicht geschrieben.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.