Hallo,
ich hab die SuFu benutzt aber nichts Passendes gefunden.
Also Person A hat eine Zweitausbildung begonnen. Im zweiten Lehrjahr (438€ netto) zieht A dann in die erste Wohnung und bekommt Post von der GEZ. Nach der Zwangsanmeldung versendet A einen Antrag auf Härtefallregelung.
Nach 8 Monaten kommt die Erwiderung des ÖR, sie wollen denn Nachweis um welchen Beitrag das Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreitet. In der Arbeitsagentur sagen die Mitarbeiter Person A das es so was wie im ÖR Brief beschreiben nicht gibt. Beim Jobcenter ein formlosen Antrag auf Sozialleistung gestellt (Hartz4) der nach einem Monat kam. Da war die Frist natürlich schon rum. (Trotzdem hin Versand.)
Mit dieser Begründung wurde dann auch der Antrag abgelehnt. Wiederspruch raus. Dann wollen sie die Berechnung zu diesem Ablehnungsbescheid, die es nicht gibt. (Person A hatte von Anfang an keine Berechtigung). Beim Jobcenter hat dann eine Betreuerin einen Brief geschrieben der sagt das Person A keinen Anspruch auf Leistungen hat. (Hier könnte ein Verweis auf SGB III stehen)
Dann kam der Bescheid: (es kamen sogar zwei Briefe gleichzeitig, die in etwa das gleiche enthielten)
Im Bescheid könnte so was stehen wie:
„Sie begründen Ihren Antrag damit, dass Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse grundsätzlich einen Anspruch auf BAB haben. Die Leistung wird ihnen jedoch nicht gewährt, da es sich um eine weitere Ausbildung handele.“
(Person A hat nie auf SGB III oder BAB im Allgemeinen verwiesen)
„Die Härtefall-Regelung nach … stellt keinen Auffang- oder Umgehungstatbestand für die allgemeinen Befreiungsvoraussetzungen dar. Das bedeutet, dass Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundf. Genannten sozialen Leistungen haben, diese aber aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erhalten, auch keinen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefall-Regelung haben.“
(Kommt das nur Person A absurd vor)
„Allein der Umstand, dass Sie über ein geringes Einkommen verfügen, ist keine Voraussetzung für eine Befreiung nach der Härtefall-Regelung (§4 Abs. 6 Satz 1). Auch eine Härtefall-Befreiung nach §4 Abs.6 Satz 2 kommt nicht in Betracht, da Ihnen die BAB nicht wegen Überschreitung das Einkommens verwehrt wurde, sondern wegen Durchführung einer Zweitausbildung.“
Das wird dann mit dem GVBI. I. 1991 , S. 602), denn 15. Staatsvertrag (GVBI. I. 2011 Nr. 9, S. 2) und die Veröffentlichung im Amtsbl. 2012, S. 2173 (für das Land Brandenburg) begründet. Person A hat nachgeguckt das ist einfach der Staatsvertrag zur Anwendung in Brandenburg. Nichts was diesen Fall in irgendeiner weiße Regeln würde.
Welche Argumente könnte Person A vorbringen um bei einer eventuellen Klage möglichst gute Erfolgsaussichten zu bekommen?
Bereits gelesen:
Mein Widerspruchhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.htmlWiderspruch (kurz)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14232.msg95260.html#msg95260Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91073.html#msg91073