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Autor Thema: Widerspruch bei Zweitausbildung. Härtefallablehnung mit toller Begründung  (Gelesen 4901 mal)

W
  • Beiträge: 3
Hallo,
ich hab die SuFu benutzt aber nichts Passendes gefunden.

Also Person A hat eine Zweitausbildung begonnen. Im zweiten Lehrjahr (438€ netto) zieht A dann in die erste Wohnung und bekommt Post von der GEZ. Nach der Zwangsanmeldung versendet A einen Antrag auf Härtefallregelung.
Nach 8 Monaten kommt die Erwiderung des ÖR, sie wollen denn Nachweis um welchen Beitrag das Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreitet. In der Arbeitsagentur sagen die Mitarbeiter Person A das es so was wie im ÖR Brief beschreiben nicht gibt. Beim Jobcenter ein formlosen Antrag auf Sozialleistung gestellt (Hartz4) der nach einem Monat kam. Da war die Frist natürlich schon rum.  (Trotzdem hin Versand.)

Mit dieser Begründung wurde dann auch der Antrag abgelehnt. Wiederspruch raus. Dann wollen sie die Berechnung zu diesem Ablehnungsbescheid, die es nicht gibt. (Person A hatte von Anfang an keine Berechtigung). Beim Jobcenter  hat dann eine Betreuerin einen Brief geschrieben der sagt das Person A keinen Anspruch auf Leistungen hat. (Hier könnte ein Verweis auf SGB III stehen)

Dann kam der Bescheid: (es kamen sogar zwei Briefe gleichzeitig, die in etwa das gleiche enthielten)
Im Bescheid könnte so was stehen wie:

„Sie begründen Ihren Antrag damit, dass Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse grundsätzlich einen Anspruch auf BAB haben. Die Leistung wird ihnen jedoch nicht gewährt, da es sich um eine weitere Ausbildung handele.“
(Person A hat nie auf SGB III oder BAB im Allgemeinen verwiesen)

„Die Härtefall-Regelung nach … stellt keinen Auffang- oder Umgehungstatbestand für die allgemeinen Befreiungsvoraussetzungen dar. Das bedeutet, dass Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundf. Genannten sozialen Leistungen haben, diese aber aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erhalten, auch keinen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefall-Regelung haben.“
(Kommt das nur Person A absurd vor)

„Allein der Umstand, dass Sie über ein geringes Einkommen verfügen, ist keine Voraussetzung für eine Befreiung nach der Härtefall-Regelung (§4 Abs. 6 Satz 1). Auch eine Härtefall-Befreiung nach §4 Abs.6 Satz 2 kommt nicht in Betracht, da Ihnen die BAB nicht wegen Überschreitung das Einkommens verwehrt wurde, sondern wegen Durchführung einer Zweitausbildung.“

Das wird dann mit dem GVBI. I. 1991 , S. 602), denn 15. Staatsvertrag (GVBI. I. 2011 Nr. 9, S. 2) und die Veröffentlichung  im Amtsbl. 2012, S. 2173 (für das Land Brandenburg) begründet. Person A hat nachgeguckt das ist einfach der Staatsvertrag zur Anwendung in Brandenburg. Nichts was diesen Fall in irgendeiner weiße Regeln würde.

Welche Argumente könnte Person A vorbringen um bei einer eventuellen Klage möglichst gute Erfolgsaussichten zu bekommen?

Bereits gelesen:
Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.html
Widerspruch (kurz)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14232.msg95260.html#msg95260
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034
Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91073.html#msg91073


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 03:28 von Bürger«

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Welche Argumente könnte Person A vorbringen um bei einer eventuellen Klage möglichst gute Erfolgsaussichten zu bekommen?

Mit einer Klage hat Person A vermutlich keine guten Chancen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.03.16 spricht die juristische Sachlage momentan für den Beitragsservice (BS). Klagen vor Verwaltungsgerichten werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben.

Das Urteil des BVerwG ist allerdings umstritten, vgl. dazu z.B.

Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.msg122421.html#msg122421

Als nächstes wird die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine wichtige Rolle spielen, wobei allerdings fraglich ist, ob noch in diesem Jahr mit einem Urteil zu rechnen ist.

Mein Eindruck ist, dass der BS die momentane Situation verschärft für sich auszunutzen versucht. Da wird mit Textbausteinen praktisch alles abgelehnt, was abgelehnt werden kann.

Die zunehmende Rücksichtslosigkeit des BS führt zwangsläufig zu einer immer stärkeren Ablehnung in der Bevölkerung, vgl. z.B.

Der Rundfunkbeitrag gerät aus den Fugen – Vollstreckungsbehörden revoltieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19242.msg124861.html#msg124861

Es gibt zur Zeit dermaßen viele Vollstreckungsersuchen, dass die Behörden nicht mehr hinterherkommen (und allmählich auch keine Lust mehr haben).


*******

Wenn Person A nicht zahlen kann oder möchte, ist mein Tipp: gegen jeden Bescheid Widerspruch einlegen, natürlich innerhalb eines Monats und per Einwurf-Einschreiben. Wie man es dem BS schwer machen kann, steht z.B. hier:

Aktuell wirksame Maßnahmen gegen die Landesrundfunkanstalten und den BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18743.msg122221.html#msg122221

Die Widersprüche werden natürlich im Textbaustein-Modus abgelehnt werden.

Ob später einmal Maßnahmen zur Vollstreckung gegen Person A eingeleitet werden, wird sich zeigen. Von 1,4 Millionen möglichen Vollstreckungsersuchen pro Jahr kann überhaupt nur die Hälfte realisiert werden - eine faire 50-50 Chance, dass A ungeschoren davonkommt.

Ansonsten möge A auf das hoffen, was kommt: Urteil des BVerfG, Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sowie der immer stärker werdende öffentliche Druck auf den BS - meiner Meinung nach wird das Ganze in absehbarer Zeit zusammenbrechen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 03:27 von Bürger«

G
  • Beiträge: 1.548
@leo

Nein, die aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts haben nichts mit der Befreiung aufgrund geringen Einkommens zu tun. Hier ist die (gerichtskostenfreie) Klage durchaus erfolgversprechend. Meistens lenkt die Rundfunkanstalt rechtzeitig ein um ein Urteil zu vermeiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 03:27 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.452
Achtung Frist beachten!
Widerspruch innerhalb von einem Monat
Innerhalb von 2 Monaten muss gegen den Bescheid wegen Sozialhilfeniveau vorgegangen werden.
Nach 2 Monaten ist er rechtskräftig und juristisch gibt es keine nachträgliche Befreiung (und Kulanz vom Beitragsservice ja schon gar nicht)

Eine Klage wegen Befreiung weil Einkommen unter Sozialhilfeniveau ist Gerichtsgebührenfrei.
Ob Auslagen (20Eur Pauschale) für die Gegenseite anfallen weiss ich nicht.

Musterklage siehe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19339.msg125505.html#msg125505
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034

Ob der Text der Musterklage gut ist weiss ich nicht. Deshalb immer abschliessen mit "Weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor"

Viel Erfolg an Person A


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 03:27 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

w
  • Beiträge: 147
Dann kam der Bescheid: (es kamen sogar zwei Briefe gleichzeitig, die in etwa das gleiche enthielten)
Im Bescheid könnte so was stehen wie:

„Sie begründen Ihren Antrag damit, dass Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse grundsätzlich einen Anspruch auf BAB haben. Die Leistung wird ihnen jedoch nicht gewährt, da es sich um eine weitere Ausbildung handele.“
(Person A hat nie auf SGB III oder BAB im Allgemeinen verwiesen)

„Die Härtefall-Regelung nach … stellt keinen Auffang- oder Umgehungstatbestand für die allgemeinen Befreiungsvoraussetzungen dar. Das bedeutet, dass Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundf. Genannten sozialen Leistungen haben, diese aber aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erhalten, auch keinen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefall-Regelung haben.“
(Kommt das nur Person A absurd vor)

„Allein der Umstand, dass Sie über ein geringes Einkommen verfügen, ist keine Voraussetzung für eine Befreiung nach der Härtefall-Regelung (§4 Abs. 6 Satz 1). Auch eine Härtefall-Befreiung nach §4 Abs.6 Satz 2 kommt nicht in Betracht, da Ihnen die BAB nicht wegen Überschreitung das Einkommens verwehrt wurde, sondern wegen Durchführung einer Zweitausbildung.“

Das wird dann mit dem GVBI. I. 1991 , S. 602), denn 15. Staatsvertrag (GVBI. I. 2011 Nr. 9, S. 2) und die Veröffentlichung  im Amtsbl. 2012, S. 2173 (für das Land Brandenburg) begründet. Person A hat nachgeguckt das ist einfach der Staatsvertrag zur Anwendung in Brandenburg. Nichts was diesen Fall in irgendeiner weiße Regeln würde.

Welche Argumente könnte Person A vorbringen um bei einer eventuellen Klage möglichst gute Erfolgsaussichten zu bekommen?

Die Härtefallregelung lautet:
Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

"insbesondere" bedeutet, dass es daneben noch andere Möglichkeiten gibt. D.h. - sie widersprechen ihrem eigenen "Gesetz"!
Wenn Person A die geringen Einkünfte nachweisen kann und vermögenslos  ist (jedenfalls kein flüssiges Vermögen hat - eine Eigentumswohnung sollte unschädlich sein...), könnte sie mit Widerspruch und Klage durchkommen! Die Ablehnung ist grotesk. Argumente sind, dass die Widerspruchsbehörde das eigene Gesetz nicht gelesen hat, dass auf andere Informationsquellen verzichtet werden muss, weil das geld nicht reicht, damit Verstoß gegen Sozialstaatsprinzip und gegen Informationsfreiheit... sowie - wenn Zeit und Lust - alle anderen Argumente, wie üblich...
Gruß,
willnich

nicht reicht; Verstoß gegen sozialstaatsprinzip,


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

g
  • Beiträge: 860
Zitat
  zieht A dann in die erste Wohnung und bekommt Post von der GEZ.   
Mr.X würde prüfen, von wem die Schreiben exakt sind. Sollten diese wirklich vom BS kommen, dann werden diese zurückgewiesen und gewünscht oder verlangt, dass sich die LRA an Mr.X zu wenden hat, wie es an sich üblich sein müsste.
Die GEZ ist für Mr.X ein rotes Tuch


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W
  • Beiträge: 3
Der Widerspruch von Person A könnte so aussehen:

Zitat
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Masurenallee 8-14
14057 Berlin


Widerspruch gegen den Bescheid vom ____________

Datum, Ort: ________ , __________

Beitragsnummer: ___________


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom _________, mir zugestellt am ________, Widerspruch ein.

Begründungen meines Widerspruchs:
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.

1.   Ich begründe meinen Antrag auf Härtefallregelung nicht mit dem grundsätzlichen Anspruch auf Berufsausbildungshilfe. Ich habe nie mich mit Berufsausbildungshilfe noch dem SGB III in Verbindung gebracht.

2.   Das Bundesverfassungsgericht hat in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 klargestellt, dass Geringverdiener bei der Frage der Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht schlechter gestellt werden dürfen als Hartz-IV-Empfänger
„Ebenso erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d. Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die Rundfunkgebühren nicht abdeckt.“
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 84/2011 vom 22.12.2011

3.    Der Umstand dass ich über ein sehr geringes Einkommen verfüge ist nach GVBI. I. 2011, Nr. 9 S. 5, § 4 Abs. 6 ein Befreingstatbestand.
Auf den Beschluss vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2550/12 Zitat:
„Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zuerst die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen müssen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags). Zwar nenne Satz 2 der Vorschrift ein Beispiel für einen Härtefall. Er sei jedoch nicht abschließend, so dass auch andere Härtefallgesichtspunkte zu einer Befreiung führen können.“

4.   Die genannten Rechtsgrundlagen (GVBI. I 1991 , S. 602), (GVBI. I. 2011 , Nr. 9, S. 2) sowie Amtsbl. 2012, S. 2173 schließen eine Befreiung von der Rundfunkbeitagspflicht in meinem Falle nicht aus. Da es insbesondere in GVBI. I. 2011, Nr. 9 S. 5, § 4 Abs. 6 heißt „Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.“ Wie in Punkt Drei genannt, stellt Satz 2 keine Ausschlusstatbestand dar. Da insbesondere ein Härtefall vorliegt.

5.   Nach SGB II Abs. 1 Satz 1 bin ich verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen um meine Hilfsbedürftigkeit zu verringern.

+Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
+Ablehnung des Säumniszuschlags (Wie es hier, als Musterbriefe hier gibt)


Hinzuzufügen ist noch, dass Person A mittlerweile seine Ausbildung beendet hat und einen Antrag auf ALG I und II gestellt hat. Lustigerweise kam der Bescheid am Tag der Prüfung. ???

Achtung Frist beachten!
Widerspruch innerhalb von einem Monat
Innerhalb von 2 Monaten muss gegen den Bescheid wegen Sozialhilfeniveau vorgegangen werden.
Nach 2 Monaten ist er rechtskräftig und juristisch gibt es keine nachträgliche Befreiung (und Kulanz vom Beitragsservice ja schon gar nicht)

Mit den 2 Monaten meinst du da einen Bescheid von Arbeitsagentur, Jobcentre, etc. das man die Gebührenbefreiung zwei Monate Rückwirkend beantragen kann? Oder dass Person A innerhalb dieser Zeit dagegen klagen muss!


Ich und Person A bedanken uns ::) für das reichliche Feedback.
Und wünschen jedem, der Widerstand leistet, sei er noch so klein, viel Erfolg.

Auf die Querulanten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2016, 01:29 von Bürger«

 
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