Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über alle Verfassungsbeschwerden. Die Entscheidung kann allerdings darin bestehen, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Das klingt paradox, ist aber so.
Grob sind in den Rundfunkbeitrags-Verfassungsbeschwerdeverfahren folgende Varianten möglich:
1) Kammerentscheidung, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird (mit oder ohne Begründung)
2) Kammerentscheidung, dass die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, aber kein Erfolg, da unzulässig und/oder unbegründet
3) Senatsentscheidung, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird (mit oder ohne Begründung)
4) Senatsentscheidung, dass die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, aber kein Erfolg, da unzulässig und/oder unbegründet
5) Senatsentscheidung, dass die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, Unvereinbarkeitsausspruch oder Nichtigerklärung
Das gilt für jede einzelne Verfassungsbeschwerde. Auch Mischformen zwischen 1 und 2 bzw. 3, 4 und 5 sind möglich. Es kann also Teilerfolge und Teilniederlagen geben.
Die Entscheidung dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig ist, das was wir wollen, ist nach § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG dem Senat vorbehalten. Aus diesem Grund ist eine positive Kammerentscheidung hier ausgeschlossen.
Wie auch immer es ausgeht, dass wir auch im Fall der Niederlage eine Begründung bekommen werden ist sehr wahrscheinlich.