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Autor Thema: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?  (Gelesen 36267 mal)

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Das Urteil des BVerwG vom 16./17. März 2016 ist jetzt veröffentlicht worden, wie in diesem Thread berichtet wurde:

Urteil Bundesverwaltungsgericht  vom 16./17. März  6 C 6.15  veröffentlicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.0.html

Könnte die Veröffentlichung dieses Urteils neue Begründungen für eine evtl. Klage vor einem Verwaltungsgericht liefern? Ein Beispiel:

Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Vereinfacht ausgedrückt: der Staat möchte, dass alle Bürger die Möglichkeit haben, den ÖRR zu nutzen. Dafür ist eine finanzielle Gegenleistung der Bürger erforderlich.

Viele Personen sind aber nicht bereit zu zahlen. Zwei dieser Personengruppen sind:
  • Illegale Nutzer des ÖRR, also Personen, die Runkfunkgeräte bereit halten, aber nicht dafür zahlen.
  • Personen, die aus Überzeugung den ÖRR bzw. Massenmedien nicht nutzen.
Die obige Argumentation des BVerwG könnte man so interpretieren: Um das Geld der illegalen Nutzer zu bekommen, darf in Kauf genommen werden, dass überzeugten Nichtnutzern Unrecht getan wird.

Wie vielen überzeugten Nichtnutzern darf man denn dafür Unrecht tun - oder, wie schon an anderer Stelle dieses Forums gefragt:

Zitat
Wie viele Menschen sind nötig [...], bevor aus Recht Unrecht wird? [...] Tausend? Fünfzigtausend? Eine Million?

(Star Trek, "Der Aufstand")

Diese Fragestellung ist aus ethischer Sicht plausibel - aber wie sieht das unter juristischen Gesichtspunkten aus? Welche Paragraphen könnten bei dieser Fragestellung ggf. zur Anwendung kommen?





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k
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Angriffspunkte Typisierung, der zugrundeliegenden Datenquellen und Annahmen zum ersten (von 14) veröffentlichten Urteil des BVerwG 6 C 6.15, Rz. 29-32 & 44-49 sowie
Zitat
34 7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.
Zitat
36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.
Zitat
38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).
Zitat
43 9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
Zitat
48 Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. NW 15/1303 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber.


Als erster Ansatz dazu aus einer von volkuhl veröffentlichten aktuellen Klagebegründung:

Klagebegründung VerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html

Zitat
Eine sachgerechte Typisierung der angeblich Rundfunkbeitrags-Zahlungspflichtigen seit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt nicht vor. Es betrifft die Singlehaushalte. Lt. Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014) - sind mehr als ein Drittel, und zwar 37% der Haushalte Singlehaushalte. Lt. dieser Pressemitteilung leben 17 % der Bevölkerung allein. (https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122.html)
Dies bedeutet, dass mindestens 17 % der Bevölkerung hinsichtlich des pauschalierten wohnungsabhängigen Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt. Seit dem 01.01.2013 tragen Menschen in Singlehaushalten aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Menschen in Mehrpersonenhaushalten, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden. Das bestätigen auch die Zahlen einer anderen vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Tabelle. Wenn man dementsprechend die Beitragshöhe pro Person berechnet, kommt man auf folgendes Ergebnis:
16412000 1-Pers.-Haushalte = 41 % der Haushalte = 20 % der Bevölkerung -> 17,50 € p.P.
13837000 2- Pers.-Haushalte = 34 % der Haushalte = 34 % der Bevölkerung -> 8,75 € p.P.
4968000 3-Pers.-Haushalte = 12 % der Haushalte = 19 % der Bevölkerung -> 5,83 € p.P.
3672000 4-Pers.-Haushalte = 9 % der Haushalte = 18 % der Bevölkerung -> 4,38 € p.P.
1333000 5+ Pers.-Haushalte = 3 % der Haushalte = ca. 8 % der Bevölkerung -> 3,50 € p.P.
(https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/Haushaltsgroesse.html)
Demnach zahlt also in etwa jeder 5. Deutsche zwei bis fünf Mal so viel Rundfunkbeiträge wie der Rest der Bevölkerung, was beweist dass eine wesentliche Ungleichbehandlung vorliegt. Seit dem 01.01.2013 findet also eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>)
Eine gesetzliche Typisierung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss der Gesetzgeber dabei realitätsgetreu den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.11.2008, 2 BvL 1/07 u.a., juris Rn 60, und auch BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr).
Dr. Norbert Häring schreibt zu der geltenden, willkürlichen und sozial ungerechten und somit rechtswidrigen Typisierung: "Mir erschließt sich nicht, warum die Wohnung ein sinnvoller Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag sein sollte. Das war vielleicht vor 40 Jahren eine angemessene Typisierung, als ein Fernseher und ein Radio in der guten Stube stand. Es sind
Individuen, die den Rundfunk nutzen, wenn überhaupt. Sie nutzen ihn im Auto, per Mobiltelefon, Notebook und Notepad. Das hat alles nichts mit der Wohnung zu tun. Warum zahlt ein Studierender, der bei seinen Eltern wohnt, keinen Beitrag, wer in einer Vierer-WG wohnt einen viertel Beitrag und wer allein wohnt, einen vollen Beitrag. Das ist willkürlich."


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T
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Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
Die obige Argumentation des BVerwG könnte man so interpretieren: Um das Geld der illegalen Nutzer zu bekommen, darf in Kauf genommen werden, dass überzeugten Nichtnutzern Unrecht getan wird.

Es ist bezeichnend für diese Art von "Rechtsprechung", dass sie bloße Praktikabilitätserwägungen über den Rechtsschutz von Grundrechten stellt. Das ist zumal für eine obergerichtliche Entscheidung (auch wenn es angeblich nur eine verwaltungsrechtliche sein soll) völlig inakzeptabel und damit haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes sich eigentlich als untauglich für ihren Beruf erwiesen.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
"Witzig" ist, dass sich das BVerwG in diesem nun vorliegenden schriftlichen Urteil in Sachen des sog. "Rundfunkbeitrags"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) mehrfach auf das dieser Gesetzgebung zugrundeliegende und von ARD-ZDF-GEZ - d.h. vom Beklagten(!) - selbst beauftragte(!) (Lobby-)Gutachten von Prof. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a.D., beruft - und so "ganz nebenbei" 5 mal "Parteivortrag" vornimmt...

BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf

Rd-Nr. 9
Zitat
In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).

Rd.-Nr. 33
Zitat
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

Rd.-Nr. 45
Zitat
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.

Rd.-Nr. 46
Zitat
Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).

Rd.-Nr. 52
Zitat
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).


Die von Prof. Paul Kirchhof in diesem seinen Gutachten "der Rechtssicherheit und öffentlichen Akzeptanz willen" als "geboten" gesehene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" (Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung = Wahlfreiheit für NICHTnutzer) erwähnt das BVerwG in seinem Urteil jedoch mit keiner Silbe.

Das heißt für mich:
Genau diesen Punkt aufgreifen ;)

Prof. Paul Kirchhof hatte in seinem Gutachten u.a. diesen *ganz* wesentlichen Aspekt gehabt, welcher die Abgrenzung zwischen einem "Beitrag" und einer steuerlichen oder mindestens steuerähnlichen Allgemeinabgabe ggf. halbwegs hätte wahren können - nämlich die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung", d.h. die Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung - und ergo eine Wahlfreiheit für die Gruppe der NICHTnutzer.

DIESER Aspekt ist aber vom Gesetzgeber (wohlwissentlich... vorsätzlich?) NICHT umgesetzt worden.

Siehe hierzu u.a. auch noch mal
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732

Auf die Anfrage an Paul Kirchhof
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg72257.html#msg72257 )
kam heute Antwort:
Zitat
Sehr geehrter Herr Markus,
[...]
Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.
[...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof
Ist die Antwort vom Prof. nicht der Knaller? Wenn er sagt, dass er Haushalte, in denen nicht ferngesehen wird, befreit sehen wollte, haben sich der RBStV und die Länderparalemente offensichtlich nur die Rosinen rausgepickt... und berufen sich dennoch scheinheilig gebetsmühlenartig auf sein Gutachten.

In der Tat sehr erhellend, diese Ausführungen - und von vielleicht zeitdokumentarischem Wert... ;)
Und in der Tat haben sich die Verantwortlichen - namentlich ARD-ZDF-GEZ, die Ministerpräsidenten der Länder und die Landesparlamente - nur die Rosinen herausgepickt, jegliche Ausnahmefälle ignoriert und auf diese Weise einen sozialstaats-/ rechtsstaats-/ datenschutz- und demokratieverhöhnenden Rundumschlag vorgenommen...
...einseitig *für* ARD-ZDF-GEZ - und *gegen* den Bürger.

Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:

3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf

Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt *einzige*!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung (vorsätzlich?) grob missachtet und ignoriert!
Die NICHT- und TEILnutzer wurden und werden unfair, ungerecht, unsozial, unsolidarisch, unzeitgemäß und grundgesetzwidrig übergangen!
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wurde und wird damit eklatant verletzt!

Die angestrebte "Rechtssicherheit und öffentliche Akzeptanz" sind somit nicht gegeben - bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt!

[...]

Inwiefern das von Kirchhof erwähnte "individuelle Antragsverfahren" dann zum kafkaesken Spießrutenlauf ausgestaltet worden wäre oder würde, bliebe noch die Frage.
Aber dass genau dieses fehlt, ist ein wesentlicher Angriffspunkt - nun auch noch faktisch geadelt durch Herrn Prof. Kirchhofs persönliches Statement... ;)

[...]

Genau das muss immer wieder klargestellt werden... ;)


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G
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Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Warum nennt man das immer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" anstatt Ablehnung des örRundfunks? Weil "Flucht aus der Rundfunkgebühr" genauso abwertend klingt wie "Schwarzseher".


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Die von Prof. Paul Kirchhof in diesem seinen Gutachten "der Rechtssicherheit und öffentlichen Akzeptanz willen" als "geboten" gesehene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" (Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung = Wahlfreiheit für NICHTnutzer) erwähnt das BVerwG in seinem Urteil jedoch mit keiner Silbe.

Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten,“ so der EuGH.
In anderen Worten: Ein blindes Abschieben, ohne dass sich ein Gericht mit den Verhältnissen in dem anderen Mitgliedsland befasst, ist nicht im Einklang mit EU- Recht.
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-urteil-zur-eu-asylzustaendigkeitsregelung-dublin-ii/

Mich würde mal interessieren, wie das Unionsrecht zu unwiderlegbaren Vermutung in Verwaltungsrecht steht.
Vermutungen können widerleglich (praesumtio iuris tantum) oder unwiderleglich (praesumtio iuris et de iure) sein. Im Regelfall sind sie widerleglich, wenn nicht gesetzlich die Unwiderleglichkeit angeordnet ist (§ 292 Satz 1 ZPO).



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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

a

azdb-opfer

Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten,“ so der EuGH.
In anderen Worten: Ein blindes Abschieben, ohne dass sich ein Gericht mit den Verhältnissen in dem anderen Mitgliedsland befasst, ist nicht im Einklang mit EU- Recht.
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-urteil-zur-eu-asylzustaendigkeitsregelung-dublin-ii/

Mich würde mal interessieren, wie das Unionsrecht zu unwiderlegbaren Vermutung in Verwaltungsrecht steht.
Vermutungen können widerleglich (praesumtio iuris tantum) oder unwiderleglich (praesumtio iuris et de iure) sein. Im Regelfall sind sie widerleglich, wenn nicht gesetzlich die Unwiderleglichkeit angeordnet ist (§ 292 Satz 1 ZPO).

Auszüge aus dem genannten Urteil: (C-411/10 / C-493/10)
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=117187&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=642178

Zitat
Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

Diesen EUGH-Grundsatz aus dem Urteil kann man doch auf das Rundfunkrecht übertragen und in den Klagen verwenden.

Die vorsätzliche Fehlinterpretation von Art.5 Abs.1 Satz 2 kollidiert mit den geschützten Grundrechten. Die ÖRR-Zwangsfinanzierung ist rechtswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2016, 14:42 von azdb-opfer«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die vorsätzliche Fehlinterpretation von Art.5 Abs.1 Satz 2 kollidiert mit den geschützten Grundrechten. Die ÖRR-Zwangsfinanzierung ist rechtswidrig.

Sozusagen.

Man vergleiche mal... ;)


BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf

Rd.-Nr. 50
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).


Grundgesetz Artikel 5
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die
- Pressefreiheit und die
- Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.




BVerwGGG Art 5
"Beschränkung [...] hinzunehmen" <-> "Jeder hat das Recht [...] ungehindert"


Ganz im Gegenteil zur Behauptung des BVerwG ist - soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht "als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt" - dies eben nicht "hinzunehmen"!

Das Grundrecht nach Grundgesetz Art 5,
Zitat
Jeder hat das Recht, [...] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
steht - wie der Wortlaut klar und unmissverständlich besagt - *JEDEM* und *UNVERÄUSSERLICH* zu!

Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist eben gerade nicht "hinzunehmen" - schon gar nicht mit der Behauptung, dass das dem Rundfunk nach Auslegung des BVerwG ebenfalls zustehende Grundrecht nach Art 5 "nicht angetastet" werden dürfe und dessen "Finanzierung, Bestand und Entwicklung zu garantieren" sei.

Wie steht es um die grundgesetzlich geschützte
Finanzierungs-, Bestands- und Entwicklungsgarantie des Bürgers?!?


Sofern dieser Grundgesetz-Artikel denn "paritätisch" gemeint oder ausgelegt sein soll, dann hat er auch paritätisch angewendet zu werden, d.h. eben NICHT rein zu Gunsten des ÖRR und zu Lasten des Bürgers.

PUNKT.


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v
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Das perverse an dem Urteil ist ja gerade, dass vom BVerwG eindeutig ein Verstoß gegen Art.5 GG festgestellt wurde und die stumpf behaupten, "das ist hinzunehmen".

1. Entscheidet keinesfalls das BVerwG über die Auslegung der Grundrechte
2. ist das meiner Ansicht nach Rechtsbeugung at it's best

 "das ist hinzunehmen" ist einfach eine unfassbar freche Aussage, die einfach nur noch sprachlos macht und unseren Rechtsstaat ad absurdum führt.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
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V
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Eine offensichtlichere Rechtsbeugung durch das Bundesverwaltungsgericht als die Verkehrung der ungehinderten Unterrichtung nach Artikel 5. Grundgesetz in sein GegenteilBeschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen … ist hinzunehmen“ kann es kaum geben.

Hier muss den Richtern die Verkehrung des Grundgesetzes bewusst gewesen sein, als sie nach einer Begründung für den Erhalt des grundrechtswidrigen Rundfunkbeitrags gesucht haben.

Wir können nur hoffen, dass die Presse bald ein wenig Mut aufbringen wird, um so offensichtliche Rechtsbeugung in der Luft zu zerreißen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2016, 21:17 von Viktor7«

M
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Das BVerwG meint:

Zitat
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten

Hier passt Horst Kratzmanns Aufsatz "Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk" sehr gut.

Laut ihm hebelte 1961 das BVerfG die Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Interesse der Meinungs-  und Informationsfreiheit  (Satz 2) als vorläufige Notlösung wegen der technischen Gegebenheiten aus. Ganz treffend folgert er, dass so wie diese Notlösung heute überholt sei, so könne auch die vermeintlich "dienende" Überwältigung der Informationsfreiheit ab 2013 keinen Bestand haben.

Das BVerfG hat die ursprüngliche Begründung des öffentlich rechtlichen Rundfunks mit Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG völlig verdreht: jetzt steht die Rundfunkfreiheit über die anderen Grundrechte.

Gruß
Der Friedensengel
http://stmichael.tk


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Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!],
Negativ; nichts ist hinzunehmen.

Rundfunkrecht ist europäisches Recht; siehe die nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.

Siehe dazu auch Artikel 11 der seit Dezember 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Es darf in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit keine behördliche Einwirkung geben.

Der Staat ist weder befugt, (sofern dieses je beabsichtigt sein sollte), die Sender zu manipulieren, noch berechtigt, die Bürger zu verpflichten, die von ihm favorisierten Sender zu bezahlen.

@907
Es hat Dutzende von EuGH-Urteilen, die sich mit der Gegenüberstellung von nationalem und europäischem Recht befassen; sie alle haben zum Inhalt, daß nationales Recht gegenstandslos wird, wenn es mit europäischem Recht kollidiert.

Ich erinnere hier an das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, (§8a f.), das sinngemäß und in Übereinstimmung zu europäischem Recht eindeutig bestimmt, daß die nationale Regel nicht angewendet werden darf, wenn eine europäische Regel etwas anderes bestimmt. ->§ 8a hat bspw. auch mit Amtshilfe zu tun.

Die Bundesrepublik ist nicht nur gemäß AEUV, sondern auch lt. EUZBLG als EU-Mitgliedsland in Gesamtverantwortung, wenn europäiches Recht nicht in nationales Recht umgesetzt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2016, 23:30 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Siehe dazu auch Artikel 11 der seit Dezember 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Hier der Artikel im Wortlaut:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 7.404
@Frei

Daraus maßgebend ist:

Zitat
Dieses Recht schließt [...] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Ein "behördlicher Eingriff" ist gegeben, wenn der Bürger verpflichtet wird, bspw. den öffentlich-rechtlichen Rundfunk seines Landes auch ohne seinen ausdrücklichen, vorangehenden Versorgungsauftrag bezahlen zu müssen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D

David Lee

Hallo,

im nachfolgenden Urteilstext wird ja begründet warum es hinzunehmen ist.

Vereinfacht gesagt hat das bisherige Erfassungssystem mit Stichproben nicht funktioniert und sie haben nicht genug Geld um das Monstrum weiter zu finanzieren (besonders schwierig findet Person DLR auch den Freifahrtsschein für permanente Programmerweiterung und Ausdehnung). Außerdem wollen sie natürlich nicht auf die laut Statistik ca. 3% verzichten, die böse Verweigerer des Angebots sind – das bringt bei ca. 40 Mio Privathaushalten in D mit dann ca. 1.2 Mio Nichtempfängern (3%) ja auch nochmal rund 277,2 Millionen Euro jährlich (x 17,50 Euro / Monat x 12). Insofern darf man sicher nicht von Millionen von Haushalten aber zumindest sicher 1 Million Haushalten sprechen, die unverschämterweise keine Rundfunkempfangsgeräte bereitstellen möchten oder gar das Programmangebot gar nicht nutzen wollen. Da muss man das Recht schon mal beugen dürfen.


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