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Autor Thema: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?  (Gelesen 35684 mal)

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  • Beiträge: 160
ist sicherlich OT aber zu dem "quotendetail" drängen sich 2 Fragen auf:
erstens: wie passen die Sendungen: Vorstadtweiber, Rote Rosen, Sturm der Liebe und Verrückt nach Meer zum Grundauftrag? weitere Titel lassen ebenfalls Zweifel aufkommen...
zweitens: wie passen die ausgewiesenen Quoten zu der Heute im Presseteil nachzulesenden Auffassung, dass man zu den "meistgesehenen Sendern" gehört?!  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26471.0.html

Die Fragen sind rhetorisch  ;)


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g

gvw

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Der Freund einer bekannten, hat demnächst eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Macht es nach der Übertragung auf den Einzelrichter noch Sinn, die 10 Tage vorher weitere Begründungen einzureichen.

Die 60 Seiten der Klage in denen GG Verstösse angezeigt wurden, usw haben auch wenig Beachtung gefunden, und die Kammer wegen der einschlägigen Rechtssprechung vor dem BVerwG (2016 6.C6,15) und dem OVG NRW und der Sache keine Besondere Schwierigkeit tatsächerlicher und rechtlicher Art aufweist  und der Sachverhalt ja geklärt ist dem Einzelrichter übertragen.

Der freund sitzt seit tagen und grübelt. Wie er weitere Begründungen fomulieren soll.... insbesondere...die 664 x2 ausdrucken? nicht wirklich oder?  die Zeilen vom Sprissler ausdrucken und dem Gericht zusenden ? Besser doch in der Verhandlung als Beweisantrag. Ebenso die Bestätitung der 160 Verfassungsbeschwerden !!

Der freund würde sich über Vorschläge aus den reihen des Forums freuen...


bisher ist er nur soweit das er folgendes geschrieben hat... er ist mächtig verzweifelt.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, der Kläger, möchte mit weiteren Begründungen, mein Begehren stützen.

Der Umstand, dass bereits 160 Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag beim BVerfG (Stand 08.02.2018) vorliegen (und auch angenommen wurden), sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich, zeigt, dass die grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist, da die Zahl der Verfassungsbeschwerden stetig steigt.

Im Zusammenhang mit mehreren Klagen gegen die Vollstreckungsanordnung zum Rundfunkbeitrag erfolgte nach Art. 267 AEUV auf Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 die Vorlage[1] an den EUGH. Eine Entscheidung steht noch aus.


Sehen Sie auch die beigefügte Anlage zur Untersuchung zum gegenwärtigen Beitragssystems von Dr. Mathias Sprißler (Richter am Landgericht Tübingen). [2]



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c
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Gleich auf die Aussetzung der Verhandlung (§ 94 VwGO) hinwirken?

Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread] 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23918.15

BVerfG 14.12.17,2 BvR 1872/17: Verfahren auszusetzen bei EuGH-Drittverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26016.0



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S
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[...]
Der freund würde sich über Vorschläge aus den reihen des Forums freuen...
[...]

Laut BGH Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - hat die Rechtssache (in Bezug auf Rundfunkabgabe, RBStV, ...) möglicherweise doch grundsätzliche Bedeutung?

Siehe hierzu:
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - Rn. 10 a)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d2d210270d23c772010ae635a7778787&nr=79170&pos=0&anz=1

Zitat
Rn. 10 a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...]


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

c
  • Beiträge: 1.025
Laut BGH Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - hat die Rechtssache (in Bezug auf Rundfunkabgabe, RBStV, ...) möglicherweise doch grundsätzliche Bedeutung?

Siehe hierzu:
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - Rn. 10 a)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d2d210270d23c772010ae635a7778787&nr=79170&pos=0&anz=1
Zitat
Rn. 10 a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...]

Hm... - als eine Person P das Zitat (Rn. 10 a) ) dann mal weiterlas, kam es ihr so vor, als sei die Stelle nicht ganz so erfreulich, wie zunächst gedacht. PersonP fiel nämlich auf, dass vielleicht nicht der Angelegenheit selbst und der Thematik inhaltlich grundsätzliche Bedeutung attestiert wurde, sondern nur der Tatsache, dass dieser Einzelrichter es wagte, sich gegen die gesamte (!) bisherige (!) Rechtsprechung ;D zu stellen. Das ist so "daneben"  ;) aus Sicht des BGH, dass von dort die Bemerkung kommt: "Das geht ja mal grundsätzlich gar nicht... Da hätten Sie aber mal vorher mit Ihren Kollegen ein wenig teamen/sitzen/gemeinsam urteilen etc. sollen, mein Lieber... " oder so ähnlich. PersonP war ja nicht dabei und hat sich das so unfähr ausgedacht. Also wie gesagt: Hm.

Hier noch mal das Zitat, also die Fortsetzung von dat:

Zitat
[...] Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist

Person P wies darauf hin, dass das Zitat ja sogar noch weiter gehe (böse, böse):

Zitat
[...] Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200,203).

Was meint ihr zu dieser Deutung? ??? hm!  :-\


--- Aber ich seh grad, das ist ja man nun nich hier zu diskutieren, sondern vielleicht hier (?):
 ---> LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg152524.html#msg152524
oder hier: Entscheidung LG Tübingen vom 20.09.2016, 5 T 98/16 vom BGH zurückverwiesen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23810.msg152525.html#msg152525
(Es sind aber alle threads zu im Moment ...
:angel: )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2018, 21:30 von cecil«
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c
  • Beiträge: 873
@cecil:

Das Gericht kann ja in dem Moment, wenn es über die Frage der Besetzung entscheidet, noch nicht wissen, wie die Sache ausgeht. Das kann der Richter -- so die Theorie :-) -- erst nach Abschluss der mdl. Verhandlung wissen (dann war aber das Gericht schon voll besetzt oder nicht).

Vom Ergebnis her zu entscheiden, ob ein Einzelrichter reicht, geht somit nicht, weil der Einzelrichter dann schon voreingenommen wäre (die Abweichung zur Rechtsprechung anderer Gerichte stünde fest bzw. das Gegenteil).



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c
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guter Gedanke - und jou, das sollte diskutiert werden, aber nicht hier!


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M
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Auch Doktor Dieter Derbstig hat eine Meinung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts.  ;) Nachlesbar beispielsweise in Thesen 48 bis 51 aus

95 Thesen wider den Rundfunkbeitrag
https://www.youtube.com/watch?v=eZ9h982inS0

s.a. Thema: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg166567.html#msg166567

In These 48 folgt er dem BVerwG:
Zitat
Sofern die Rundfunkabgabe ein Beitrag sein soll, bedarf sie - da ist dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen - einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. dazu zählt laut Bundesverwaltungsgericht, dass die Möglichkeit, eine Leistung zu empfangen, nicht nur bestehen muss, sondern auch, dass der Beitragsschuldner diese auch  „mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.“ „Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z. B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.“

Sodann bemerkt DDD in These 49:
Zitat
Bezüglich der Rundfunkabgabe stellt das Bundesverwaltungsgericht anschließend fest: „Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.“ Und weiter: „Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeiten des Rundfunkempfangs verzichtet.“

Um dann in These 50 deutlich zu werden:
Zitat
An dieser Stelle hat bei dem Spruchkörper allem Anschein nach der Verstand ausgehakt. denn er verwechselt ganz offensichtlich das allgemeine Rundfunkangebot, das technisch-funktional mit einem Rundfunkempfangsgerät empfangen werden kann, mit dem Angebot des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks als einen sehr begrenzten Teil davon, das inhaltlich-kognitiv durch aktive Auswahl nach dem Willen des Abgabenschuldners aus dem allgemeinen Rundfunkangebot durch ihn selbst wahrgenommen werden kann.
Eine derartige Ungereimtheit in ein Urteil zu schreiben, passt überhaupt nicht zu dem Maß an Sorgfalt, das von Richtern eines Bundesverwaltungsgerichts erwartet werden darf. Man hat fast den Eindruck, die Richter hätten das Urteil zumindest in Teilen nicht selbst verfasst.

Und woran/ an wen erinnert mich bloß die These 51? ;)
Zitat
Noch einmal für alle zum Mitmeißeln: Der Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts bedeutet noch lange keinen tatsächlichen Empfang von Öffentlich-Rechtlichem Rundfunk, welcher die Leistung bildet, die mit dem Rundfunkbeitrag abgegolten werden soll, durch den Abgabeschuldner. Natürlich verzichten Menschen, die gezwungen werden, pauschal für ein Rundfunkempfangsgerät zu bezahlen, nicht grundsätzlich auf den Empfang von Öffentlich-Rechtlichem Rundfunk. Wenn sie schon dafür bezahlt haben, können sie es ja auch nutzen.
Die Hemmschwelle, eine Leistung zu nutzen, sinkt enorm, wenn die Leistung bereits bezahlt wurde und ihre Inanspruchnahme keine Extra-Ausgabe mehr bedeutet.

Also: 95 Thesen lesen!
Vieles kann sicherlich in die eine oder andere Begründung einfließen - oder?


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