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Autor Thema: Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit"  (Gelesen 8069 mal)

Uwe

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Bauer gegen ARD/SWR/Burda: "Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit"

Quelle: Kress 04.05.2016

Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender "ohne Rücksicht" und "mit Zwangsgebühren" Verlagen ungehindert Konkurrenz machen (lassen)? Diese Frage wirft Andreas Schoo, Top-Manager bei der Bauer Media Group in Hamburg, auf. Sein Zorn richtet sich gegen das Magazin "ARD Buffet", das - besonders pikant - vom Offenburger Burda Senator Verlag herausgegeben wird.

Für die Bauer Media Group geht es bei ihrem Zug durch die Instanzen vor allem um Grundsätzliches: "Öffentlich-rechtliche Sender dehnen ihre Mediengeschäfte im Digital- und Print-Format immer weiter zu Lasten der freien Presseunternehmen aus. Die rundfunkrechtlichen Vorgaben vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk müssen daher auch bei der Publikation von Zeitschriften gewahrt werden. Ein Sender, der GEZ-Gebühren erhält, kann sich aufgrund des finanziellen Vorteils nicht ohne Rücksicht auf dem freien Wettbewerb bewegen", heißt es bei Bauer in Hamburg.

weiterlesen auf:

https://kress.de/news/detail/beitrag/134780-bauer-gegen-ardswrburda-schwerwiegender-eingriff-in-pressefreiheit.html


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V
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Die Verdrängung der Medienanbieter gehört zur Strategie der öffentlich-rechtlichen Anstalten und sie wird den Menschen verklärend als Demokratisierung untergejubelt.

Die vollkommen unnötige Ausweitung der öffentlich-rechtlichen TV Programme von 3 auf 23 ist der beste Beweis dafür.

Die von Politikern bestimmten KEF („Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs“) Mitglieder haben die finanzielle Basis für die Verdrängung der freien Medienanbieter gelegt.

Damit untergraben die Anstalten und die KEF die freie Verbreitung der Meinung in Wort, Schrift und Bild nach Artikel 5 Grundgesetz.

Durch den Zwangs-Rundfunkbeitrag werden Mio. Nichtnutzer der ö.-r. Programme an der freien Wahl der Unterichtungsquelle nach Artikel 5 Grundgesetz finanziell teilgehindert.

Bleibt zu hoffen, dass sich noch sehr viele  Medienanbieter bis zum Bundesverfassungsgericht durchklagen werden.


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Ich bin voll bei dir Viktor, insbesondere was der Artikel 5 GG angeht. Nur eine Frage sei an dieser Stelle erlaubt: Warum sprichst bzw. schreibst du immer von "Teilhinderung"? Das Grundgesetz ist an dieser Stelle eindeutig – es verwendet das Wort "ungehindert". Demnach ist jedes Hindernis, auch das kleinste,  eine Hinderung. Das Wort "Teilhinderung" erschließt sich mir in diesem Zusammenhang nicht.


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v
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...
Durch den Zwangs-Rundfunkbeitrag werden Mio. Nichtnutzer der ö.-r. Programme an der freien Wahl der Unterichtungsquelle nach Artikel 5 Grundgesetz finanziell teilgehindert.
...

Wenn ich mir aufgrund der abgepressten 17,irgendwas kein Abo einer Tageszeitung mehr leisten kann, ist das keine Teilhinderung, sondern eine vollständige Verhinderung der freien Medienwahl!!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

T
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Mit dem Burda-Verlag ist die ARD doch eh ziemlich dicke: Einmal im Jahr wird stundenlang die Bambi-Verleihung übertragen, und Frau Burda ist eine Tatort-Komissarin...


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C
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Bildquelle: http://www.dwdl.de/grafik/core/footer-logo.jpg

DWDL, 05.05.2016

"Schwerwiegender Eingriff in die Pressefreiheit"
Print-Ableger des "ARD-Buffets" beschäftigt BGH

von Alexander Krei

Zitat
Für September ist ein Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof angesetzt worden. Streitpunkt ist der Print-Ableger des SWR-Magazins "ARD-Buffet", gegen den die Bauer Media Group schon länger vorgeht.


Schon seit vielen Jahren stört sich die Bauer Media Group am Print-Ableger der SWR-Sendung "ARD-Buffet", weil das Blatt ihrer Meinung nach einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag darstellt. Der Verlag hatte den SWR daher verklagt, die Zeitschrift "ARD-Buffet" zukünftig nicht mehr anzubieten oder anbieten zu lassen.[..]

"Das Vorgehen des SWR ist ein schwerwiegender Eingriff in die Pressefreiheit. Es ist aus Sicht der Bauer Media Group nicht hinnehmbar, dass eine öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt mit Zwangsgebühren ohne Rücksicht in privatwirtschaftliche Medien drängt", sagte Andreas Schoo, Konzerngeschäftsführer der Bauer Media Group. Ein Sender, der GEZ-Gebühren erhält, könne sich "aufgrund des finanziellen Vorteils nicht ohne Rücksicht auf dem freien Wettbewerb bewegen", heißt es zudem in einer Mitteilung des Verlags.

Schon vor fünf Jahren hatte Bauer auf Paragraf 11a des Rundfunkstaatsvertrag verwiesen.[..]

Weiterlesen auf:
http://www.dwdl.de/nachrichten/55829/bgh_befasst_sich_mit_printableger_des_ardbuffets/


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Ich bin voll bei dir Viktor, insbesondere was der Artikel 5 GG angeht. Nur eine Frage sei an dieser Stelle erlaubt: Warum sprichst bzw. schreibst du immer von "Teilhinderung"? Das Grundgesetz ist an dieser Stelle eindeutig – es verwendet das Wort "ungehindert". Demnach ist jedes Hindernis, auch das kleinste,  eine Hinderung. Das Wort "Teilhinderung" erschließt sich mir in diesem Zusammenhang nicht.

Um der Intensität, der Art, Höhe der Hinderung und dem Urteil des BVerfG  Rechnung zu tragen, wähle ich persönlich den Begriff der Teilhinderung. „Ungehindert“ schließt natürlich jede Art der Hinderung aus.

Wir werden indirekt über die Geldmittel bei der eigenen Medienwahl und der Häufigkeit der Inanspruchnahme gelenkt. Es stehen wegen dem Rundfunkbeitrag weniger Geldmittel für persönlich bevorzugte Quellen zur Verfügung.


Das Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Art. 5 GG:

Bitte durch das Urteil nicht beirren lassen. Hier betreibt die Beschwerdeführerin ein Hotel mit Tagungszentrum. Sie Argumentiert nicht im Sinn des Artikels 5 Grundgesetz:

Zitat
b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf "Konsum, Vergnügen und Komfort" ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich.


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S
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Das gesamte zugrundeliegende Rechtsgewirr mit den diversen Rundfunk***staatsverträgen fußt ja bekanntlich auf der einzigen schmalen rechtlichen Basis des Art. 5 des Grundgesetzes und darauf aufbauende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahrzehnte (sog. Rundfunkentscheidungen).

Aus Art. 5 GG geht jedenfalls nicht direkt hervor, dass losgelöst von jeglicher Willenskomponente der Bürger/innen bestimmte Marktteilnehmer im Bereich Rundfunk per neuartiger Zwangsabgabe zu finanzieren sind. Daher ist es sehr fraglich, ob seitens des Gesetzgebers im Laufe der Zeit nicht ein wenig zu viel in das zugrundeliegende Rechtsgewirr hineininterpretiert wurde. Es ist daher in der Tat sehr naheliegend den Umkehrschluss zu ziehen und die Frage aufzuwerfen, ob man durch eine nunmehr zu leistende unausweichliche Rundfunk-Zwangsabgabe als uneingeschränkt Grundrechte-innehabende/r Bürger/in nicht sogar im Grundrecht Art. 5 GG verletzt wird.

Diese Frage zu stellen ist richtig und dass diese Frage das BVerfG schnellstmöglich beantwortet ist wichtig!

ABER: Diese Umkehrschluss-Überlegung bezogen auf den Art. 5 GG reicht mir persönlich nicht weit genug. Wer entscheidet wie hoch mein monatliches Medien-Budget für Bildung und Bespaßung zu sein hat? Was ist, wenn mein individuell festgesetztes Medienbudget nicht einmal 17,98 € oder 17,50 € im Monat beträgt? Was ist, wenn ich mich dazu entschlossen habe regelmäßig abends die weggeworfenen Tageszeitungen aus dem Altpapiercontainer zu ziehen und mich durch diese unterrichte? Insb. als Geringverdiener kann es passieren, dass das zwangsweise eingeforderte Geld letztlich beim Budget für Grundbedürfnisse wie Essen, Trinken, Wohnen fehlt. Man sollte also bei einer Abgabe für das Grundbedürfnis Wohnen auch konsequenterweise den Umkehrschluss ziehen und sich fragen, ob eine unausweichliche Zwangsabgabe auf das Grundbedürfnis Wohnen nicht sogar mit diesem und anderen Grundbedürfnissen kollidiert und damit gegen das Recht auf Leben verstößt (Art. 2 Abs. 2 GG) !!

Und sollten bei dieser Überlegung irgendwelche Schlaumeier meinen Art. 2 Abs. 2 GG wird im Zweifel durch Hartz IV sichergestellt, sollte man partout die beiden Fragen aufwerfen:
  • ob Hartz IV tatsächlich als staatliche Leistung gedacht war um Teile der Bevölkerung, welche sich keine neuartigen und unausweichlichen Zwangsabgaben (zum Zwecke der Finanzierung einfacher Marktteilnehmer!) leisten können, aufzufangen und
  • ob man dadurch, dass man durch solcherlei neuartigen und unausweichlichen Zwangsabgaben in das Hartz IV - Dasein gedrängt wird nicht sogar in der allgemeinen Handlungsfreiheit und damit in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird.


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fußt ja bekanntlich auf der einzigen schmalen rechtlichen Basis des Art. 5 des Grundgesetzes und darauf aufbauende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der letzten Jahrzehnte (sog. Rundfunkentscheidungen).
Genau! (Und auch ich finde, dass es um mehr geht als "nur" Artikel 5 GG.

ABER: Die Zwangsabgabe, gegen die wir uns hier alle wehren, ist eben genau die Folge aus Artikel 5 GG Absatz 1 Satz 2 "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet." http://www.artikel5.de/

Zum Thema Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit" paßt auch die Mitteilung
Zitat
Der österreichische Privatsender Servus TV wird eingestellt und deshalb denken österreichische Politiker darüber nach, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu ändern. Es sollen nur noch öffentlich-rechtliche Inhalte, nicht mehr Sender, alimentiert werden.

Mal sehen, wie das bei uns wird, wenn bei uns dann die Tageszeitungen u.a. den Bach runtergegangen sind, weil sie sich nicht mehr finanzieren können.
von https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20160503.html  <- Auf der Website spannend auch die dokumentierten Fallbeschreibungen von Herrn Herrmann und Herrn K aus K.
Zitat
Es ist bekannt, dass mittlerweile die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme auch über das Internet zu empfangen sind. Das Internet ist eine freie Informationsplattform, die unabhängig vom Rundfunk (auch vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk) gegründet wurde und ebenso unabhängig von ihm existiert. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk aber zur Systematik griff, sein Programm auch im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen, ist es möglich, bei Vorhandensein eines Internetzuganges auch öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu können.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat damit sein – ich greife zur Veranschaulichung zu dieser Begrifflichkeit – „Hoheitsgebiet“ durch diese Maßnahme über das Internet (eine freie Informationsquelle) ausgedehnt. Die ursprüngliche Rundfunkgebühr galt der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ und war somit auch zu bezahlen, wenn man nur private Fernsehsender ansehen wollte. Nun gilt der Rundfunkbeitrag der „Gesamtveranstaltung freie Information im Internet“ und ist damit auch fällig, sobald man einen Internetzugang hat, selbst wenn man keinen Rundfunk via Internet ansehen möchte und der Internetzugang anderen Zwecken dient. Somit dient die Abgabe „Rundfunkbeitrag“ der „Gesamtveranstaltung freie Information – Rundfunk, Fernsehen, Internet“. Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk über das Internet empfangen werden kann liegt außerhalb meines Verantwortungsbereiches;....

Genau! Die (mit dem 19. RÄndStV rechtlich legitimierte) Ausbreitung ins Internet durch die Zwangsabgabe auf das Wohnen beschränkt das ungehinderte Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG.
 
Zum Thema "Artikel 5 GG = Meinungs-, Informations-, Presse-, Film- und Rundfunkfreiheit" gibt es hier im Forum schon sehr interessante Beiträge. zum Beispiel:
Re: Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.msg112692.html#msg112692  ;)
epd: Der Wert der Öffentlichkeit - Für eine Reform von GG Artikel 5 (04.07.2014) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14234.msg95262.html#msg95262
Bundesverfassungsgericht widerspricht sich (zu Gunsten der Abgabe) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15218.msg101649.html#msg101649
Re: Wer darf feststellen, daß ein Verwaltungsakt von Beginn an nichtig ist? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18617.msg121731.html#msg121731
Artikel 5 Grundgesetz und die Verstöße des ÖRR http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15255.msg101531.html#msg101531
Re: Michael Konken - Der Appell an die Ethik wird immer weniger gehört http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18492.msg121070.html#msg121070
etc.

Und, dass das Internet KEIN Rundfunk und KEINE Presse ist, dürfte klar sein, auch wenn Herr Prof. Papier (als ehemaliger Verfassungsrichter im Auftrag der ARD) in seinem "Gutachten zur "Presseähnlichkeit" von Onlineangeboten und zur Abgrenzung von Rundfunk und Presse im Internet" zum Schluss kommt: Presse macht Rundfunk, weil er denkt und irrt, wenn er sagt:
Zitat
Für die Online-Welt heißt dies, dass man sich fragen muss, welchem Grundrecht sie zuzuordnen ist, und meines Erachtens ist wegen der drahtlosen Form der Übertragung das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hier am ehesten einschlägig.
http://www.carta.info/33105/papier-das-internet-ist-am-ehesten-rundfunk/
 
Dagegen vertreten die Presseverleger die Meinung der Rundfunk macht im Internet Presse (http://www.medien.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Medien/Dokumente/Konsultationsverfahren_Jugendangebot_ARD__ZDF/Bundesverband_Deutscher_Zeitungsverleger_e.V.pdf).

Ich meine: Das Internet gehört ALLEN!  Und meine Daten gehören MIR! (Re: F.A.Z.: "Was kostet das Internet?" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16314.msg107995.html#msg107995;)
Das Internet ist kein Rundfunk! Das Internet ist keine Presse! Und wenn Frau Dr. Angela Merkel sagt (und meint): "... insofern werden wir Wege finden, wie die parlamantarische Mitbestimmung so gestaltet wird, dass sie trotzdem auch marktkonform ist."  (Angela Merkel und die marktkonforme Demokratie https://www.youtube.com/watch?v=y4CIiBL-EKg), dann wird klar, warum (sich) der örR das  Ermächtigungsgesetz zur Ausbeutung der Wohnungsinhaber erlassen hat. Nun gehen die Rundfunkeliten unserer Republik mit Ermächtigungsgesetzen auch ins Internet ... Aufpassen!
Re: 19. Rundfunkänderungsvertrag - "webbasierte Angebote" <> Rundfunkbeiträge http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16272.msg118336.html#msg118336

mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
MMichael
niemand hat ein recht zu gehorchen


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