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Autor Thema: Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG  (Gelesen 12302 mal)

Uwe

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Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
Autor: 15. September 2015, 11:32

Quelle:http://www.wolterskluwer.de/fileadmin/_temp_/files/jurion_logo.png

Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG

Kurznachricht zu "Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk" von RA Dr. Horst Kratzmann, original erschienen in: DÖV 2015 Heft 17, 743 - 747.

Kratzmann erläutert den neuen "Haushalts- und Betriebsstättenbeitrag", der die Rundfunkgebühr abgelöst hat. Es wird damit jeder Wohnungsinhaber erfasst, auch wenn er ein Fernsehgerät oder Radio gar nicht besitzt. Die Erfassung der Betriebsstätten erhöht zudem die Einkünfte von ARD und ZDF. Deren Finanzierung kann sich daher niemand mehr entziehen, der eine Wohnung sein eigen nennt. Der Autor untersucht im Folgenden die rechtlichen Grundlagen. Er erläutert die Bedeutung von Art. 5 GG und legt dar, dass in Konstellationen der Knappheit von Rechtsausübungsmöglichkeiten das Prinzip der Verallgemeinerung zur symmetrischen Reduktion von Rechten führt. Hierzu gehören auch Grundrechte.

weiterlesen auf:

https://www.jurion.de/de/news/324641/Rundfunkfreiheit-Kratzmann-untersucht-Art-5-GG



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T
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original erschienen in: DÖV 2015 Heft 17, 743 - 747.

Für alle, die den kompletten Text der Abhandlung in der Zeitschrift lesen möchten:

Die öffentliche Verwaltung (DÖV) : Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft
Jahrgang 2015, Heft 17, Seiten 743 - 747

hier der Nachweis in öffentlichen Bibliotheken
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=129469165

Die Zeitschrift gibt es auch in einer allerdings lizenzpflichtigen Online-Ausgabe.

Eine Kurzzusammenfassung auf der Internetseite der Zeitschrift:

http://www.doev.de/ausgaben/17-2015/

Zitat
Horst Kratzmann, Oldenburg in Holstein, Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk

Die neuerliche Pflicht zur Zahlung des vom Gerätebesitz nicht mehr abhängigen Rundfunkbeitrages stellt für die herrschende Rundfunkgesetzgebung und -organisation eine Bagatelle dar, einen kleinen Schritt, welcher eine letzte Lücke bei der Gebühreneintreibung schließt. Für den verfassungsrechtlichen Betrachter im Allgemeinen und den „Fernsehmuffel“ im Besonderen bedeutet dieser Systemwechsel dagegen einen großen Schritt aus dem Grundgesetz heraus. Denn die sich institutionell, zeitlich und nun auch verfassungsrechtlich verabsolutierende „Anstaltsrundfunkfreiheit“ nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird mit dem Zwangsbeitrag zum Fremdkörper unter den Grundrechten und missachtet zugleich die negative Informationsfreiheit des „Fernsehmuffels“ gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.


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Eine kurze Information zum Autor dieses lesenswerten Aufsatzes
Zitat
Der Autor war Beamter im hamburgischen (1970–1980) und schleswig-holsteinischen (1980–1984) Staatsdienst sowie Bürgermeister der Stadt Neustadt in Holstein (1984–1996). Seitdem arbeitet er als Rechtsanwalt. Als Prüfer war er von 1994–2011 beim Justizprüfungsamt Schleswig und von 2005–2011 beim Gemeinsamen Prüfungsamt Hamburg tätig.

Bleibt zu hoffen, dass noch weitere derart klar denkende Personen im Staatsdienst verblieben sind, um dem Unrecht entgegen zu treten.


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konnte jemand den Aufsatz schon lesen? steht eine Kopie bereit?


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Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG


Laut Hessischem Verwaltungsgerichtshof ist die Rechtslage klar, eindeutig und unzweifelhaft und auf andere Literaturmeinungen kommt es nicht an.


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Zitat:
Zitat
"Die bereits zuvor prekäre verfassungsrechtliche Grundlage des deutschen Anstaltsrundfunks ist mit der Einführung des Haushaltsbeitrages eingebrochen. Als nicht mehr vermeidbarer Zwangsbeitrag hat er bei den Grundrechten keinen Platz und beim Finanzwesen (Art. GG Artikel 104 a ff. GG) keine Grundlage. Es ist dringend zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur Rundfunkfreiheit überdenkt und die Einführung des Haushaltsbeitrages nicht auch noch absegnet; der Betriebsstättenbeitrag könnte dann allein ebenfalls nicht weiterbestehen."


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d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Die Erfassung der Betriebsstätten erhöht zudem die Einkünfte von ARD und ZDF

Das ist die größte Abzocke aller Zeiten.
Warum zum Geier werden die Betriebe mit der neuen Abgabe bestraft? Als ob die Angestellten zur Arbeit kommen, um dort öR Sender zu empfangen, was für ein Blödsinn, echt. Es gibt tausende Betriebe oder Werkstätte/Lagerhallen, die nicht mal ein Radio besitzen.

Dazu kommt ja noch, dass jeder Angestellter die Zwangsabgabe für eigene Wohnung bereits zahlt. Also irgendwann  müssen doch unsere Richter  die „Doppelbesteuerung“ anerkennen und für verfassungswidrig erklären. Ich fasse es nicht, es haben doch bereits viele Firmen dagegen geklagt und verloren.


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Das Verhalten der Gerichte ist mir auch schleierhaft. Blöderweise kann ich als Privatperson aber nicht gegen die Zahlung der Betriebsabgabe vorgehen, da ich ja nicht unmittelbar betroffen bin sondern allenfalls mittelbar, weil die Betriebe die Unrechtsabgabe auf den Endkunden umlegen. Und als Betrieb kann ich nur gegen die Betriebsabgabe vorgehen.

Man könnte sich allenfalls das Gericht mal direkt vornehmen und denen eine Polonaise durch die Büros im Vewaltungsgebäude der Justiz anbieten, um mal zu schauen, wer von den Mitabeitern mit Chips und Bier vor dem PC hockt und sich dort, statt zu arbeiten, den ÖRR-Schwachsinn reinzieht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2016, 17:33 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

g

gartieb_weg

Man könnte sich allenfalls das Gericht mal direkt vornehmen und denen eine Polonaise durch die Büros im Vewaltungsgebäude der Justiz anbieten, um mal zu schauen, wer von den Mitabeitern mit Chips und Bier vor dem PC hockt und sich dort, statt zu arbeiten, den ÖRR-Schwachsinn reinzieht.

Ich finde es außerdem nicht verwunderlich: vor allem Beamten werden satirische oder ironische Filme wie "Zoomania" gewidmet. Leider entspricht das weitgehend der Realität.

Man könnte ja ein eigenes Unternehmen anmelden, um letztlich dagegen vorzugehen. Was meinst du?


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Zitat:
Zitat
"... Die neuerliche Pflicht zur Zahlung des vom Gerätebesitz nicht mehr abhängigen Rundfunkbeitrages stellt für die herrschende Rundfunkgesetzgebung und -organisation eine Bagatelle dar, einen kleinen Schritt, welcher eine letzte Lücke bei der Gebühreneintreibung schließt. Für den verfassungsrechtlichen Betrachter im Allgemeinen und den „Fernsehmuffel“ im Besonderen bedeutet dieser Systemwechsel dagegen einen großen Schritt aus dem Grundgesetz heraus. Denn die sich institutionell, zeitlich und nun auch verfassungsrechtlich verabsolutierende „Anstaltsrundfunkfreiheit“ nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG wird mit dem Zwangsbeitrag zum Fremdkörper unter den Grundrechten und missachtet zugleich die negative Informationsfreiheit des "Fernsehmuffels“ gem. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG.

I. Das Problem
Die überkommene Rundfunkgebühr machte vor Kurzem Platz für den Haushalts- und Betriebsstättenbeitrag. Mit ihm erweitern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Volumen ihrer bisherigen Gebührenforderungen nicht zuletzt dergestalt, dass fortan jeder Wohnungsinhaber den Beitrag zahlen muss, auch wenn er ein Fernsehgerät oder Radio gar nicht besitzt. Die Erfassung der Betriebsstätten erhöht zusätzlich die Einkünfte von ARD und ZDF. Deren Finanzierung kann sich somit niemand mehr entziehen, der u. a. eine Wohnung sein eigen nennt. [...]
Inzwischen sind die ersten Gerichtsentscheidungen über die Rechtmäßigkeit dieser Forderungsumstellung ergangen; da sie sich auf landesrechtliche Normen gründet, gehören auch Urteile der Verfassungsgerichtshöfe von Bayern und Rheinland-Pfalz dazu. Sie haben die neuen Regelungen uneingeschränkt abgesegnet. Die Berichte über die einschlägigen Gerichtsverhandlungen und die zustimmenden Anmerkungen aus dem Rundfunklager machen deutlich, wie stark die Gerichte und die Nutznießer des geänderten Rechts sich auf ein Gutachten von Paul Kirchhof stützen, welches dem Übergang von der Gebühr zum Beitrag zugrunde lag.
Vom Groll betriebsstättenreicher, häufig mittelständischer Unternehmen einmal abgesehen trifft diese Empfindung auch andere. Der Verfasser dieser Zeilen etwa zahlt wohl für das Fernsehgerät als Heimkino derzeit noch seinen Beitrag; er informiert sich aber im Übrigen ausschließlich aus z. T. hervorragenden Tageszeitungen überregionaler und regionaler Natur. Mit einer solchen Neigung ausgestattet findet er im Gutachten und in den genannten Berichten viel Ärgernis Erregendes. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit den Programmen von ARD und ZDF bestätigt Kirchhof eine institutionelle Unantastbarkeit, welche ihn gleichsam neben die Verfassung stellt und der Kritik sowie dem Wettbewerb mit den Printmedien weitgehend enthebt. Den folgenden Kulturhymnus könnte ein moderner Sarastro kaum erhebender formulieren: „An dem Vorzug eines funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems für die Kultur, die Demokratie, die Urteilskraft […] hat jeder Inländer teil […] Er ist durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt“. (Paul Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, http://www.ard.de/download/398406/index.pdf)
Da der Verfasser sich nicht durch den Rundfunk als aus den düsteren Zeiten bloßen Zeitunglesens und „vordemokratischer“ Wahlkämpfe befreit ansieht, strahlen diese Sentenzen bevormundende Arroganz ihm gegenüber aus. Wenn schließlich die bayerischen Richter in ihrer Kategorisierung der Beitragsverpflichteten ihn und seinesgleichen als – allerdings nicht unbedingt „alleinlebende“ – „Medienverweigerer“ qualifizieren, mag man das einen „Gipfel der juristischen Komik“ nennen – oder als schlichte Unverschämtheit ansehen. Die faktisch-rechtliche Übermacht des allgewaltigen und allgegenwärtigen Anstaltsrundfunks muss die zurückgebliebenen Leser jedenfalls drängen, in die beiden ersten Sätze des Artikel 5 Absatz 1 GG genauer hineinzuschauen. Vielleicht finden sich da doch noch richtige Freiheitsrechte. ..."


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Zitat
II. Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG
1. Text vs. Bundesverfassungsgericht
Es mutet verfassungsrechtlich fast schon archaisch an zu betonen, dass die institutionelle Rundfunkwirklichkeit mit dem Verfassungstext („Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet“) in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens nichts und heute nur nachrangig etwas zu tun hat. (Fn 6: Der Text schloss und schließt den privaten Rundfunkbetrieb gerade nicht aus, so Rudolf Wendt, in: Ingo v. Münch/Philipp Kunig (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 5 Rn. 50, 54b f.; auch Christian Starck, in: Hermann v. Mangoldt/Friedrich Klein/Christian Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 110, 113 und passim; Christoph Degenhart, in: Wolfgang Kahl/Christian Waldhoff/Christian Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz (Stand: September 2004), Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 643 ff.; weiter Karl-E. Hain, Die zweite Gebührenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Kontinuität in den Zeiten der Konvergenz, JZ 2008, Seite 128 (Seite 130 f.); für heute wohl auch Tobias Scheel, Die staatliche Festsetzung der Rundfunkgebühr, 2007, S. 194 f.; aber str.)
Eine über ein halbes Jahrhundert lang entwickelte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hat die geschriebene Norm gleichsam überwältigt, und man darf wohl fragen, ob eine solche „Verwirklichung“ oder „Konkretisierung“ des Verfassungstextes (Fn 7: Dazu Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20. Aufl. 1999, Rn. 45 f., 60 ff.) noch in seinen weiten Rahmen wenigstens hineinpasst. Spätestens mit der Einführung des nicht mehr zu umgehenden Haushaltszwangsbeitrages überschreitet das geltende Rundfunkrecht diesseitigen Erachtens diesen Rahmen.

2. Bundesverfassungsgericht und das Prinzip der Verallgemeinerung
Die Kritik an der Judikatur muss ansetzen an deren Beginn, nämlich beim ersten Fernsehurteil vom 28.2.1961 (Fn 8: BVerfGE 12, Seite 205). Eine Analyse der Begründung lässt Elemente des „Prinzips der Verallgemeinerung“ erkennen. Dieses hilft bei der Kontrolle der Allgemeinverträglichkeit menschlichen Handelns und drückt sich zunächst in der Frage aus, was wäre, wenn alle das täten. Ergibt die Antwort, dass es schlecht, verheerend o. ä. wäre, lautet die Schlussfolgerung: Dann darf es so nicht durchgeführt oder muss womöglich ganz aufgegeben werden. In diesem Sinne lässt sich in der Entscheidung die folgende Argumentationskette aufzeigen: (Fn 9: BVerfGE 12, Seite 260 ff.)
Erste Frage: Was geschähe, wenn man jedem beliebigen Interessenten den Zugang zum Radio- und Fernsehmarkt eröffnete? Zwischenantwort: „(I)m Bereich des Rundfunks (muss) sowohl aus technischen Gründen als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben […].“ Zweite Frage: Was geschähe, wenn diese Massenkommunikationsmittel dementsprechend einigen wenigen Trägern überlassen würden? Die Antwort formulierte das Gericht indirekt so: Anders als bei der Presse wäre dann nicht gewährleistet, dass „eine relativ große Zahl von selbständigen und nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierenden (Rundfunkanbietern) existiert(e)“. Also lautete die höchstrichterliche Schlussfolgerung: Es ist demnach zulässig, diese Medien keinen privaten Trägern zu überlassen, sondern den öffentlich-rechtlichen Anstalten, die dem staatlichen Einfluss ebenso entzogen sind wie dem einer einzelnen politischen, weltanschaulichen oder gesellschaftlichen Gruppierung. (Fn 10: So schon Horst Kratzmann, Gleichgewichtsregeln im Verfassungsrecht, Der Staat 1990, 521 (527))
Allein, es fehlt in dieser Kette der auch rechtlich zwingende Charakter des genannten Prinzips. Dieses entfaltet seine regulative Kraft nicht zuletzt in den Fällen der Kollision von gleichen Rechten, die allen zugleich im vollen Umfang umständehalber nicht zustehen können. Immanuel Kant sah die Aufgabe des Rechts in der „Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, insofern diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist […]“. (Fn 11: Immanuel Kant, Über den Gemeinspruch, in: Wilhelm Weischedel (Hrsg.), Werkausgabe, Band XI, 2. Aufl. 1978, S. 125 (144)) In Konstellationen der Knappheit von Rechtsausübungsmöglichkeiten (Fn 12: Hier als Folge der Knappheit der Grundrechtsvoraussetzungen (sprich: Sendemöglichkeiten), dazu Starck (Fn. 6), Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 112, 115) führt das Prinzip der Verallgemeinerung zur symmetrischen Reduktion von Rechten, also auch von Grundrechten, wie sie heute Artikel 3 Absatz 1 GG als gleichheitsgemäße gerechte Lösung verlangen würde. (Fn 13: Dazu Kratzmann (Fn. 10), Der Staat 1990, 522 ff.)

Um eine derartige Reduktion der gleichen Grundrechte von Trägern des einen Grundrechts aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG auf das von den vorhandenen knappen Frequenzen vorgegebene Maß an Sendemöglichkeiten ging es dem Bundesverfassungsgericht aber gar nicht; sie hätte ihm allemal nicht gereicht. Das Gericht konstatierte nämlich, dass die Berichterstattung durch Rundfunk nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG zum damaligen Zeitpunkt nicht die ideale Meinungsvielfalt produzieren würde, die den Bürgern als Trägern des – allerdings nicht erwähnten – Grundrechts auf freie Informationsbeschaffung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG gebührt. Die Lehren, die das Gericht aus dieser Erkenntnis zog, ähnelten wohl äußerlich denen der eingangs vorgestellten Allgemeinverträglichkeitsprüfung: Den Rundfunk dem noch unzulänglichen Markt aller Interessenten zu überlassen, wäre dem Gemeinwohl abträglich. Auf die knappheitsbedingte, von Artikel 3 Absatz 1 GG gelenkte Reduktion eines Grundrechts i. S. v. Kants Regel können sie sich jedoch nicht stützen.

3. Suspendierung des Grundrechts als vorläufige Notlösung
Das Bundesverfassungsgericht praktizierte vielmehr eine eigenartige Symbiose zweier Grundrechte, indem es das eine (Satz 2) im Interesse des anderen (Satz 1) aushebelte. Es suspendierte ganz einfach das Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk für jedermann und überantwortete dafür diese Berichterstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwecks treuhänderischer Wahrnehmung zum Vorteil der Träger des anderen Grundrechts. Das ist und bleibt ein „aliud“. Vor dem Hintergrund der fatalen Staats- und Parteifunkmonopole des 20. Jahrhunderts mag diese Entscheidung damals eine verständliche und vernünftige gewesen sein. Vielleicht war sie sogar eine unvermeidliche Notlösung, deren begrenzte zeitliche Dauer das Bundesverfassungsgericht noch durchblicken ließ. Den Charakter eines „konkretisierenden“ Gewaltaktes verliert sie damit nicht, denn selbst die Notwendigkeit des Resultates stellte kein rechtliches Argument dar. 


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  • Status: Klage eingereicht
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--> kann ich f. priv. Zwecke eine Kopie per E-mail oder PM erhalten?

vielen Dank


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Kurz und bündig ist die Feststellung von Kratzmann auf Seite 746:
Zitat
Doch die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Zahlung eines Haushaltsbeitrages durch jeden Wohnungsinhaber ist offenkundig und daher auch einfach zu begründen. Abschnitt I des Grundgesetzes enthält (...) allein "Die Grundrechte", also Rechte der Bürger.
Von Pflichten ist nirgendwo die Rede. Der Grundrechtekatalog kann unmöglich in seiner Ganzheit oder in Teilen zur Ermächtigung auch für Bürgerpflichten uminterpretiert werden. Geschieht das mit der Einführung des Haushaltsbeitrages gleichwohl, muss das als Beweis für die Fehlentwicklung einer Grundrechtskonstruktion gewertet werden, die am Grundrechtsteil der Verfassung selbst scheitert."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2017, 00:09 von Bürger«

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Wäre schön, wenn es tatsächlich auch so beim Bundesverfassungsgericht ankäme. Ich habe da meine Zweifel. Wie wir aber alle, wirklich alle seit den Urteilen der Verwaltungsgerichte, einschließlich des Bundesverwaltungsgerichtes, wissen, lässt sich mit Worten so ziemlich ALLES hinbiegen, wenn man es denn nur will und kann.
Entscheidend war bisher nicht das Grundgesetz, sondern das, was seitens des ÖRR, der Politik und der Gerichte erreicht werden wollte und über die simple Macht des Faktischen auch umgesetzt wurde. Man tut es, weil  man es durchsetzen kann, nicht weil es rechtens ist.   

Was der Autor schreibt, entspricht dem gesunden Rechtsempfinden von allen Bürgern und dem gesunden Menschenverstand. Aber Macht korrumpiert bekanntermaßen und Gier frisst Hirn. Wir haben da eine schöne Doppelkombination, die sich gegenseitig stützt. 

Wir haben schon lange keine "Fehlentwicklung" mehr, sondern ein öffentlich rechtliches Rundfunkdogma, dass sich jeder rationalen Betrachtungsweise entzieht. Aber es geht um 8 Milliarden jährlich und die Macht der Meinungsbildung. Beides sind einfach zu große Anreize um nicht zu tricksen und auch die Kontrolle versagt völlig.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2017, 00:11 von Bürger«

  • Beiträge: 984
Zitat
Abschnitt I des Grundgesetzes enthält (...) allein "Die Grundrechte", also Rechte der Bürger. Von Pflichten ist nirgendwo die Rede.


Das ist ein ganz wichtiger Satz !

Das Konzept der Rechtsordnung der Bundesrepublik basiert darauf, dass die Legeslative (Parlament) Gesetze macht, die die Bürger in ihrem Handeln einschränken und ihnen Pflichten auferlegen. Damit der Bürger aber nicht der Willkür von Parlamentsmehrheiten ausgesetzt ist, wurden ihm Grundrechte gegeben. Es ist eine Absurdität, dass Grundrecht aus Artikel 5 zu einer Grundpflicht für die Zahlung von Rundfunkbeiträgen umzufunktionieren. Genauso könnte man dann auch eine Reihe anderer Grundrechte umfunktioneren zu Grundpflichten, z.B. aus dem Koalitionsrecht (Bildung von Gewerkschaften) allen Arbeitnehmern aufzuerlegen, einen Beitrag für eine (noch zu bildende) öffentlich-rechtliche Gewerkschaft zu zahlen - als Grundversorgung für Arbeitnehmerinteressen - egal ob der Arbeitnehmer die Angebote dieser Gewerkschaft nutzt oder nicht. Allein deren Existenz sei ein beitragspflichtiger Vorteil für ihn, wäre dann die Begründung für eine Beitragserhebung.

Dass ARD, ZDF und Deutschland Radio die Rechtsform "öffentlich-rechtlich" haben, macht sie nicht zu etwas Besserem gegenüber privat-wirtschaftlichen Mitbewerbern. Es gibt eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Unternehmen in Deutschland, z.B. Versicherungsgesellschaften. Denen muss man nur dann einen Beitrag zahlen, wenn man einen Vertrag mit ihnen abschließt. Ein Beispiel: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Versicherungen_Oldenburg . Niemand zahlt dort Beiträge für den "Vorteil", eine Versicherung abschließen zu können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2017, 23:49 von Nichtgucker«

 
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