Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Gutachten von Paul Kirchhof. Rechtlicher Status. Rechtsfolgen.  (Gelesen 6433 mal)

b
  • Beiträge: 765
Am Anfang ein kleiner Beispiel:
Putzfrau eines Unternehmens entnimmt aus der Unternehmenskasse eine Geldsumme. Sie gibt ein Gutachten in Auftrag. Bezahlt wird mit zuvor aus der Unternehmenskasse entwendetem Geld. Gutachten trägt den Namen "Unternehmen XXX. Steigerung des Gewinns in 10 Jahren".

Welche Rechtsfolgen hat dieses Gutachten fürs Unternehmen?
Wie kann die Putzfrau die Ergebnisse des Gutachtens umsetzen, wenn ihr die dafür notwendigen Umsetzungrechte fehlen?
Welchen Zweck verfolgte die Dame?



Jetzt zur Sache:
Landtag NRW Plenarprotokoll 16/47
Prof. Dr. Thomas Sternberg (CDU) S. 4553
Zitat
Prof. Paul Kirchhof, der ja die rechtliche Grundlage für das neue Beitragsmodell gelegt hat, hat als Bedingung für eine verfassungskonforme Rundfunkfinanzierung auch den Verzicht auf Werbung und Sponsoring genannt.


Gutachten trägt den Namen "G U T A C H T E N über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und DRadio".

1. ARD, ZDF und D Radio geben ein Gutachten im Auftrag.
2. Gutachten über die Finanzierung.
3. Da weder ARD, ZDF, noch DRadio für die Rundfunkfinanzierung zuständig sind und ihnen somit für die Realisierung die notwendigen Rechte fehlen, ist der rechtliche Status gleich null.
4. Außerdem, da keine Rechte zur Umsetzung da sind, ist es eine Verschleuderung des Geldes.
5. Dieses Gutachten wurde später als rechtliche Grundlage!!! für gesetzliche Normen genommen. So haben die LRAs die Entstehung der Staatsverträge am Anfang manipuliert. Manipulation "keine Alternative". Zu diesem Zweck wurde dieses Gutachten erstellt.
6. Angenommen: dieses Gutachten ist falsch. Wer haftet? Die LRAs können die Haftung ja umgehen: wir sind für Finanzierung nicht zuständig.
7. Es kommt immer wieder Gedanke, dass Kirchhof-Gutachten nicht vollständig umgesetzt wurde. Die Frage ist: warum wurde das Kirchhof-Gutachten überhaupt zur Umsetzung angenommen?
8. Kirchhof-Gutachten ist die "rechtliche Grundlage". Die Ergebnisse des Gutachtens wurden fröhlich von Ländern in ihren gesetzlichen Normen benutzt. Haben die Länder alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Gutachten entstanden sind, den Auftraggebern des Gutachtens erstattet? Oder haben die Länder sich auf Kosten der Gebührenzahler in Höhe dieser Kosten bereichert?

Für die Rundfunkfinanzierung sind die Länder zuständig. Nur sie haben das Recht, in Ihrer Kompetenz liegende Fragen in Gutachten zu klären. Gutachten anderer Stellen, wie LRAs, wie Finanzministerium, usw. haben den rechtlichen Wert gleich null und können keine rechtliche Grundlage bilden. Für Kirchhof-Gutachten bezahltes Geld ist somit eine eindeutige Verschwendung.


Edit "Bürger":
Zur Hintergrundinformation sei noch diese Link beigesteuert...
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
sowie
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 23:41 von Bürger«

R
  • Beiträge: 1.126
Interessant in diesem Zusammenhang wären auch mal klare Fakten bzw. Zahlen:

Wie hoch waren die Kosten für das Gutachten?

Mit anderen Worten:
Wieviel Geld in Euro und Cent haben die ÖRR Herrn Prof. Kirchhof überwiesen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 23:43 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Wie hoch waren die Kosten für das Gutachten?
Die Summe ist anscheinend immer noch geheim:

Umfrage: IFG-Auskunft zum Kirchhof-Vertrag/-Honorar gerichtlich erzwingen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18112.0.html

Frei  8)


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht die Kosten des Gutachtens vertiefend diskutieren, da dies vom Kern-Thema des hiesigen Threads abdriften würde, welches da lautet
Gutachten von Paul Kirchhof. Rechtlicher Status. Rechtsfolgen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 23:43 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

Z
  • Beiträge: 1.526
Man hätte auch den Kaffesatz vom Pförtner als Grundlage für ein Gesetz nehmen können.
Gesetze werden von den Parlamenten gemacht/abgenickt.
Fakt ist: Die Rundfunkanstalten selbst haben über einen Gesetzesvorschlag/Lobbyarbeit die zuständigen Ausschüsse beraten/belatschert (seht selbst nach, wer für die einzelnen Fraktionen in die Medienausschüsse entsandt sind und gleicht es mit Posten im ÖRR ab).
Die Ausschußvorlage wurde eins zu eins beschlossen, da ein jeder Parlamentarier auf die Ausschüsse vertraut, da er sich unmöglich mit seinem begrenzten Sachverstand in sämtliche Details einarbeiten kann.
Ich kenne selbst Abgeordnete, die im Nachhinein feststellten, daß sie da ganz schön überrumpelt wurden, erst recht, wenn sie es mit ihrem eigenen Sachverstand in ihren "Fachgebieten" vergleichen.

Gerne prügele ich explizit auf die Linken ein, die sich ja immer "soziale Gerechtigkeit" auf die Fahnen schreiben, Änderungswünsche des Entwurfes in den Parlamenten? Fehlanzeige!

Argument des Ausschusses gegenüber den Parlamentariern: Bundesweites Gesetz, keine Landesabweichungen möglich, soll ja in jedem Bundesland einheitlich sein, es ändert sich ja für den Bürger nichts, der Preis bleibt ja gleich, es wird nur einfacher, nur eine Formalie.

Erschreckend finde ich, daß es in den Parlamenten auch Juristen gibt, die nichts gemerkt haben.
Erschreckend finde ich auch meinen Verdacht, daß es mit anderen Dingen genauso sein könnte, auch wenn ich auf die Kompetenz der Parlamentarier, die ich persönlich kenne (auch wenn ich zum Teil anderer Ansicht bin), vertrauen kann.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

b
  • Beiträge: 765
Hans W. Färber
Matthias Lücker
Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag (PDF)
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/285_11.pdf
Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln
Heft 285
Köln, im November 2011
ISBN 9783938933930
Zitat
S. 12
3.2 Das Gutachten von Prof. Kirchhof

Prof. Paul Kirchhof geht vielmehr davon aus, dass jeder Privathaushalt in einer Wohnung grundsätzlich eine Empfangsgemeinschaft bildet und dass jeder Gewerbebetrieb typischerweise von dem Sendeangebot der Rundfunkanstalten erreicht wird. Er empfiehlt daher grundsätzlich, ein geräteunabhängiges Modell in Form eines Rundfunkbeitrags für Wohnungen und Betriebsstätten zu implementieren und somit die Probleme zu überwinden, die mit der unterschiedlichen Funktionalität einzelner Geräte verbunden sind.

3.3. Zwischenfazit

Von den diskutierten Alternativen stellt der Wohnungs- und Betriebsstättenbeitrag das zukunftsfähigste Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Die Gestaltung dieses Modells wurde von den Juristen und Verwaltungsdirektoren in vielen Sitzungen mit den Rundfunkreferenten und mit großer Unterstützung der GEZ ausgearbeitet. Als Herausforderung galt es, ARD-intern und schließlich auch mit dem ZDF und DRadio einen Konsens zu finden.


Edit "Bürger":
Dank für diesen nochmaligen Hinweis. Wenn auch dieses Gutachten eine Weile "verschollen" war und es sehr wichtig ist, sich dieses immer wieder vor Augen zu halten, so sollte es dennoch in hiesigem Thread nicht weiter vertieft werden, da es im Forum bereits andernorts erwähnt wird - siehe u.a. unter
Weiteres Gutachten ...,
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7222.msg102171.html#msg102171
Wissenschaftliche Arbeiten und Arbeitspapiere zur Rundfunkfinanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4663.msg32135.html#msg32135
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 23:45 von Bürger«

b
  • Beiträge: 765
Merkwürdig: dieses Gutachten hat man nur in Form der pdf-Datei, die nur im Internet präsent ist.

Ok. Dann betrachten wir diese pdf-Datei. Sie wirft mehrere Fragen auf.
Pdf-Datei „G U T A C H T E N über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Bundesverfassungsrichter a. D. Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Heidelberg, April 2010“
http://www.ard.de/download/398406/index.pdf

Frage 1: diese pdf-Datei (Gutachten) ist nicht für Allgemeinheit bestimmt. Gutachten wurde nicht bei der Deutschen Nationalbibliothek (Behörde, s. § 10 DNBG) ausgeliefert, existiert nur im Internet im Form der pdf-Datei.

DNBG
Zitat
§ 3 Medienwerke

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.
(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.
(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 14 Ablieferungspflicht

(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

§ 15 Ablieferungspflichtige

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

Frage 2: die Länder haben der pdf-Datei (Gutachten) gefolgt und als rechtliche Grundlage für das neue Beitragsmodell genommen. Überführung der pdf-Datei ins Landesrecht.
Problem 1: pdf-Datei (Gutachten) ist nicht im Bestand der Deutschen Nationalbibliothek --> somit wird nicht verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht (s. § 15 DNBG)
Problem 2: Rundfunkrecht ist Landesrecht. Also, muss im Gutachten die Sichtweise der einzelnen Länder stehen. In der pdf-Datei wird keine einzige Rechtssituation eines Landes begutachtet. Normalerweise müssen dort alle 16 Bundesländer stehen und die jeweiligen Situationen in jedem Land ausführlichst beschrieben sein. Frage: welchem Teil der pdf-Datei ist beispielsweise das Land Hessen gefolgt, wenn im pdf-Datei Land Hessen nicht Mal erwähnt wird?
Problem 3: wenn nicht die Rechtssituationen in Ländern begutachtet wurden, was wurde denn begutachtet?
Problem 4: wie kann von dieser Situation ausgehend die pdf-Datei in Form des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überhaupt im Landesrecht auftauchen?

Frage 3: Gerichte folgen der pdf-Datei (Gutachten) und überführen sie in Landesrecht, indem sie diese pdf-Datei in ihren Beschlüssen/Urteilen zitieren.
Problem: pdf-Datei existiert nur im Internet. Wer schleust sie in Gerichtsverhandlungen ein? "Saugt" das Gericht selbst sie aus dem Internet, oder wird sie von Rundfunkanstalten "eingeschleust"?

Frage 4: EU-Recht im pdf. Keine Nennung der EU-Charta und anderen EU-Rechtsnormen, obwohl jedes Land verpflichtet ist, diese Normen als Erste zu beachten. Vorschlag im pdf, wie man EU-Recht umgehen kann: S. 78 "Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen [...]".
Problem: da keine landesbezogene Rechtssituation begutachtet wurde und dabei auch nicht auf EU-Recht eingegangen, bedeutet es nicht, dass Vorschlag im pdf-Datei ist: das neue Beitragsmodell außerhalb des Landesrechts und außerhalb des EU-Rechts zu platzieren?

Da die Ländern der pdf-Datei gefolgt sind, haben sie die Vorschläge auch übernommen und so die pdf-Datei in das Recht der einzelnen Ländern überführt.
Wir sind am Punkt angekommen, dass irgend eine pdf-Datei im Internet das Leben von Millionen verändern kann.
Das Lustige: oben genannte pdf-Datei hat Internet nie verlassen (s. kein Bestand in der Deutschen Nationalbibliothek) und trotzdem taucht sie in Gerichtsbeschlüssen und in Rechtsnormen auf.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 23:47 von Bürger«

j
  • Beiträge: 265
Ich möchte den Thread nochmal hochholen und habe eine Frage, die thematisch am ehesten hier herein passt:

Zur Umgestaltung des alten GEZ-Gerätebeitrags (Autoradio und PC Gebühr als Stichworte) holt man das Gutachten eines Bundesverfassungsgerichts Richter a.D. ein -
bezahlt diesen für das Gutachten und geht mit einem daraus abgeleiteten Modell zu den Ländern hausieren.

Mit dem Gutachten in der Hand, so ist es ja von "außen"/ "extern" vorgeschlagen worden.

1) Welches Rechtsverständnis offenbart das?

2) Wie kann man dieses Konstrukt den werten, wenn man einen BverfG Richter a.D. ein Gutachten zur Neugestaltung der Rundfunkgebühren schreiben lässt, wohl wissend das eben jenes Gericht am Ende über eben diese Neugestaltung final rechtlich zu entscheiden hat?

3) Ist ein BverfG durch diesen Vorgang nicht automatisch dem Verdacht der Befangenheit ausgeliefert? Wer pinkelt schon einen ehemaligen Kollegen an? Bzw. hat der ehemalige Kollege nicht einfach die geltende Meinung des BVerfG ausgedrückt und die GEZ das dann als Vorlage an die Landesparlamente geliefert?

4) So ein Vorgang wirkt für mich höchst befremdlich, denn alleine die Existenz dieses Gutachtens zeigt auf das es eine Schleife gibt: Diejenigen, die dann final über den Zwangsbeitrag urteilen, sind diejenigen, welche die Grundregelungen in diesem Gutachten ausgedrückt haben? Kann ein Richter über etwas urteilen, was mehr oder weniger aus seiner Feder kommt?

Es bleibt dieser strittige Punkt, dass dieses Gutachten auf den "Haushalt" aus war - nun ist es die "Wohung" geworden, was eine Frage aufwirft, denn Haushalt /= Wohnung.

Und es bleibt die Frage, weiviel dieses Gutachtens denn umgesetzt wurde.

Wenn das Gutachten zu 100% umgesetzt wurde, dann ist es quasi BVerfG-Sprech.
Wenn nicht, warum wurde abgewichen?
Und wie kann es dann vor dem BverfG bestehen, wenn es abweicht?

Neben dem ist das Gutachten auch nicht operativ durchdacht:
Das Thema Datenschutz und dieser Datenabgleich kommt darin so nicht vor und ist für mich ein klarer Rechtsbruch.
Genauso ist die grundlegende Frage, weshalb Betriebe denn zahlen sollen, wenn alle Bürger schon über den Haushalt bezahlen, ungeklärt.


Edit "Bürger":
Thread musste von älteren abschweifenden Beiträgen befreit und erst wieder geöffnet werden.
Der Beitrag konnte dann erst aus dem thematisch nicht ganz so passenden Thread
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
hierher aus- bzw. eingegliedert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 23:53 von Bürger«

 
Nach oben