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Autor Thema: mehrere Bescheide & Widersprüche > Antwort(en) und Mahnung(en) vom BS > und nun?  (Gelesen 6502 mal)

k
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Moin Moin, wie oben in der Betreffzeile schon geschrieben, spitz sich die Lage allmälich zu, oder doch nicht?
Ich hoffe ich poste diesen Thread im richtigen Bereich (ansonsten bitte verschieben) und möchte zu allererst den, selbsverständlich rein hypothetischen Fall, darlegen und hoffe auf Hilfe für den weiteren Verlauf.

In diesem hypothetischen Fall handel es sich um Person A.

Person A erhielt im April '14 eine Infopost mit Antwortbogen vom BS welche sie umgehend ignorierte.

Auf diese Infopost folgte einen Monat später eine weitere Infopost mit Antwortbogen mit der Bitte, nochmals zu prüfen. Person A ignorierte diese ebenfalls.

Einen weiteren Monat später erhielt Person A die Bestätigung der Anmeldung.

Dieses Schreiben ignorierte Person A ebenfalls.

2 Monate Später erhielt Person A einen Brief mit Zahlung der Rundfunkbeiträge mit Überweisungsschein. Ignoriert!

Einen Monat später wieder einen Brief mit Zahlung der Rundfunkbeiträge mit Überweisungsschein. Ignoriert!

Einen weiteren Monat später dasselbe, aber diesmal mit dem Satz "Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart. Die nächste Rate ist am XX.XX.XXXX fällig."
Person A weiß nichts von dieser Vereinbarung und hatte daher dieses Schreiben ebenfalls ignoriert.

Einen Monat, wie scheinbar schon üblich, später das nächste Schreiben mit Rundfunkbeitrag und dem Satz "Sie hatten mit uns vereinbart, dass sie den Rückstand in Raten zahlen. Diese Vereinbarung haben Sie leider nicht eingehalten. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Vereinbarung aufgehoben wird, wenn die Raten oder die laufenden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden."

Person A wundert sich, wie eine Vereinbarung aufgehoben werden kann die noch nicht mal eingegangen wurde.... Ignoriert!

Einen weiteren Monat später erhielt Person A eine Zahlungserrinnerung mit der Aufforderung die rückständigen Rundfunkbeiträge binnen 2 Wochen zu entrichen.

Person A ignorierte jenes Schreiben ebenfalls.

Jetzt gehts erst los. Weitere 2 Monate später erhielt Person A nun endlich einen Festsetzungsbescheid. Dieser kam wie üblich NICHT vom Beitragsservice sondern von der des Landes wegen zuständigen Rundfunksanstalt. (s. Anhang) Umseitig war eine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt, inkl. SEPA-Überweisungsschein.

Na endlich, ein Bescheid. Person A reagierte auf diesen Bescheid mit einem Widerspruch per Einschreiben + Rückschein an den BS, nicht an die zuständige Rundfunksanstalt, da beide im Rechtsbehelf aufgeführt waren. (s. Anhang)

Einen weiteren Monat später wieder ein Festsetzungsbescheid von der Landesrundfunkanstalt, auf den Person A wieder Widersprochen hat (mit bezug auf den ersten Widerspruch).

Zwei Monate darauf folgte ein Ihr Rundfunkbeitrag mit Danksagung für die von Person A geschickten Widersprüche. In diesem Schreiben wird auf die vorrangegangen Widersprüche eingegangen (kein Widerspruchsbescheid, keine Rechtsbelehrung, aber ein beigefügter RBStV, allerdings wieder vom BS, nicht von der LRA). Person A hakt es unbeantwortet als Antwortschreiben ab.

Einen Monat darauf eine Mahnung, ohne Rechtsbehelf vom BS mit SEPA-Überweisungsschein, Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen, Kontopfändung, Vermögensauskunft usw.. Person A ignorierte dies.

Nur 4 Tage später: Zahlung der Rundfunkbeiträge vom BS mit Zahlungsformular.

Zwei Monate darauf ein neuer Festsetzungsbescheid von der LRA ähnlich wie die davor, siehe Anhang.
Person A reagierte mit Widerspruch mit Bezug auf die vorrangegangen beiden Widersprüchen.

Drei Monate war Ruhe, dann erhielt Person A wieder eine Art "Antwortschreiben" ohne Rechtsbehelf vom BS. Deklariert als Ihr Rundfunkbeitrag. (siehe Anhang)
Dieses Schreiben jedoch macht Person A langsam Panik und sie droht einzuknicken.

10 Tage später erhielt Person A wieder eine Mahnung (inkl. Drohungen, Zwangsvollstreckung, Kontopfändung usw.) vom BS ohne Rechtsbehelf.

Ich denke Person A sollte die letzte Mahnung ignorieren, genauso wie jene 6 Monate zuvor. Zudem wurde Person A nicht einmal wie im vorletzten Schreiben 4 Wochen Zeit gelassen bis schon wieder die nächste Mahnung kam.
Sollte Person A auf das vorletzte Schreiben reagieren? Was sind "4 Wochen"? Ich denke es gibt nur "einen Monat"?!
Ist der BS überhaupt berechtigt eine Mahnung auszuschreiben da sie ja, wie sie selbst sagen, "nicht rechtsfähig" sind?! Das einzig als rechtsfähig geltende dürften ja nur die Festsetzungsbescheide von der LRA sein. Nebenbei laß ich bei Wikipedia und auf einer anderen Website dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht zwingend notwendig sei, sie dürfe sogar komplett fehlen oder nur teilweise vorhanden sein, einziges wäre, dass sich die Frist von einem Monat auf ein Jahr verlängern würde. Augenscheinlich könnte Person A auch vergessen haben in ihren Widersprüchen einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen.

Was sollte Person A nun tun? Auf das vorletzte Schreiben reagieren? Den nächsten Bescheid / Widerspruchsbescheid oder gelben Umschlag abwarten?


Dazu kommt Person B, welche im selben Haushalt mit Person A wohnt. Person B erhielt so ziemlich das gleiche Prozedere an Schreiben wie Person A (zu 95% der selbe Verlauf).
Kann Person B einen Zweizeiler an die LRA oder BS schreiben in der Hoffnung in Ruhe gelassen zu werden (unter Angabe das sie mit Person A im selben Haushalt wohne)? Damit sich der BS/LRA voll und ganz auf Person A konzentrieren kann und Person A so 50% Arbeit (für Person B) erspart bleibt?

Ich kann leider im Moment keine Anhänge ran hängen. Iwie überschreite ich mit 260KB die zulässige Gesamtgröße von 300KB...*fragend schau*....Die Anhänge im einzelnen sind auch nicht größer als 200KB (ich habe geprüft). Ich werde versuchen sie im nächsten Post mit reinzuschieben.

Abschließend hoffe ich euch diesen Fall verständlich geschildert zu haben. Dieser Fall ist rein hypothetisch und die genannten Personen nur fiktiv. Desweiteren hoffe ich die Boardregeln nicht verlezt zu haben, sollte dem so sein bitte ich inständig um Bericht (oder die Moderatoren ändern es einfach).

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit und ich freue mich im voraus schon mal auf eure Hilfe.




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Es scheint sich um einen weitestgehend dem "üblichen" Verlauf entsprechenden Fall zu handeln.

Die regelmäßigen automatisierten Zahlungserinnerungen/ Kontostandsmitteilungen sind weniger relevant.
Eher schon die Mahnungen...
...und die Tatsache, dass ständig weitere FestsetzungsBESCHEIDe erlassen werden, trotz bereits dem Grunde nach eingelegter Widersprüche, deren Bescheidung offenkundig seit Monaten überfällig ist.

Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass wohl mit den Widersrpüchen vergessen wurde, jeweils auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, sollte Person A folgende Anmerkungen beherzigen...


Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Mahnung trotz Widerspruch"/ "Mahnung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse...

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine "Mahnung" oder auch gegen eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von ARD-ZDF-GEZ - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Bezüglich Person B:
Hat diese ebenfalls mit Widerspruch auf die FestsetzungsBECHEIDe reagiert?
In der Regel empfiehlt es sich, frühzeitig gegenüber ARD-ZDF-GEZ anzuzeigen, dass für die Wohnung bereits ein Beitragskonto besteht, keine doppelte Abgabepflicht besteht und das andere Konto demzufolge unverzüglich zu löschen ist.
Dies erspart i.d.R. einiges an Aufwand - und verhindert das Risiko, Bescheide rechtskräftig und somit vollstreckbar werden zu lassen...


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k
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Danke für die schnelle Antwort. Anbei jetzt hoffentlich die Anhänge x)

Wenn ich das richtig verstanden habe wäre demnach jetzt der erste Schritt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung like
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
nachzureichen, mit Bezug auf die letzte Mahnung?! Mit dem Passus Ich kann mir die Zahlung nicht leisten und müsste meinen erarbeiteten und gewohnten Lebensstandart immens einschränken

Was ist aber mit dem anderen Schreiben in welchem Person A vier Wochen Zeit gegeben wird zu antworten? Wieso sollte Person A den BS darüber informieren den Klageweg einlegen zu wollen? Das sollte der BS bzw. die LRA doch selbst merken WENN mal ein Widerspruchsbescheid zurückkommen würde? Desweiteren sollte es Person A egal sein wie viele Anfragen der BS im Moment zu bearbeiten hat, das kann ja keine Ausrede sein seinen Pflichten nicht nachzukommen?!  Wenn innerhalb der nächsten 4 Wochen keine Mitteilung von Person A zurück kommt was will der BS dann machen? Wieder ein Festsetzungsbescheid auf den Person A freudig mit Widerspruch reagiert?

In welcher Verordnung/Vorschrift/Gesetz steht geschrieben das der Widerspruchsbescheid innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat? Und wenn dieser zeitliche Rahmen nicht eingehalten wird, kann Person A dann den Widerspruchsbescheid ablehnen weil eben der zeitliche Rahmen nicht eingehalten wurde? Oder dann doch mit Unttätigkeitsklage reagieren?

Sollte Person A dennoch in naher Zukunft einen gelben Umschlag erhalten muss sie mit Eilrechtsschutz reagieren, richtig?
Ist es überhaupt rechtens eine Zwangsvollstreckung anzudrohen bzw. auch durch örtliche Vollzugsstelle durchzusetzen obwohl auf Bescheid mit Widerspruch reagiert wurden ist und ein Widerspruchsbescheid noch immer ausbleibt? Auch ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

Langsam habe ich das Gefühl dass die Kumpels aus Köln doch so langsam auf den Fall von Person A genauer eingehen...
Welche Zeiträumde die bisher zwei Mahnungen gegen Person A bzw. Person B umfassen muss noch geprüft werden, vlt lässt sich da ja noch ein Fehler seitens BS finden x)

Zu Person B
Person B hat ebenfalls mehrere Festsetzungsbescheide erhalten und jeweils mit Widerspruch darauf reagiert. Wenn Person B jetzt versuchen würde sich nachträglich abzumelden da ja Person A mit im selben Haushalt lebt, MUSS das der BS dann akzeptieren? Oder Argumentieren die dann einfach so, dass bisher weder von Person A noch von Person B Zahlungseingänge verbucht sind und dennoch zur Zahlung gedrängt wird?

Mein Hirn raucht schon wieder und ich hab bestimmt noch iwas vergessen, wenn es mir wieder einfallen sollte komme ich später darauf zurück ^.^

Mal etwas Allgemeines

***

Ich stehe voll hinter dieser Ansicht, dennoch frage ich mich ob das noch Zeitgemäß ist?!


Zudem noch dieser Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
Ein Gutachten im Auftrag vom Bundesministerium der Finanzen. Bin leider est knapp bei der Hälfte da es doch über 42 Seiten umfasst, aber vlt hat sich ja jemand damit schon mal mehr beschäftigt. Die Suchfunktion ergab leider nichts.

Weiter noch ein paar, vlt nützliche Links, falls diese im Forum noch nicht bekannt sind:
(wichtig natürlich immer die Gesetze/Vorschriften usw. auf die Bezug genommen werden, noch aktuell oder hinfällig?)

***
http://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt (hier der Augenmerk auf die Zahlung unter Vorbehalt)

Diese Liste könnte man freilich noch endlos weiterführen....

Falls die in den Links aufgegriffenen Themen bereits aufgrund aktueller Lage hinfällig sind, dann bitte einfach entfernen oder mich darauf hinweisen.


***Edit "Bürger":
Einige externe Links entsprachen nicht den Foren-Regeln und wurden daher entfernt.
Bitte bei der Verlinkung externer Inhalte die Foren-Regeln beachten.
Mindestens einer der Links verwies auf mehrere irrige Annahmen wie z.B. bzgl. Gesetz/ Vertrag, die nicht nur nicht hilfreich, sondern leider eher kontraproduktiv sind.
Bitte nicht mit Links wild umherwerfen, bevor Du Dich nicht eingehend eingelesen und die Grundlagen verinnerlicht hast - insbesondere auch
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Es ist nicht Aufgabe der Moderatoren, wilde Linksammlungen nachträglich aufzuräumen.
Bitte *vor* dem Posten immer auch erst die Suchfunktion des Forums nutzen.
Danke für de Bereücksichtigung.
Die Anonymisierung der Dokumente wurde vorsorglich ergänzt.


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n
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Vorsicht Falle !
Zitat
Oder dann doch mit Unttätigkeitsklage reagieren?

Eine Unttätigkeitsklage gibt es nicht bei Widerspruchsbescheiden !
Generiert nur Kosten und bringt nichts! Siehe:
Wie schreibt man eine Untätigkeitsklage?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16225.msg107839.html#msg107839


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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In welcher Verordnung/Vorschrift/Gesetz steht geschrieben das der Widerspruchsbescheid innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat? Und wenn dieser zeitliche Rahmen nicht eingehalten wird, kann Person A dann den Widerspruchsbescheid ablehnen weil eben der zeitliche Rahmen nicht eingehalten wurde? Oder dann doch mit Unttätigkeitsklage reagieren?

...abgesehen von den verlinkten Hinweisen im Vorkommentar:
Eine Abfrage einer bekannten Suchmaschine :police: mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B.
"Bearbeitungsfrist Verwaltungsakte"
https://encrypted.google.com/search?hl=en&q=bearbeitungsfrist%20verwaltungsakte
liefert u.a. dieses Ergebnis
https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage#Verwaltungsgerichtliche_Unt.C3.A4tigkeitsklage
Zitat
Im Verwaltungsrecht ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO keine eigene Klageart. Sie bezeichnet vielmehr den Fall, dass die Behörde auf einen zulässigen Widerspruch oder Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist entscheidet. In der Regel ist dafür gemäß § 75 Satz 2 VwGO mindestens der Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung notwendig.


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Wie der Zufall es so will bekam Person A und B heute erneut Zahlungserrinnerung a la "Zahlung der Rundfunkbeiträge". Es gleicht allmählich einem Bombardement. Schade das Person A (und B) nicht die 4 Wochen Zeit gegeben werden um zu reagieren bevor erneut Regenwälder abgeholzt werden müssen. Was solls,...

Nachfolgend eine mögliche Reaktion von Person A auf die letzte "Mahnung" und das letzte "Antwortschreiben". Wäre schön wenn mal jemand, ganz ohne Rechtsberatung, drüber schauen würde. Der Satz: "Zudem  möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mir kein Schreiben Ihrerseits vom 06.05.2015 vorliegt." bezieht sich eigentlich nur auf die Tatsache, dass das Schreiben auf den 05.05.15 Datiert ist (1. Antwortschreiben). Macht das Sinn oder schiebt sich Person A damit selbst aus dem Ring?
Der Passus zum Anfordern eines Widerspruchbescheides wurde einfach weg gelassen, man muss es ja nicht provozieren. Dann doch lieber wieder Bescheide auf die man Widersprechen kann.

Zitat
Einwurf-Einschreiben                        
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice            
Freimersdorfer Weg 6                     
50829 Köln                           

Sehr geehrte Damen und Herren,

bzgl. Ihres Schreibens vom 20.11.2015, hier eingegangen am 25.11.2015, stelle ich hiermit fest, dass dieses keineswegs als rechtskräftige Abhilfe bzgl. meines Widerspruchs zu werten ist, auch wenn Sie dies mit Ihrer Formulierung "Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat."
gern suggerieren möchten. Zudem  möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mir kein Schreiben Ihrerseits vom 06.05.2015 vorliegt.

Es bleibt Ihnen auch  unbenommen, dennoch weiterhin auf die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids zu verzichten.

Zu Ihrem Schreiben vom 01.12.2015("Mahnung"):
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen den darin erwähnten Bescheid vom 01.08.2015 fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welchen ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.

Ihr Festsetzungsbescheid ist daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch die in der "Mahnung" enthaltene Mahngebühr in Gänze zurück.

[Sollte ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO versäumt haben, so reiche ich diesen hiermit nach. Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrags nicht leisten.]

Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für den Widerspruchsbescheid bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Person A musste leider feststellen dass die ein oder andere Begründung im 1. Widerspruch gut, plausibel und verständlich durch das 1. Antwortschreiben vom BS widerlegt wurden. Dennoch "nur" ein Antwortschreiben, kein WiderspruchsBESCHEID, keine Rechtsbehelfsbelehrung. Aber das sollte ja egal sein, da man sich ja nicht (bei der Klageschrift) auf den Widerspruch beziehen muss, richtig?

Person B hält weiterhin die Füße still, da keine neue Mahnung wie bei Person A kam und die "alte" Mahnung schon gute 6 Monate zurück liegt. Auf das "Antwortschreiben" muss B ja auch nicht zwangsweise reagieren...oder vlt doch mit einer verkürzten Version, mit dem freundlichen Hinweis das bereits eine Beitragsnummer für diese Wohnung existiert.


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Hallo,

da Person C hier neu ist, aber den nötigen Denkanstoß noch nicht gefunden hat, möchte Sie sich hier mit anschließen und hofft ein wenig schlauer zu werden.
(Person C hofft, das Sie alles richtig formuliert)

Auch Person C hat auf 2 Festsetzungsbescheide 2 Widersprüche eingelegt.

Wie auch Person A hat auch Person C auf den 2. Widerspruch die Standardtextbausteine erhalten.
Unter anderem eben auch
Zitat
Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet.

Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen.

Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat.

An dieser Stelle werden die Haare grau.
Natürlich könnte Person C jetzt, in der vorgegebenen Frist, auf einen WiederspruchsBESCHEID bestehen.
Aber, in diesem rein hypothetischen Fall, könnte Person C diese Infopost vom BS auch zu den Akten legen und auf den nächsten FestsetzungsBESCHEID warten? Und damit auf Zeit zu spielen um eventuelle neue Entwicklungen abzuwarten?


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k
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*DingDing* Es klingelt zur nächsten Runde.

Es sei vorab angemerkt, dass sich dieser Post, wie üblich, auf eine fiktive, rein aus Einhorngedanken stammende Geschichte bezieht.

Eigentlich wollte ich diesen Beitrag posten unter
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html
aber dieser Thread ist anscheinend geschlossen.

Zu erst die erfreuliche Nachricht: Person B hat mit dem letzten Widerspruch dem BS aufgezeigt, dass es schon ein "Beitragskonto" von Person A für den jeweilgen Haushalt gibt. NACH GUTEN 11 MONATEN hat der BS und die LRA in jeweils gesonderten Schreiben (die zur selben Zeit im Briefkasten lagen) die Abmeldung des Beitragskontos für Person B bestätigt. Wobei die LRA es nicht lassen konnte und aufzeigen musste, dass sie nicht verstehe weshalb Widersprüche eingeschickt wurden, obwohl es doch schon ein Beitragskonto für diese Wohnung gebe.

Nun zur weniger erfreulichen Nachricht: Person A hat nach nunmehr GUTEN 11 MONATEN endlich, in nicht-freudiger Erwartung, einen WiderspruchsBESCHEID von der LRA erhalten. Die Tatsache, dass der Widerspruchsbescheid ein knappes Jahr auf sich warten ließ scheint ja nicht anfechtbar zu sein. Eine weitere Tatsache, dass die LRA mit einem Widerspruchsbescheid auf drei Widersprüche antwortet gilt nach meinem derzeitigen Wissenstands auch als völlig normal. Die andere Sache ist, dass Person A eigentlich im Moment überhaupt keine Zeit für so ein firlefanz hat. Aber sei's drum.

"Die Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet."
"Eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide ist nicht möglich."

Im Widerspruchsbescheid finden wir wieder die üblichen Floskeln mit Verweisen auf entsprechende Urteile der Verfassungsgerichtshöfe.

Ich finde es schade, dass nichts vom Tübinger Urteil zu lesen ist.

Es wird nur wenig auf die Begründungen aus den Widersprüchen eingegangen.

Auch bedankt sich Person A für die vielen Informationen wie Hörfunkgeräte u.a. heutzutage definiert werden.

Besonders zu bemerken ist folgender Satz: "Die Erhebung eines Rundfunkbeitrages ist daher selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Außnahmefall überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden ist."

Erstaunlich ist auch, dass durch den bundesweiten Meldeabgleich die Adresse von Person A bereits im Juni 2011 an den BS bzw. damals noch GEZ weitergegeben wurden obwohl erst 2 Jahre später durch Verwaltungsgerichte diese Maßnahme als rechtskräftigt eingestuft wurde.

Desweiteren muss ich mich wundern, dass die Bescheide für den BS bzw. LRA rechtmäßig sind, mit der Begründung dass keine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung erhalten wurde.

Genauso wie der Säumniszuschlag, meines Wissens nach auch noch nicht rechtmäßig solange die Bescheide nicht rechtmäßig geworden sind, was sie ja nicht sein können da ja immer Wiederspruch eingelegt wurde...

Nun wird sich Person A wohl an die Klage machen müssen und eventuell um Aufschub für die Begründung bitten.
Die Begründungen in der Klage werden sich wohl kaum auf die in den Widersprüchen beziehen. Wir wollen ja nicht mit altem Schießpulver schießen.  ;D

Mal sehen was es hier im Forum noch so für fiktive Klagebegründungen gibt, aber wie immer rennt die Zeit  :-\
Für eventuelle Ratschläge bezüglich der Klagebegründung wäre Person A sicher dankbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 19:19 von Bürger«

g
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Zu erst die erfreuliche Nachricht: Person B hat mit dem letzten Widerspruch
dem BS aufgezeigt,
dass es schon ein "Beitragskonto" von Person A für den jeweilgen Haushalt gibt. ...

Nun zur weniger erfreulichen Nachricht: Person A hat nach nunmehr GUTEN 11 MONATEN endlich, in nicht-freudiger Erwartung, einen WiderspruchsBESCHEID
von der LRA erhalten.

Dem BS und dann
von der LRA?
Wirklich richtig fiktiv von der LRA mit Unterschrift des rechtlichen Vertreters, Intendant? bzw. dessen Vertreter? Die Namen lassen sich leicht ermitteln.
Oder doch nur vom BS mit Unterschrift vom BS?

Ich frage nur deshalb, weil mir da nichts bekannt ist, dass außer dem BS noch wer was verschicken sollte.
Wenn dort steht, dass die Service-Nummer eine 01806 oder ähnlich ist und die web-site
sowas wie rundfunk-beitrag dot de, dann ist das keine LRA.
Jede LRA hat ne eigene Website.
Vermutlich die allgemeine Veralberung wie gehabt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 18:56 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Für eventuelle Ratschläge bezüglich der Klagebegründung wäre Person A sicher dankbar.

Für die fristgerechte Klageeinreichung an sich braucht es noch keine oder nur ganz wenig Begründung.

Das Problem, was Person B tatsächlich hat, ist, dass sie eine ordentliche Klage schreiben will zu einem Thema was so komplex ist, dass es Jahre dauern würde jeden einzelnen Punkt aufzufinden und zu beleuchten und zu erklären. Das könnte ja auch der Grund sein warum so viele Klagen noch "verloren" werden. Nun gut einige davon befinden sich ja in Berufung vor dem Bundesverfassungsgericht und das wird noch einige Zeit brauchen, eben weil das Thema komplex ist.
Aus diesem Grund sollte Person A nicht um eine Frist bitten oder sich selber eine zu kurze Frist setzen, sondern wenn dann genau das anzeigen.


Eine Anregung aus dem Thema:
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879
Anhang/ Beispiel-Klage:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10285.0;attach=6817


Edit "Bürger":
Da sich die Sachlage nunmehr geändert hat und es zwischenzeitlich um einen regulären Fall der Klage geht, wären weitere Diskussionen hier vom Eingangsbeitrag und somit dem Kern-Thema des hiesigen Threads abschweifend, welches da lautet
mehrere Bescheide & Widersprüche > Antwort(en) und Mahnung(en) vom BS > und nun?
Der Thread bleibt aus diesem Grunde zwecks Übersicht und Thementreue bis auf weiteres geschlossen.
Weitere Infos siehe u.a. unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
sowie auch unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und dort im Speziellen unter
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 19:43 von Bürger«

 
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