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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 120387 mal)

s
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Hallo Frei,
was geschieht jetzt? Machst du weiter? VG Berlin hat mir noch nicht geschrieben( Hauptsache), nur wegen Vollstreckung (unten mein Schreiben).

Wie sollen wir weiter machen, wenn alle Richter das recht beugen! Lohnt sich das noch?

Gruß

Sam

Sehr geehrter Herr Vorsitzende ...............,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom  .......2016 teile ich Ihnen mit, daß die Vollstreckung der gegenständlichen Beträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch die Beklagte mit Schreiben vom .....2016 als ausgesetzt, versichert wurde.

Daher wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO nicht aufrechterhalten, wenn die Mitteilung der Beklagten diesbezüglich als unwiderrufbar gilt. Damit wird dann, die Gewährung des vorläufigen Rechtschutzes zum Aktenzeichen VG 2........ beendet.




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Moin.

Hallo Frei, was geschieht jetzt? Machst du weiter?
Klar mache ich weiter, es geht doch jetzt erst richtig los! >:D

In dem fiktiven geschilderten Fall einer fiktiven Person F könnte es auch weiter gehen, und zwar könnte heute ein Brief vom Verwaltungsgericht zur Kenntnisnahme gekommen sein, mit einem Schreiben von der zuständigen Rundfunkanstalt, in der erstens deren Fehler mit der falschen Adresse korrigiert worden wäre, und zweitens auf die Urteile vom Verwaltungsgericht verwiesen worden wäre:

Zitat
Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...).

 

Nun könnte diese fiktive Person F überlegen, ob sie das (natürlich völlig fiktive) Schreiben einfach abheftet, oder darauf antworten sollte, etwa mit so einem ähnlichen Inhalt:

Zitat
Zitat
An das Verwaltungsgericht Xxxxx

Betreff: AZ xxxx, Schreiben vom XDR vom xx.04.2016

Im Schreiben vom ... schreibt der Beklagte, "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".

Hierzu möchte ich Folgendes anmerken:

1. In den vom Beklagten genannten Verfahren am 16./17. März 2016 wurden viele Punkte, die in meiner Klage vom xx.11.2015 und den dazugehörigen Begründungen angeführt werden, gar nicht verhandelt.

2. Bundesverwaltungsgericht verweigert die Rechtsprechung nach geltendem Recht.

In der Pressemitteilung (http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21) zu den Revisionsverfahren vom 16. und 17. März 2016 behauptet das Bundesverwaltungsgericht: "Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können."
Damit verkennt es jedoch die Urteile der Kollegen anderer Gerichte, die Hinweise der Anwälte in der Verhandlung sowie auch die eigene Rechtsprechung – Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97: "Die an das Bereithalten von Empfangsgeräten anknüpfende Rundfunkgebühr ist nach § 11 Abs. 1, Halbs. 2 RStV 1991 die vorrangige Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine 'Gebühr' im klassischen Sinne, um eine 'Gebühr mit Beitragscharakter' oder aber schlicht um einen 'Beitrag' im eigentlichen Sinne handelt, ist umstritten und bedarf auch hier keiner Klärung. Die Einordnung ist eine Frage des Landesrechts. Denn die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk einschließlich der Rundfunkfinanzierung liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Für die Überprüfung der Abgabe auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht ist ihre Einordnung unerheblich. Aus der Sicht des Bundesrechts ist allein entscheidend, daß die Art der Finanzierung einerseits (rundfunkrechtlich; vgl. BVerfGE 90, 60, 87 ff.) den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits (abgabenrechtlich) rechtsstaatlichen Anforderungen einschließlich des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten genügt (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.). Beides ist der Fall (nachstehend bb))."

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein.

Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt auch das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG 2. Rundfunkentscheidung (BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, Link: http://tlmd.in/u/81): "Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende 'Gebühr', die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)
Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts 'gelten', obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden."

Das Bundesverwaltungsgericht hält sich weder an die eigene noch an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Es ist aufgrund der Klageabweisung vom 18.03.2016 zu erwarten, dass auch im noch ausstehenden schriftlichen Urteil...

- die fehlende sachgemäße Differenzierung nach Nutzern und Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Medienoption
- das vollkommen ungeeignete Typisierungsraster, welches nicht einmal in der Lage ist, zwei Hauptgruppen – Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – voneinander zu trennen
- die rechtlich unzulässige Anknüpfung einer unsozialen und unausweichlichen Pauschalabgabe an das existenzielle Gut „Wohnen“
- die unzulässig grobe Ungleichbehandlung von Alleinwohnenden gegenüber Mehrpersonenhaushalten
- die rechtlich unzulässige Anwendung einer – entgegen der Wirklichkeit – lediglich unterstellten und unwiderlegbaren Fiktion (Vermutung) der Nutzung einer vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Medienoption
- die komplette Auflösung des „besonderen Vorteils“ einer zahlenden Gruppe gegenüber einer nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit und
- die Verletzung des Grundrechts der ungehinderten Unterrichtung nach Art. 5 Grundgesetz durch eine finanzielle Teilhinderung

...vom Gericht nicht erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verweigert somit die Rechtsprechung nach geltendem Recht.

3. Das Bundesverwaltungsgericht war im Verfahren am 16./17. März 2016 zur Rechtssprechung in dieser Sache gar nicht zuständig, siehe § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Der Gegenstand der Klage war jedoch eindeutig verfassungsrechtlicher Art.

4. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verfahren am 16./17. März 2016 wurde den Parteien wahrscheinlich noch nicht einmal schriftlich zugestellt. Mindestens ein Kläger dieser Verfahren wird in Berufung bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, und auch einige von den anderen Klägern haben bereits angekündigt, nach Vorlage des schriftlichen Urteils BVerwG 6 C 6.15 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Dieses sollte einem promovierten Mitarbeiter des Justitiariates des XDR eigentlich bewusst sein, und es verwundert mich deshalb sehr dass er auf diese noch nicht endgültig rechtskräftig beschiedenen Verfahren und Urteile verweist.

5. Am 15. Juni 2016 werden weitere Klagen bezüglich der fraglichen Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt:

BVerwG 6 C 34.15 - OVG Münster, 2 A 499/15 - VG Minden, 11 K 2359/14
BVerwG 6 C 35.15 - OVG Münster, 2 A 355/15 - VG Arnsberg, 8 K 726/14
BVerwG 6 C 37.15 - OVG Münster, 2 A 324/15 - VG Arnsberg, 8 K 1787/14
BVerwG 6 C 40.15 - OVG Münster, 2 A 1667/15 - VG Minden, 11 K 1696/14
BVerwG 6 C 41.15 - OVG Münster, 2 A 808/15 - VG Köln, 6 K 7139/14
BVerwG 6 C 47.15 - OVG Münster, 2 A 892/15 - VG Düsseldorf, 27 K 9590/13
BVerwG 6 C 48.15 - OVG Münster, 2 A 2583/14 - VG Minden, 11 K 2865/13
BVerwG 6 C 51.15 - OVG Münster, 2 A 812/15 - VG Köln, 6 K 2599/14

Weiterhin gibt es bezüglich der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages noch die Verfahren BVerwG 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15, für die noch kein Verhandlungstermin feststeht.

Aufgrund dieser noch nicht gefällten höchstrichterlichen Urteile macht es Sinn, das Verfahren ruhen zu lassen bis dort entschieden wurde.

Da der Beklagte außerdem in seinem Schreiben vom xx.04.2016 immer noch nicht die Rechtsgrundlage für die Direktanmeldung genannt hat, gehe davon aus dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Xxxxx Xxxxxxxx

Was denkt ihr - sollte die fiktive Person F in diesem fiktiven geschilderten Fall antworten oder nicht, und wenn ja, so wie beschrieben oder anders?

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

M
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Zitat
An das Verwaltungsgericht Xxxxx

Betreff: AZ xxxx, Schreiben vom XDR vom xx.04.2016

Im Schreiben vom ... schreibt der Beklagte, "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".
Meines Wissens nur 14 Revisionsverfahren - könnte man denen ja unter die Nase halten :) Aber nur am Rande bemerkt.

Ansonsten waren mir nur 2 kleine Fehler (rot markiert) aufgefallen:
Zitat
Zitat
...

3. Das Bundesverwaltungsgericht war im Verfahren am 16./17. März 2016 zur Rechtssprechung in dieser Sache gar nicht zuständig, siehe § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Der Gegenstand der Klage war jedoch eindeutig verfassungsrechtlicher Art.

...
Da der Beklagte außerdem in seinem Schreiben vom xx.04.2016 immer noch nicht die Rechtsgrundlage für die Direktanmeldung genannt hat, gehe [ich?]davon aus dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.
...

Was denkt ihr - sollte die fiktive Person F in diesem fiktiven geschilderten Fall antworten oder nicht, und wenn ja, so wie beschrieben oder anders?

Frei  8)

Toll geschrieben. Gefällt mir sehr gut.  8)
Lese und verfolge den Fall von Person F, den du hervorragend dokumentierst, mit großem Interesse.


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S

Schandarm

Ich denke, die völlig fiktive Person F. hat die Klagebegründung längst im Kopf und will sich da auch nicht reinquasseln lassen.

Wir haben es nicht nur beim Beitragsservice, sondern auch vor Gericht mit gut dressierten Bürokraten zu tun. Anschaulich wird das in den Widerspruchsabweisungen und natürlich aus Richtermund. Ein Psychologe würde wohl ein schweres Delir attestieren, weil der Betragsservice grundsätzlich nie auf den Inhalt der Widersprüche reagiert, sondern das GEZGesetz zelebriert wie ein Schamane in Trance.

"Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können." So oder ähnlich können wir das immer wieder vernehmen. An diesem Satz haben gewiß durchtrainierte Anwälte gebastelt. Steuern werden uns nicht voraussetzungslos abgeknöpft, sondern auf die Sache bezogen z.B. für den Autobahnbau.
Wenn wir keinen Fernseher haben, können wir die Programme Gott sei Dank nicht empfangen. Der Trick besteht darin, daß uns das Fernsehprogramm aufgenötigt wird.


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Moin.

Ich denke, die völlig fiktive Person F. hat die Klagebegründung längst im Kopf ...
Nein, die fiktive 60-seitige Klagebegründung der fiktiven Person F liegt rein fiktiv bereits seit Januar 2016 dem Gericht vor, wie dieses im Verlauf dieses Themas bereits fiktiv angenommen wurde (siehe Beitrag #56 dieses Themas).

Frei  8)


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die beschriebene fiktive Person F in dem geschilderten fiktiven Fall heute ein so ähnliches Schreiben beim zuständigen Verwaltungsgericht abgegeben hätte:



Frei  8)


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n
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Sehr schön geschrieben (sage ich als nicht-Jurist)!

Ich bein gespannt wie es bei F weitergeht. Mir wurde von eine Verhandlung erster Instanz berichtet, in der ähnliche Argumente vorgebracht wurden (allerdings nicht so eloquent formuliert) da hat der Richter einfach gesagt, dass ihm verboten ist (irgend ein Gremium am selben Gericht hat das beschlossen) das Verfahen auszusetzen. Und für eine Ruhestellung muss der Beklagete zustimmen. Dessen Vertreter sagte aber mit einem Grinsen dass er das nicht tut.
Also wurde die Klage vom Gericht abgewiesen. Tolle Rechstsprechung, sieht aus wie gekauft.
Ach so und es war natürlich ein Einzelrichter, weil geringe Bedeutung und unstrittig usw.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Respekt, Respekt...dass nenn ich mal eine gehaltvolle und inspirierende Beschreibung, schade dass ich schon meine Klage eingereicht habe. ;)

Zitat
Klar mache ich weiter, es geht doch jetzt erst richtig los! >:D
Dem kann ich nur Zustimmen...jetzt erst recht!!! :)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

F
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Die Sache mit dem Internet:

Rundfunk ist das zur-Verfügung-Stellen von Programminhalt für eine unbestimmte Anzahl von Empfängern ohne Aufforderung der Empfänger, das Senden zu starten. Beim Streaming über das Internet fordert der Empfänger jeweils an, den Datenstrom zu empfangen. Weiterhin wird der Datenstrom individuell dem Empfänger (oder mehreren Empfängern, die einzeln identifiziert werden) zugestellt, ist also eher wie der Mitschnitt-Service der Rundfunkanstalten zu werten. Ein unadressierter Versand der Datenströme aller öffentlich-rechtlichen Programme an alle Empfänger würde die Bandbreite eines normalen Internet-Anschlusses sprengen, das Internet verstopfen, das Funktionieren der Internet-Infrastruktur in schlechter entwickelten Gegenden (Entwicklungsländer wie schlecht ausgebaute Gegenden in Deutschland) gefährden und ist technisch nicht möglich.

Für die Übertragung werden entweder die Protokolle http oder https verwendet, die auch ohne Angabe von Benutzername und Kennwort eine Authentifizierung verwenden. Für den anonymen Zugriff authentifiziert sich der WebServer mit einem besonderen Benutzernamen beim Betriebssystem oder seiner eigenen Benutzerverwaltung (unter Windows® mit IIS werden automatisch Benutzer angelegt, bei Windows 7 und der mitgelieferten abgespeckten Version des IIS die Benutzergruppe IIS_IUSRS).

Die RT-Protokolle arbeiten zusammen, außer im eigentlichen Streaming-Protokoll RTTP werden ständig Daten in beide Richtungen zwischen Sender und Empfänger ausgetauscht, u. a. wird über RTCP die Wiedergabequalität an den Sender zurückgeliefert, der dann z. B. für einen ISDN-Benutzer eine schlechtere Qualität einstellt wie dem VDSL-Benutzer (weitere Individualisierung des Datenstroms!).

Da der Empfänger sowieso schon identifiziert (und sein Verhalten auch nachverfolgt wird (Ghostery installieren, über den Browser die Streaming-Dienste anschauen und verwundert feststellen, daß getrackt wird)), wäre auch eine Verknüpfung mit der Datenbank des Beitragsservice datenschutzrechtlich eher unbedenklich. In wie weit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tatsächliche Rundfunknutzer tracken (beim Digital-TV über hbbTV (Red Button) problemlos möglich, das jeweilige Empfangsgerät baut über das Internet eine Verbindung auf und ist dann eigentlich nur ein normaler WebBrowser inkl. Cookie-Unterstützung), kann ich mangels Technik nicht sagen, Datenschützern rollen sich aber schon die Zehnägel auf.

Außerdem: Würden sich die Rundfunkteilnehmer vom Rundfunk nicht zum Internet, sondern zu älteren Medien abwenden, würden wir dann einen Rundfunkbeitrag für öffentlich-rechtliche Bücher, öffentlich-rechtliche Theateraufführungen, öffentlich-rechtliche Kinos, öffentlich-rechtliche Telefonate oder öffentlich-rechtliche Kneipen bezahlen?

Aus einer verfassungsrechtlich abgeleiteten Bestands- und Entwicklungsgarantie kann auch eine Entwicklungspflicht abgeleitet werden, die dann heißt: Im Internet werden Benutzer authentifiziert, damit der YouTube- (Videothek!), Spiegel-Online- (Presse/Verlag), eMail- (Post) und VoIP-Kunde (Telefonie) nicht versehentlich als Kunde öffentlich-rechtlicher Videotheken identifiziert wird.

Die Begründung, daß Rundfunkanstalten Geräte, die bewegte Bilder und Töne nicht in Rundfunkempfänger und Nicht-Rundfunkempfänger einteilen können, ist mehr als fragwürdig. Jedem Polizisten (und jedem Landratsamt) wird abverlangt, zwischen Moped und Motorrad bzw. LKW und PKW zu unterscheiden (haben Motor und zwei bzw. vier Räder), bei Motorrädern ist die maximale erlaubte Leistung der Motorräder für Fahranfänger begrenzt, viele Motorräder gibt es in der eingeschränkten Leistungsklasse für Fahranfänger und die volle Leistung für normale Fahrer, die Motorräder können sogar mehrfach vom Anfänger-Modell zum Normal-Modell und wieder zurück umgebaut werden, hier kommt ja auch niemand auf die Idee zur Pauschalierung (was wohl für viel mehr Staatsangestellte eine Arbeitsvereinfachung bedeuten würde).

https://de.wikipedia.org/wiki/Streaming_Media
https://de.wikipedia.org/wiki/Real-Time_Transport_Protocol
https://de.wikipedia.org/wiki/Hybrid_Broadcast_Broadband_TV
https://www.ghostery.com


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Ich könnte mir vorstellen, dass die in den vorhergehenden Beiträgen dieses Themas beschriebene fiktive Person F heute ein so ähnliches Schreiben an das Verwaltungsgericht geschrieben und abgeschickt haben könnte:

Zitat
Zitat
Xxxxx Xxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

An das

Verwaltungsgericht Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxx XX
XXXXX Xxxxxxxxx

Xxxxxxxxx, XX.05.2016

Verwaltungsrechtssache
Xxxxxxxxxx    ./.   Xxxxxxdeutscher Rundfunk,   Az.:  XXXXXXXXXXXXX

Ihr Schreiben vom XX.04.2016 mit dem Schreiben des Beklagten vom XX.04.2016,
Ergänzung meiner dazugehörigen Stellungnahme vom XX.05.2016


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Schreiben vom XX.04.2016 schreibt der Beklagte: "Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisions-verfahren bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (BVerwG 6 C 6.15; BVerwG ...)".

Hierzu hatte ich bereits in meinem Schreiben vom XX.05.2016 angemerkt, dass es sich nur um 14 mündlich verhandelte Verfahren handelte, dass in den vom Beklagten genannten Verfahren am 16./17. März 2016 viele Punkte, die in meiner Klage vom XX.11.2015 und den dazugehörigen Begründungen angeführt werden, gar nicht verhandelt wurden, und dargelegt inwiefern das das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung nach geltendem Recht verweigert, und dass das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren am 16./17. März 2016 lt. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Rechtsprechung in dieser Sache gar nicht zuständig war.
Auch hatte ich Sie in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass unter anderem am 15. Juni 2016 und auch später weitere Klagen bezüglich der fraglichen Rechtmäßigkeit des Rundfunk-beitrags vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden, und es eine Verfassungs-beschwerde gegen den Rundfunkbeitrag am Bundesverfassungsgericht gibt (BVerfG Az.: 1 BvR 2666/15), und deshalb aus verwaltungsökonomischen Gründen ein Ruhen dieses Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung über diese Rechtsfrage sinnvoll ist.

Mittlerweile wurden vom Bundesverwaltungsgericht neben der Pressemitteilung zu diesen Urteilen (http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21) auch bis heute nur drei der 14 Urteile zu BVerwG 6 C 6.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0),  BVerwG 6 C 8.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0) und BVerwG 6 C 31.15 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0) im Internet veröffentlicht, deren Inhalte fast identisch sind. Die Kläger der Verfahren bzw. deren Anwälte haben nach den mir vorliegenden Informationen die Urteile jedoch bis heute noch nicht schriftlich zugestellt bekommen. Sobald denen diese Urteile vorliegen, werden nach den mir vorliegenden Informationen mindestens zwei Anwälte der Kläger (Kanzlei PWB aus Jena und RA Thorsten Bölck aus Quickborn) gegen das jeweilige Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen, da es sich beim Rundfunkbeitrag um eine verfassungswidrige Zwangsabgabe handelt.

Auf zwei Punkte dieser drei bereits veröffentlichten Urteile zu BVerwG 6 C 6.15, BVerwG 6 C 8.15 und BVerwG 6 C 31.15 (s.o.) möchte ich bereits jetzt hier kurz eingehen.

In allen drei Urteilen stellt das BVerwG einen Verstoß des RBStV gegen Art. 5 GG (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest: "… die Rundfunkbeitragspflicht … Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen …".
Hier findet eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon gar nicht über die diesbezüglich hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art. 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.
In diesem Zusammenhang verweise ich nochmal auf Punkt 3 meiner Klagebegründung vom XX.01.2016, in dem ich detailliert darlege, inwiefern die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge meine Unterrichtung aus anderen Informationsquellen einschränken würde.

Weiterhin steht in den Urteilen: "… Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV ... Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert."
Dieses ist aber insofern sachlich und rechtlich falsch, weil die Finanzierungsquelle grundlegend geändert wurde: Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den bereitgehaltenen Rundfunkgeräten lag und es die Möglichkeit gab, als Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die ehemaligen Rundfunkgebühren nicht zahlen zu müssen, ist der Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeiträge seit 2013 die Wohnung. Die aus rechtlicher Sicht zwingend notwendige Möglichkeit zur Befreiung von Nichtnutzern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat bereits Paul Kirchhof in seinem Gutachten (Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, http://www.ard.de/download/398406/index.pdf) gefordert. Auf dieses Gutachten verweisen sogar die Richter selbst am Ende der drei o.g. Urteils¬begründungen. Diese Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bei Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedoch seit 2013 nicht mehr vorhanden, die Nichtnutzer müssen jetzt auch zahlen, eine Befreiung von Nichtnutzern ist nicht vorgesehen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/befreiung_und_ermaessigung/). Insofern stellt die seit 2013 gültige neue Regelung eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung der Finanzierungsquelle im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, und durfte nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV nicht umgestaltet werden, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Und das hat sie definitiv nicht.

Weiteren Vortrag hinsichtlich meiner Klagebegründung und insbesondere der 14 Urteile des BVerwG vom 18. März 2016 behalte ich mir vor.

Die Rechtsgrundlage für die durch den sogenannten Beitragsservice in Köln erfolgte Direktanmeldung wurde mir übrigens bis heute nicht genannt, deshalb gehe ich unabhängig von den anderen genannten Gründen weiterhin davon aus, dass die Direktanmeldung rechtswidrig erfolgt ist, und somit der gesamte Verwaltungsakt, um den es in dieser Klage geht, nichtig ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift
Xxxxxx Xxxxxxx

Anlage:
Zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Beklagten


Die Urteile des BVerwG vom 18. März 2016 sind nicht nur wie in den letzten 2 fiktiven Schreiben der fiktiven Person F beschrieben rechtlich und sachlich fehlerhaft, soldern liefern ja sogar noch zusätzlich einiges "Futter" für die fiktive Klagebegründung der fiktiven Person F in der folgenden Form:
Auch ich habe mich mittlerweile kurz ins Urteil BVerwG 6 C 6.15 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0 eingelesen, und habe viele interessante Stellen gefunden, wo das Bundesverwaltungsgericht die Begründung der Klage einer fiktiven Person F (s. Signatur) bestätigt und bekräftigt, z.B.:

Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen.
Der Beleg für den Verstoß gegen Art. 3 GG: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."

Ich könnte mir vorstellen dass die fiktive Person F sowas in der Form irgendwann demnächst in einem weiteren Schreiben an das VG schreiben würde, aber sich im Moment erstmal die nächsten Tage vorrangig um private familiäre Angelegenheiten kümmern müsste.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die bereits oben beschriebene fiktive Person F heute einen Brief vom Verwaltungsgericht bekommen hätte, mit einem so ähnlichen Schreiben von der Rundfunkanstalt als Anlage zur Kenntnisnahme:



Zitat
"... Hinsichtlich der Frage des Ruhens des Verfahrens bittet der Beklagte um Entscheidung des Gerichts. ..."

Vom Datum her hätte beim Verfassen eines solchen Schreibens die Rundfunkanstalt das Schreiben aus dem letzten Beitrag noch nicht gelesen haben können, da die Schreiben des Klägers und des Beklagten am gleichen Tag abgesendet bzw. geschrieben wurden.

Was meint ihr: Was könnte die Rundfunkanstalt mit so einem fiktiven Schreiben bezwecken, wäre in so einem fiktiven Fall eine Reaktion auf so ein fiktives Schreiben sinnvoll, und wenn ja welche?

Und warum würde da immer drunter stehen, dass die Rundfunkanstalt nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden könnte, aber es hätte theoretisch wieder mal nur einer unterschrieben (dieses mal wieder der ohne Doktortitel)?

Frei  8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

E

Emge Phil

Da es sich ausdrücklich um ein Ruhen des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO) und nicht um ein Aussetzen des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 148 Satz 1 ZPO) handelt, dürften die Chancen gut stehen. Bei einer negativen Entscheidung des Gerichts würde eine fiktive Person E. P. auf diesen substanziellen Unterschied bestehen.

Vgl. auch

Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg124035.html#msg124035


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s
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Hallo Frei,
was heißt das konkret? daß das Verfahren wirklich ruhen gelassen wird? was passiert danach? bist aus der Sache raus? vorübergehend, neues Prozess?
ein hypothetischer Kläger hat bis zum 23 Juni Zeit, um bescheid zu geben, ob er das Verfahren beim VG Berlin wegen die "Begründungen" von Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, zurück nehmen oder aufrechterhalten will!
Danke


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B
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was heißt das konkret? daß das Verfahren wirklich ruhen gelassen wird? was passiert danach? bist aus der Sache raus? vorübergehend, neues Prozess?

Das würde mich auch interessieren. Ebenso wie der Fakt, ob die Klagebegründung von frei, vielleicht auch vermehrt von anderen genutzt werden sollte um die Gerichte und Beklagten vor unlösbaren Aufgaben zu stellen?  ;D :o


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass die bereits oben beschriebene fiktive Person F in der fiktiven beschriebenen Situation in Anlehnung an folgende Beiträge:

Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.0.html

und

Re: Klagebegründung VerwG (VG Bremen)

(...) Stellungnahme zu den Urteilen des BVerwG:
http://testplatz.bplaced.net/klage/009_Stellungnahme_zum_Urteil_des_BVerwG_anon.pdf

...heute so ein ähnliches fiktives Schreiben an das VG schicken würde >:D :



Gute Nacht,

Frei  8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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