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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung erhalten  (Gelesen 13480 mal)

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Vollstreckungsankündigung erhalten
Autor: 25. Oktober 2015, 21:47
Hallo,

Person A hat Post von der Samtgemeinde erhalten und sich hier schon versucht durchzulesen.

Person A ist seit 2011 AlgII-Empfänger und besaß bis vor einiger Zeit weder Radio noch TV und somit fehlt die Erfahrung mit der GEZ/dem Beitragsservice.
Ab 2013 sollte Person A auf Anraten des Jobcenters die dort ausgehändigte Bescheinung plus Antrag an den Beitragsservice geschickt werden, auch wenn keine Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Dies hat Person A getan und bis heute mit jedem neuen Bescheid des Jobcenters so gehandhabt. Rückmeldungen kamen da noch nie. Es existiert EIN Schreiben des Beitragsservice, in dem man darauf hingewiesen wurde, daß ab 2013 es den Beitragsservice und nicht mehr GEZ usw gibt.

Am 24.10.2015 erhielt Person A ein Schreiben der Samtgemeinde, Vollstreckungsankündigung. Datiert auf den 23.10.2015. Frist 7 Tage ab 23.10.2015. Wir haben in NDS aktuell noch Ferien. Zufall, daß Person A zu Hause war.

Person A versucht nun seit gestern verzweifelt das Netz abzusuchen, was nun ratsam ist. Immerhin ging Person A davon aus, mit Abschicken aller Befreiungsanträge sei alles erledigt, da auch nie Post vom Beitragsservice kam.
Wäre ein Bescheid angekommen, bliebe Widerspruch. Wäre da nur ein Brief zugestellt worden, dann hätte Person A ja doch längst zurückgeschrieben, da die Person ja als AlgII-Bezieher doch eh beitragsfreiberechtigt ist.

Wie wäre denn nun die genaue Vorgehensweise? Ende Oktober kommt das algII, Kindergeld und Unterhaltsvorschuß aufs Konto. Und genau zu diesem Zeitpunkt endet die Frist der Samtgemeinde. So schnell ist ein P-Konto nicht eingerichtet und die Samtgemeinde hat so schnell ein Schreiben von Person A wohl nicht bearbeitet.
Vollstreckungsankündigung zurückweisen und Vollstreckungsschutz beantragen bei der Samtgemeinde?
Person A findet hier auf der Seite einige möglichen Vorgehensweisen, aber weniger treffen auf den Fall mit algII zu.

Im Anhang die Vollstreckungsankündigung der Samtgemeinde. Wenn ich ein paar verlinkte Urteile durchlese, dann scheint ja nicht mal der Gläubiger richtig zu sein und auch nicht die Bezeichnung der Forderung.
Verwundert macht auch der Zeitraum: 01/13-05/15
wir haben ja schon Oktober.


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#1: 26. Oktober 2015, 00:05
Zitat
Dies hat Person A getan und bis heute mit jedem neuen Bescheid des Jobcenters so gehandhabt. Rückmeldungen kamen da noch nie. Es existiert EIN Schreiben des Beitragsservice, in dem man darauf hingewiesen wurde, daß ab 2013 es den Beitragsservice und nicht mehr GEZ usw gibt.

Hat eine Person A originale Bescheinungen versand Richtung Köln? Dann könnte es passiert sein, dass diese nicht mehr vorhanden sind.
Normal würde vor einer Vollstreckung zumindest ein Bescheid und auch noch eine Mahnung kommen.

Zunächst wäre zu prüfen, ob nicht ein Fehler bei der Zuordnung zu einer Beitragsnummer vorliegt.

Der beste Weg wäre für Person A, warscheinlich der persönliche Kontakt zu der Stelle aufzunehmen, welche so eine Ankündigung versendet hat. Zudem könnten zuvor nochmal die Bescheide für die Befreiung beim Amt in Kopie gezogen werden, um diesen Punkt mit der
Stelle zu erörtern. Liegt eine Befreiung vor, dürfte es überhaupt keinen Grund für eine Vollstreckung geben.

Also sollte dieser Punkt zuerst geklärt werden, bzw. bei der Vollstreckenden Stelle dahingehend Einwand erhoben werden. Es scheint doch bei Befreiung recht einleuchtend, dass da was schief gelaufen sein müsste.


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#2: 23. März 2016, 12:52
Hallo,

heute hat Person A einen neuen Brief vom Beitragsservice erhalten.

Mit allen Kopien vom Jobcenter war Person A direkt noch in 2015 beim Gerichtsvollzieher. Dort meinte der Gerichtsvollzieher, er würde dem Beitragsservice mitteilen, dass Person A (mit den vorgelegten Unterlagen) glaubhaft gemacht hätte von X-Y im AlgII-Bezug befreit gewesen sei und Anträge abgeschickt hätte.

Heute nun Rückmeldung vom Beitragssservice: Es läge kein Antrag vor!
Somit hat der BS offensichtlich auch den weiteren Antrag von Januar 2016 ignoriert. Knapp 750€ fordert der BS nun von 01./2013-03./2016.

Person A ist weiterhin im AlgII-Bezug und mehr als ratlos.
Der Brief kam als normaler Brief. Vorherige (inkl.Festsetzungsbescheid) kamen nicht. Wie kann es sein, dass Person A als AlgII-Empfänger nun mit Vollstreckung rechnen muss, weil der BS einfach behauptet, dass da kein Antrag vorliegen würde? Was könnte Person A noch machen?


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#3: 23. März 2016, 13:41
Aus der fiktiven Fallbeschreibung ist zu lesen, dass die bisherige Reaktion gegenüber dem GV zumindest insoweit zum Erfolg führte, dass die Vollstreckung unterbrochen wurde.

Der BS hat keinen Antrag wegen Befreiung für die Vergangenheit in der Vergangenheit gefunden?
Zumindest stellt es sich so dar.
Eine Aussage über den Antrag auf Befreiung aus 2016 geht aus den Angaben jetzt nicht hervor.
Das kann zwei Gründe haben:

Zitat
Somit hat der BS offensichtlich auch den weiteren Antrag von Januar 2016 ignoriert

Nicht ignoriert, sondern vielleicht noch nicht bearbeitet, wegen Rückstau in der Post.
Nicht ignoriert, weil als neuen Befreiungsantrag verstanden, und somit nicht erkannt wird, dass die Befreiung bereits in der Vergangenheit passiert sein sollte.



Sofern die Möglichkeit besteht, prüfen wie der Versand des Antrags auf Befreiung vor 2016 erfolgte und ob es mögliche Zeugen gibt?

->
Hier könnte helfen falls die zuständige Landesrundfunkanstalt bekannt ist, dann den ganzen Vorgang dort zu klären.

Auch könnte dieses Thema hier hilfreich sein, auch wenn es Unterschiede zu diesem fiktiven Fall beschrieben von sandra123 gibt, denn scheinbar gab es keine Festsetzungsbescheide sondern direkt die Vollstreckung.

Grundlegend gleich bleibt jedoch, dass die Möglichkeit bestand einen Antrag auf Befreiung zu stellen.
Das Problem dabei dürfte der Nachweis sein, wie das erfolgte.

Re: Festsetzungsbescheid trotz Beitragsbefreiung? (angeblich nicht eingereicht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14238.msg95385.html#msg95385


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#4: 23. März 2016, 15:03
Zeugen für den Versand jeder Anträge hat Person A. Das hat der BS jedoch schriftlich ebenfalls als nicht relevant abgetan. Person A hat dem GV lückenlos die algII Bescheide vorlegen können.
Es kann doch nicht sein, dass der BS einfach behaupten darf/kann und dann auch ein algII-Empfänger zahlen muss?!
Person A ist weiterhin kein Zugang von Bescheiden seitens des BS bekannt. Dies teilte die fiktive Person A so wohl auch dem GV mit. Mit dem Zusatz, dass man sich Rennerei hätte ersparen können bei Zugang eines Schreibens, da ja alle Befreiungsvoraussetzungen vorliegen würden.

Bei den verlinkten Seiten steht noch etwas über rückwirkende Befreiungsmöglichkeit. Nur ist dies JETZT möglich im fiktiven Fall, wenn Person A behauptet, regelmäßig in der Vergangenheit Anträge gestellt zu haben? (Die der BS angeblich nicht auffinden kann)
Person A hatte tatsächlich keine Empfangsgeräte und wäre somit erstmalig in der BS Datei.

Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid sei nicht möglich in diesem Fall. Der Bescheid sei erstellt worden, wurde jedoch nie bei Person A zugestellt. Einen Zustellungsnachweis hat der BS für keinen Bescheid.
Dies gelte jedoch als Zustellung. Umgekehrt verweigert der BS der fiktiven Person A die Annahme, dass die Anträge angekommen seien auf normalem Postweg.

Interessante Konstellation, da beide Parteien keinen Zustellungsnachweis haben, jedoch der BS Beweislast fordert von Person A. Namentlich benannte Zeugen bei Übergabe am Postschalter, zählen nicht. Meint der BS dem GV gegenüber.

Dieser Fall dreht sich im Kreis. Oder scheint sich im Kreis zu drehen.
Person A wird nun aufgefordert nochmals einen Antrag für die ZUKUNFT zu stellen. Die Rückständige Forderung bleibe erhalten. Nach mündl. Rücksprache mit dem GV habe der BS das größere Recht und der GV müße nun pfänden.


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#5: 23. März 2016, 15:43
Direkt an die LRA und gleichzeitig an die Presse wenden kann helfen.
Verantwortlich ist der jeweilige Landtag.
Mehrheitlich alle Parteien, welche mit Ihren Personen für diesen Rundfunk und dessen Aufrechterhaltung sind ohne die Folgen zu bedenken.

Person A ist mit diesem "Kreisproblem" nicht allein. Es gibt viele, welche ähnlich Anträge gestellt haben, aber keine Antwort dazu erhalten haben. Irgendwas läuft scheinbar immer falsch.

Problematisch scheint dabei hier, dass so gesehen überhaupt keine Post bei beiden Seiten angekommen ist.

Nicht dass es überhaupt etwas gibt was im aktuellen Fall tatsächlich helfen wird, aber hier
gibt es vielleicht noch ein Schreiben, falls die Vollstreckung aktuell weiter betrieben werden soll ohne dass zuvor der Vorgang geklärt wurde.

http://rundfunkbeitragsklage.de/

Zitat
Musterschreiben: Zahlung unter Vorbehalt

Erklärung zur Geltendmachung der Rückforderung des Rundfunkbeitrags bei Zwangsmaßnahmen gegen Leib, Leben und Eigentum.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/



Es gab eine Zeit auch von anwaltlicher Seite Rat

Im Normalfall würden ja zuvor Bescheide tatsächlich bekanntgegeben werden. Wäre das der Fall hätte eine Person A sicherlich ehr erkennen können, dass beim Antrag auf Befreiung etwas schief gelaufen ist.
 
Möglicherweise hilft nur ein Anwalt:

Re: Vollstreckung in 2 Wochen und neuer Festsetzungsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17029.msg112576.html#msg112576

Leider wurde der Tipp scheinbar im WWW entfernt und ist nur noch kurze Zeit im Cache zu lesen.

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:4GaBZU1hAOAJ:www.anwalt.de/rechtstipps/festsetzungsbescheid-des-beitragsservice-vormals-gez-erhalten-was-tun-teil_074551.html+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Zitat
... Etwas anderes gilt nur dann, wenn die mittels einfacher Post versandten Festsetzungsbescheide des Beitragsservices nicht zugegangen sind. Es bietet sich daher an, dass der Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme prüft, ob die Festsetzungsbescheide, aus denen vollstreckt wird, ihm tatsächlich zugegangen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, mittels anwaltlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung einzustellen. ...

Möglicherweise steht der Tippgeber nicht mehr zu dieser Position und es wurde deshalb entfernt.


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#6: 25. Mai 2016, 12:43
Update

Der Gerichtsvollzieher hat dem BS geantwortet, dass Person A mit vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht habe, Befreiungsanträge geschickt zu haben und im besagten Zeitraum durchgehend (aufstockend) im AlgII-Bezug gewesen war und weiterhin noch ist.

Nun kam Post vom BS. Normale Post ohne Einschreiben.
"Nach eingehender Prüfung..... liegt kein Befreiungsantrag vorher...fordern wir weiterhin Summe X ab 01.01.2013 - 05.2016."

Der Befreiungsantrag von Anfang des Jahres aufgrund Weiterbewilligung vom Jobcenter wurde also auch "nicht gefunden".


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Leo

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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#7: 25. Mai 2016, 14:00
Person A sei nahegelegt, bei wichtiger Post die 2,15 € für ein Einwurf Einschreiben zu investieren. Ein Abonnement für eine Zeitschrift z.B. erreicht den Empfänger eigentlich immer, während eine Kündigung des Abonnements - ohne Einschreiben - gelegentlich "nicht ankommt".

Zitat
Der Gerichtsvollzieher hat dem BS geantwortet, dass Person A mit vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht habe, Befreiungsanträge geschickt zu haben und im besagten Zeitraum durchgehend (aufstockend) im AlgII-Bezug gewesen war und weiterhin noch ist.

Nun kam Post vom BS. Normale Post ohne Einschreiben.
"Nach eingehender Prüfung..... liegt kein Befreiungsantrag vorher...fordern wir weiterhin Summe X ab 01.01.2013 - 05.2016."

Der Befreiungsantrag von Anfang des Jahres aufgrund Weiterbewilligung vom Jobcenter wurde also auch "nicht gefunden".

Es mag für Person A hilfreich sein, sich die Arbeitsweise des Beitragsservice vorzustellen. Da sitzen Mitarbeiter vermutlich den ganzen Tag vor Bergen von Akten und "antworten" hauptsächlich mit vorgefertigten Textbausteinen aus dem Computer.

Zum Thema Behörden (und ich denke, das schließt Unternehmen ein, die vorgeben, eine Behörde zu sein) gibt es eine schöne Parodie aus dem Zeichentrickfilm Asterix erobert Rom. Asterix und Obelix müssen zehn Prüfungen bestehen, und eine davon besteht "nur" darin, in einem Verwaltungsgebäude einen Passierschein A38 zu bekommen.

Quelle:
https://www.youtube.com/watch?v=lIiUR2gV0xk

Viel Erfolg, Durchhaltevermögen und gutes Gelingen!
 


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#8: 25. Mai 2016, 14:38
Person A hat Einschreiben verschickt und auch Zeugen benannt, die die Abgabe bei der Post bestätigen.

Brief BS an Person A und Gerichtsvollzieher:

"Nach eingehender Prüfung..... liegt kein Befreiungsantrag vor...fordern wir weiterhin Summe X ab 01.01.2013 - 05.2016."

Person A empfindet beim Lesen eigentlich nur noch Fassungslosigkeit.


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#9: 25. Mai 2016, 14:54
hey,

vielleicht könnte es sinnvoll sein, gegen jeden solcher Briefe des BS Widerspruch einzulegen mitsamt Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. (Muster hierzu sind im Forum zu finden). Angeblich ist jegliche Handlung (Brief) einer Behörde (obwohl BS ja keine solche ist) ein Verwaltungsakt und somit per Widerspruch anfechtbar.

Falls es zu konkreten Vollstreckungshandlungen kommt oder bereits kam (z. B. Ladung zum Termin für die Abgabe des Vermögensverzeichnisses), kann man sich unmittelbar ans zuständige Verwaltungsgericht wenden und dort Vollstreckungsschutz erwirken. Den Gang ans Verwaltungsgericht sollte man womöglich ohnehin allmählich erwägen...?   

Dort wären dann unbedingt alle relevanten Befreiungsbelege vorzulegen und die Einkommenshöhe auch rückwirkend nachzuweisen, analog z. B.
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034 sowie
Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91103.html#msg91103


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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#10: 26. Mai 2016, 03:09
Kann sein, Person C, mit der ich kürzlich sprach, irrt sich. Sie hatte folgende Gedankenansätze entworfen, und fragte mich, ob das in einer ähnlichen Situation helfen könnte (Vollstreckung / Gerichtsvollzieher trotz Befreiungsantrag, Befreiung abgelehnt, Arbeitslosengeld2-Bezug, HartzIV). Ich bin ebenfalls unsicher und stelle es hier zur Diskussion:

Zitat
Absender
xxxxxxxxxxxxxxx


Verwaltungsgericht
xxxxxxxxxxxxxxxx
Ort, Datum..............


Eilantrag


der/des (Name, Adresse von Antragsteller/in),
Antragsteller/in,

gegen

Blödfunk / Betrugservice, Adresse,
Antragsgegnerin,


wegen Vollstreckung


bittet der/die Antragsstellerin (hier im Entwurf im folgenden Ast.) um Vollstreckungsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Es wird beantragt, wegen besonderer Eilbedürftigkeit im Wege der einstwei­ligen Anordnung festzustellen:

1.    die Vollstreckung wird eingestellt
2.   das Vollstreckungsersuchen wird zurückgewiesen
(3.   der Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses wird aufgehoben)
4.    die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin


Begründung

Es ist kein Bescheid zugegangen. Der Vollstreckung fehlen die notwendigen Voraussetzungen.

Die Antragsgegnerin (hier im folgenden Ag.) betreibt seit geraumer Zeit rechtswidrig Zwangsvoll­streckung gegen die Antragsstellerin wegen angeblich geschuldeter Rundfunkbeiträge. 

Die Ast. hatte mehrfach und regelmäßig seit Januar 2013 bei der Ag. Befreiungsanträge gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV gestellt und alle notwendigen Belege zugesandt. Eine Reaktion seitens des BS erfolgte lange Zeit (bis 2015 ??) nicht. [hier Sachverhalt/Ablauf schildern, etwa:] Zwischenzeitig erfolgte ein reger Schriftwechsel wegen angeblich fehlender Belege. Im Oktober 2015 (?) erhielt die Ast. eine erste Zahlungsaufforderung durch einen Gerichtsvollzieher, dem sie jedoch glaubhaft versichern konnte, dass die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Gerichtsvollzieher teilte dies der Gläubigerin/Ag. mit, es erfolgte erneut ein Schriftwechsel. Mit Schreiben vom …. teilte die Gläubigerin den Beteiligten nun mit, dass die Vollstreckung fortzusetzen sei.

Die Vollstreckung ergeht ohne rechtlichen Grund. Ein der Vollstreckung zugrundeliegender Be­scheid ist weder ergangen noch wurde er der Ast. zugestellt. Gemäß Verwaltungsgesetz muss ein Bescheid erlassen und zugestellt werden. Im Zweifel hat die Ag. den ordentlichen Zugang des Bescheides bei der Ast. nachzuweisen. Die Antragsgegnerin wird daher gebeten, Nachweis über den Erlass und den Zugang eines entsprechenden Bescheides bei der Antragsstellerin zu führen.
[zur ggfs. detaillierteren Argumentation vgl. diverse Erinnerungsschreiben im Forum, z.B. von "Bürger", AG Riesa...]

Ein Verwaltungsakt kann nur vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar und zugestellt wurde. Diese Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt, da ein Verwaltungsakt weder in Form eines Bescheides ergangen ist noch zugestellt wurde.

Trotz fehlenden Bescheides behauptet die Ag., das Vollstreckungsersuchen sei rechtskräftig und stelle eine vollstreckbare Ausfertigung dar. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die Vollstreckung ist daher einzustellen.

Ohne einen erlassenen und zugestellten Bescheid ist es der Antragsstellerin zudem weder möglich, Rechtsmittel einzulegen noch überhaupt einen Befreiungsantrag zu stellen (§ 4 Abs. 4 S. 1 RBStV).

Das Gericht wird gebeten, den Anträgen der Ast. zu entsprechen.

----- folgende Gedanken eventuell anfügen (dürfte aber nicht notwendig sein)
 
----- oder aber in einem Widerspruchs- bzw Klageverfahren anführen:
Sofern die Argumentation für schlüssig befunden wird.


Die Antragsstellerin war bereit vor 2013, nämlich seit 2011 (?) durchgehend von der Rundfunk­gebührenpflicht befreit gewesen. Seit Januar 2013 hat sie regelmäßig (und lückenlos?) alle Befrei­ungsanträge sowie entsprechende notwendige Einkommensbelege (Bestätigung der Jobcenter über Alg2-Bezug) aus eigenem Antrieb heraus an den Beitrags­service übersandt. Eine Reaktion erfolgte nie. Auch wurde kein Fest­setzungs­bescheid erlassen, aus dem die Ast. hätte ersehen könne, dass ihre Beitragsbefrei­ung nicht erfolgt ist.

Gem. § 4 Abs. 1 RBStV liegen für Alg2-Bezieher regelmäßig die Voraussetzungen für eine Befrei­ung vor. Alle hierzu notwendigen Unterlagen wurden von der Ast. stets eingereicht wurden, was von der Ag. jedoch abgestritten wird.

In den Übergangsbestimmungen des § 14 Abs. 4 S. 2 RBStV heißt es: „Soweit der Beitragsschuld­ner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunk­gebührenstaats­vertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat.

Damit wäre bereits die Höhe der gegenwärtigen angeblichen Forderung der LRA anzufechten, der die vollen Beiträge zugrunde liegen. Es ist verwunderlich, dass dieser Regelung durch AZD nicht Rechnung getragen wurde.

In § 14 Abs. 5 RBStV heißt es dann weiter: „Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen.“ Der Nach­weis durch die Ast. ist erfolgt, womit die Forderung aufgrund des durchgehenden Alg2-Bezugs der Ast. insgesamt hinfällig ist.

Selbst wenn die LRA bzw. der AZD Beitragsservice jetzt behauptet, sämtlich übersandten Nach­weise der Ast. seien „verloren gegangen“ bzw. dort nicht vorhanden, so wäre sie verpflichtet ge­wesen vor Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens einen Beitragsbescheid zu erlassen und zuzustellen, damit die Ast. von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen konnte.

Auch gilt eine Befreiung regulär erst mit dem Gültigkeitszeitraum, der in einem Bescheid festge­setzt wurde. Dies ist in § 4 Abs. 4 S. 1 RBStV geklärt. Jedoch wäre es der Ast. bis jetzt gar nicht mög­lich gewesen, einen Befreiungsantrag für einen Gültigkeits­zeit­rau­m zu stellen, der nicht in einem erlassenen und zugestellten Bescheid festgesetzt wurde.

Daher wird die Ast. nunmehr die Zusendung von Festsetzungsbescheiden abwarten und dann umgehend erneut Befreiung beantragen, sofern die Ag. die bereits vorliegenden Befreiungsanträge nicht endlich bewilligt.

Mit freundlichen Grüßen

.......................
Name/Unterschrift


[Person C stellte sich weiterhin folgendes vor:
Bei Jobcenter/Arbeitsagentur eine neue, kurze, schriftliche Bestätigung über Leistungsbezug im Gesamtzeitraum erbeten (zweifach, d. h. 2 Originale). An gericht oder sonstige Empfänger zunächst nur Fotokopien mitschicken. Einen Vermerk anfügen. „Sollte die Bestätigung im Original benötigt werden, bitte ich um Mitteilung.“ Ein Original unbedingt selbst behalten - und wichtige Briefe/Unterlagen an RF stets per fax/Einschreiben!]


-   Was meint ihr dazu?


-   und müsste da eventuell noch die besondere Eilbedürftigkeit (mit Argumenten aus § 80 Abs. 4 VwGO) begründet werden?


PS: Person C meint, gelesen zu haben, ein VG entscheidet frei, ob ein Eilantrag als 80-IV-Antrag oder als Einstweilige Anordnung gestellt wird. Man könne auch zum Gericht gehen und nachfragen... (Die sollen helfen gemäß Grundsatz der Amtsermittlungspflicht § 86 VwGO)


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#11: 30. Mai 2016, 20:16
hab hier noch einen neuen LINK (dank "Bürger") gefunden im Forum:

Staatsvertragliche Änderung geplant. Künftig (ab 2017) 3-jährige rückwirkende Befreiungsmöglichkeit bei HartzIV-/Alg2/SGBII-Bezug möglich. Jetzt schon darauf berufen!?


gegen-hartz.de > 3 Jahre rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19018.0.html

bzw. Original-Link
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/3-jahre-rueckwirkende-rundfunkgbeitragsbefreiung.php


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#12: 14. Oktober 2016, 13:25
Hallo,

ich möchte gerne nochmal ein Update geben.

Person A hat wie gesagt, ständig die Bescheide vom Jobcenter inkl. Befreiungsantrag zum Beitragsservice geschickt.

Dennoch aktuelle Forderung liegt bei fast 900€ laut Gerichtsvollzieher.

Person A schickt Einschreiben/Rückschein, BS behauptet es sei kein Befreiungsantrag eingegangen.
Dafür behauptet der BS OHNE EINSCHREIBEN oder PZU, dass Person A ständig Post bekommen hat.

Der Gerichtsvollzieher meint weiterhin, dass die bloße Behauptung des BS ausreichen würde und Einschreiben plus Zeugen von Person A nicht!


Person A hat nun ein letztes Mal an den BS geschrieben mit der nun aktuellen Bescheinigung vom JC. Wieder per Einschreiben und mit dem Inhalt, wer alles das Schreiben ebenfalls in Kopie gleichzeitig bekommen wird. u.A. der Gerichtsvollzieher
Der Bescheid vom Jobcenter wurde gut sichtbar nur als Kopie (klar erkennbar als Kopie) beigelegt. Eigentlich möchte der BS ja nur Originalunterlagen haben.



Heute Post (ohne PZU o.ä.) vom BS, dicker Brief.


blablabla

Sie werden für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2017 befreit.    ;)

 :o Mit Textbausteinen ohne Bezug auf das Schreiben von Person A.
Aber ich frage mich, wie denn rückwirkend befreit wird, wenn der BS doch mehrfach beim Gerichtsvollzieher schriftlich behauptet keine Unterlagen zu haben. 


Person A zieht evtl. bald um, braucht Person A eine neue Befreiung oder reicht es dem BS die aktuelle Befreiung bei Adressänderung mitzuteilen?


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#13: 14. Oktober 2016, 13:53
Zitat
Person A zieht evtl. bald um, braucht Person A eine neue Befreiung oder reicht es dem BS die aktuelle Befreiung bei Adressänderung mitzuteilen?

Die aktuelle Befreiung ist doch wahrscheinlich Person und nicht Wohnungs gebunden. Die Person zieht um und durch diese Bindung folgt die Befreiung mit in die neue Wohnung. Person A sollte halt den Umzug bekannt geben und mehr nicht.

Also nicht nur beim EMA ummelden.


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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten
#14: 14. Oktober 2016, 20:15
Danke für die Antwort:-)


Weiterer Zusatz:

Der Bescheid über die Befreiung wurde am 25.09.2016 erstellt.
Per Boten erreichte Person A heute nachmittag ein weiteres Schreiben vom GV, datiert 14.10.2016.
Vollstreckungsankündigung Norddeutscher Rundfunk, Hamburg, inkl. 102€ Pfändungsgebühren für den Gerichtsvollzieher.

Das ist kein GV vom Amtsgericht, das ist ein Vollzieher von der Stadt/Samtgemeinde


Das Ganze muss fiktiv sein.  Man kann sich kaum vorstellen, dass das wirklich passiert


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