Der RBB teilt u.a. mit…..Person A heftet Seite 2 des Widerspruchbescheides an….dass die Bescheide vom Beitragsservice rechtmäßig sind und der RBStV ratifiziert wurde und ein formelles Gesetz und kein Vertrag daratellt. Grundrechte, so meint der RBB, sind ebenfalls nicht verletzt!
Person A hat u.a. auch genau dieses in allen vorangegangenen Bescheiden dem Beitragsservice gegenüber immer wieder zurückgewiesen und widerlegt und nun wird Person A wieder mit dieser gebetsmühlenartigen Aussage (RBStV sei ein Gesetz, keine Grundrechteverletzung) belegt. Mal abgesehen davon, dass der RBB auf eine Vielzahl meiner aufgeführten Gegendarstellungen gar nicht eingegangen ist

Person A wird sämtliche Zurückweisungen/hilfsweise Widersprüche (insgesdamt 5) die an den Beitragsservice gerichtet und teilweise ja auch nie beantwortet oder nur standardisiert wurden, an das Verwaltungsgericht übermitteln…oder soll Person A das jetzt in dieser Klage noch einmal alles aufschreiben?

@Rundfunkgegner: Was meinst du mit 6 Monate Zwangsabzocke? Sind es nicht 12 Monate?
@Bürger: Der BGH in Karlsruhe hat die formelle Mängel des Vollstreckungsersuchens legitimiert, aber doch nicht, dass Widerspruchsbescheide i.A und mit Paraphen unterschrieben werden dürfen, oder?
Wie pinguin schon schreibt, „wer nicht rechtsfähig ist, kann und darf nimmer im Auftrag, (i.A = genau das), eines anderen handeln, weil selbst dieses "im Auftrag" eigenständiges Handeln nötig werden läßt“. Das klingt eindeutig.
Paraphen sind keine rechtsgültigen Unterschriften und stellen keine formgültigen Unterschriften dar. Es werden Rechtsmittel vorgetäuscht. Die Unterzeichnung „i.A“ gibt zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. Gelinde gesagt, handelt es sich um rechtsunwirksam gezeichnete Bettelbriefe.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wird festgestellt, wenn keine rechtskräftige Unterschrift des Willensbekundenden vorhanden ist: BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05, BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02, BGH, Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87, BGH Urteil vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10).
Es ist doch interessant zu beobachten, dass alle, vom Sachbearbeiter bis zur leitenden Oberstaatsanwältin, im Auftrag paraphieren. Nie ist zu erkennen, im welchem Auftrag. Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Einrichtung bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz “im Auftrag” auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle.
Fundstück: BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 43/12:
„Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen. Abkürzungen sind nicht erlaubt – Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden“