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Autor Thema: Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?  (Gelesen 43669 mal)

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Liebe Freunde aus Berlin, dortige Kläger und "Öffentlich-Rechtliche-Beobachter"... ;)
...ein kleiner Hinweis "off-topic" aufgrund der Aktualität und damit es nicht untergeht, sondern die
potenzielle Interessentengruppe auch tatsächlich wahrnimmt (in mehrfacher Hinsicht):

Bitte den Kalendereintrag beachten...
Dradio/Berlin-Gespräch 40 Jahre KEF - Zwischen Rundfunkfreiheit & Politik 8.7.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14802.0.html
...und die Gelegenheit nutzen!

Diesbezügliche Absprachen/ Diskussionen dann bitte in dortigem Thread.

Danke!!! ;)


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H
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Hallo,

dank der privaten Rückmeldung eines Besuchers "B" der Gerichtsverhandlung (VG Berlin) am 30. Juli 2015, möchte ich einige Punkte in meiner Darstellung -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.msg99417.html#msg99417
- korrigieren, um keine Verwirrung zu stiften.

"Person A" (die Moderatoren des Forums bestehen auf diesen anonymisierten Sprachgebrauch, weshalb "Person A" nicht einmal mehr wagt, den Forumsnamen des Verhandlungsbesuchers "B" zu nennen!) vermischte nämlich in ihrem Report Erinnerungen aus der Verhandlung selbst und aus den Unterhaltungen rundherum.

Zitat
Für die nächste Instanz (OVG) wurde A auf die Möglichkeit hingewiesen, Prozesskonstenhilfe zu beantragen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man vor's Sozialgericht ziehen, und dann gibt's da noch ein Landesverfassungsgericht, dessen Bedeutung A aber momentan nicht klar ist.

Der Richter sagte (laut Gedächtnisprotokoll von "B"), dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar ans OVG gestellt werde, jedoch beim VG eingereicht und von dort aus zum OVG weitergeleitet würde und das OVG dann über diesen Antrag zu entscheiden hätte und führte weiter aus, dass sein Gericht (VG) so einen Antrag für die VG-Verhandlung bereits abgelehnt hätte, mangels Aussicht auf Erfolg; also eher ein Wink mit dem Zaunpfahl, der auf die theoretische Möglichkeit hinwies.

Wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, solle man sich - nach "B"s Meinung - an ein Sozialgericht wenden können, da man als mittelloser Bürger, welcher dennoch seine Rechte wahrnehmen möchte, in dieser Mausefalle massiv sozial benachteiligt ist.

Der Hinweis aufs Sozialgericht kam also nicht vom Richter.

Vielen Dank, "B", für die Richtigstellung!


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ana

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Der RBB hat der Ruhendstellung nicht zugestimmt mit der Begründung, ein verfassungsrechtliches Verfahren sei derzeit nicht anhängig. 4 Tage später hat der Richter jetzt den Termin für die mündliche Verhandlung angesetzt. Dies schneidet sich mit der Antwort in der Person A auf die ruhende Beschwerde beim BVerfG mit dem Aktenzeichen AR 1409/15 hingewiesen hat.

Am Telefon teilte man Person A mit, dass dies vom Richter geprüft werde und er dann entscheide, ob die Verhandlung stattfindet oder nicht.

Ana

Jetzt hat Person A einen Beschluss des Gerichtes erhalten. Hierin heißt es:
Zitat
Eine Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Gerichtes nicht sachdienlich. Entsprechend §94 VwGO kann ein Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein Verfahren aussetzen, wenn die entscheidungserhebliche Frage etwa vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Dieses Verfahren darf nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18.Aufl. 2012, §94 Rn. 4a) Das von den Klägern genannte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages hat offensichtlich nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Verfahren im Allgemeinen Register erfasst hat. Dazu heißt es in einem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts:

"Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes  besteht, werden im Allgemeinen Register erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.

Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können."


Im Übrigen war bislang kein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages gerügt wird, erfolgreich.

Person A wird also schon vorab mitgeteilt, wie das Verfahren am 17.07. ausgehen wird und dass die Sache insgesamt keinerlei Aussicht auf Erfolg haben wird - bis zum Bundesverfassungsgericht hinauf. Da fühlt man sich ja regelrecht demotiviert. Soll man wohl auch!!!

Weiß jemand genauer Bescheid bezüglich des "Allgemeinen Registers" des Bundesverfassungsgerichtes?
Welche Argumentation kann Person A vor Gericht denn diesbezüglich vorbringen? - hinsichtlich eines weiteren Ganges durch die Instanzen, der ja offensichtlich auch erkämpft sein will?

Ana


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Zitat
Eine Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Gerichtes nicht sachdienlich. [...]  Das von den Klägern genannte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages hat offensichtlich nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Verfahren im Allgemeinen Register erfasst hat. Dazu heißt es in einem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts:

"Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes  besteht, werden im Allgemeinen Register erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.

Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können."

Die durchgestrichenen Teile dürften wohl als bloße Behauptungen qualifiziert bzw. als in diesem Falle irrelevant eingestuft werden.

Wie nachzulesen unter...
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101
Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. Zunächst bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall von "maxkraft24" (der ebenfalls von Hr. RA Bölck vertreten wird) entscheidet, falls die Revision angenommen wird.

Berufung - OVG Münster 12.03.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg90636.html#msg90636

Hr. Bölck möchte das BVerwG bitten, die Sache nach Art. 100 (1) GG dem BVerfG vorzulegen.
Sollte die Revision abgelehnt werden, ist der nächste Schritt zu gehen und ebenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Dann wären schon 2 Beschwerden anhängig, die miteinander verbunden werden könnten, da es um die gleichen Rechtsfragen geht.

Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15

...ggf. sollte sich Person A dies vom BVerfG oder vom Kläger/ Anwalt selbst bestätigen lassen bzw. dem mit der Ruhendstellung beauftragten Gericht gegenüber behaupten bzw. dieses dazu veranlassen, sich doch bitte selbst eine verlässliche Information einholen und nicht mit bloßen Vermutungen seine Entscheidung begründen möge.

Die derzeitige Begründung der Ablehnung der Ruhendstellung seitens des VG erscheinen unter diesem Licht jedenfalls als ziemlich "kühn" (gelinde ausgedrückt)...

Abgesehen davon sollte es allein schon hinreichend sein, dass aktuell mindestens(!) ein Verfahren am BVerwG anhängig ist (und damit zwei Instanzen höher als am erstinstanzlichen VG!), über das noch nicht entschieden ist!


Im Übrigen war bislang kein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages gerügt wird, erfolgreich.

Ich frage mich, was an dieser Randbemerkung inhaltliche Substanz sein soll, wenn nicht die selbstüberhebende und tendenziell böswillige(?) Absicht, Personen A-Z zu demoralisieren.
Empörend - wahlweise auch ein Armutszeichen...
...noch dazu, dass diese noch gar nicht *abgeschlossen* sind, insofern noch gar nicht (endgültig) "erfolgreich" sein konnten, weil diese eben erst vor dem BVerfG "erfolgreich" sein können! Meine Güte!!!

Ich erlaube mir gern, dies hier und immer wieder zu wiederholen... ;)

Allen Zweiflern oder Verzagten sei gesagt:
Bisherige und jetzige abschlägige Urteile sind NICHT mit *zukünftigen* gleichzusetzen!
Denn damit wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat ;)


Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265


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ana

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Danke für den Rat, Person A wird an den zuständigen Richter noch einmal schreiben. RA Bölck namentlich zu erwähnen ist dabei kein Problem?

Zitat
Ich frage mich, was an dieser Randbemerkung inhaltliche Substanz sein soll, wenn nicht die selbstüberhebende und tendenziell böswillige(?) Absicht, Personen A-Z zu demoralisieren.
Empörend - wahlweise auch ein Armutszeichen...
...noch dazu, dass diese noch gar nicht *abgeschlossen* sind, insofern noch gar nicht (endgültig) "erfolgreich" sein konnten, weil diese eben erst vor dem BVerfG "erfolgreich" sein können! Meine Güte!!!

Über den Einschüchterungsversuch regt sich Person A schon gar nicht mehr auf, findet es aber gut, dass Andere es auch so sehen, dass hier eigentlich nur demoralisiert werden soll. Aber da steht sie drüber und gibt nicht auf. Was sie allerdings ohne dieses Forum hier wohl längst getan hätte.
Doch über ein paar Hinweise und Ratschläge dann für die Verhandlung wäre sie nicht böse!! ;)

Gruß, Ana


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Danke für den Rat, Person A wird an den zuständigen Richter noch einmal schreiben. RA Bölck namentlich zu erwähnen ist dabei kein Problem?

Vielleicht einfach eine Mail schreiben und ihn vorher fragen wie er (Bölck) das sieht.

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Emailadresse: ra.boelck@t-online.de

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.msg83511.html#msg83511


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ana

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Danke, die Mail ist schon unterwegs.

Ana


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ana

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Habe gerade mit RA Bölck gesprochen und er würde mich vertreten - mit gewissen Aussichten auf Erfolg.

Seine Argumentation wird sein, dass das Berliner VG im Urteil zum Musterprozess Freistellungen vom Rundfunk"beitrag" nicht ausschließt. Nun werden wir einen entsprechenden Antrag beim RBB machen und diesen in die Klagebegründung einfließen lassen. Herr Bölck versucht gerade, den Gerichtstermin zu verschieben, damit das alles gut vorbereitet werden kann.

Es kostet allerdings Geld, das ich nur bedingt habe. Und vor allen Dingen denke ich, dass der Anwalt auch tatsächlich entsprechend bezahlt werden muss.

Meine Frage: Seht ihr eine Möglichkeit, mich bei der Finanzierung zu unterstützen. Mit Reisekosten zum Gerichtstermin kommt Herr Bölck auf - je nach Art der Vergütungsvereinbarung - ca. 1000,- € (letztlich noch verhandelbar).

Aber es wäre doch eine Wahnsinnssache, wenn die erste Freistellung vom "Beitrag" stattfinden würde und das auf Basis des Urteils zum Musterprozess!

Ana


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Hallo zusammen,

"Person A" liegt nun ihr schriftliches Urteil vom Berliner Verwaltungsgericht vor (Verhandlung am 30.6.2015 um 11 Uhr).
Über weite, weite Strecken hat es denselben Wortlaut wie das hier intern kursierende Musterurteil vom 22.4.2015. Ich zitiere hier also nur drei wesentliche Passagen:

Zitat
"(...)
Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO LV.m. § 251 ZPO scheidet bereits deshalb aus, weil der Beklagte nicht damit einverstanden ist. Auch eine Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Gerichts nicht sachdienlich. Entsprechend § 94 VwGO kann ein Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein Verfahren aussetzen, wenn die entscheidungserhebliche Frage etwa vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Bislang hat jedoch kein Verwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt. Vielmehr hatte bislang keine Klage, die sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags berief, Erfolg.

A. Die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 RBStV begehrt, ist unzulässig. Eine Verpflichtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger vor Klageerhebung erfolglos einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 42 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt, den Kläger ab Juni 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn er eine Bescheinigung der Sozialleistungsbehörde vorlegt, aus der sich ergibt, dass nicht nur das Einkommen des Klägers, sondern auch sein Vermögen und vorrangige Unterhaltsansprüche geprüft worden sind.

B. Die zulässige Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide ist unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten 1. Dezember 2013 und 4. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Zeiträume von April bis September 2013 und Januar bis März 2014 in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) (in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 [GVBI. 2011,211]) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV in Berlin. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge waren jeweils bei Erlass der Beitragsbescheide trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 auch berechtigt, jeweils einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 22. April 2015 in dem Parallelverfahren VG 27 K 310.14 (veröffentlicht bei juris) Bezug genommen:

,,1. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. - (...)


Der Rundfunkbeitrag braucht nicht nach dem Einkommen der Beitragsschuldner gestaffelt zu werden. Eine solche Staffelung ist lediglich in Teilen des Steuerrechts, insbesondere bei der Einkommenssteuer von Verfassung wegen zwingend geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, juris Rn. 68). Bei Gebühren und Abgaben, die zu keiner übermäßigen Belastung führen, ist dies nicht erforderlich. Sozialen Belangen trägt die Möglichkeit der Befreiung von den Rundfunkbeiträgen in § 4 RBStV ausreichend Rechnung. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass die Beschränkung auf Empfänger bestimmter Sozialleistungen zu eng sei und Bezieher geringer Einkommen generell von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien wären, würde dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages führen. Vielmehr müsste insoweit eine Korrektur durch eine verfassungskonforme Auslegung der Generalklausel zur besonderen Härte in § 4 Abs. 6 RBStV erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, juris).

Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt auch keine Freiheitsrechte des Klägers. Soweit er die Ansicht vertritt, der Rundfunkbeitrag beschränke seine freie Wahl der Medien, ist das betroffene Grundrecht nicht die Menschenwürde, sondern die negative Informationsfreiheit. Insoweit wird wiederum auf das Urteil der Kammer im Verfahren VG 27 K 310.14 verwiesen:

a) Die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) ist nicht verletzt. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). (...)


Das Gericht hält auch angesichts des weiteren Vortrags des Klägers an seiner Auffassung fest.

Auch die Ansicht des Klägers, der Rundfunkbeitrag sei seiner Höhe nach unangemessen, da er sich nicht auf die Finanzierung einer Grundversorgung beschränke, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 Euro zu einer verfassungswidrigen Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt, sondern umfasst auch Unterhaltungs- und Sportsendungen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris Rn. 129, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86 u. a. -, juris Rn. 77 und Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, juris Rn. 104). Auch die Internetauftritte der Rundfunkanstalten sind von ihrem Versorgungsauftrag gedeckt. Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der. Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, Rn. 57).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. (...)"

Wer das vollständige Urteil lesen möchte, schreibe mir bitte: Ich schicke es dann rum.


Ich benötige nun in absehbarer Zeit einen kompetenten Anwalt für den Gang vor's Oberverwaltungsgericht.

Beste Grüße!
Holger


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Meine Frage: Seht ihr eine Möglichkeit, mich bei der Finanzierung zu unterstützen. Mit Reisekosten zum Gerichtstermin kommt Herr Bölck auf - je nach Art der Vergütungsvereinbarung - ca. 1000,- € (letztlich noch verhandelbar).

Liebe Ana! Liebe alle,

wäre es eventuell kostensparend, wenn man sich den Anwalt, also Herrn Bölck, teilt?
Ein Anwalt-Sharing sozusagen ...

Es geht ja hier offenbar um mehrere Berliner Verfahren, und aus meinen Erfahrungen beim Verwaltungsgericht werden die "GEZ-Verhandlungen" gern auf denselben Tag gelegt. Womöglich fanden auch die fünf VerwG-Verhandlungen am 30.6. auf Antrag der RBB-Anwältin hintereinander statt.

Für Herrn Bölck ließen sich da vermutlich zumindest Reisekosten sparen.

Gruß,
Holger


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ana

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Lieber Holger,

ich hatte den Gedanken auch schon. Ist nur relativ schwierig umzusetzen. Aber ich telefoniere heute Abend noch mal mit Herrn Bölck, da kann ich ihn mal fragen.

Gruß,
Ana


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Es sieht wie das Potsdamer/Hamburger Urteil aus. Sehr interessant scheinen aber die Seiten 11 bis 15.

In der Tat sind Seiten 11 bis 15 interessant.

Es wird über "tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" und "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung" geschrieben.

Gibt es eine nur "mögliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" als Gegensatz zur "tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs"?

Ist die "Widerlegung der Vermutung der Rundfunknutzung" nicht automatisch eine "Widerlegung der Vermutung der potentiellen (möglichen) Rundfunknutzung?


Thats it!


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Es wird über "tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" und "Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung" geschrieben.

Gibt es eine nur "mögliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs" als Gegensatz zur "tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs"?

Ist die "Widerlegung der Vermutung der Rundfunknutzung" nicht automatisch eine "Widerlegung der Vermutung der potentiellen (möglichen) Rundfunknutzung?

Genau hier möchte Anwalt Bölck gern ansetzen und sucht einen potentiellen Präzedenzfallkandidaten. Der müsste auf Grundlage dieses Urteils einen Freistellungsantrag beim RBB machen und dann nachweisen, dass er keine Empfangsgeräte besitzt bzw. dass er alles, was er per Computer und Internet tun muss ausserhalb tun kann und tut. Beim mir hat das letztlich nicht geklappt es überhaupt zu versuchen. Also, wenn es da jemanden gibt, der auf einen Präzedenzfall Lust hat - bei Herrn Bölck melden!!!

Ana


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Tag zusammen,

ich werde mich nun auch durch Anwalt Thorsten Bölck aus Norderstedt vertreten lassen. Habe gestern mit ihm telefoniert: Er hat sich gleich viel Zeit genommen. Sein Honorar ist verhandelbar, sofern es einigermaßen deutlich über den gesetzlich festgeschriebenen Verfahrensgebühren liegt. Was nicht verwundert, denn bei einem Streitwert von 500-1000 € würde ein Anwalt nur 128 € plus Reisekosten verdienen. Dafür kann man in einer so brisanten, politischen Angelegenheit kein Engagement erwarten, schon gar kein überregionales.

Wenn man sich aber zu mehreren zusammentut, lassen sich zumindest Reisekosten einsparen (d.h. unter seinen Mandanten aufteilen), da Verhandlungen auf anwältlichen Antrag auf denselben Tag gelegt werden können.

Herr Bölck hat noch Mandatskapazitäten und hat mir ausdrücklich gestattet, hier seine Kontaktdaten mitzuteilen:

Rechtsanwalt Thorsten Bölck
Telefon: 040/609 24 64 12
ra.boelck@t-online.de

Beste Grüße,
Holger


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Hallo,

ich stimme mal hier mit ein. Ich erhielt am 18.07. mein Urteil. Im Bezug auf Reise- und Übernachtungskosten sowie Abwesenheitsgeld wäre es sinnvoll wenn "wir Berliner" beim gleichen Anwalt sind. Ich telefoniere aktuell noch in Berlin rum.

Laut Aussage des Richters bei meiner Verhandlung sind derzeit ca. 150 Verfahren anhängig. Die Leute die in die zweite Instanz gehen wollen sollten sich vielleicht möglichst schnell mal treffen.


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