Eine Aussetzung des Verfahrens ist nach Auffassung des Gerichtes nicht sachdienlich. [...] Das von den Klägern genannte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages hat offensichtlich nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Verfahren im Allgemeinen Register erfasst hat. Dazu heißt es in einem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts:
"Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes besteht, werden im Allgemeinen Register erfasst und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.
Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können."
Die durchgestrichenen Teile dürften wohl als bloße Behauptungen qualifiziert bzw. als in diesem Falle irrelevant eingestuft werden.Wie nachzulesen unter...
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101Die Beschwerde wurde vom BVerfG in das Allgemeine Register aufgenommen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt, wie von Hr. RA Bölck gewünscht. Zunächst bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall von "maxkraft24" (der ebenfalls von Hr. RA Bölck vertreten wird) entscheidet, falls die Revision angenommen wird.
Berufung - OVG Münster 12.03.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg90636.html#msg90636
Hr. Bölck möchte das BVerwG bitten, die Sache nach Art. 100 (1) GG dem BVerfG vorzulegen.
Sollte die Revision abgelehnt werden, ist der nächste Schritt zu gehen und ebenfalls Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Dann wären schon 2 Beschwerden anhängig, die miteinander verbunden werden könnten, da es um die gleichen Rechtsfragen geht.
Das Aktenzeichen des BVerfG in meiner Sache ist AR 1409/15
...ggf. sollte sich Person A dies vom BVerfG oder vom Kläger/ Anwalt selbst bestätigen lassen bzw. dem mit der Ruhendstellung beauftragten Gericht gegenüber behaupten bzw. dieses dazu veranlassen, sich doch bitte
selbst eine verlässliche Information einholen und nicht mit bloßen Vermutungen seine Entscheidung begründen möge.
Die derzeitige Begründung der Ablehnung der Ruhendstellung seitens des VG erscheinen unter diesem Licht jedenfalls als ziemlich "kühn" (gelinde ausgedrückt)...
Abgesehen davon sollte es allein schon hinreichend sein, dass aktuell mindestens(!) ein Verfahren am
BVerwG anhängig ist (und damit zwei Instanzen höher als am erstinstanzlichen VG!), über das noch nicht entschieden ist!
Im Übrigen war bislang kein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages gerügt wird, erfolgreich.
Ich frage mich, was an dieser Randbemerkung inhaltliche Substanz sein soll, wenn nicht die selbstüberhebende und tendenziell böswillige(?) Absicht, Personen A-Z zu demoralisieren.
Empörend - wahlweise auch ein Armutszeichen...
...noch dazu, dass diese noch
gar nicht *abgeschlossen* sind, insofern noch gar nicht (endgültig)
"erfolgreich" sein konnten, weil diese eben
erst vor dem BVerfG "erfolgreich" sein können! Meine Güte!!!
Ich erlaube mir gern, dies hier und immer wieder zu wiederholen...
Allen Zweiflern oder Verzagten sei gesagt:
Bisherige und jetzige abschlägige Urteile sind NICHT mit *zukünftigen* gleichzusetzen!
Denn damit wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat Ich gebe auf...http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265