Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?  (Gelesen 15769 mal)

G
  • Beiträge: 272
Person A hat heute den Widerspruchsbescheid auf die Festsetzungsbescheide erhalten. Mal abgesehen davon, dass viele Punkte, die Person A in den Zurückweisungen/ hilfsweise Widersprüchen aufführte, vom RBB völlig unberücksichtigt geblieben sind und bisherige Forderungen vom Beitragsservice (vor den Festsetzungsbescheiden) durch Person A immer zurückgewiesen wurden und vom Beitragsservice gar nicht mehr oder überhaupt nur auf fehlender Rechtsgrundlage standardisiert "beantwortet" wurden, so ist das Widerspruchsschreiben jetzt vom RBB auch nur "im Auftrag" unterschrieben.

Der allerbeste Satz in dem Widerspruchsschreiben aber ist der zum Bildungs-und Informationauftrag: "Die ÖR ....bleiben ...stets unparteiilich.....freier und individueller Meinungsbildung ein unabhängiges Angebot um so die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen."

Nachdem Person A  das 21-seitige Urteil vom 12.08.2015 vom Verwaltungsgericht Berlin an Herrn Olaf Kretschmann gelesen hat, kann man ja erahnen, wie eine Klage bei Person A ausfallen wird.

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/
Was ist eure Meinung? Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?
Person A konnte den Widerspruchsbescheid (4 Seiten) leider nicht erfolgreich anheften, er hat 543KB und noch kleiner (auf 300 KB) bekommt ihn Person A leider nicht mehr  :-\


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2015, 21:34 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
@Grit, eine Person A kann ja mal schauen
Antwort 60 und 61
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

In Antwort 61 wäre auch eine Abschrift, vielleicht sind einige Teile deckungsgleich?

Klage einreichen, ist insofern sinnvoll, wenn damit die Aussetzung der Vollziehung weiter bestehen bleibt, sofern diese gewährt wurde, im verlinkten Fall wäre das unter Punkt B der Fall.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 02:34 von Bürger«

G
  • Beiträge: 272
...ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt....Seite 2 des Widerspruchsbescheides heftet Person A mal an....das sind nur 156KB. Der Widerspruchsbescheid des RBB mangelt ansich doch aber auch an der Form, da nur "i.A" und mit einer Paraphe unterschrieben wurde. Oder täuscht sich Person A da?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2015, 21:34 von Bürger«

  • Beiträge: 7.306
da nur "i.A" und mit einer Paraphe unterschrieben wurde.
Das geht gar nicht; wer nicht rechtsfähig ist, kann und darf nimmer im Auftrag, (i.A = genau das), eines anderen handeln, weil selbst dieses "im Auftrag" eigenständiges Handeln nötig werden läßt.

Ich wette mit Dir, daß der RBB hier von rein gar nix weiß und auch nichts veranlaßt hat.

Zitat
Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?
Bei Integrierung von europäischem Recht schon, weil selbst das kleinste nationale Gericht im Zweifelsfalle zur Vorlage beim EuGH verpflichtet ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 11.462
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person A hat heute den Widerspruchsbescheid auf die Festsetzungsbescheide erhalten.
...sollte wohl eher heißen "[...] auf die Widersprüche gegen die FestsetzungsBESCHEIDe" ;)

[...] so ist das Widerspruchsschreiben jetzt vom RBB auch nur "im Auftrag" unterschrieben.
Der Widerspruchsbescheid des RBB mangelt ansich doch aber auch an der Form, da nur "i.A" und mit einer Paraphe unterschrieben wurde. Oder täuscht sich Person A da?
Nachdem der BGH-Beschluss vom Juni 2015 den LG-Tübingen-Beschluss niedergebügelt hat
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
existiert eine Art "Steilvorlage" für alle unterinstanzlichen Gerichte, nach der Angriffe auf diverse formale Unzulänglichkeiten relativ lax abgewiegelt werden dürften. Dies klingt also insbesondere als Haupt- oder gar einziger Punkt nicht sonderlich "erfolgversprechend" - wenngleich diese formalen Missstände durchaus in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeeindruckt vom BGH thematisiert werden sollten, da das Bundesverwaltungsgericht dem ja vielleicht eher folgen kann als der BGH... ;)

Dennoch: Nicht (allein) darauf versteifen. Das ist eine Art "Nebenkriegsschauplatz", der ja auch so ziemlich gar nichts an der grundsätzlich per sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) bestehenden Zahlungsforderung ändert. *Diese* gilt es aber insbesondere - und zwar im Grundsatz - anzugreifen...

Nachdem Person A  das 21-seitige Urteil vom 12.08.2015 vom Verwaltungsgericht Berlin an Herrn Olaf Kretschmann gelesen hat, kann man ja erahnen, wie eine Klage bei Person A ausfallen wird.
Das ist unabhängig von Olaf Kretschmann und auch unabhängig vom VG Berlin...
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.0.html
(wo die Eingangsfrage dieses Threads hier ebenfalls bereits ausgiebig diskutiert wurde und wird)


Die erste Instanz wird nicht "gewonnen" - und selbst wenn im unwahrscheinlichsten Falle der Fälle doch, so würde die Gegenseite selbstverständlich in Berufung gehen. Insofern braucht man sich keine Illusionen zu machen. Es geht beim Klageweg generell darum, insbesondere die Verfassungswidrigkeit nachzuweisen.
Abschließend urteilen kann darüber letztendlich aber erst das Bundesverfassungsgericht.

Was ist eure Meinung? Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?
Dass dennoch nicht jeder Kläger einzeln den kompletten Instanzenweg incl. Anwaltszwang ab der 2. Instanz usw. beschreiten muss, geht aus diversen Berichten im Forum bzgl. ruhendgestellter Verfahren hervor.
Dies wäre wohl auch das primäre Ziel der breiten Masse...
...und vermutlich auch von Person A ;)

Da hier jedoch keinerlei Garantie gegeben werden kann, müsste Person A das "Risiko" selbst bewerten.
Aus der Klage könnte sie jederzeit aussteigen. Grundsätzlich würden wohl aber je nach Streitwert erst mal ~105€ Gerichtskostenvorschuss fällig werden.

Das VG Berlin hatte wohl in mind. einem Falle eine Ruhendstellung nicht als "sachdienlich" anerkannt...
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.msg99559.html#msg99559
..allerdings wohl auf ein paar falsche Annahmen gegründet.

Person A könnte rein fristwahrend vorerst wohl auch erst einmal nur einen weitestgehend unbegründeten Klageantrag einreichen - unter Ankündigung der Nachreichung einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz...

...ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt...
> Hierzu bestünde dann wohl die Möglichkeit, z.B. wohl gleich mit dem Klageantrag beim Gericht auch Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" zu stellen...

Zu diesen Punkten siehe bitte auch noch unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

G

Gast

Was ist eure Meinung? Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?

Es gibt vermutlich mind. drei gute Gründe für eine Klage:

1) Person A ist womöglich in ihren Grundrechten verletzt und dies blieb "vom RBB völlig unberücksichtigt". Lässt es A ihre persönliche Integrität nicht zu sich von einem solchen Ignorantentum herumschubsen zu lassen, sollte A den nächsten konsequenten Schritt gehen und Klage beim VG einreichen.

2) Was sind schon ca. 105 € Gerichtskosten im Vergleich zur fortlaufenden Forderung bis an's Lebensende? Es sind 6 Monate Zwangsabzocke (Stand aktuell).

3) Schließlich sollte beim VG auch keine Langeweile aufkommen.  :police:

Von vorangegangenen Urteilen sollte man sich nicht zu sehr beeindrucken lassen. Einerseits half das noch niemandem der/die letztinstanzlich gewonnen hat. Andererseits ist doch jeder Fall auch ein wenig anders gestrickt. Außerdem könnten - falls Zeit und Lust dazu vorhanden sind - die schwachen Argumente aus vorangegangenen Urteilen aufgezeigt / entkräftet werden; also bisherige Urteile nicht nur negativ werten, sondern auch als eine Chance ansehen.  ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 272
Der RBB teilt u.a. mit…..Person A heftet Seite 2 des Widerspruchbescheides an….dass die Bescheide vom Beitragsservice rechtmäßig sind und der RBStV ratifiziert wurde und ein formelles Gesetz und kein Vertrag daratellt. Grundrechte, so meint der RBB, sind ebenfalls nicht verletzt!

Person A hat u.a. auch genau dieses in allen vorangegangenen Bescheiden dem Beitragsservice gegenüber immer wieder zurückgewiesen und widerlegt und nun wird Person A wieder mit dieser gebetsmühlenartigen Aussage (RBStV sei ein Gesetz, keine Grundrechteverletzung) belegt. Mal abgesehen davon, dass der RBB auf eine Vielzahl meiner aufgeführten Gegendarstellungen gar nicht eingegangen ist  >:(

Person A wird sämtliche Zurückweisungen/hilfsweise Widersprüche (insgesdamt 5) die an den Beitragsservice gerichtet und teilweise ja auch nie beantwortet oder nur standardisiert wurden, an das Verwaltungsgericht übermitteln…oder soll Person A das jetzt in dieser Klage noch einmal alles aufschreiben?  :-\

@Rundfunkgegner: Was meinst du mit 6 Monate Zwangsabzocke? Sind es nicht 12 Monate?

@Bürger: Der BGH in Karlsruhe hat die formelle Mängel des Vollstreckungsersuchens legitimiert, aber doch nicht, dass Widerspruchsbescheide i.A und mit Paraphen unterschrieben werden dürfen, oder?

Wie pinguin schon schreibt, „wer nicht rechtsfähig ist, kann und darf nimmer im Auftrag, (i.A = genau das), eines anderen handeln, weil selbst dieses "im Auftrag" eigenständiges Handeln nötig werden läßt“. Das klingt eindeutig.

Paraphen sind keine rechtsgültigen Unterschriften und stellen keine formgültigen Unterschriften dar. Es werden Rechtsmittel vorgetäuscht. Die Unterzeichnung „i.A“ gibt zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. Gelinde gesagt, handelt es sich um rechtsunwirksam gezeichnete Bettelbriefe.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wird festgestellt, wenn keine rechtskräftige Unterschrift des Willensbekundenden vorhanden ist: BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05, BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02, BGH, Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87, BGH Urteil vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10).

Es ist doch interessant zu beobachten, dass alle, vom Sachbearbeiter bis zur leitenden Oberstaatsanwältin, im Auftrag paraphieren. Nie ist zu erkennen, im welchem Auftrag. Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Einrichtung bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz “im Auftrag” auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle.

Fundstück: BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 43/12:
„Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen. Abkürzungen sind nicht erlaubt – Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden“


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

Z
  • Beiträge: 7
Guten Morgen,

auch in meinem Fall müsste Person B nun Klage bei dem Verwaltungsgericht einsenden. (ca. 20 Tage Zeit)

B hat eigentlich echt kein Nerv darauf noch mehr Geld los zu werden da mittlerweile schon 556,96€ verlangt werden.

Zitat
1. Instanz ohne Anwaltspflicht
~105€Gerichtskosten
schriftliches Verfahren auf Antrag vermeidet Kosten der Gegenseite
(ohne Gewähr/ keine Rechtsberatung)

Klar sind ~105€ nicht besonders viel. Aber soblad der Anwalt etc. noch dazu kommt könnte es schon kritisch werden.

Wober das was hier geschrieben wurde von "rundfunkgegner" ja wirklich wieder Motivation zum Klagen gibt ;).

Zitat
Es gibt vermutlich mind. drei gute Gründe für eine Klage:

1) Person A ist womöglich in ihren Grundrechten verletzt und dies blieb "vom RBB völlig unberücksichtigt". Lässt es A ihre persönliche Integrität nicht zu sich von einem solchen Ignorantentum herumschubsen zu lassen, sollte A den nächsten konsequenten Schritt gehen und Klage beim VG einreichen.

2) Was sind schon ca. 105 € Gerichtskosten im Vergleich zur fortlaufenden Forderung bis an's Lebensende? Es sind 6 Monate Zwangsabzocke (Stand aktuell).

3) Schließlich sollte beim VG auch keine Langeweile aufkommen.

Aber gibt es nicht irgendwie kostenlose Anwälte für Geringverdiener? Übers Amt? Habe da mal irgendwas gehört von wegen Rechtsbeistand. Aber wie lange dauert es überhaupt Zeitlich gesehen bis es in die Instanz mit Anwaltspflicht kommt?

Und außerdem, wenn man nun keine Klage erheben würde, müsste dann sofort gezahlt werden oder bekommt man erneut eine Mahnung?

LG


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G

Gast

@ Grit:

Eine Anfechtungsklage (die den Antrag enthält den Widerspruchsbescheid aufzuheben) beim VG einzulegen sollte bei einem Streitwert von bis zu 500 € (Achtung: Hier werden nur die Forderungen aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden und Festsetzungsbescheiden aufsummiert, nicht aber die aus Mahnungen oder rechtlich unbeachtlichen Zahlungserinnerungen.) 105 € kosten. Es besteht hier kein Anwaltszwang, sodass es bei den 105 € bleiben sollte für's Verfahren am VG. 105 € entspricht der Zwangsabzocke von aktuell 6 Monaten (6 x 17,50 = 105).

Person A sollte - wie von Bürger schon empfohlen - sich nicht allein auf formale Fehler versteifen, diese dennoch beiläufig aufzeigen.

Es ist insb. im Grundsatz gegen die Zwangsabzocke vorzugehen - also vor allem auch Grundrechtsverletzungen aufzeigen!

@ Zippo:

Eine Anwaltspflicht besteht erst ab der 2. Instanz, i. d. R. dann am Oberverwaltungsgericht (OVG). Bis das erstinstanzliche Verfahren am VG abgeschlossen ist kann unterschiedlich viel Zeit vergehen, insb. je nach Komplexität des Falles und Erledigungswut des Gerichts. Mit einer Zeit von 0,5 bis 2 Jahren ist zu rechnen denke ich. Mit ein wenig Glück gibt es bis dahin schon Urteile von anderen Gerichten, die sich positiv auf's eigene Verfahren auswirken.  ;)

Wenn nicht geklagt wird, wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig, d. h. der RBB kann Jahre und Jahrzehnte lang einem mit Zwangsvollstreckungsversuchen penetrieren. Um dies zu verhindern, ist es besser gleich entschlossen dagegen vorzugehen und Klage einzureichen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

Z
  • Beiträge: 7
Zitat
So viel? Wieviel Verfahren hast du denn durch?

Hier mal ein Auszug aus dem Wiederspruchsbescheid

Der Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 204 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 in Höhe von 269,70 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Der Festsitzungsbescheid vom 1. November 2014 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 in Höhe von 107,88 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

PS: Unabhängig von dem festgesetzten Betrag informieren wir Sie über den aktuellen Kontostand:
Das Beitragskonto weist bis einschließlich Juni 2015 einen Rückstand von 556,96 € auf.

Also ist der Streitwert vor Gericht aber nur vom 4. Juli 269,70€ + . Nov 107,88 € oder?



Des weiteren wäre es super nett von dir, wenn du mal in meinem Thread vorbeischauen könntest.

Vielleicht hast du eine Idee dazu.

Würde am liebsten versuchen einfach zu sagen.. Klage? Halt Stop -> jemand im Haushalt ist schon angemeldet* ihr habt einen Fehler gemacht, lasst mich endlich in Ruhe.. oder halt je nach dem wie im Thread beschrieben. Ich weiß gerade echt nicht weiter.


*
Zitat
1.0  A wohnt in einem 3 Familienhaushalt. A ist Untermieter und besitzt keine eigene Wohnung. Könnte direkt in der Klagebegründung erwähnt werden, dass der Beitragsservice versucht von dem "falschen" das Geld zu kassieren?*

* Person A hätte damals dafür gesorgt, dass "Wohnungsinhaber C" ebenfalls nie auf schreiben reagieren würde. Allerdings wurde nie eine Zwangsanmeldung für C vorgenommen. Doch wenn A dies als Begründung benutzen würde, dann würde doch eventuell das gesamte Theater wieder von vorne los gehen allerdings bei Wohnungsinhaber C. Sieht A das falsch? -> Wäre es eventuell der beste Weg um noch mehr Zeit heraus zu holen?

1.1 Wenn Person B - der selbe Familienhaushalt / andere Wohnung, schon mit dem Wiederstandleisten aufgegeben hätte und Beiträge bezahlt. Könnte A dann sagen, dass er bei B wohnen würde und die Beiträge dann doppelt anfallen würden?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 272
Eine Anfechtungsklage (die den Antrag enthält den Widerspruchsbescheid aufzuheben) beim VG einzulegen sollte bei einem Streitwert von bis zu 500 € (Achtung: Hier werden nur die Forderungen aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden und Festsetzungsbescheiden aufsummiert, nicht aber die aus Mahnungen oder rechtlich unbeachtlichen Zahlungserinnerungen.) 105 € kosten. Es besteht hier kein Anwaltszwang, sodass es bei den 105 € bleiben sollte für's Verfahren am VG. 105 € entspricht der Zwangsabzocke von aktuell 6 Monaten (6 x 17,50 = 105).

Alles klar und vielen Dank. Person A überlegt, ob sie die geforderte Summe (192 Euro einschl. Säumniszuschläge fordert der RBB) nicht bereits vorab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur Vermeidung weiterer Drohungen und Willkür überweist, damit Person A auf die 105 Euro verzichten kann? Person A würde das dem Verwaltungsgericht auch so mitteilen. Oder wäre eine Klage dann obsolet? Schliesslich geht es doch aber auch um zukünftige Beiträge, oder? Oder werden die 105 Euro ohnehin fällig, sobald Klage eingereicht wird?
Mal abgesehen davon, dass die 192 Euro ja keine aufschiebende Wirkung haben, richtig? Also ist doch  - auch ohne Klage - sofort zu bezahlen? Person A will das aber nur unter Vorbehalt tun  >:(


Es ist insb. im Grundsatz gegen die Zwangsabzocke vorzugehen - also vor allem auch Grundrechtsverletzungen aufzeigen!

Der RBB meint ja, gibt keine.   :(

Wenn nicht geklagt wird, wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig, d. h. der RBB kann Jahre und Jahrzehnte lang einem mit Zwangsvollstreckungsversuchen penetrieren. Um dies zu verhindern, ist es besser gleich entschlossen dagegen vorzugehen und Klage einzureichen.

Ja, das klingt einleuchtend.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 02:41 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.526
Von vorab und unter Vorbehalt etwas bezahlen halte ich persönlich gar nichts, da es nicht zielführend ist, auch politisch nicht, denn die haben die Kohle erstmal zum Verprassen, und sollten sie aufgrund von Urteilen insolvent werden, ist das Geld sowieso weg.
Wer es sich leisten kann, 105 Euro für die "gute Sache" zu investieren, der sollte klagen, auch wenn er keine Hoffnung auf Gewinnen oder Ruhendstellung hat, es bedeutet ein Zeitgewinn von ca. einem Jahr, macht als Fall unter vielen auch politisch Druck und man hätte immerhin die Hoffnung, daß innerhalb des Jahres sich doch noch etwas ändert.
Die Aussetzung der Vollstreckung ist auch mit der Klage verbunden, wenn entsprechend beantragt, das heißt, man hat erstmal Ruhe.

Klagegründe können einem noch ganz andere als in den Widersprüchen zum Bescheid erwähnt einfallen und vorgebracht werden, man kann abgebügelte Klageschriften auf ihre Mängel analysieren und es besser versuchen, man kann Anregungen aus dem Forum/Restnetz einfügen.

Aber vor einer Sache möchte ich warnen: Mit der Reichsbürgernummer oder dem Anzweifeln der Existenz oder Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland macht man sich nur lächerlich.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 272
Von vorab und unter Vorbehalt etwas bezahlen halte ich persönlich gar nichts, da es nicht zielführend ist, auch politisch nicht, denn die haben die Kohle erstmal zum Verprassen, und sollten sie aufgrund von Urteilen insolvent werden, ist das Geld sowieso weg.
Wer es sich leisten kann, 105 Euro für die "gute Sache" zu investieren, der sollte klagen, auch wenn er keine Hoffnung auf Gewinnen oder Ruhendstellung hat, es bedeutet ein Zeitgewinn von ca. einem Jahr, macht als Fall unter vielen auch politisch Druck und man hätte immerhin die Hoffnung, daß innerhalb des Jahres sich doch noch etwas ändert.
Die Aussetzung der Vollstreckung ist auch mit der Klage verbunden, wenn entsprechend beantragt, das heißt, man hat erstmal Ruhe.

Klagegründe können einem noch ganz andere als in den Widersprüchen zum Bescheid erwähnt einfallen und vorgebracht werden, man kann abgebügelte Klageschriften auf ihre Mängel analysieren und es besser versuchen, man kann Anregungen aus dem Forum/Restnetz einfügen.

Du hast recht, Zeitungsbezahler und deine Erklärung klingt schlüssig. Also verstehe ich dass jetzt richtig, dass die geforderte Zahlung an Person A (hier die 192 Euro) mit der Klage dann erst einmal ruht? Hat diese Summe dann also doch eine aufschiebende Wirkung? Da bin ich jetzt aber verwirrt.

Aber vor einer Sache möchte ich warnen: Mit der Reichsbürgernummer oder dem Anzweifeln der Existenz oder Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland macht man sich nur lächerlich.

Ich denke nicht, dass die Aufhebung des Geltungsbereiches etwas mit Reichsbürgernummer zu tun hat. Immerhin hat es hier vom BVerGe und/oder BVerwGe eindeutige Urteile gegeben. 



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

Z
  • Beiträge: 1.526
Die Forderungen der Rundfunkanstalt während der Klagezeit werden von Seiten der Rundfunkanstalt im Allgemeinen zurückgestellt, bzw. auf eine Vollstreckung wird verzichtet.
Während dieser Zeit kommen eigentlich nur Bettelbriefe vom Belustigungsservice zum Abheften ("gelesen, gelacht, gelocht..."), mir ist kein Fall bekannt, wo während der Klage der nächste Beitragsbescheid zugestellt wurde oder ein Widerspruchsbescheid für Bescheide, die nach den streitgegenständlichen Zeiträumen angefallen sind, erlassen wurden, Grund könnte sein, daß man sonst die Klage erweitern könnte und das Einschüchterungspotential nach einem verlorenem Prozeß ja viel größer ist, also von Seiten der Rundfunkanstalt mit dem "in Ruhe lassen" ein zukünftiger Zahler zu erwarten ist.
Daß man mit dem nächsten Beitragsbescheid die Nummer wieder von vorne anfangen kann (Widerspruch einlegen, Widerspruchsbescheid abwarten, erneut klagen...), sollte man vielleicht erwähnen..., denn ein Urteil bezieht sich ja nur auf die angefochtenen Bescheide der Vergangenheit, nicht die der Zukunft...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 272
Die Forderungen der Rundfunkanstalt während der Klagezeit werden von Seiten der Rundfunkanstalt im Allgemeinen zurückgestellt, bzw. auf eine Vollstreckung wird verzichtet.

Danke Zeitungsbezahler, Person A wird die Klage an das Verwaltungsgericht aufnehmen und die 105 Euro in Kauf nehmen. Es ist ja einer guten Sache dienlich.

Während dieser Zeit kommen eigentlich nur Bettelbriefe vom Belustigungsservice zum Abheften ("gelesen, gelacht, gelocht..."), mir ist kein Fall bekannt, wo während der Klage der nächste Beitragsbescheid zugestellt wurde ...

Bin gerade wieder verwirrt. Mit weiteren Bettelbriefen sind doch nachfolgende Beitragsbescheide gemeint, oder?  Also wenn diese weiter anfallen, obwohl man bereits Klage eingereicht hat ....wird das nicht alles recht durcheinander? Deshalb klagt man doch, weil man mit dem RBStV nicht einverstanden ist. Sollte da nicht erstmal ein Urteil abgewartet werden? Oder habe ich deine Zeilen gerade nur falsch verstanden?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 02:49 von Bürger«

 
Nach oben