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Autor Thema: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?  (Gelesen 15770 mal)

Z
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Zitat
Danke Zeitungsbezahler, Person A wird die Klage an das Verwaltungsgericht aufnehmen und die 105 Euro in Kauf nehmen. Es ist ja einer guten Sache dienlich.

Das sieht B ganz genau so! Und eventuell hat Person B sowie A wirklich lange lange Zeit in der noch einiges passieren kann!

Dann geht es wohl nun an das eingemachte mit der Klagebegründung. @Zeitungsbezahler, bist du der Meinung, dass Person B die oben genannten Tatsachen, beziehungsweise die aus dem oben genannten Thread in die Klage mit einbauen sollte? Oder lieber aus bisherigen Klagen bzw. Musterklagen Elemente übernehmen, damit schön viel bearbeitet werden muss. Im Endeffekt ja wohl egal, wenn B keine große Hoffnung auf einen Sieg haben muss.


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Das sieht B ganz genau so! Und eventuell hat Person B sowie A wirklich lange lange Zeit in der noch einiges passieren kann!

Das ist wohl wahr und es wäre zu schön, wenn jeder das genauso sehen würde, denn leider wird die GEZ von vielen aus niederen Beweggründen noch unterstützt.

Versteht Person A das jetzt alles richtig, dass die geforderten 192Euro mit der angestrebten Klage erst einmal "ruhen", Person A aber weiterhin bzw. zukünftig Bettelbriefe vom Beitragsservice bekommt?

Kann es also sein, dass eine Klage läuft und Person A erneut Zurückweisungen schreiben muss bzw. Festsetzungsbescheide erhält? Und dann bereits mehrere Klagen beim Verwaltungsgericht liegen?

Das kommt ja alles einem Ganztagsjob gleich.

Dann geht es wohl nun an das eingemachte mit der Klagebegründung. @Zeitungsbezahler, bist du der Meinung, dass Person B die oben genannten Tatsachen, beziehungsweise die aus dem oben genannten Thread in die Klage mit einbauen sollte? Oder lieber aus bisherigen Klagen bzw. Musterklagen Elemente übernehmen, damit schön viel bearbeitet werden muss. Im Endeffekt ja wohl egal, wenn B keine große Hoffnung auf einen Sieg haben muss.

Also Person A wird alle bisherigen Zurückweisungen, die an den Beitragsservice gerichtet waren, kopieren und dem Verwaltungsgericht zukommen lassen. In den Zurückweisungen/hilfsweise Widersprüchen auf die Festsetzungsbescheide hat Person A bereits auf die zurückliegenden Zurückweisungen darauf hingeweisen, da auf aufgeworfene Tatsachen nie mit einer ordnunggemäßen Begründungspflicht bzw. Rechtssicherheit eingegangen wurde.


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Eure Brieffreundschaft mit dem Belästigungsservice braucht ihr nicht weiter pflegen, das ist Zeitverschwendung.
Da es eine gesamtschuldnerische Haftung für alle volljährigen Wohnungsnutzer gibt, dürfte die Nummer "C gehört mit dazu, soll der doch zahlen" nicht zielführend sein, außer C hat für den beklagten Zeitraum auch einen Beitragsbescheid bekommen, unabhängig davon, ob er ihn bezahlt hat oder nicht, denn dann gäbe es für den gleichen Zeitraum und die gleiche Wohnung zwei Bescheide, von denen mindestens einer unzulässig ist, da "eine Wohnung-ein Beitrag".
Da man ja vor unterschiedlichen Richtern landet, sehe ich in dieser Konstellation die einzige realistische Möglichkeit tatsächlich bereits in der ersten Instanz Recht zu bekommen, alles andere wäre offensichtliche Rechtsbeugung und wirklich keinerlei Gesetzesinterpretation.
Denn eigentlich muß ein Richter auch das ihm vorliegende Gesetz interpretieren, wenn es nicht so eindeutig ist, zu seinem Interpretattionsspielraum gehört die laufende Rechtsprechung insbesondere höherer Gerichte, der Wille des Gesetzgebers und wenn es da keine Leitlinie gibt, seine persönliche Interpretation.


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Da man ja vor unterschiedlichen Richtern landet, sehe ich in dieser Konstellation die einzige realistische Möglichkeit tatsächlich bereits in der ersten Instanz Recht zu bekommen, alles andere wäre offensichtliche Rechtsbeugung und wirklich keinerlei Gesetzesinterpretation.

Das sehe ich nicht so. Bisher habe ich noch von niemandem gehört, der Recht bekommen hat. Es gelten die Gesetze, die sich die GEZ beim Gesetzgeber bestellt und bekommen haben und dann von der gleichgeschalteten Justiz durchgesetzt werden.

***

Denn eigentlich muß ein Richter auch das ihm vorliegende Gesetz interpretieren, wenn es nicht so eindeutig ist, zu seinem Interpretattionsspielraum gehört die laufende Rechtsprechung insbesondere höherer Gerichte, der Wille des Gesetzgebers und wenn es da keine Leitlinie gibt, seine persönliche Interpretation.
So hofft man das, aber leider sind auch die Richter und Staatsanwälte weisungsgebunden, wie man an den vielen Urteilen, die zu Lasten der Bevölkerung gehen, unschwer erkennen kann  :-[

Zeitungsbezahler, kannst du nun bitte noch einmal schreiben, ob Person A die geforderten 192 Euro nun - trotz Klageeinreichung - bezahlen muss? Die Summe hat doch keine aufschiebende Wirkung, nehme ich stark an? RBB "bittet" in dem Widerspruchsschreiben "um einen zeitnahen Ausgleich". Und RBB schreibt auch, dass sie die "sofortige Vollziehung nach §80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ablehnen".  Also muss Person A trotz Klage die 192 Euro aus den Festsetzungsbescheiden jetzt zahlen??


***Edit "Bürger":
Passage erübrigte sich, da Zitatteil im Vorkommentar offensichtlich nicht (mehr) existierte.


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Das ist ja gerade das entspannende.
Im Widerspruchsbescheid wurde ja auch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung negativ beschieden.
Der Klagegegenstand ist ja die Aufhebung der Bescheide, während des Klageverfahrens wird von Seiten der Rundfunkanstalt auf eine Vollstreckung verzichtet, eine Vollstreckung wäre auch rechtsmißbräuchlich, da ja theoretisch der Kläger auch Recht bekommen könnte und sich das Geld dann zivilrechtlich incl. Schadensersatz zurückerklagen würde.

Der Betrag würde also erst mit rechtskräftigen Urteil, leider zuzüglich Zinsen fällig.
Beim aktuellen Zinsniveau also wirklich Peanuts...


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Ich danke dir für deine Antwort, lieber Zeitungsbezahler. Hatte echt keine Ahnung, hab noch nie geklagt  ::) Da versucht also der RBB dennoch, die 192 Euro abzuzwacken und verweist nicht drauf, dass diese bei einer Klage zunächst ruhen. Müssen die sowas nicht eigentlich als Information in so einem Widerspruchsbescheid mit anfügen?? Also dass erst nach Urteilssprechung diese Summe, nebst Zinsen etc. fällig wird?


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anne-mariechen

Ich danke dir für deine Antwort, lieber Zeitungsbezahler. Hatte echt keine Ahnung, hab noch nie geklagt  ::) Da versucht also der RBB dennoch, die 192 Euro abzuzwacken und verweist nicht drauf, dass diese bei einer Klage zunächst ruhen. Müssen die sowas nicht eigentlich als Information in so einem Widerspruchsbescheid mit anfügen?? Also dass erst nach Urteilssprechung diese Summe, nebst Zinsen etc. fällig wird?

Wenn das zuständige Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG nicht für den Rundfunk Gültigkeit hat, können die tun was sie wollen.

Da ist der Bürger rechtlich bei der Kirche besser aufgehoben, denn die Kirche die ja meist auch im LVwVfG ausgenommen ist hat deshalb Ihre eigene Grundlage wie Sie in der Verfahrensverwaltung vorgeht. ----->>>> Hier nach zu lesen Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD) http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880


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Gast

Ein per Widerspruchsbescheid abgelehnter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung heißt nichts weiter als dass der RBB sich vorbehält bei Nichtzahlung ggf. eine Vollstreckung versucht einzuleiten. Nur weil so ein Antrag abgelehnt wurde muss man sich nun nicht gezwungen sehen die Forderung zu begleichen. Dass die Anstalten ab Klageeinreichung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten ist wohl i. d. R. so (nach hören/sagen). Allerdings kamen hier im Forum in letzter Zeit auch Meldungen von vereinzelten Fällen wo trotz/nach Klageeinreichung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu wohl nicht.


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Wenn das zuständige Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG nicht für den Rundfunk Gültigkeit hat, können die tun was sie wollen.
... ohne jede rechtliche Gültigkeit.

-> Schlepper, Nepper, Bauernfänger; - oder wie man ja auch sonst für sowas so schön sagt.

Für jede Aktion, für jede Re-Aktion bedarf es einer/s rechtsgültigen Verordnung oder eines Gesetzes.


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Ab Einreichung der Klage werden i.d.R. keine weiteren FestsetzungsBESCHEIDe erlassen.
Sollte sich der missverstänliche bzw. interpretierbare Begriff der "Bettel- oder Bittschreiben" auf die automatisierten Zahlungsaufforderungen/ Kontostandsmitteilungen beziehen, so - ja - werden diese i.d.R. auch bei laufender Klage quartalsweise zugesendet - sind ja aber wetestgehend rechtsunverbindlich.

Sollte dennoch - z.B. aus zeitlicher Überlappung oder aus unerfindlichen Gründen - ein oder mehrere weitere FestsetzungsBESCHEIDe ergehen, so würden diese i.d.R. lediglich mit in die bereits laufende Klage aufgenommen. Es dürfte nicht mehrere Klageverfahren pro Person bzgl. mehrerer FestsetzungsBESCHEIDe geben.


@Grit
Mir scheint, Du solltest Dich noch ein paar mal generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
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Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
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Bei allgemeinen Fragen bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer auch erst die Suchfunktion des Forums ausgiebig nutzen.
Eine Mehrfachdiskussion bereits ausgiebig behandelter Themen ist im Forum aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht vorgesehen.
Danke für die Berücksichtigung.


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Zwischenanmerkung:

Hier bitte keine vertiefenden Diskussionen bzgl. Anwendbarkeit von Landes-VwVfG oder Bundes-VwVfg, da dies bereits in anderen Threads konzentriert behandelt wird - so z.B. unter

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html

Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html

Bitte beim Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?

Danke für die Berücksichtigung.


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Sollte sich der missverstänliche bzw. interpretierbare Begriff der "Bettel- oder Bittschreiben" auf die automatisierten Zahlungsaufforderungen/ Kontostandsmitteilungen beziehen, so - ja - werden diese i.d.R. auch bei laufender Klage quartalsweise zugesendet - sind ja aber wetestgehend rechtsunverbindlich.

Vielen Dank für die Antwort. Person A verfasst gerade die Klage (sehr schwierig  :-[) und stellt fest, dass die Festsetzungsbescheide ja direkt von den Landesrundfunkanstalten (hier RBB, steht zumindest oben links auf dem Briefkopf und in der Grußformel "RBB") erlassen wurden. Im Gegensatz zum Beitragsservice sind die Landesrundfunkanstalten aber rechtsfähig. Im Umkehrschluss bedeutet das doch, dass die Festsetzungsbescheide also formell rechtmäßig sind, oder? 

Das Widerspruchschreiben auf die Festsetzungsbescheide kam ebenfalls vom RBB. Es wurde "im Auftrag" und mit Paraphe unterschrieben. Da die Landesrundfunkanstalt RBB ja rechtsfähig ist, dürfte dann doch die Aussage von pinguin auf das Widerspruchsschreiben des RBB nicht zutreffend sein, oder? Person A ist schon ganz durcheinander.

.....wer nicht rechtsfähig ist, kann und darf nimmer im Auftrag, (i.A = genau das), eines anderen handeln, weil selbst dieses "im Auftrag" eigenständiges Handeln nötig werden läßt.

Die Aussage von pinguin ist also auf ganz normale Bescheide des nicht rechtsfähigen Beitragsservice anzuwenden, wenn Person A das jetzt richtig versteht?
Aber auf die normalen Bescheide vom Beitragsservice wurde/wird ja nichtmal "im Auftrag" unterschrieben, da steht ja lediglich nur die Grußformel "Ihr Beitragsservice von AZD" drauf.


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Mit was sind die "Festsetzungsbescheide" und "Widerspruchsbescheide" unterschrieben?

Steht da "nur" ein "i.A." sind die nicht vom RBB, denn für wen sollte der "im Auftrag" handeln?


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Mit was sind die "Festsetzungsbescheide" und "Widerspruchsbescheide" unterschrieben?

Steht da "nur" ein "i.A." sind die nicht vom RBB, denn für wen sollte der "im Auftrag" handeln?

Also im Widerspruchsbescheid vom RBB steht unter dem Widerspruch auf Seite 4 nur "i.A"; in den Festsetzungsbescheiden vom RBB (?) stand nie ein "i.A", sondern immer nur MfG-RBB (alles ohne Unterschrift).
Na "i.A." vom Beitragsservice handelt RBB....aber der Beitragsservice widerrum ist ja nicht rechtsfähig und demnach wäre RBB gar nicht legitmiert, "i.A." zu handeln? Meinst du das? 

Hier mal das Anschreiben des Widerspruchbescheides:


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Kern-Thema dieses Threads lautet
Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
sofern diese Frage geklärt ist, ist der Thread abgehandelt.

Weitere, thematisch abweichende Fragen bitte gesondert klären, da ansonsten die ohnehin schon grenzwertige Übersicht darunter leidet.

Bitte aber beachten, dass die vorgenannten Fragen bereit ebenfalls schon mehrfach im Forum behandelt sind.

Die Angelegenheit, welche Vertretungsberechtigung der sog. "Beitragsservice" im Gegensatz zur Landesrundfunkanstalt hat, ist noch nicht abschließend geklärt...
...auch wenn der BGH in seinem Beschluss vom Juni so ziemlich alles erst mal "abgebügelt" hat, was an formalen Mängeln beklagt wurde

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Siehe bitte u.a. auch unter

Zitat
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0/topicseen.html

Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html

Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.0/topicseen.html

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html

Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860.0.html

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