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Autor Thema: Alle Fristen eingehalten, Klage am VG eingereicht, jetzt Zwangsvollstreckung  (Gelesen 12976 mal)

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Es bliebe wohl ggf. zu prüfen, ob ein im Zuge der Anfechtungsklage an das Gericht gerichteter Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" Erfolgsaussichten hätte...

z.B. ähnlich diesem
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
V
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.


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Danke für die Antwort. Nur um sicher zu gehen, dass ich Dein Posting richtig verstehe: Der von mir gepostete Beschluss bezog sich auf einen Antrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Beitragsbescheide. Meinst du, Person X könnte in diesem fiktiven Fall zusätzlich die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage , die bereits läuft (aber noch nicht begründet ist), beantragen?

Das Gericht scheint ja der Meinung zu sein, dass ja alles rechtlich in Ordnung ist, da sich die Rundfunkanstalt ja an geltendes Recht hält. Bei der Klage wird dann ja auch nicht viel anderes heraus kommen.


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P
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Soweit eine fiktive Person die VwGO richtig verstanden hat, dann kann jemand, der einen Widerspruch gegen einen "Festsetzungsbescheid" schreibt, dort den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 stellen, auch bei "öffentlichen Abgaben". Wird dieser Antrag in einem "Widerspruchsbescheid" abgelehnt, dann hat man die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 zu stellen.

Zitat von: § 80 VwGO
§ 80 Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8 ) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Eine laufende Klage einer fiktiven Person zeigt ja gerade, daß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, weshalb der Antrag auf aufschiebende Wirkung Erfolg haben könnte.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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siehe bitte u.a. auch unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

...inwiefern insbesondere bei bereits angelaufenen Vollstreckungsmaßnahmen trotz Widerspruch ein kombinierter oder separater Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" / Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht erforderlich/ hilfreich wäre, wäre ggf. gesondert zu prüfen:

Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Bei all dem scheint es für die Aussichten auf Erfolg bzgl. der Aussetzung durchaus von Belang zu sein, ob bereits vorher (im Widerspruch oder nachgereicht) ein an die "Behörde" gerichteter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde:

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


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Nochmal zum Verständnis hier eine Zusammenfassung des fiktiven Falls:
- Es wurde gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt und die Aussetzung des Vollzugs beantragt.
- Im Widerspruchsbescheid wurde die Aussetzung des Vollzugs abgelehnt und die Zwangsvollstreckung wurde eingeleitet.
- Gegen den Widerspruchsbescheid wurde Klage erhoben
- und gegen die Zwangsvollstreckung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gestellt.
- Letzteres wurde mit dem oben zitierten Beschluss vom abgelehnt (bis auf die Säumnisgebühren).

Die aufschiebende Wirkung wäre damit nach meinem Verständnis in diesem fiktiven Fall nicht mehr zu erreichen, oder habe ich etwas übersehen? Wenn Person X schon zahlen müsste, gibt es aktuell noch Ansatzpunkte, um wenigstens die Säumnis- und Mahngebühren anzugreifen?


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Die aufschiebende Wirkung wäre damit nach meinem Verständnis in diesem fiktiven Fall nicht mehr zu erreichen, oder habe ich etwas übersehen? Wenn Person X schon zahlen müsste, gibt es aktuell noch Ansatzpunkte, um wenigstens die Säumnis- und Mahngebühren anzugreifen?

...sofern seitens der Gegenseite an der Vollstreckung weiter festgehalten würde, könnte sich Person A ggf. direkt an die Gegenseite wenden und ihr glaubhaft machen, dass sie die Vollstreckung unter allen Umständen auf Kosten der Gegenseite abwehren würde (ob und wie auch immer). Der Gegenseite also "anbieten", die Vollstreckung ruhen zu lassen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - oder es werden "Geschütze aufgefahren" (ob und welche auch immer).

Zudem könnte sich Person A ggf. auch am neuen Beschluss des LG Tübingen orienteren... ;)
...und versuchen, darüber eine Abwehr zu erreichen (das wäre dann wohl via "Erinnerung" am Amtsgericht...?)
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
EINZELFALLumstände *KÖNNEN* zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803


Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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Von der Vollstreckung hat Person X in dem fiktiven Fall nichts mehr gehört bisher. Dafür kam in Rekordzeit nach dem Versand der Klagebegründung (argumentiert wurde mit Europarecht und Grundgesetz) bereits wieder Post vom Verwaltungsgericht:

- Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde bestimmt und der Hinweis dass "der Sachverhalt unstrittig erscheint und zu den wesentlichen Rechtsfragen bereits Stellung genommen wurde, wird um Mitteilung gebeten, ob gemäß §101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung verzichtet wird. In diesem Fall würde der Termin aufgehoben werden."
- Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. "Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO)."

Ich gehe davon aus, dass die Klagebegründung gar nicht gelesen wurde und die Entscheidung der Richterin bereits fest steht. Mit der gleichen Begründung wurde nämlich auch schon der Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt.

- Auf den Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung BVerwg 6 C 6.15; BVerwg 6 C 7.15; BVerwg 6 C 8.15  auszusetzen, wurde nicht eingegangen. Das Ziel war bisher, die Ruhendstellung des Verfahrens zu erreichen und das wurde auch in der Klagebegründung beantragt. Möglicherweise ging das aber unter in der 20 seitigen Begründung. Würde es Sinn machen, das noch einmal zu beantragen?


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Meines Wissens nach können, solange ein Vefahren läuft, also vom aktuellen Stand aus bis zur Verhandlung, immer noch Schriftsätze nachgereicht werden. Je nachdem, wo der Antrag auf Aussetzen des Verfahrens platziert wurde, könnte er schon untergegangen sein. Daran wird aber auch deutlich, wie gewissenhaft Klagen zu diesem Thema gelesen und bearbeitet werden ...
Anträge sollten am Besten in der Klageeinleitung oder gesammelt am Ende platziert werden.


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