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Autor Thema: Mahnung nach Widerspruch/ ohne Widerspruch > Darf GV in Wohnung?  (Gelesen 6554 mal)

M
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Hallo,

hier die Geschichte von A (Bundesland ist BW) - nachzulesen auch unter
Sollten Sie Ihren Widerspruch dennoch aufrechterhalten, können Sie sich...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14355.0.html
  • Über einige Monate hinweg mehrere Zahlungsaufforderungen und Zahlungserinnerungen bekommen. Alle ignoriert. Zwischenzeitlich wurde A auch automatisch angemeldet. A hat nie auf irgend einen Brief reagiert, sondern alle abgeheftet und auf den nächsten gewartet
  • Anfang des Jahres kam ein Festsetzungsbescheid. Diesem hat A widersprochen
  • Es kam eine Antwort auf den Widerspruch, jedoch kein Widerspruchsbescheid. In der Antwort wurde groß von einem Staatsvertrag gelabert und dass A verpflichtet ist, zu zahlen, usw.  Brief ignoriert
  • Wenige Tage später kam erneut ein Festsetzungsbescheid. Hat A ignoriert, da A ja bereits widersprochen habe.
  • Vor etwa 2 Wochen kam die allererste Mahnung. Bisher nicht reagiert

Die Mahnung ist hier zu sehen.
 

Die Mahnung wurde nicht unterschrieben.
Ich bin kein Jurist, aber ich denke, dass sie damit schon nicht gültig ist? Stimmt das?

Wie soll A jetzt weiter verfahren?
Ignorieren? Wieder den Widerspruch hinschicken?
Oder gar sowas antworten? https://scontent-fra3-1.xx.fbcdn.net/hphotos-xap1/v/t1.0-9/397519_550474668418424_2784130890673750928_n.jpg?oh=bebce87bbf612c3b757efd554072befe&oe=55EC7160

A fährt bald für ein paar Wochen in den Urlaub. In der Zeit wird A vermutlich wieder Post erhalten.
A hat Angst, dass ein Gerichtsvollzieher kommt und in seine Wohnung geht.
Ist dies rechtlich überhaupt erlaubt bzw. wie wahrscheinlich ist es, dass sich ein GV Zutritt zur Wohnung verschafft?


Würde mich über Antworten sehr freuen!


EDIT: Unter
Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html
steht folgendes:
Zitat
Person A soll die Zeit nutzen und wegen der Mahnung den Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz beim VG inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten stellen. Bevor der gesetzte Termin verstrichen ist. Die LRA nutzt die Zeit auch aus, nur auf Ihre eigene Art und Weise wie unzählige Kommentare zum Thema beweisen.

Den Antrag inklusive aller vorhandenen Unterlagen (Bescheide, Widersprüche, Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen etc.) und kurzem chronologischem Sachverhalt mit Verweis zu Anlage 1 - x  in zweifacher Ausfertigung ans VG. Ich empfehle, nach Möglichkeit den Antrag direkt beim VG abzugeben und sich eine Bestätigung mitgeben zu lassen. Alternativ kann auch jeder die Eingabe mündlich beim VG machen, wäre aber von Vorteil, wenn alle Unterlagen in zweifacher Ausfertigung in Kopie mitgenommen werden.

Ich persönlich habe die Erfahrung gemacht, dass man damit zumindest die Zeit bekommt, die man benötigt um in Ruhe die nächsten Schritte zu erarbeiten. Sollte ab dem Datum xy (welches in der Mahnung aufgeführt ist) sich wirklich jemand von der Vollstreckungsbehörde melden, soll Person A einfach eine Kopie des Antrags an das VG dort vorlegen und alles kurz erörtern um so die Möglichkeit zu bekommen, den Vorgang auszusetzen bis das VG darüber entschieden hat.
Was bringt der Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz denn? A hat jetzt noch 3 Tage Zeit, diesen zu stellen. Postalisch würde er wohl nicht mehr rechtzeitig dort eintreffen. Soll A dies trotzdem noch tun?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Prinzipiell gilt auch hier:
Es ist (fast) alles schon thematisiert...
...und hilft daher i.d.R. oft schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Im Einzelnen:

Wenige Tage später kam erneut ein Festsetzungsbescheid.
Hat A ignoriert, da A ja bereits widersprochen habe.
Wenn Person A sich in obige grundlegende Threads *eingelesen* hätte, wüsste sie...
...dass jeder Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, gegen den auch jeweils separat Rechtsmittel eingelegt werden müssten, damit dieser nicht rechtskräftig werden würde.
Person A sollte aber - insbesondere in Hinblick auf mögliche Optionen bzgl. der "Mahnung" - evtl. noch mal prüfen, ob es sich tatsächlich um einen offiziellen FestsetzungsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung handelt....
...oder nicht evtl. doch eine Verwechslung vorliegt ;) ;)

Vor etwa 2 Wochen kam die allererste Mahnung. Bisher nicht reagiert
[...] Die Mahnung wurde nicht unterschrieben.
Ich bin kein Jurist, aber ich denke, dass sie damit schon nicht gültig ist? Stimmt das?
Wenn Person A sich in obige grundlegende Threads *eingelesen* hätte, wüsste sie...
...dass diese "Mahnungen" eher informativen Charakters, daher weitestgehend unbedeutend sind und insofern die Frage nach der Unterschrift ohnehin faktisch obsolet sein dürfte.

Wie soll A jetzt weiter verfahren?
Ignorieren? Wieder den Widerspruch hinschicken?
Oder gar sowas antworten? https://scontent-fra3-1.xx.fbcdn.net/hphotos-xap1/v/t1.0-9/397519_550474668418424_2784130890673750928_n.jpg?oh=bebce87bbf612c3b757efd554072befe&oe=55EC7160
Wenn Person A sich in obige grundlegende Threads *eingelesen* hätte, wüsste sie...
...dass dieses "Beispielschreiben" völliger Mumpitz ist, da die (Un-)Rechtsgrundlage in Form des zum LandesGESETZ erhobenen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) sehr wohl existiert - und ein "Nachweis" darüber seitens ARD-ZDF-GEZ sich faktisch erübrigt...
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

A fährt bald für ein paar Wochen in den Urlaub. In der Zeit wird A vermutlich wieder Post erhalten.
A hat Angst, dass ein Gerichtsvollzieher kommt und in seine Wohnung geht.
Ist dies rechtlich überhaupt erlaubt bzw. wie wahrscheinlich ist es, dass sich ein GV Zutritt zur Wohnung verschafft?
Abgesehen davon, dass bis zu einer (ohnehin bislang mir z.B. nicht bekannten) "Wohnungsöffnung" noch mehr als nur "ein paar Wochen" vergehen würden, könnte Person A die momentane Situation ggf. dazu nutzen, die geplante Abwesenheit mitzuteilen - in Verbindung mit den anderen Hinweisen an ARD-ZDF-GEZ...

Person A müsste hier wohl unterscheiden in
1. nachweislicher FestsetzungsBESCHEID > Widerspruch eingelegt (incl. Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"?!?)
2. angeblicher FestsetzungsBESCHEID > ignoriert

zu 1. (und auch allgemein) würde insbesondere gelten:
Bitte vor Erstellung neuer Beiträge immer auch erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen...
...diese liefert mit Suchkombinationen wie "Mahnung trotz Widerspruch", "Mahnung ohne Widerspruchsbescheid" bereits zahlreiche Abhandlungen dazu - u.a. auch diese ganz aktuelle mit sehr ähnlicher Konstellation:
Mahnung nach "Antwort" auf Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13809.0.html

Bitte dort und in den dort weiterverlinkten Seiten erst einlesen...
...und nur dann noch offene Fragen ggf. dort ergänzen.


Zum bereits mehrfach ausgiebig behandelten Thema "Mahnung" - und auch generell vor Erstellung neuer Beiträge - bitte immer auch die Suchfunktion des Forums ausgiebig nutzen...
...diese liefert dann u.a. auch Ergebnisse wie diese ;)

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

[...]
Person A könnte [...] auf die Mahnung reagieren [...]

...und ggf. auch gleich vorsorglich noch dies berücksichtigen/ mit einflechten:
Klagefrist nach Erhalt einer Antwort/ eines Widerspruchbescheids
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13785.msg92852.html#msg92852
Um die Chancen zu erhöhen, dass die Rundfunkanstalt absieht von einer Einleitung der Vollstreckung trotz Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung", könnten fiktive Personen A-Z in ihrem Widerspruch incl. "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" ggf. eine Formulierung ähnlich dieser einbinden...
Zitat
Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.
...oder dies spätestens nach der ersten Mahnung deutlich machen (einer der wenigen Gründe, aus welchem man in solchen Konstellationen ggf. auf die eher informativen Mahnschreiben reagieren könnte).

zu 2. würde gelten


Beides könnte Person A kombiniert in einer Antwort auf die Mahnung fabulieren, was das Ansinnen verfolgen würde, die mglw. bevorstehende tatsächliche Einleitung der Zwangsvollstreckung evtl. noch "galant" zu umschiffen - selbstverständlich ohne Garantie auf Erfolg...



EDIT: Unter
Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html
steht folgendes: [...]
Was bringt der Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz denn? A hat jetzt noch 3 Tage Zeit, diesen zu stellen. Postalisch würde er wohl nicht mehr rechtzeitig dort eintreffen. Soll A dies trotzdem noch tun?
Neuere Erkenntnisse deuten darauf hin, dass für einen Antrag auf "Eilrechtsschutz" diverse Vorbedingungen erfüllt sein sollten... so u.a.
- akut drohende Vollstreckung (wäre mit einer lediglichen Mahnung wohl noch nicht gegeben)
- vorher an die "Behörde" gerichteter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" (z.B. i.Z. des Widerspruchs)


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Eine evtl. mögliche Formulierung einer fiktiven Person A in einem fiktiven Fall ähnlich oben beschriebenen fiktiven Falls...

Zitat
Sehr geehrte usw. ...

mit Befremden nehme ich Ihr Schreiben "Mahnung" vom ... zur Kenntnis.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen den darin erwähnten Bescheid vom 02.03.2015 fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welchen ich hiermit nochmals bekräftige bzw. hiermit stelle.
Für diesen Widerspruch steht noch ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid Ihrerseits aus.
Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung werde ich daher mit allem Nachdruck zu Ihren Kosten abwehren.

Ein in der "Mahnung" ebenfalls erwähnter Bescheid vom 01.04.2015 ist mir nicht bekannt und existiert offensichtlich gar nicht - daher konnte ich gegen diesen angeblichen Bescheid bisher noch keine Rechtsmittel einlegen.
Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung jedoch gar nicht möglich.
Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung werde ich daher mit allem Nachdruck zu Ihren Kosten abwehren.

Hinweis:
Aufgrund des mir zustehenden Jahresurlaubs werde ich vom ... bis einschl. ... abwesend sein.
Für den Fall etwaiger weiterer Schritte Ihrerseits - insbesondere bzgl. fristrelevanter Angelegenheiten - werde ich also von meinem Recht einer Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Gebrauch machen.


Mit freundlichen Grüßen

...oder so ähnlich.


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Es ist nicht so, dass A nicht gesucht hätte. Allerdings ist A von der riesigen Informationsmenge EXTREM überfordert. Dazu kommt das Juristendeutsch, das das Verständnis nicht gerade erleichtert. A hat die FAQ usw. schon gelesen, aber scheinbar nicht hinreichend verstanden. Deshalb dieser Thread.

Zitat
...dass jeder Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, gegen den auch jeweils separat Rechtsmittel eingelegt werden müssten, damit dieser nicht rechtskräftig werden würde.
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Ja, auch der zweite war ein echter Festsetzungsbescheid. Dieser ist 1 Tag nach der Antwort auf den Widerspruch eingetroffen und wurde ignoriert. Danach kam nur noch die Mahnung, welche ignoriert wurde. Seitdem ist nichts mehr passiert. A rechnet als nächstes mit Post vom GV.


Vielen Dank für deine Antwort! Das macht es mir doch ein wenig klarer.

Bei A ergibt sich allerdings eine Besonderheit.

A ist Student und hat bis Oktober 2014 Bafög bekommen. (also während die ersten Forderungen der GEZ eintrafen). Da A allerdings die GEZ aus Prinzip nicht unterstützt und ein Antrag der Bafögbefreiung eigentlich nichts anderes heißt als "ich akzeptiere Ihren Vertrag, den Sie mir ohne mein Einverständnis aufgebrummt haben, bin jedoch befreit und habe meine Ruhe, bis die Bafögbefreiung ausläuft", hat A der GEZ nie mitgeteilt, dass er eigentlich befreit ist.
A geht es ums Prinzip und nicht ums Geld. Er möchte keinesfalls den Eindruck erwecken, dass er mit den Machenschaften des Beitragsservice einverstanden ist. Deshalb möchte A nun wissen, wie er am besten weiter macht.

Er bekommt seit Mai 2015 wieder Bafög. Das heißt, dass er im Endeffekt nur zwischen November 2014 und April 2015 (wo es kein Bafög gab) beitragspflichtig war. Das weiß die GEZ nicht.
Außerdem zahlt bereits einer der Mitbewohner von A jeden Monat die Gebühren. A könnte sich über diesen anmelden. Dies würde jedoch auch wieder bedeuten, dass A die Forderungen akeptiert und dem Vertrag zustimmt.

Wie könnte A sich jetzt von den Gebühren befreien lassen, ohne mit dem "Vertrag" einverstanden zu sein? Könnte man so etwas schreiben wie

Zitat
Ihre Mahnung habe ich erhalten. Da ich jedoch keinen Vertrag mit Ihnen eingegangen bin, sondern nur zwangsangemeldet wurde (ohne Zustimmung oder rechtliche Grundlage), erachte ich diese Mahnung als nichtig.

Es ist jedoch auf Dauer zu mühselig, mich mit Ihnen zu streiten und meine Zeit zu verschwenden. Daher erhalten Sie beiliegend Bescheinigungen, die darlegen, dass ich in den Monaten Juli 14 bis Nov 14 und seit Mai 2015 durch die Bafögregelung befreit bin. Außerdem zahlt mein Mitbewohner Hans Wurst mit der Beitragsnummer 1337-420 monatlich die Gebühren. Somit sind Ihre gesamten Forderungen nichtig, da ich über den gesamten Zeitraum hinweg entweder durch das Bafög oder meinen Mitbewohner befreit war.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen den darin erwähnten Bescheid vom 02.03.2015 fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welchen ich hiermit nochmals bekräftige bzw. hiermit stelle.
Für diesen Widerspruch steht noch ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid Ihrerseits aus.
Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung werde ich daher mit allem Nachdruck zu Ihren Kosten abwehren.

Ein in der "Mahnung" ebenfalls erwähnter Bescheid vom 01.04.2015 ist mir nicht bekannt und existiert offensichtlich gar nicht - daher konnte ich gegen diesen angeblichen Bescheid bisher noch keine Rechtsmittel einlegen.
Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung jedoch gar nicht möglich.
Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung werde ich daher mit allem Nachdruck zu Ihren Kosten abwehren.

Dieses Schreiben stellt keinerlei eine Zustimmung zum Vertrag meinerseits dar. Ich erhalte meinen Widerspruch nach wie vor aufrecht und werde auch allen noch folgenden Festsetzungsbescheiden, Mahnungen und ähnlichem widersprechen.


Wird hier ausreichend deutlich, was A meint? A möchte nicht zahlen, da er befreit ist (Bafög und Mitbewohner). Allerdings möchte A keinesfalls, dass dies als Zustimmung gewertet wird. A möchte, dass klar wird, dass A die Beiträge für Gesetzeswidrig hält. Denn sobald A nicht mehr befreit ist, da das Bafög ausläuft oder er umzieht, würde das ja bedeuten, dass er jetzt zahlen muss, da er ja mit dem Versenden der Belege dem Vertrag zugestimmt hat.

Gibt es hier vielleicht eine Formulierung, die man verwenden kann, um genau diesen Sachverhalt auszudrücken? "Unter Vorbehalt" ist eigentlich nicht das passende, oder?

Oder einfach weiterhin alles ignorieren, warten, bis der GV kommt und diesem dann die Bescheinigungen vom Bafög in die Hand drücken?


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Falls mein vorheriger Beitrag besser ein neues Thema sein sollte, bitte ich um Information hierüber. Ich werde es dann erstellen.


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Person N hätte folgende fiktive Frage:

Besagte Person N bekam heute ebenfalls "Fanpost" mit dem Betreff "Mahnung."

Person N hatte bis dato nur Festsetzungsbescheide erhalten.
In dieser Mahnung sind aber Gebühren-/Beitragsbescheide aufgeführt. Der angegeben Zeitraum passt zu den Festsetzungsbescheiden.

Wäre das nicht schon ein Angriffspunkt für den nachfolgenden Vollstreckungsversuch?
Oder sind Festsetzungsbescheide gleichzusetzen mit Gebühren-/Beitragsbescheide?



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@Mackey: es handelt sich um gesetzlich geregelte Rundfunkbeiträge, es ist kein Vertrag nötig und es wird kein Vertrag akzeptiert, wenn man sich befreien lässt. Befreiung nur 2 Monate rückwirkend möglich. Also dem BS schreiben, dass ein anderer Mitbewohner schon für die Wohnung bezahlt. Damit dürfte das Thema für Person A erledigt sein, denn es gilt, nur ein Beitrag pro Wohnung. Ganz ohne Vertrag, ohne Akzeptanzprobleme, einfach auch für Person A.

@nieGEZahlt.82: egal wie die Bescheide genannt werden, es könnte nur ein Gericht darüber entscheiden, und da sehe ich schwarz, was ich sonst nie tue. Einen Gerichtsvollzieher interessiert das sicherlich nicht, wenn der auftaucht, ist es zu spät. Vorher Widerspruch und Klage einreichen.


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Einen Gerichtsvollzieher interessiert das sicherlich nicht, wenn der auftaucht, ist es zu spät. Vorher Widerspruch und Klage einreichen.

Widerspruch wurde gegen jeden FB abgeschickt, aber scheint dem BS dennoch egal zu sein. Widerspruchsbescheid noch nicht erhalten, somit noch keine Klage nötig.
Und gegen die Mahnung vorzugehen bringt also auch nichts. Somit heißt es weiter abwarten.


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Einen Gerichtsvollzieher interessiert das sicherlich nicht, wenn der auftaucht, ist es zu spät. Vorher Widerspruch und Klage einreichen.

Widerspruch inkl. Aussetzung der Vollziehung wurde gegen jeden FB eingelegt, nachweislich direkt an die LRA -> weitergeleitet an BS, aber scheint dennoch egal zu sein. Widerspruchsbescheid noch nicht erhalten, somit noch keine Klage nötig.
Und gegen die Mahnung vorzugehen bringt also auch nichts. Somit heißt es weiter abwarten.


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