Sie haben mit Schreiben vom 6. März 2015 die Zahlung des zum 15. März fälligen Rundfunkbeitrag für den Haushalt, in dem ich wohne, eingefordert. Bitte teilen Sie uns mit, wo wir den Rundfunkbeitrag bar bezahlen können. Laut §14 Bundesbankgesetz sind „in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das bedeutet meines Wissens, dass Sie die Bezahlung einer Schuld mit diesem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht ablehnen dürfen.
Sollten Sie stattdessen auf Begleichung per Banküberweisung oder Einzug von Giralgeld bestehen, bitten wir um Angabe der gesetzlichen Grundlage hierfür.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 RBStV heißt es dazu: "Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten."
Das bedeutet meiner Ansicht nach: Wenn er den Beitrag tatsächlich zahlen will, dann kann er ihn
1. tatsächlich in bar entrichten, und zwar
2. bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt.
Es gibt eine kleine Volte:
§ 10 Abs. 2 Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten (offizieller Name der Satzungen: Satzung des [Name der Rundfunkanstalt] über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"), hier am Beispiel der WDR-Beitragssatzung:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712#det290191Das Thema wurde allerdings auch schon im Forum diskutiert:
§ 10 Abs. 2 RBStV: Beiträge direkt bei der LRA in bar in 1-Cent-Stücken zahlen?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10994.msg75177.html#msg75177Tatsächlich scheint die Frage nach dem "gesetzlichen Zahlungsmittel" recht komplex zu sein. Herr Häring hat ja schon die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften -- mehr oder weniger vollständig und richtig -- genannt:
§ 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz i.V.m. § 3 Abs. 1 Münzgesetz
Art. 128 Abs. 1 S. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 10 S. 2 und Art. 11 S. 2 Verordnung über die Einführung des Euro (= EG VO Nr. 974/98).
Bemerkenswert ist, dass selbst der Bundesgesetzgeber vereinzelt eine "unbare" Leistung als einziges Zahlungsmittel normiert hat:
§ 224 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung
§ 51 Abs. 1 S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz
§ 117 Abs. 1 S. 2 Zwangsversteigerungsgesetz.
Das ist etwas "misslich", weil damit de facto die Plicht zur Einrichtung und Führung eines Kontos normiert wird. Auch dieses Thema wurde in Forum schon diskutiert:
Bar Zahlung nicht möglich, Kontopflichthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7862.msg56889.html#msg56889Ohne konto nix bezahlenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8370.msg59731.html#msg59731In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass von einigen Finanzgerichten -- zu § 224 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung -- entschieden wurde, dass eine Pflicht zur Einrichtung/Führung eines Kontos nicht besteht:
FG Köln, Urteil vom 12.06.2003 – 2 K 5913/02=
http://openjur.de/u/96460.html (dort Rn. 43)
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2000 - 3 K 2174/99 (unter 3. c))
FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19.01.2006 - 1 K 275/02