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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 294308 mal)

l
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Re: Widerspruch 2014
#270: 12. August 2014, 13:16
Mmmh okay... A schickt es jetzt einfach nochmal per Einschreiben. In der Mail hat A geschrieben das sein Drucker nicht funktioniert und falls sie den Widerspruch per Mail nicht akzeptieren, sollen sie A doch schnellstens bescheid geben.

A ist gespannt was passiert.

Mfg Ledurps


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S
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Re: Widerspruch 2014
#271: 12. August 2014, 13:30
[...]sollen sie A doch schnellstens bescheid geben.[...]

Haben sie doch schon ;)

SCNR


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l
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Re: Widerspruch 2014
#272: 12. August 2014, 13:42
[...]sollen sie A doch schnellstens bescheid geben.[...]

Haben sie doch schon ;)

SCNR

Ne eben nicht!
Mahnung wurde am 01.08 erstellt Widerspruch wurde erst innerhalb der Frist am 07.08 per Mail verschickt.  :P


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N
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Re: Widerspruch 2014
#273: 12. August 2014, 17:14
Hello again,

auch A hat heute eine "Mahnung" erhalten, zweiter Widerspruch ging Ende Juli raus.
Gleiche Geschichte wie bei Ledurps, datiert auf 01.08.14, bitte zahlen bis 15.08., Eingang HEUTE (12.08)

Kann A also ignorieren, da ohne Rechtsbehelfsbelehrung?

Viele Grüße
Nexus1


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U
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Re: Widerspruch 2014
#274: 12. August 2014, 18:28
Kann A also ignorieren, da ohne Rechtsbehelfsfbelehrung?

Ja, kann A.

Nächsten Beitragsbescheid abwarten (und der wird kommen), diesem ebenfalls widersprechen, notfalls mit dem gleichen Schreiben wie beim ersten Mal (aber unbedingt auf den neuen Bescheid beziehen - Datum!).





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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

t
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Re: Widerspruch 2014
#275: 12. August 2014, 18:50
Hallo in die Runde,

auch bei A gleiches Spiel wie bei Nexus1.

A hat heute (12.08.14) auch eine "Mahnung" erhalten, datiert auf 01.08.14, bitte zahlen bis 15.08.14!

Da sich die "Mahnung" aber auf den Zeitraum 01.2013-03.2014 bezieht, soll A wohl wiedermal eingeschüchtert werden, da A für diesen Zeitraum damals nen Gebühren-/Beitragsbescheid bekam und gegen ihn fristgerecht Widerspruch (als Einschreiben mit Rückschein), einlegte! 

Im Anhang die "Mahnung" aber ohne Rechthilfebelehrung auf der Rückseite.  Nur der übliche Überweiser im Anhang.

Wie soll A sich verhalten?... A denkt mal NIX machen?!?! >:D >:D >:D


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H
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Re: Widerspruch 2014
#276: 12. August 2014, 19:08
Hallo an Alle Zahlungsverweigerer und solche die es noch werden wollen.

Auch A hat heute eine Mahnung vom 01.08.2014 über 336,75 Euro erhalten. Das seltsame daran ist, dass A bereits einen Gebühren-/Beitragsbescheid am 01.06.2014 erhielt und gegen diesen per Einwurfeinschreiben Widerspruch eingelegt hat. Gleichzeitig hat A die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Geantwortet wurde A mit einem BlaBla Brief ohne Aussage zu seinem Antrag auf Aussetzung.

Für A sieht das Ganze nach einem Schritt rückwärts aus. Oder täuscht A sich hier.
Jedenfalls wird A auf diese Mahnung folgendermaßen antworten:

Sehr ungeehrter Beitrags“service“
Danke für Ihren Brief. A fühlt sich gleich mal 25 Jahre zurückversetzt in alte DDR Zeiten.
Vielen Dank für diesen nostalgischen Rückblick. Nach dem Motto „Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt“  drohen Sie mit allem Möglichen. Es fehlt eigentlich nur noch die Androhung des Gefängnisaufenthaltes. Schöne demokratische, freiheitliche Zeiten, in denen wir leben.
A verweist einmal ganz höflich auf sein Einwurfeinschreiben vom 30.06.2014 und bitte doch den Beitrags“Service“ darauf zu antworten. Insbesondere erwartet A eine klare Aussage zu seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80(4). A legt freundlicher Weise diesen nocheinmal in Kopie bei.

Irgendwie findet A es schon sehr sehr frech von Ihnen, eine Dienstleistung anzumahnen, die A nie gewollt und auch nicht bestellt hat.
Erwarten Sie tatsächlich dass A für solche Lügensendungen wie „Deutschlands Beste“ Geld bezahlt, wenn A noch nicht einmal ein TV Gerät oder ein Radio besitzt? Diese Sendung ist in bester Gesellschaft mit der damaligen „Aktuellen Kamera“ Damals wurden auch ständig irgendwelche Lügen über erfüllte und übererfüllte Jahrespläne den Leuten vorgelesen.
Nur mit dem Unterschied, dass das damals alles kostenlos zur Verfügung gestellt wurde.

A findet es empörend, wie sie A seine kostbare Lebenszeit stehlen. A könnte hier und jetzt wahrlich besseres mit seiner Zeit anfangen.
Selbstverständlich wird A nicht bezahlen.


Seine Antwort wird eventuell noch ein bisschen bearbeitet.
Was haltet ihr davon?


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Re: Widerspruch 2014
#277: 12. August 2014, 19:18
Bei Person A&B war es so...viele Liebesbriefe, dann Zwangsanmeldung, dann endlich mal ein Beitragsbescheid, dann Widerspruch eingelegt und Person B abgemeldet, nun neuer Beitragsbescheid für neuen Zeitraum für beide Personen (Person A macht sich sorgen, dass da sehr viele Leute arbeiten, die nicht lesen können).
Person A wartet noch auf die Antwort und die Ablehnung des ersten Widerspruchs. Zwischenzeitlich wird Person A natürlich auch den neuen Beschied "gebührend" (was für ein Wortspiel) beantworten. Und die lernen es einfach nicht, auch die neuen Bescheide haben Säumniszuschläge. Dort herrscht anscheinend immer Karneval.


So, nachdem Person A vor knapp 2 Wochen den Widerspruch an den "Verein" per Einschreiben versendet hat,  ist ein neuer fiktiver Bescheid für den Zeitraum April-Juni im Umlauf. Leider aber noch kein Antwortschreiben oder eine Ablehnung auf den ersten Widerspruch.

Da Person A u. B einen gemeinsamen Haushalt haben, wurde vor ein paar Wochen Person B abgemeldet. Lustigerweise hat der Karnevalsverein wieder an beide Personen fiktive Schreiben zugestellt.

Weiteres Vorgehen der Person A:
1. Verweis auf des erste Schreiben (ich denke da muss Person A nicht nochmals alles aufführen, oder?)
2. Kopie der Abmeldung für Person B plus Empfangsbestätigung des Einschreibens
3. Auch der Faxbericht vom zusätzlich zum Einschreiben versendeten Fax
4. Anbringen der Punkte bzgl. Säumniszuschlag (alter Bescheid 8 EUR...neuer Bescheid wieder 8 EUR)
5. Wie sieht es mit der  nicht eindeutigen Benennung der Anstalten aus? Person A meint gelesen zu haben, dass dies nicht zulässig ist, zwei Vereine zu nennen (Beitragsservice-Verein und die zuständige Rundfunkanstalt e.V.).
Person A hat den obigen Kommentar gelesen, findet aber den fiktiven Originalpost nicht.

Hat Person A u. B hier noch etwas vergessen?

Und noch eine abschließende Frage. Bzgl. der Säumniszuschläge...sind deswegen die aktuellen Besheide dann überhaupt gültig? LG Tübingen; Beschluss vom 19. Mai 2014; Az. 5 T 81/14


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Re: Widerspruch 2014
#278: 12. August 2014, 19:20

@ Hausverwalter:

Wir bereits erwähnt, führt ein Widerspruch gegen Beitragsbescheide noch nicht dazu, der Maschinerie mit Zahlungsaufforderung, Mahnung etc. Einhalt zu gebieten. Das läuft noch einige Zeit weiter, bis der Widerspruchsbescheid kommt. Bis dahin muss allerdings auf jeden neuen Beitragsbescheid reagiert werden; die restlichen Schreiben kann man erst mal getrost unbeantwortet abheften. Schließlich hast du Einspruch eingelegt, jetzt sind die am Zug. Nicht bange machen lassen!


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Re: Widerspruch 2014
#279: 12. August 2014, 19:25
Auf das von A entworfene Schreiben wirt A sicherlich wie B damals einen Brief der zuständigen LRA bekommen, in dem sie A nahelegen, sich doch mal intensiver mit ihrem Programm zu beschäftigen... B hat selten so gelacht wie bei dem Brief!   :laugh:


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Re: Widerspruch 2014
#280: 12. August 2014, 20:24
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elekronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimsdorferweg 6, 50829 Köln
oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. [...]"
[...]
Ich mußte in der Tat die RBB auch mehrmals lesen, denn wer das nicht tut, der schickt doch automatisch den Widerspruch an den BS und das widerum könnte man uns dann als "zu blöd zum Lesen" und als nicht adressatisch richtig zugestellten Widerspruch auslegen, der diesen dann unwirksam macht oder nicht?  >:(
Ob und wie die Gebühren-/Beitragsbescheide mit den Rechtsbehelfsbelehrungen rechtens sind werden mit Sicherheit die hier anwesenden §§§Spezialisten beurteilen können.

Wohin der Widerspruch gesendet wird, ist so ziemlich egal.
"Beitragsservice" agiert im Namen und Auftrag der Landesrundfunkanstalten.
Entscheident ist vielmehr, dass ja dem Bescheid an sich widersprochen wurde.
Der "Gegner" ergibt sich faktisch "automatisch" - offiziell ist es der "Ersteller", d.h. die Landesrundfunkanstalt, was so allerdings wiederum nicht zweifelsfrei aus den Schriftstücken hervorgeht.

Formal nicht "sauber" - gelinde ausgedrückt.

Dass beim Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren teilweise gravierende formalen "Unzulänglichkeiten" herrschen, ist nun auch schon mal von offizieller Seite "abgeurteilt" worden - und insofern die potenzielle Nichtigkeit solcher "Bescheide" generell im Raume stehend...
Sehr lesenswert hierzu:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html


Einer dieser Links BLOG http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm zeigt, dass es sehr wohl einen Menschen in diesem Lande gibt, dem seinem Widerspruch stattgegeben wurde und dessen Beitragskonto zum 31.12.2012 geschlossen und abgemeldet wurde.

Einige von Euch kennen sich sicher mit der §§§Materie und rechtlich besser aus als ich und können sicher beurteilen, ob der Widerspruch des Herren doch nicht als Musterbrief genommen werden sollte!

Es hilft immer, bis zum Ende zu lesen ;)
Das ist eine verworrene Sache gewesen und bezog sich wohl auf eine Betriebsstätte aufgrund seiner freien Tätigkeit.
Es gibt noch keine "Erfolge" in der Sache.

Zwischenzeitlich ist Bernd Höckers Angelegenheit und Blog in eine neue Runde getreten ;) incl.
- Zwangsanmeldung (Juli 2013!)
- BeitragsBESCHEID (Januar 2014)
- Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID (Januar 2014)
- ablehnender Widerspruchsbescheid (Mai 2014)
- Klage (Juni 2014)
- Klagebegründung (Juli 2014)
www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruchsbescheid-neu
www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung

Was man mit der Widerspruchs"vorlage" macht, ist jedem selbst überlassen.

Bitte hier beim Thema bleiben bzw. dahin zurückkehren:
Widerspruch 2014
Danke :police: ;)


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Uwe

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Re: Widerspruch 2014
#281: 12. August 2014, 21:39
An alle die hier antworten oder Fragen stellen!!

Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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Re: Widerspruch 2014
#282: 13. August 2014, 00:19
An alle die hier antworten oder Fragen stellen!!
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


Und bitte vor dem Stellen von Grundsatzfragen eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen...

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Umfangreiche Info-/ Linksammlung zu grundlegenden Themen u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

...sowie zahlreiche gleichgeartete Beispielfälle, zu finden u.a. mit der Suchfunktion des Forums.

Bitte hier beim Thema bleiben bzw. dahin zurückkehren:
"Widerspruch 2014"

Abschweifende Kommentare z.B. zum Thema Mahnung, Vollstreckung, etc. bitte in den einschlägigen anderen Threads einstellen.

Der Übersichtlichkeit halber behalten sich die Moderatoren vor, themfremde Kommentare in diesem Thread zu löschen - aus Kapazitätsgründen ggf. auch kommentarlos.

Das Forum lebt von der Unterstützung der Moderatoren seitens der User - und umgekehrt.
Danke für Euer Verständnis und Euer aktives Mitwirken! :police: ;)

Der "Bürger"


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Re: Widerspruch 2014
#283: 13. August 2014, 00:32
Liebe Mitstreiter,

nähmen wir mal an, Person A hätte einen Beitragsbescheid erhalten, gegen den Person A Widerspruch erhoben hätte, so lautete deren Widerspruchsschreiben wie folgt:

Widerspruch gegen Beitragsbescheid vom _ _.06.2014
zur Beitragsnummer __________


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgemäß Widerspruch gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 05.06.2014 ein, der mir am 08.06.2014 zugestellt wurde. Ich beantrage, den Verwaltungsakt aufzuheben.

Begründung:

Aufgrund der Bekämpfung meiner Fernsehsucht lebe ich ohne den Konsum von Rundfunkprogrammen und ohne den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten. Ich informiere mich durch die Nutzung von Printmedien.
Der von Ihnen als Rechtsgrundlage aufgeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verpflichtet mich dazu, nur aufgrund meines Lebens in einer Wohnung Rundfunkbeitrag zu zahlen und somit ein Medium (Rundfunk) zu unterstützen, das die Ursache meiner Erkrankung ist.
Der RBStV hat in §4 keine Möglichkeit vorgesehen, mich sowohl aufgrund meiner Erkrankung als auch aus Gewissensgründen, Weltanschauung und Nichtnutzung von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Dadurch schränkt mich der RBStV in meinem medialen Selbstbestimmungsrecht ein, das mir im Grundgesetz in Artikel 5 zugesichert wird, und verstößt gegen Artikel 4 (1) des Grundgesetzes. Ein von mir erzwungener Rundfunkbeitrag würde mich in meiner Würde verletzen, die mir durch den Artikel 1 (1) des Grundgesetzes garantiert wird, und würde mich in meiner persönlichen Selbstbestimmung einschränken, die vom Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt ist.

Aufgrund dieser mehrfachen Verletzung meiner Grundrechte fordere ich die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes.

 
Auszüge aus dem Grundgesetz (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/):

Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art 2   
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom _ _.06.2014 nach §80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _ _.07.2014 gerichtlich entschieden wurde.


Eine Klage am zuständigen Verwaltungsgericht halte ich mir für die Zukunft frei.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens umgehend schriftlich.



Mit freundlichen Grüßen


Willi Mustermann


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Re: Widerspruch 2014
#284: 13. August 2014, 00:36
Wie seht Ihr die Aussichten einer Klage mit der zuvor im Widerspruch angegebenen Begründung der Verletzung der Würde eines Fernsehsüchtigen durch die Zwangszahlung des Rundfunkbeitrags?


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