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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 294341 mal)

B
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Re: Widerspruch 2014
#255: 08. August 2014, 16:24
Hallo BinDagegen,

vielen Dank für deine Antwort, aber da bin ich zu 100% anderer Meinung.
Woher willst du denn wissen, ob ein Widerspruch immer abgelehnt wird oder wie im Einzelfall entschieden wird?

Und somit ist es sehr wohl wichtig wohin man den Widerspruch sendet!

Selbst wenn hier offensichtlich die Meinung vorherrscht, daß Widersprüche sowieso keine Chance haben, warum macht sich dann jemand wie Roggi die Mühe, neue Argumente für einen erfolgreichen Widerspruch zu finden?

Ich kann nur jedem raten, den Widerspruch an die richtige Adresse laut Rechtsbehelfsbelehrung zu schicken und zudem seinen persönlichen Fall, auch im Hinblick auf etwaige Befreiungskriterien, zu prüfen.

Ehrlich gesagt wundert es mich nicht, daß bei Vielen der GV an der Türe klopft, obwohl evtl. ein Widerspruch erhoben wurde, angesichts solcher Antworten von BinDagegen.

Wenn sich der Beitragsservice überhaupt nicht für Widersprüche zuständig fühlen muß, wie und warum sollte er dann einen Widerspruchsbescheid verschicken und sich unnötig Kosten aufhalsen?

Den Widerspruchsbescheid benötige ich aber für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht und dieser kann nur vom Adressaten in der Rechtsbehelfsbelehrung erlassen werden! In der Rechtsbehelfsbelehrung meines Freundes stand eindeutig wohin der Widerspruch zu senden ist und nicht "es ist egal"!

Egal ist es dem Beitragsservice, da stimme ich dir zu 100% zu!

Also lieber Bin Dagegen, erst denken und dann schreiben!  ;)

Erst denken und dann schreiben? Dass sollte wohl besser zu deinem Motto werden. Lies du dich erstmal hier ins Forum ein, bevor du hier so einen Stuss vom Stapel lässt. Du wirst hier keinen einzigen Widerspruch finden der POSITIV beschieden wurde mit den hier vorgetragenen Argumenten. Auf die Argumente wird ohnehin nicht eingegangen. Wenn es einen solchen Bescheid geben würde, wäre dies schon längst irgendwo im Internet oder in den Medien publik. Denn auf einen positiven Widerspruchsbescheid oder ein positives Urteil warten wir alle hier, sowie in anderen Foren, Stammtischen, Aktionsgemeinschaften etc.

Hättest du meinen Beitrag richtig gelesen, hättest du vielleicht folgend Passage gefunden:

"Person A hat ihren Widerspruch an die Rundfunkanstalt verschickt. Bekam dann aber dann Antwort vom Beitragsservice. Denen ist das völlig egal wo der Widerspruch hingeht."

Wenn die Rundfunkanstalt deutsches Recht wahren würde, würde Person A nicht plötzlich vom Beitragsservice Post bekommen, der selbst nur rein informell antworten kann, da es sich hier nur um eine hundsgemeine Firma handelt. Bei den Grundrechtsargumenten (die von Person A ebenfalls angeführt wurden) ist das Ergebnis derzeit das Gleiche. Dein Widerspruch wird nicht für voll genommen und im Ergebnis negativ mit Textbausteinen beschieden, womit sich dann aber für einen der Klageweg eröffnet. Dazu muss aber erst besagter Widerspruchsbescheid her. So viel zu deiner Frage: "warum sollte der BS dann einen Widerspruchsbescheid verschicken und sich unnötig Kosten aufhalsen?"

Aber bitte sehr, hier noch mal zur Klärung und damit auch du es verstehst, denn anscheinend braucht es da nochmal ne Extrabelehrung. Man sollte seinen Widerspruch an die Rundfunktanstalt (Behörde) schicken, da nur die Anstalt den Widerspruch bescheiden kann.

Nun zu deinem Kommentar oder was auch immer zum GV. Du bist wohl auch so ein Obrigkeitshöriger der vor Titeln zurückschreckt? Anders kann ich mir diesen Kommentar nicht erklären. Wer seine Rechte kennt, braucht vor keinem GV Angst zu haben, vor allem dann nicht, wenn eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet wurde...Aber wie schon erwähnt, einfach mal lesen und informieren.

Nochmals, lies dich hier im Forum ein und verinnerliche Grundlegendes, denn das was du hier von dir gibst ist einfach nur total am Thema vorbei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2014, 16:31 von BinDagegen«

S
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Re: Widerspruch 2014
#256: 08. August 2014, 18:21
Wer seine Rechte kennt, braucht vor keinem GV Angst zu haben, vor allem dann nicht, wenn eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet wurde...

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Man muss die Aussetzung der Vollziehung bei der Rundfunkanstalt, und wenn sie abgelehnt wird, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht beantragen.


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B
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Re: Widerspruch 2014
#257: 08. August 2014, 18:33
Wer seine Rechte kennt, braucht vor keinem GV Angst zu haben, vor allem dann nicht, wenn eine Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet wurde...

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Man muss die Aussetzung der Vollziehung bei der Rundfunkanstalt, und wenn sie abgelehnt wird, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht beantragen.

Korrekt, nur da diese meist erst mit dem Widerspruchsbescheid abgelehnt wird und in einigen Fällen bereits die Vollstreckungsankündigung raus ist ohne das die Ablehnung der Aussetzung an sich behandelt wurde, hat man auch hier entsprechende Handhabe...


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D
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Re: Widerspruch 2014
#258: 08. August 2014, 23:33
Oh, soeben habe ich meinen Widerspruchsbescheid bekommen. Das übliche, keine Steuern, die Urteile der Landesverfassungsgerichte und abgelehnte Aussetzung des Vollzugs. Na denn, sie haben es nicht anders gewollt.

Hallo Roggi.

Dito!  Selber Tag - nur drei Minuten eher!  Gut, denn so hat diese elende Hinhalterei endlich ein Ende.  Jetzt beginnt der Widerstand gegen die Bevormundung und Ausbeutung erst Recht!

Nach der üblichen Anonymisierung stelle ich dieses Machwerk des BS hier ein.

Lieben Gruß an alle Mitstreiter und Mitkämpfer!

Daniel61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

M
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Re: Widerspruch 2014
#259: 09. August 2014, 11:04
Keine Ahnung, ob das wichtig ist:

Interessehalber hat Person A mal die Sendungsverfolgung des per Einschreiben eingesandten Widerspruchs aufgerufen.

Dabei kam heraus, dass auf dem Auslieferungsbeleg eine vollkommen andere Anschrift unter Empfänger eingetragen ist, als die, an die das Schreiben gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung geschickt wurde, wobei der Empfänger, der Name der Rundfunkanstalt, gleich geblieben ist.

Ist das ein normales Vorgehen, oder gibt es hier was besonderes zu beachten? Auf den Belegen steht nämlich nicht drauf, an welche Adresse das Schreiben abgesandt wurde.


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Conchilli

Re: Widerspruch 2014
#260: 09. August 2014, 15:28
Hallo,

danke für Eure Antworten und man wird sehen wer im realen Leben, wenns drauf an kommt die Eier hat bis zum Schluß (Kontopfändung, GV, Erzwingungshaft, usw.) Widerstand zu leisten? Im Netz haben viele Menschen ne große Klappe und fühlen sich in ihrer Anonymität pudelwohl, um dann andere als Stusslaberer oder als Vollpfosten oder als staatstreuen Diener zu bezeichnen. Ich kenne mich genug in der Materie aus um zu wissen, wie ich mich dagegen wehren kann, warum ich das tue und nicht zahle, aber das §§§Reiten überlasse ich dann anderen.

Meine Frage zielte ausschließlich darauf hinaus, warum eigentlich der BS laut Rechtsbehelfsbelehrung als Widerspruchsgegner fungieren darf und ob das nicht schon einen Formfehler darstellt?
Meiner Meinung nach sind die LRA für die Bearbeitung von Widersprüchen zuständig und verpflichtet, wonach sie jeden Widerspruch im Einzelfall rechtlich und gesetzlich zu prüfen und zu beantworten haben.

Wie sagte mir ein Mitglied dieses Forums in einer privaten Nachricht gestern: "Und genau an dieser Stelle sehe ich einen schwerwiegenden Formfehler, denn es kann immer nur einen einzigen Widerspruchsgegner geben. Zwei in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Widerspruchsgegner führen den Widerspruchsführer in die Irre über den richtigen Widerspruchsgegner. Meiner Ansicht nach sind solche Verwaltungsakte nach § 44 Absatz 1 VwVfG nichtig."

Ich werde anschließend mehrere Lnks posten, die mir schon seit einem Jahr bekannt sind und daraus ist ersichtlich, daß in der Rechtsbehelfsbelehrung des NDR zwei Widerspruchsgegner ersichtlich sind. "Entweder oder" und dass der Wortlaut anders ist.

Nun komme ich zu meiner Erkenntnis, daß es offensichtlich für jedes Bundesland einen anderen Text in der Rechtsbehelfsbelehrung zu geben scheint. Ob das üblich ist können die §§§Spezialisten besser beurteilen, weil es ja Ländersache und nicht Bundesangelegenheit ist.

Warum mir das auffiel? Nun, in der RBB Baden-Württemberg ist der Wortlaut so:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elekronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimsdorferweg 6, 50829 Köln

oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. Wird der Widerspruch in elektrischer Form eingelegt, muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Der Widerspruch ist an die E-Mail-Adresse service@rundfunkbeitrag.de zu richten. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter www.rundfunkbeitrag.de/zugangseroeffnung einsehbar sind."

Es ist klar ersichtlich, daß die Wortlaute der RBB des NDR und des SWR grundverschieden sind. In der SWR RBB fällt zudem auf, daß die Zeile mit der Anschrift des BS fettgedruckt ist. Dies lässt die Vermutung zu, daß von vornherein darauf abgezielt wird, die Rundfunkanstalt als Adressaten auszulassen und dass sowieso alle Widersprüche unbearbeitet an den BS weitergeleitet werden, der dann die üblichen Begründungen/Gesetzestexte nach dem RStV verschickt ohne dass ein Einzelfall geprüft wird. Es ist meines Erachtens mehr als verwirrend, die Anschrift des BS als fettgedruckt herauszustellen obwohl dieser gar nicht der Widerspruchsgegner ist, denn im Normaltext ist eindeutig als Widerspruchsgegner die Rundfunkanstalt als Adressat aufgeführt.

Ich mußte in der Tat die RBB auch mehrmals lesen, denn wer das nicht tut, der schickt doch automatisch den Widerspruch an den BS und das widerum könnte man uns dann als "zu blöd zum Lesen" und als nicht adressatisch richtig zugestellten Widerspruch auslegen, der diesen dann unwirksam macht oder nicht?  >:(

Ob und wie die Gebühren-/Beitragsbescheide mit den Rechtsbehelfsbelehrungen rechtens sind werden mit Sicherheit die hier anwesenden §§§Spezialisten beurteilen können.

Nun zu den angekündigten Links!!!

http://www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Auf dieser Seite sind mehrere Links vorhanden, die auf alle Fälle angeklickt werden sollten!

Einer dieser Links BLOG http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm zeigt, dass es sehr wohl einen Menschen in diesem Lande gibt, dem seinem Widerspruch stattgegeben wurde und dessen Beitragskonto zum 31.12.2012 geschlossen und abgemeldet wurde.

Einige von Euch kennen sich sicher mit der §§§Materie und rechtlich besser aus als ich und können sicher beurteilen, ob der Widerspruch des Herren doch nicht als Musterbrief genommen werden sollte!


Viele Grüße
Conchilli




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2014, 15:32 von Conchilli«

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Eddie

Re: Widerspruch 2014
#261: 09. August 2014, 17:09
Mein Entwurf. PW = URL ohne de.

Grüße


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Conchilli

Re: Widerspruch 2014
#262: 09. August 2014, 22:20
Mein Entwurf. PW = URL ohne de.

Grüße


Das Einzige was das System zu Fall bringen würde ist der Entzug sämtlicher Geldmittel. Wie da die Aussichten dafür stehen kann sich wohl jeder selbst ausrechnen!

Viele Grüße


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Re: Widerspruch 2014
#263: 12. August 2014, 10:03
Doofe Frage: Muss der Widerspruch unterschrieben werden?


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Re: Widerspruch 2014
#264: 12. August 2014, 10:06
Ja klar


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Re: Widerspruch 2014
#265: 12. August 2014, 10:35

Verfahrensablauf vor den Verwaltungsgerichten


http://www.mv-justiz.de/pages/verwalt_gerichte/ablauf_vg_ger.htm

"Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides dem Gericht vorliegen. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Kopie beigefügt werden."

Alle Unterlagen am besten 3fach einreichen, sonst kann das Gericht dir Kopien für die Unterlagen an den Beklagten und deren Anwalt in Rechnung stellen.


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

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Re: Widerspruch 2014
#266: 12. August 2014, 10:55
So, nachdem Person A vor knapp 2 Wochen den Widerspruch an den "Verein" per Einschreiben versendet hat,  ist ein neuer fiktiver Bescheid für den Zeitraum April-Juni im Umlauf. Leider aber noch kein Antwortschreiben oder eine Ablehnung auf den ersten Widerspruch.

Da Person A u. B einen gemeinsamen Haushalt haben, wurde vor ein paar Wochen Person B abgemeldet. Lustigerweise hat der Karnevalsverein wieder an beide Personen fiktive Schreiben zugestellt.

Weiteres Vorgehen der Person A:
1. Verweis auf des erste Schreiben (ich denke da muss Person A nicht nochmals alles aufführen, oder?)
2. Kopie der Abmeldung für Person B plus Empfangsbestätigung des Einschreibens
3. Auch der Faxbericht vom zusätzlich zum Einschreiben versendeten Fax
4. Anbringen der Punkte bzgl. Säumniszuschlag (alter Bescheid 8 EUR...neuer Bescheid wieder 8 EUR)
5. Wie sieht es mit der  nicht eindeutigen Benennung der Anstalten aus? Person A meint gelesen zu haben, dass dies nicht zulässig ist, zwei Vereine zu nennen (Beitragsservice-Verein und die zuständige Rundfunkanstalt e.V.).
Person A hat den obigen Kommentar gelesen, findet aber den fiktiven Originalpost nicht.

Hat Person A u. B hier noch etwas vergessen?

Und noch eine abschließende Frage. Bzgl. der Säumniszuschläge...sind deswegen die aktuellen Besheide dann überhaupt gültig? LG Tübingen; Beschluss vom 19. Mai 2014; Az. 5 T 81/14


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2014, 11:04 von Service«

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Re: Widerspruch 2014
#267: 12. August 2014, 12:03
Hi Leute,

kann Person A einen Widerspruch per Mail senden? Dies hat A bei seinem 2. Widerspruch getan da sein Drucker nicht funktionierte  :-\

Heute kam dann eine Mahnung:

Bisher haben Sie unsere Forderung nicht beglichen. Ihr Beitragskonto weist inzwischen einen Gesamtrückstand von xxx auf...
Um ihnen weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen, geben wir ihnen heute nochmals die Gelegenheit, bis zum 15.08 den Mahnbetrag x auszugleichen.

Was passiert, wenn sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollsteckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft... usw

Der letzte Beitragsbescheid ist vom 04.07.14 und kam bei A am 07.07 an sein Widerspruch ging per Mail am 06.08 raus!
Die Mahnung ist datiert auf den 01.08.14 und kam heute bei A am 12.08 an???

Die schreiben ne Mahnung vor Ablauf der 1 monatigen Frist?

Was soll A jetzt tun? Widerspruch noch per Einschreiben senden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2014, 21:23 von Uwe«

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Re: Widerspruch 2014
#268: 12. August 2014, 12:26
Hi Leute, kann A einen Widerspruch per Mail senden? ... Heute kam dann eine Mahnung

Mal abgesehen davon, daß diese Zahlungsaufforderungen weiterhin kommen werden, unabhängig davon, ob A Widerspruch einlegt, würde B diesen immer mit der Post, per Einschreiben / Rückschein, schicken. Nur so hat A etwas in der Hand.
Eine E-Mail alleine genügt nicht. Ein Fax würde b auch nur vorab und ZUSÄTZLICH schicken, um eine Frist zu wahren.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

"Eine Widerspruchseinlegung durch Telefax, Fernschreiben (Telex) oder Telebrief genügen der Schriftform. Nach wie vor problematisch ist dagegen das Übermitteln einer Nachricht per E-Mail. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird eine Widerspruchseinlegung durch einfache E-Mail als nicht ausreichend angesehen. Etwas anderes kann gelten, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist: Sie kann dem Erfordernis der Schriftform genügen; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Empfänger - d.h. die Behörde - hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 VwVfG). Diese Frage wird in den einzelnen Bundesländern noch unterschiedlich gehandhabt; gegebenenfalls ist eine vorherige Abklärung geboten."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2014, 21:24 von Uwe«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

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Re: Widerspruch 2014
#269: 12. August 2014, 13:04
Der letzte Beitragsbescheid ist vom 04.07.14 und kam bei A am 07.07 an

Wer sagt denn, daß er ankam? Bei der Post geht schon mal was verloren, hat B gehört...   ;)

Kann aber passieren, daß sie A den Erhalt aufgrund seiner Mail nachweisen, diese ist jedoch der Form halber als Widerspruch nicht zugelassen.   :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2014, 21:25 von Uwe«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

 
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