Liebe Mitstreiter,
nähmen wir mal an, Person A hätte einen Beitragsbescheid erhalten, gegen den Person A Widerspruch erhoben hätte, so lautete deren Widerspruchsschreiben wie folgt:
Widerspruch gegen Beitragsbescheid vom _ _.06.2014
zur Beitragsnummer __________Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgemäß Widerspruch gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 05.06.2014 ein, der mir am 08.06.2014 zugestellt wurde. Ich beantrage, den Verwaltungsakt aufzuheben.
Begründung:
Aufgrund der Bekämpfung meiner Fernsehsucht lebe ich ohne den Konsum von Rundfunkprogrammen und ohne den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten. Ich informiere mich durch die Nutzung von Printmedien.
Der von Ihnen als Rechtsgrundlage aufgeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verpflichtet mich dazu, nur aufgrund meines Lebens in einer Wohnung Rundfunkbeitrag zu zahlen und somit ein Medium (Rundfunk) zu unterstützen, das die Ursache meiner Erkrankung ist.
Der RBStV hat in §4 keine Möglichkeit vorgesehen, mich sowohl aufgrund meiner Erkrankung als auch aus Gewissensgründen, Weltanschauung und Nichtnutzung von der Beitragspflicht befreien zu lassen. Dadurch schränkt mich der RBStV in meinem medialen Selbstbestimmungsrecht ein, das mir im Grundgesetz in Artikel 5 zugesichert wird, und verstößt gegen Artikel 4 (1) des Grundgesetzes. Ein von mir erzwungener Rundfunkbeitrag würde mich in meiner Würde verletzen, die mir durch den Artikel 1 (1) des Grundgesetzes garantiert wird, und würde mich in meiner persönlichen Selbstbestimmung einschränken, die vom Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt ist.
Aufgrund dieser mehrfachen Verletzung meiner Grundrechte fordere ich die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes.
Auszüge aus dem Grundgesetz (Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/):
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom _ _.06.2014 nach §80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _ _.07.2014 gerichtlich entschieden wurde.
Eine Klage am zuständigen Verwaltungsgericht halte ich mir für die Zukunft frei.
Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens umgehend schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Mustermann