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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 312688 mal)

B
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Re: Widerspruch 2014
#135: 17. Juli 2014, 22:15
Typischer Textbausteinwiderspruchsbescheid...Es ist schon der Hammer was sich die RA da erlaubt...Die können einfach jeden Widerspruch mit Phrasen einfach so abschmettern. Ein Widerspruchsbescheid muss sich konkret auf die Sache beziehen. So kennt Person A das zumindest seit einem Jahrzehnt aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst...

Schlimm dabei ist, dass diese Phrasendrescherei vor Gericht auch noch ankommt. 

Die RA kann und WILL nicht konkret auf den Sachverhalt antworten, da sie genau weiß das sie keine stichhaltigen Argumente gegen die Einwände hat. So wird das Verfahren verschleppt. Wie schon bereits von Person A an anderer Stelle erwähnt, könnte man in der Klage der RA sicherlich arglistige Täuschung unterstellen, da sich diese bewusst nicht mit dem Sachverhalt auseinandersetzen will, was dieser "Bescheid" wieder mal zeigt.

Es wird direkt versucht Person XY vor die Gerichte zu ziehen, da hier wiederum Kosten für den Kläger anfallen. Ein perfides Spiel. Ob dies ohne weiteres Rechtens ist, wagt Person A ebenfalls zu bezweifeln.


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Re: Widerspruch 2014
#136: 17. Juli 2014, 23:16
BS nimmt erwartungsgemäß keinerlei Stellungsnahme zu den Grundrechtsverletzungen, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in den Artikeln 1 bis 19 verankert sind. Diese weichen von den Grundrechten der bayrischen Verfassung ab und sind vor den Landesverfassungsgerichten auch nicht verhandelt worden. Meinen Widerspruch habe ich so verfasst, dass alle bisherigen Urteile berücksichtigt wurden. Warum BS solch eine zusammenhangslose Auflistung von Urteilen versendet, kann nur mit Einschüchterungsversuchen erklärt werden. Wenn Bayern meint, es wäre keine Steuer, kann man das selbstverständlich weiterhin anzweifeln, habe ich aber im Widerspruch 2014 nicht getan. Dass der Säumniszuschlag nichtig ist, steht ausser Frage, da können die nichts dran ändern, aber weder BS noch der Kläger können das entscheiden, dafür sind Verwaltungsgerichte zuständig. Die Aussetzung der Vollziehung kann durch Gerichtsbeschluss festgesetzt werden, aber erst nach einem Schreiben eines Gerichtsvollziehers oder einer ähnlichen Behörde kann bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Verwaltungsgericht ein Antrag Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Wenn nicht mehr viel Zeit für die Klagebegründung bleibt, weil der Urlaub ansteht, wird bei ebendiesem Verwaltungsgericht der Antrag auf Verlängerung gestellt. Im Urlaub sollte man sich keine Gedanken über Klageargumente machen, das habe ich auch nicht geschafft.


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Re: Widerspruch 2014
#137: 17. Juli 2014, 23:55
Typischer Textbausteinwiderspruchsbescheid...Es ist schon der Hammer was sich die RA da erlaubt...Die können einfach jeden Widerspruch mit Phrasen einfach so abschmettern. Ein Widerspruchsbescheid muss sich konkret auf die Sache beziehen.
Ich glaube dafür gibt es sogar eine Richtlinie , nach der ein Widerspruchsbescheid zu verfassen ist.
Anderenfalls bei groben Abweichen davon , kann man diesen Bescheid zurückweisen , ihn nicht akzeptieren und als nicht wirksam deklarieren. In fast allen Fällen der Textbausteinbastelei des BS wäre dies so der Fall. Der BS kann so wirksam aufgefordert werden , sich doch bitte auf die Sache , also den Inhalt des Widerspruchs zu konzentrieren.
Leider finde ich die Quelle nicht mehr. Es ging da um unberechtigte Beitragsforderungen der IHK gegen seine Mitglieder. Ein User hatte damals auf diese Möglichkeit der Ablehnung bei nichts sagenden Bescheiden hingewiesen.
Vielleicht kann hier ein anderer mehr dazu wissen.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Re: Widerspruch 2014
#138: 18. Juli 2014, 01:11
Typischer Textbausteinwiderspruchsbescheid...Ein Widerspruchsbescheid muss sich konkret auf die Sache beziehen.

... Leider finde ich die Quelle nicht mehr. Es ging da um unberechtigte Beitragsforderungen der IHK gegen seine Mitglieder. Ein User hatte damals auf diese Möglichkeit der Ablehnung bei nichts sagenden Bescheiden hingewiesen. Vielleicht kann hier ein anderer mehr dazu wissen.

Dieser Beitrag vielleicht:

Ist ein Widerspruchsbescheid mit Textbausteinen ausreichend genug begründet

Und hier ist nochwas dazu:

Zitat von: www.erwin-ruff.de link=http://www.erwin-ruff.de/erschlbeitrag_widerspruchsverfahren.html
2.4 Der Widerspruchsbescheid

...  hat die Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO einen schriftlichen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Sie muss ihn begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Widerspruchsführer ... zustellen. Aus der Begründung muss sich entnehmen lassen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Widerspruchsbehörde ausgegangen ist und worauf sie ihre rechtlichen Folgerungen stützt. Ergeht ein Widerspruchsbescheid ohne Begründung, ist dies ein erheblicher Verfahrensmangel. Dadurch ist der Widerspruchsbescheid zwar fehlerhaft, jedoch nicht nichtig. Die fehlende Begründung kann in einem anschließenden Klageverfahren nachgeholt werden.[16] Nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist im Widerspruchsbescheid zu bestimmen, wer die Kosten trägt. (BVerwG, Urteil v. 27.9.1989 – 8 C 88.88, NVwZ 1990, 651 = DÖV 1990, 207 = BayVBl 1990, 89) ...


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Re: Widerspruch 2014
#139: 18. Juli 2014, 01:20
Hallo Frei,

ich lese gerade bei Dir, dass Du auch "zwangsangemeldet" bist. Gibt es eigentlich Gesetze, um sich dagegen erst einmal erfolgreich zu wehren? Denn damit würde man die schon mal das Übel an der Wurzel packen.


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Re: Widerspruch 2014
#140: 18. Juli 2014, 01:33


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Re: Widerspruch 2014
#141: 18. Juli 2014, 07:18
Hallo nochmal  :),

in Beitrag #110 habe ich meinen Widerspruch hochgeladen, der jetzt auch freigegeben ist. Ich würde mich noch über Feedback freuen, insbesondere bezüglich grober Fehler.

In meinem Widerspruch sind auch nur ein Bruchteil der vielen Argumente, die hier im Forum zu finden sind, enthalten. Da bleibt noch "etwas" für die Klage  >:D

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!!


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Re: Widerspruch 2014
#142: 18. Juli 2014, 08:18
Typischer Textbausteinwiderspruchsbescheid...Es ist schon der Hammer was sich die RA da erlaubt...Die können einfach jeden Widerspruch mit Phrasen einfach so abschmettern. Ein Widerspruchsbescheid muss sich konkret auf die Sache beziehen. So kennt Person A das zumindest seit einem Jahrzehnt aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst...


Macht es denn Sinn, bevor man Klage einreicht, den Herren vom BS mittels nochmal aufgelegtem Schreiben, darauf hinzuweisen, sich den Widerspruch GENAU durchzulesen und darauf einzugehen? Wie bereits geschrieben, bekam ich im Schreiben 3 Seiten lag erzählt, dass der Beitrag keine Steuer sei, obwohl ich mich dazu nie geäußert habe - auf meine anderen Gründe der GG-Verletzung sind sie erst gar nicht eingegangen. In meinen Augen wäre doch somit der Widerspruchsbescheid erst gar nicht rechtskräftig.


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Re: Widerspruch 2014
#143: 18. Juli 2014, 10:53
Moin.

In meinen Augen wäre doch somit der Widerspruchsbescheid erst gar nicht rechtskräftig.
Ob das so ist würde eine fiktive Person A auch interressieren, und man könnte die Antwort, am besten mit der entsprechenden Gesetzesgrundlage etc. hier in diesen Beitrag reinschreiben:

Ist ein Widerspruchsbescheid mit Textbausteinen ausreichend genug begründet ?

Frei 8)


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Re: Widerspruch 2014
#144: 18. Juli 2014, 17:11
Wollte was berichten:

Mr.X ist nun auch von der Beitragsbescheidwelle vom 4.7.14 naß geworden. Widerspruch von Roggi wird übernommen (Danke für die Arbeit !!!) nur der erste Satz wird geändert in:

Da ich seit dem 01.01.2013 keine Rundfunkbeiträge mehr gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar.

Mr.X und Mrs.X leben schon vor 2013 in einer Wohnung, sodaß die beiden auch immer doppelt Briefe bekommen, wie zB auch jetzt der Beitragsbescheid.

Die Frage:

Soll sich Mrs.X abmelden mit dem Onlineformular oder auch widersprechen. Bestätigt man beim ausfüllen des Abmeldeformulars nicht deren fiesen Machenschaften?
Mr.X und Mrs.X haben geheiratet aber die Briefe wie auch der Beitragsbescheid an Mrs.X sind noch mit dem alten Nachnamen versehen. Neues Briefkastenschild wurde leider zu spät angebracht.
Wenn Mrs.X ausfüllen soll, was soll sie in den Widerspruch schreiben?

Mr.X und Mrs.X fragen sich, ob der Widerspruch überhaupt handschriftlich unterschrieben werden muß, da die GEZ Briefe, sogar der Beitragsbescheid nie unterschrieben waren.


Gruß Tempa

PS: danke für den super Support hier !!!


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Re: Widerspruch 2014
#145: 19. Juli 2014, 00:27
Da ich seit dem 01.01.2013 keine Rundfunkbeiträge mehr gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar.
Ist nicht sofort erkennbar, aber vorher war die Abgabe eine Gebühr. Den Beitrag gibt es erst seit 01.01.2013. Kleine Spitzfindigkeit von mir ;)
Mr.X und Mrs.X leben schon vor 2013 in einer Wohnung, sodaß die beiden auch immer doppelt Briefe bekommen, wie zB auch jetzt der Beitragsbescheid.

Die Frage:

Soll sich Mrs.X abmelden mit dem Onlineformular oder auch widersprechen. Bestätigt man beim ausfüllen des Abmeldeformulars nicht deren fiesen Machenschaften?
Diese Machenschaften kann man leider auch nicht leugen, also online abmelden wäre gut.
Mr.X und Mrs.X haben geheiratet aber die Briefe wie auch der Beitragsbescheid an Mrs.X sind noch mit dem alten Nachnamen versehen. Neues Briefkastenschild wurde leider zu spät angebracht.
Wenn Mrs.X ausfüllen soll, was soll sie in den Widerspruch schreiben?
Man kann es ja richtig stellen, um Formfehler zu vermeiden.
Mr.X und Mrs.X fragen sich, ob der Widerspruch überhaupt handschriftlich unterschrieben werden muß, da die GEZ Briefe, sogar der Beitragsbescheid nie unterschrieben waren.
Auch hier gilt: Unterschrift ist gut, um Formfehler zu vermeiden.


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Re: Widerspruch 2014
#146: 19. Juli 2014, 08:08
Danke für die Antwort.

Dann teile ich Mr.X mit, daß er nur den Widerspruch absendet und Mrs.X sich abmelden soll und in ihren Widerspruch hinein schreibt, das sie an Tag X angemeldet wurde und der Bescheid nichtig ist.


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Re: Widerspruch 2014
#147: 19. Juli 2014, 16:07
Bin auch in der Welle vom 4.7. dabei.
Datum auf dem Bescheid 4.7., angekommen 18.7., da kann mir doch niemand erzählen dass der nicht rückdatiert wurde....

ich habe meinem widerspruch noch hinzugefügt, dass der zdf staatsvertrag in teilen gegen das grundgesetz verstößt, und ich es nicht mit meinem gewissen vereinbaren kann, verfassungsfeindliche organistionen zu unterstützen.
:)

wobei das "feindlich" vlt. etwas zu harsch ist, ggf werde ich das noch abmildern. muss das noch etwas sacken lassen.

edit: habe das "feindlich" in "widrig" geändert.
ebenso war ich so gemein und habe den hinweis aus dem anderen beitrag ergänzt:

Ein ablehnender Widerspruchsbescheid muss nach §73(3) VwGO zugestellt, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
„Die Begründung soll die Entscheidung gegenüber dem Widerspruchsführer rechtfertigen und ihm die Prüfung ermöglichen, ob er den Klageweg beschreiten will. Ein Widerspruchsbescheid ohne Begründung ist fehlerhaft.“
(Auszug: Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung - Günther Raab, Seite 138 – 139.)

und die herrschafften alsdann noch darauf hingewiesen, dass ein zusammengeklickter oder automatisch generierter bescheid eben nicht den vorraussetzungen des §73(3) VwGO genügt und von mir als ungültig zurückgewiesen wird.
mal sehen was draus wird.


edit2: weiss jemand, ob man den antrag, die aufschiebende wirkung anzuordnen bzw. antrag auf aussetzung der vollziehung nach §80(4) VwGo auch beründen muss?


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Re: Widerspruch 2014
#148: 21. Juli 2014, 02:32
edit2: weiss jemand, ob man den antrag, die aufschiebende wirkung anzuordnen bzw. antrag auf aussetzung der vollziehung nach §80(4) VwGo auch beründen muss?
Bernd Höckers Begründung
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!

scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben, wie mich deucht... ;)
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046


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Re: Widerspruch 2014
#149: 21. Juli 2014, 11:37
Hallo,

zunächst einmal vielen Dank für Eure Hilfe hier und besonders Roggi für die Vorlage!
Person X hat noch eine kurze Frage zum Widerspruch / Klage und konnte bisher im Forum keine Antwort finden.
Nach unzähligen Schreiben hat Person X nun den Beitragsbescheid erhalten.
Die einzige Alternative für Person X wäre nun gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, richtig?
Wenn Person X Widerspruch einlegt, wird dieser vermutlich irgendwann abgelehnt, dann kann Person X klagen. Wenn Person X an diesem Punkt jedoch nicht klagen möchte (da rechtliches Wissen zu gering) - welche Optionen hätte sie dann? Die Gebühren zu bezahlen und sich doch hinzugeben?
Und wenn Person X jetzt nicht reagiert (auf den Beitragsbescheid), was würde dann als nächstes passieren?

Vielen Dank!


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