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Autor Thema: Widerspruchsbescheide des RBB (Rundfunk Berlin-Brandenburg): Erfahrungen?  (Gelesen 25874 mal)

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Die Frage ist: hat die Antwort einen speziellen-offiziellen Name? Dh. Widerspruch => Widerspruchsbescheid => Klage => Klageerwiderung => ???
Oder schreibt man einfach zB. "Meine Stellungnahme zur Klageerwiderung des ARD-ZDF-DR/RBB" ?
Person S sieht im Forum ein Beispiel, aber ohne konkreten Name.

Hallo Solec1 ....  "Meine Stellungnahme zur Klageerwiderung des ARD-ZDF-DR/RBB", das reicht vollkommen aus.

Gruß
Dopser


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Nichts ist schwerer und nichts erfordert mehr Charakter als sich im offenen Gegensatz zu seiner Zeit zu befinden und laut zu sagen NEIN! (Kurt Tucholsky, 1890 - 1935)

s
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noch kurze Frage:
kriegt Person S vom VG auch eine Bestätigung, dass sie die Gerichtskosten bezahlt hat oder/und dass die Klage schon an GEZ geschickt wurde; oder nur die Kopie der Klageerwiderung ?


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P
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Ich erhielt vom VG
- keine Zahlungseingangsbestätigung für die Gerichtskosten,
- eine Klageeingangsbestätigung mit dem Hinweis, dass die Klage mit der Aufforderung zur Erwiderung an die Beklagte
   weitergeleitet wurde,
- und natürlich etwas später eine Ausfertigung der Klageerwiderung.


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noch kurze Frage:
kriegt Person S vom VG auch eine Bestätigung, dass sie die Gerichtskosten bezahlt hat oder/und dass die Klage schon an GEZ geschickt wurde; oder nur die Kopie der Klageerwiderung ?

Hallo solec1,
ein bisschen darfst Du den deutschen Gerichten schon, dass Dein Geld bei Ihnen in der 'Landesoberkasse (Berlin bzw. Brandenburg)' angekommen ist. Eine Bestätigung bekommst Du nicht, Du hast ja Deinen Bankbeleg! Die Bestätigung bekommst Du spätestens, wenn Du vor Gericht erscheinen musst und es vom Richter erwähnt wird, dass Du die Gerichtskosten bezahlt hast oder bei der Aufrechnung des tatsächlich geschuldeten Rundfunkbeitrags mit dem Streitwert.

Gruß
Dopser


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s
  • Beiträge: 175
Person S hat 105,00 Euro am 10.06.2014 bezahlt. So ein Monat ist schon vorbei.
Gerade gestern hat sie... schon 12. Brief vom Beitragsservice Köln erhalten - sie wollen weiter Geld, es steht natürlich gar nichts zum Thema "Klage" (zwar ist die Klage gegen RBB, nicht gegen Köln).

Soll Person S einfach den Brief ignorieren und weiter auf eine Klageerwiderung warten?



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U
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Hallo solec1,

es ist normal, dass der BS weiterhin Briefe verschickt auch wenn bereits Klage eingereicht wurde.
Bezüglich der Frage von Person S:
Wenn der 12. Brief nicht den Begriff "Bescheid" und keine "Rechtsbehelfsbelehrung" enthält, also nur eine normale Rechnung ist, einfach nur abheften und warten.
Falls der 12. Brief doch wieder ein Bescheid sein sollte, einfach genau so widerspechen wie bisher.


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Danke!
Person S sagt: der 12. Brief ist "einfach" die nächste Rechnung ("Zahlung der Rundfunkbeiträge ... am 15.07 fällig ... Euro ... Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio")


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Gestern hat Person S die Abschrift des Schriftsatzes der "GEZ" erhalten.
Person S hat einen Eindruck, als ob ihre Klage nicht gelesen wurde...

Da steht zB.:
"Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich auch nicht, wie der Kläger meint, um eine Steuer, sondern um einen Beitrag.",
- obwohl Person S früher schrieb:
"Die deutsche Demokratie unterstütze ich genug, indem ich in Deutschland meine Steuern bezahle. Bisher gibt es in Deutschland keine ARD-ZDF-Deutschlandradio-Steuer. Wenn solche Steuer gewesen wäre, hätte ich sie bezahlt. Genauso wie ich alle Steuern bezahle." und
Es gibt mehrere Möglichkeiten, um ein gutes und gerechtes Modell der Finanzierung des ÖR-Rundfunks
zu finden. (…) Man führt die neue „ARD-ZDF-Steuer” ein, die genauso
wie Kirchensteuern wirkt: die nur die Bürger bezahlen, die Verbindung und die Lust haben usw.

Da steht auch:
"Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass trotz des laufenden Gerichtsverfahrens ggf. rechtzeitig ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist."
- obwohl Person S keine Befreiung beantragt hat: Person A ist freie Person und deshalb braucht keine Befreiung.
usw.

Was aber nicht der Person S klar ist:
"Für die Erhebung eines Beitrags ist damit die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend, den der damit Belastete nutzen könnte (BVerfG, B. v. 12.10.1978 – 2 BvR 154/74; B. v. 18.12.1974 – 1 BvR 430/65 u. 259/66)."
- WEIS JEMAND, UM WAS FÜR VORTEIL HIER GEHT ???


 


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
WEIS JEMAND, UM WAS FÜR VORTEIL HIER GEHT ???

Nein. Keiner von uns weiß das.
Und die wissen es offenbar auch nicht.

Daher ist auch das Musterverfahren am VG Freiburg so interessant...

Berichterstattung im Forum
VG Freiburg - 02.04.2014 - Verwaltungsklage, Prof. Dr. jur. Koblenzer (Gutachtenersteller + Fachmann!)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62491.html#msg62491
Zitat
   Doch, jetzt wird´s doch nochmal spannend. Denn nach meinem Dafürhalten zieht jetzt Richter Bostedt einen Joker (für unsere Seite m.I.): Er möchte die jetzt etwas ausschweifende Debatte (m.I) auf die Kernfrage zurückführen (und ihr habt euch ja das Wort gemerkt, wie war´s nochmal? Ja, genau: die besondere Gegenleistung.) und fragt (mit Blickrichtung  den SWR m.I): " Was qualifiziert denn nun den Vorteil?" Er habe sich dazu einmal den RGStV durchgelesen, aber er finde nichts. Es heiße lediglich: (und jetzt muss ich leider passen, welcher § das war/ist und ich weiß auch nicht, ob ich richtig zitiere, aber ihr wisst bestimmt, welche Stelle gemeint ist!) Der Wohnungsinhaber entrichtet den RB ... Nirgends stehe, für welche besondere Gegenleistung.
   Weil es eine Frage war (Was qualifiziert denn nun den Vorteil?) und er zur Beklagten schaut, zücken die ihre RBStV, finden aber auch nichts, und jetzt Frau Heinze: "Ja, das stimmt, das steht nirgends." (Peinlich, peinlich! Da hat er sie sauber auflaufen lassen. m.I.)


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Z
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Genau dieser fiktive angebliche Vorteil war dem Gewerbebetrieb G in seinem Widerspruch so wichtig, als daß er darauf im Vergleich zu anderen von ihm zu leistenden Zwangsbeiträgen herumgeritten ist:

Zweck eines Unternehmens ist es nunmal Gewinne zu erwirtschaften.

In Abgrenzung zu anderen Zwangsbeiträgen, zum Beispiel IHK oder Handwerkskammer, die eine Interessenvertretung darstellen, aber grundsätzlich nicht dem prinzipiellen Unternehmensziel widersprechen und konkret von diesen Organisationen bereitgestellte Leistungen bei ihrem Abruf das Unternehmensziel fördern, so bleibt die Rundfunkanstalt in der Beschreibung des fiktiven Vorteils für Unternehmen eine Antwort schuldig. Denn mit welcher Leistung sorgt ÖR Fernsehen und Radio dafür, daß das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet? - Ganz im Gegenteil, sind sie doch einen ganzen Monat dafür verantwortlich gewesen, daß die Mitarbeiter wegen nächtlicher Fußballspielübertragungen völlig übermüdet Minderleistungen erbringen ;D


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] so bleibt die Rundfunkanstalt in der Beschreibung des fiktiven Vorteils für Unternehmen eine Antwort schuldig.
Ich entsinne mich - ohne die Urteile näher gelesen zu haben - bisher immer nur an Formulierungen wie "gleichsam struktureller Vorteil" - und ähnliches Geschwurbel.

Meinem Verständnis nach ist aber (im Forum bzw. in den Gutachten schon mehrfach darauf eingegangen)
wesentliches Merkmal eines "Beitrags" ein "individueller/ individualisierbarer Vorteil".

Ein "struktureller" Vorteil ist für mich aber doch deutlich näher an einer ("strukturellen") Steuer/ Zwecksteuer/ allgemeinen Sonderabgabe.

"Strukturell" steht für mich im Widerspruch zu "individuell/ individualisierbar".

Die Pille ist noch nicht geschluckt!!! ;)


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  • Beiträge: 175
Person S hat noch eine dringende Frage (weil sie in Kürze ihre Stellungnahme beim VG legt) - wäre hier unten alles klar und richtig:

- §2 Abs. 1 RBStV (15-ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21.12.2010: „Rundfunkbeitrag im privaten Bereich”) bricht die Regel der Unschuldsvermutung sowie europäische Gesetzgebung. Im Fall der Nicht-ÖR-Rundfunk-Nutzer bleibt der Artikel bis heute nicht begründet.

- Das „ARD ZDF Deutschlandradio” missachtet den §1 RBStV vom 21.12.2010 sowie §10, §11, §12 und §41 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) vom 31.08.1991.

Es geht nicht um den Inhalt, sondern um den Namen: RBStV und RStV sowie die §-Nummern.

Person S weißt, dass das Thema im Forum vom Anfang geklärt wurde. Person S hat aber einen Eindruck, dass letztens die §-Nummern ein bisschen anders verwendet werden:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
- früher gab es hier noch Artikeln und dann §; jetzt sind nur §...





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V
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ARD - ZDF - GEZ - Was qualifiziert den öffentlich-rechtlichen Vorteil?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10287.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2014, 12:27 von Viktor7«

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die bisherige Geschichte zwischen Person S und GEZ sieht folgend aus:

01.02.2014 - Gebühren-/Beitragbescheid [GEZ]
14.02.2014 - Widerspruch [Person S]
25.04.2014 - Widerspruchsbescheid [GEZ]
23.05.2014 - Klage [Person S]
27.06.2014 - Schriftsatz (=Klageerwiderung aber ohne Titel) [GEZ]
24.07.2014 - Stellungnahme [Person S]

Kriegt jetzt gleich die GEZ die Kopie der Stellungnahme vom VG?

Ab 25.07 lebt Person S im Ausland und kommt am 19.08 nach Deutschland zurück.
Mal sehen, was weiter kommt...



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Bis heute hat Person S nicht mehr vom VG gekriegt.
Wann und was sollte sie jetzt erwarten? Einen Termin?


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