Schon interessant zu lesen, dass der GV sagt, er wisse nicht wie der Beitrag zustande kommt. Das weiß er wohl ganz genau, sonst würde er nicht so einfach ein neues, korrigiertes Schreiben zuschicken. Womit er ja indirekt eingesteht, dass dieses erste Schreiben rechtlich gesehen nicht einwandfrei ist.
Er versteckt es ja selbst in dem Satz: Danach beansprucht der Gläubiger von Ihnen aus dem (Titel = Beizutreibenden Beitrag 181,20€) mit "
Nebenforderungen". Die Nebenforderungen sind aber nicht Bestandteil des Vollstreckungsauftrags. Außerdem fehlt eben genau die Nennung des beizutreibenden Beitrags in Höhe von 181,20€. Da reicht das Wort Titel alleine nicht aus.
Er geht wohl eher nach dem Motto: Der vermutete Schuldner ist doof und wir versuchen es einfach mal.
Person A sollte folgendes überlegen. Was möchte Person A erreichen? Zeit gewinnen? Also alles nur nach hinten schieben? Oder evtl. wirklich versuchen, durch die Vorgehensweise:
Die Behörde (SWR) muss den Zugang der Schreiben xy (Bescheide) im Zweifel nachweisen.
1.
Um Ruhe zu haben für die Prüfung, könnte Person A die Ratenzahlung vereinbaren wie in einer vorhergehenden Antwort von mir beschrieben. Dann aber auf die offenen Bescheide richtig reagieren.
2.
Um Zeit zu gewinnen, aber auch um zu signalisieren, dass Person A sich nicht ungeprüft alles gefallen lässt, geht sie den Weg, der mehr Zeit in Anspruch nimmt. Auch muss sich Person A mehr mit der Materie beschäftigen. ( Verwaltungsverfahrensgesetz - Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz - alles auf Landesebene BW)
Generell ist es so:
Das Amtsgericht als solches hat mit dem Vorgang nur insoweit zu tun, als der vermutete Gläubiger (SWR) im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten die Gerichtsvollzieherstelle beim Amtsgericht um Amtshilfe bittet, in Form des Vollstreckungsauftrags.
Person A hat jetzt bereits Zeit gewonnen (hat Person A etwas schriftliches bekommen gestern vom GV - eine Bestätigung das dieses Schreiben vom 12.3.2014 gegenstandslos ist? Oder etwas schriftliches dort gelassen, dass dieses Schreiben vom GV angezweifelt wird mit dem und dem Punkt?)
Anstatt sich mit dem Thema: Einspruch beim Amtsgericht zu beschäftigen, direkt an den SWR wenden mit der Forderung, den Zugang der Bescheide wie in §41 Abs. 2 festgelegt, nachzuweisen, da Person A bis heute keinen Bescheid bekommen hat. Inklusive der Forderung, den Vollstreckungsauftrag zurück zu nehmen und bis zur endgültigen Klärung der Forderung den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Zudem eine neue Anforderung der Bescheide, auf einem Zustellungsweg, der den Erfordernissen entspricht. Termin setzen mit Bestätigung Rücknahme des Vollstreckungsauftrag und Aussetzung der Vollziehung bis 14 Tage nach Erhalt des Schreibens. So in etwa würde ich es verfassen, wäre ich Person A.
Als Einschreiben mit Rückschein an den SWR, Neckarstraße in Stuttgart, gesetzlich vertreten durch den Intendanten: Peter Boudgoust
§ 41 Abs. 2 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nachzuweisen bedeutet nicht die bloße Aussage des vermuteten Gläubigers: Wir haben keine Retourensendung der Post mit entsprechendem unzustellbaren Vermerk bekommen. Nachweise sind als Dokumente etc. zu verstehen, aus der hervorgeht, dass die vermutetet Aussage stimmt.
Der vermutete Gläubiger ist der SWR in der Neckarstraße in Stuttgart. Nur von dem kann ein Vollstreckungsauftrag erfolgen. Gibt es einen Vertreter, gibt es auch dazu rechtliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Person A kann als Beispiel mal die Absender vergleichen (von wem kommt der Vollstreckungsauftrag):
Sein eigenes Schreiben vom GV und das hier abgebildete eines anderen GV in BW:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8798.msg62044.html#msg62044Wie Person A sieht, der zweite Weg ist etwas umständlicher und mit mehr Zeit verbunden.
Entscheiden muss Person A, welcher Weg gegangen werden soll.