Also es ist soweit. Person A hat jetzt den Beitragsbescheid erhalten. Dieser beläuft sich jedoch NUR auf die letzten Monate...
Folgendes ist geplant:
1. Widerspruch einlegen wegen Krankheit die Frist in den vorherigen Stand setzen.
2. Alle ALGII Bescheide beifügen.
3. Attest vom Arzt beifügen.
4. Per Einschreiben
5. Sonst noch Ideen?
Den Bescheid hab ich mal beigefügt.
Person A wird folgendes Anschreiben hinzu fügen (muss ich an Köln schreiben, oder nach Hamburg? Aus Hamburg kommt der Brief...):
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ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
22.07.2014 xxxxxxxxx
Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.07.2014
Beitragsnummer xxxxxxxxxxxxxxxxx
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend zum 01.01.2013 mit Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 07.07.2014, Widerspruch ein.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 4.07.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 22.07.2014 gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
anbei erhalten Sie meinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zwar rückwirkend zum 01.01.2013. Aus den beiliegenden Unterlagen können Sie entnehmen, dass ich aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht in der Lage war, mich befreien zu lassen. Aus diesem Grund mache ich von meinem Recht „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gebrauch.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Quelle: § 60 VwGO,
Ablehnung des Säumniszuschlags
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.
mfg Person A
Anlagen
- Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend
- Bescheinigungen über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ
- Ärztliche Bescheinigung Dr. med. xyz