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Autor Thema: ALG II Empfänger soll rückwirkend zahlen?  (Gelesen 12435 mal)

D
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ALG II Empfänger soll rückwirkend zahlen?
Autor: 19. Februar 2014, 13:28
Hallo Ihr Lieben,

ich lese erst seit ein paar Stunden hier im Forum und bin überrascht, was alles möglich ist. Mein Problem:

Person A ist ALG II Empfänger und hat noch nie bezahlt. Bekommt seit Januar 2013 nette Briefe von ehemals GEZ. Außerdem ist Person A sehr krank (Herz OP in 2013, bei OP resistenten Keim eingefangen und fast an Sepsis gestorben) und hatte keinen Kopf für entsprechende Briefe. Person A hat nun die Zwangsanmeldung bekommen und die Meldung, dass rückwirkend zu zahlen ist mit der entsprechenden Summe. Wie soll Person A das bezahlen? Rückwirkende Befreiung ist nicht möglich? Man könnte alle ALG II Bescheide einsenden. Könnte das was helfen? Oder wie könnte Person A vorgehen? Person A wird nie wieder arbeiten können.

Danke für Eure Tipps, ich les mich mal weiter durch.
LG


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Willkommen im Forum!

Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Die Infos dazu sind im Forum zu finden. Das ÖRR System ist unbarmherzig, drängt sich auf und macht aus jedem von uns einen Geldesel.

Dagegen gibt es meiner Meinung nach diese sinnvollen Antworten:

KLAGE & Unterstützung der Aktionen von gez-boykott -> Unterschriftenaktion, Infobrief an die Anstalten, Strafanzeige (in Vorbereitung)

Der Gesundheitsaspekt gehört unbedingt in die Klageschrift rein. Dieser ist nicht zu leugnen. Es spielt keine Rolle welche möglichen Vorteile die Befürworter den öffentlich-rechtlichen Programmen andichten, der Lebenszeitfaktor und die Gesundheit sind wichtiger. Die Enscheidung zur Gesundheiterhaltung und/oder der finanziellen Unterstützung der Gesundheitsgefährdung gehört zur elementarer persönlichen Handlungsfreiheit.



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Person A lässt den Betrugs-service einfach auflaufen,
Denn bei Harz IV Beziehern is eh nix zu holen!

Aber wir werden solche Fälle von Gier & Dreistigkeit öffentlich machen!



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Vielen Dank,
Sollte Person A sich ab jetzt befreien lassen?

Das käme wohl eines Eingeständnis nahe, was Person A nicht möchte. Person A ist bereit den Boykott zu unterstützen bis zum bitteren Ende.

Person B, die seit Jahren GEZahlt hat und für Person A schreibt (wegen gesundheitlicher Rücksicht), wird jetzt die Einzugsermächtigung zurück ziehen und auch kämpfen.   


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themob

Vielen Dank,
Sollte Person A sich ab jetzt befreien lassen?

Das käme wohl eines Eingeständnis nahe, was Person A nicht möchte. Person A ist bereit den Boykott zu unterstützen bis zum bitteren Ende.

Person B, die seit Jahren GEZahlt hat und für Person A schreibt (wegen gesundheitlicher Rücksicht), wird jetzt die Einzugsermächtigung zurück ziehen und auch kämpfen.

Theoretisch wäre es ratsam, sich befreien zu lassen. Bevor diese Entscheidung gefällt wird, sollte Person A sich mit dem Thema "Zwangsanmeldung - Direktanmeldung - Bestätigung der Anmeldung" auseinandersetzen und sich hier informieren:

Da es sich um eine Direktanmeldung handelt, warten alle die es betrifft, wie es durch diese eigenständige, vermutlich ohne gültige Rechtsgrundlage einer "Bestätigung der Anmeldung" erhaltenen Briefes, ohne vorherige durchgeführte Anmeldung des vermuteten Beitragsschuldners, weiter geht. Wenn weiterhin nicht reagiert wird.

Hier die entsprechenden Themen mit den sich daraus resultierenden Erkenntnissen und Anregungen:  ;)

Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung

NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung?

Zusätzlich könnte sich Person A mit diesem Urteil beschäftigen, indem daraus hervorgeht, dass auch eine nachträgliche Befreiung durchaus möglich iist.

Zitat
Urteil vom  Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.2.2013

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/27_K_1684_12urteil20130219.html

Schlagworte: Rundfunk Befreiung Antrag Auslegung Nachweis nachholen nachreichen

Normen: RGebStV § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RGebStV § 6 Abs 2 RGebStV § 6 Abs 5 RGebStV § 6 Abs 6 S 1

Leitsätze: Zur Auslegung eines Schreibens, mit dem sich der Rundfunkteilnehmer gegen eine Zahlungserinnerung wendet und vorträgt, laufend auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, als Befreiungsantrag.

Zur Zulässigkeit des Nachreichens des erforderlichen Nachweises.

Unter den besonderen gesundheitlichen Aspekten aus 2013, die ja auch einem Gericht vorgelegt werden können, wäre auch die besondere Begründung des Nachreichens der Befreiungen nachgewiesen.   


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Person A tendiert dazu, die Zwangsanmeldung zu ignorieren und den Bescheid abzuwarten, gegen den Einspruch eingelegt werden kann mit Begründung ALG II und Krankheit etc.
Person B hat sich schlau gelesen und keine Panik mehr.

DANKE!


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Die gedachte Person X muss letztendlich zum Klagen bereit sein. Im Blutrausch (Geldrausch) lassen die Zecken nur dann los, wenn ihnen das Gericht die Leitung kappt oder wir mit unseren Aktionen Erfolg haben werden. Der Druck in der Gesellschaft nimmt von Monat zu Monat zu.

Ich selber bin bereits am Klagen, wie viele andere hier im Forum auch. Bei den Richtern brodelt es zur Zeit sehr, sie wollen die immer größeren Lügen nicht mehr decken.


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Person A ist ALG II Empfänger und hat noch nie bezahlt. ... Außerdem ist Person A sehr krank ... und hatte keinen Kopf für entsprechende Briefe.

Wenn Person A wegen der Erkrankungen gehindert war, rechtzeitig den Befreiungsantrag zu stellen, dann bietet sich die Möglichkeit der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
Dies gibt es in nahezu allen deutschen Rechtsbereichen, auch im Verwaltungsrecht:

Zitat
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Quelle: § 60 VwGO, http://dejure.org/gesetze/VwGO/60.html



Person B, die seit Jahren GEZahlt hat ... wird jetzt die Einzugsermächtigung zurück ziehen und auch kämpfen.
Person B darf natürlich gern seine Einzugsermächtigung widerrufen und gegen den dann irgendwann eintreffenden
Beitragsbescheid form- und fristgerecht Widerspruch einlegen.
Bis dahin ist Person B auch fit im Aufsetzen der ersten Klageschrift.
WILLKOMMEN IM KLUB !

...


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Wow...

Jetzt ist Person A am Überlegen, ob es Sinn macht mit Angabe der § einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, alle ALG II Bescheide dazu zu packen und abzuwarten.

Person B überlegt, ob sie den grad abgebuchten Beitrag zurück holen sollte...  ;D

LG


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k
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  • Wir sind das Volk
Sehe das wie Peer_Gynt,dass aufgrund der OP und des Gesundheitszustandes eine Einsetzung in den alten Stand möglich sein sollte und die Nachweise von H IV als Beweis vorliegen.
X sollte sich nicht verrückt machen und die Zähne zeigen,einer mehr der sich wehrt.Auf alle Fälle keine Einzugsermächtigung geben,falls schon vorhanden stornieren.
Diesen Abzockern muss das Handwerk gelegt werden.


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koppi1947

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Person A wartet jetzt auf den Bescheid, um dann Widerspruch einzulegen mit ALG II Bescheiden und § Angabe mit diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Artzt schreibt auch Attest wenn nötig.

Wir leben in spannenden Zeiten...  :laugh:


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F
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Ich warte eigentlich nur noch darauf, dass befreite Personen, die irgendwann mal nicht mehr in befreit sein sollten, rückwirkend zur Beitragsnachzahlung verpflichtet werden.

Das ganze System schreit Korruption. Warum sollte es sonst nicht möglich sein, jemanden rückwirkend zu befreien, wenn das alles nachweisbar ist.


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Also es ist soweit. Person A hat jetzt den Beitragsbescheid erhalten. Dieser beläuft sich jedoch NUR auf die letzten Monate... ???

Folgendes ist geplant:

1. Widerspruch einlegen wegen Krankheit die Frist in den vorherigen Stand setzen.
2. Alle ALGII Bescheide beifügen.
3. Attest vom Arzt beifügen.
4.  Per Einschreiben
5. Sonst noch Ideen?

Den Bescheid hab ich mal beigefügt.

Person A wird folgendes Anschreiben hinzu fügen (muss ich an Köln schreiben, oder nach Hamburg? Aus Hamburg kommt der Brief...):

-------------------------------------------
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln


22.07.2014 xxxxxxxxx

Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.07.2014
Beitragsnummer xxxxxxxxxxxxxxxxx
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend zum 01.01.2013 mit Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 07.07.2014, Widerspruch ein.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 4.07.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 22.07.2014 gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

anbei erhalten Sie meinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zwar rückwirkend zum 01.01.2013. Aus den beiliegenden Unterlagen können Sie entnehmen, dass ich aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht in der Lage war, mich befreien zu lassen. Aus diesem Grund mache ich von meinem Recht „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gebrauch.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Quelle: § 60 VwGO,


Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.

mfg Person A


Anlagen
-   Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend
-   Bescheinigungen über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ
-   Ärztliche Bescheinigung Dr. med. xyz






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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2014, 10:02 von Hailender«

c

chevignon

Hier aus dem Forum sind einige Fälle bekannt, bei denen Hartz 4 Empfänger nach Zusendung der Befreiung rückwirkend ab dem 01.01.2013 befreit wurden. (u.A. Ich)

Wichtig ist, dass neben dem Befreiungsschreiben des Amts das befreiungsformular des Beitragsservice mit ausfüllt wird.
Das findet man auf deren Homepage.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2014, 07:46 von Uwe«

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Ich danke Dir, Person A hat Hoffnung zukünftig Ruhe zu haben, weil Person A wieder zwei schwere Herz OPs vor sich hat.
LG


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