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Autor Thema: Zwei Nichtzahler. Frühzeitige Meldung, dass der andere zahlen soll sinnvoll?  (Gelesen 54605 mal)

n

nr2

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*update*

fiktive Person B erhält "Bestätigung der Abmeldung" vom Beitragsservice Köln.

Frage: Hat Person B noch ein anrecht auf eine Antwort auf die 2 Widersprüche, also anrecht auf 2 Widerspruchsbescheide oder ist mit der Bestätigung der Abmeldung rechtlich alles einwandfrei?


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s
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Ein Widerspruchsbescheid ist nur nötig, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird.
Wurde aber durch die ABmeldung.


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Fehlt noch die Bestätigung der Datenlöschung der Person "B" und wann diese durchgeführt wird.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

n

nr2

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Danke Rave, das wird aber sekundär angegangen.

Nachdem B "raus ist" (zu Recht!) konzentriert Person A sich nun auf alles weitere. Person A überlegt 105€ mit einer Klage zu versenken, die mit 99,9% Wahrscheinlichkeit abgewiesen wird (wobei A allein wegen der frechen Mahnkosten mit Verweis auf das neue Urteil gerne klagen würde) oder nach Widerspruchsbescheid erstmal zu zahlen um dann bei neuen Erkenntnissen wieder erneut in den Widerspruch zu gehen....


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@ nr2: Wir haben den gleichen Stand und die selben Überlegungen.

Habe den Nebenkriegsschauplatz Datenschutz eröffnet. Antwort kommt noch wegen Unklarheiten.
Unterschriebenes (!) Schreiben des BS zur Datenlöschung bzw. Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10817.msg74061.html#msg74061
Zudem dann noch das Schreiben an den Ministerpräsidenten wegen unterschriebenem Vertrag
und Mitteilung, was ich von dem ganzen Zauber halte.

Die 105 Euro zum Klagen sind zwar eine Hausnummer, die angeblichen Forderungen des BS sind eine höhere.
Gehts hier ums Geld oder um "lebenslänglich" beim BS?
Den Spass mit der LRA zur dortigen Niederschrift würde ich mir schon geben.

VG rave


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2014, 01:43 von Bürger«
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Ich möchte auch meinen Betrag leisten in meinem Fall geht es um folgendes:

Person A und B leben in gemeinsamen Haus und sind seit 01.01.2013 Nichtzahler.

Beide habe diverse Briefe vom BS bekommen, beide haben jetzt eine Beitragsnr und wurden "Zwangsangemeldet".
Jedoch ist (noch) kein Betragsbescheid mit Rechtsbelehrung eingegangen.

Ich würde es wie Herbert machen:

Roggi´s Text 1:1 für Person A (die wird dann Zahler für den BS (er wird aber nicht bezahlen).

Person B wird den Text von "frei" nehmen und alles per FAX und Einschreiben an den BS schicken, korrekt?

Damit dürfte Person B raus sein und A für den BS Zahler sein.

Wäre das vorgehen so korrekt?

Danke für Eure Hilfe.

Hier der Text von "Frei":

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom XX.XX.2014, mir zugestellt am XX.XX.2014, Widerspruch ein.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO


Begründung:

Mein Mitbewohner, Herr/Frau A mit der Beitragsnummer # ist bereits für die Wohnung  angemeldet. Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an Person A.


Pro Wohnung muss lt. RBStV nur ein Beitrag gezahlt werden. Ich wohne zusammen in einer gemeinsamen Wohnung mit meinem Ehemann (Name Person A), Beitragsnummer yyy yyy yyy. Er ist unserem Haushalt für die finanziellen Angelegenheiten bezüglich der Wohnung, also auch für die Zahlung des Rundfunkbeitrages zuständig (siehe auch Bestätigung am Ende dieses Schreibens). Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an ihn.

§2 (1) RBStV Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Dieses findet man auch auf der offiziellen Homepage: „Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben“ (http://www.rundfunkbeitrag.de)

Des weiteren erfüllen m.E. zwei Gebühren-/ Beitragsbescheide für eine Wohnung eine Gebührenüberhebung nach §352 StGB: „(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom XX.XX.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom XX.XX.2014 per positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich seit dem 01.01.2013 keine Beiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Es stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor Gericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.



Mit freundlichen Grüßen,






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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2014, 12:44 von paul197070«

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nr2

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Ja das ist so korrekt.

Der BS bekommt allerdings anscheinend soviel Post, dass diese nichtmal richtig gelesen wird.

In einem fiktiven Fall von dem ich gehört habe, hat der BS den Text von B einfach ignoriert und Standardschreiben zurückgeschickt mit Textbausteinen.

Erst ein direkter Anruf und durch das Ausfüllen des Formulars auf der BS Köln Seite (Online ausfüllen, dass bereits ein anderer zahlt, der aber auch nicht zahlt) kam dann nach 1,5 Wochen ein Schreiben für den/die unbeteiligten ala^:

"Sie teilen uns mit das schon Beiträge gezahlt werden, wir haben daher das Konto zum Anmeldedatum abgemeldet". Dann war die unbeteiligte Person raus und hat seitdem Ruhe.

Nach einem Telefonat (Ja, ich ruf auch gern mal die Freunde an :-)), habe ich dann erfahren, dass beim NDR sehr viel los ist. Kontos mit Doppelanmeldungen werden scheinbar in einen "Warten"-Modus versetzt und dann später weiterbearbeitet. Schließlich möchte man den Zahlungs-(un)-willigen ja zumindest die Gelegenheit geben nun zu zahlen wo nur noch ein Bescheid im Raum steht.

Aktueller Status: Seit 1,5 Monaten ist Ruhe und ich werde Bescheid sagen, wie es weitergeht. Aktuell habe ich nicht vor zu klagen und nur max. bis zur Vollstreckungsankündigung zu gehen. Wenn jemand weiss, wie teuer so eine Vollstreckungsankündigung ist, bitte ich um info.



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Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Naja, klagen möchte ich nicht unbedingt... mal sehen wie sich das hier entwickelt.

Ich werde berichten.



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Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe malwieder einen rein fiktiven Fall zu diskutieren:
Bisheriger Verlauf sei: Viele Infobriefe -> Zwangsanmeldung -> Beitragsbescheid -> Widerspruch -> Inforbrief -> Jetzt: Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (für die zwei Monate nach dem ersten Widerspruch)

Folgenden Briefinhalt habe ich mir ausgedacht:

Zitat
Sehr geehrte ...
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrags sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen.
Für den Zeitraum vom ... bis ... wird daher ein Betrag von ,EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit iest eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.
Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende ##.2014 einen offenen Gesamtbetrag von *,EUR auf.
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von *,EUR umgehend begleichen, können Sie Masßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
...
Kontoauszug:
Rundfunkbeitrag für die Zeit nach dem Widerspruch
Säumniszuschlag 8EUR


Meine Fragen zu dem fiktiven Fall:
  • Dem zweiten Bescheid muss widersprochen werden?
  • Kurzer Widerspruch mit Verweis auf die Argumentation aus dem ersten Widerspruch?
  • Oder nochmal den alten Widerspruch ausdrucken?
  • Auch wieder mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und Widerspruch gegen neuen Säumniszuschlag?
  • Muss an dieser Stelle sonst noch etwas beachtet werden?
  • Und was habe ich da bezüglich neues Urteil zum Säumniszuschlag gelesen... muss Person A das jetzt einbauen?
PS: Ich weiß, das wurd hier inzwischen schon mehrmals diskutiert, aber Person A braucht zur Beruhigung unbedingt eine persönliche Betreuung :-\


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2014, 19:38 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.403
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
  • Dem zweiten Bescheid muss widersprochen werden?
  • Kurzer Widerspruch mit Verweis auf die Argumentation aus dem ersten Widerspruch?
  • Oder nochmal den alten Widerspruch ausdrucken?
  • Auch wieder mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und Widerspruch gegen neuen Säumniszuschlag?
  • Muss an dieser Stelle sonst noch etwas beachtet werden?
  • Und was habe ich da bezüglich des neues Urteil zum Säumniszuschlag gelesen... muss Person A das jetzt einbauen?

1. Jeder Bescheid ist ein für sich stehender Verwaltungsakt und müsste gem. der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung form- und fristgerecht angegangen werden, sofern man sich wehren möchte.
2./ 3. Dürfte wohl theoretisch ausreichen. Person A kann aber auch den Text komplett wiederverwenden. Dann muss LRA prüfen, ob der Inhalt des Widerspruchs identisch ist. Bisschen Arbeit tut denen gut ;)
4. Immer auch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Widerspruch gegen den Säumniszuschlag. (Weshalb auch nicht?!? Nur um Tinte zu sparen?)
5. das könnte jetzt alles und nichts sein - form- und fristgerecht natürlich usw. usf.
6. Müssen muss niemand etwas. Person A könnte das zur Argumentation mit Anführen.

Der reguläre weitere Ablauf ist u.a. diesem und den Folgebeiträgen zu entnehmen:
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420


Bitte immer wieder eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html



Da das Eingangsthema des Threads hiermit abschließend behandelt ist,
wird dieser Thread zur Vermeidung weiterer abschweifender Beiträge
und somit zur Wahrung der Übersicht des Forums geschlossen.
Danke für das Verständnis.
Weiter alles Gute.



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