Moin Moin liebe Mitforisten, dies ist "mein erster
Beitrag"
(Wortspiel) in diesem Forum, daher bitte ich um Nachsicht und gegebenenfalls Korrektur, sollten sich irgend welche Fehler eingeschlichen haben.
Soweit ich das verstanden habe wird der Rundfunkbeitrag allein aufgrund der abstrakten Möglichkeit durch das innehaben einer Wohnung Rundfunk empfangen zu können, nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §2 zur Beitragspflicht.
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist
Die Beitragspflicht unterliegt somit weder einer tatsächlichen Nutzung, eines konkreten Angebotes der Rundfunkanstalten, noch dem Besitz eines Rundfunkgerätes oder einer tatsächlich vorhandenen anderweitigen Möglichkeit des Empfangs (PC, Smartphone).
Ein Verzicht auf die Einziehung der Gebühren ebenso wie eine Kündigungsmöglichkeit für Beitragsschuldner (Wohnungsinhaber), ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht vorgesehen!Es wird vom Gesetzgeber pauschalisierend vorausgesetzt, dass jeder Wohnungsinhaber aufgrund dessen er Wohnraum inne hat, auch Rundfunk empfangen könnte und diese
"Rechtfertigung" allein schon zu einer Beitragspflicht führt und dadurch die Rundfunkanstalten zur Beitragserhebung berechtigt
Der Besitz einer Wohnung ermöglicht aber nachweislich nicht den Empfang von Angeboten der Öffentlich Rechtlichen Medienanstalten, dazu sind unabdingbar Empfangsgeräte notwendig.
Daraus ergibt sich meinem Verständnis nach, dass das einzig
"legale" Mittel den Rundfunkbeitrag
nicht zahlen zu müssen, die
Aufgabe meiner Wohnung wäre und ich damit einhergehend der sich daraus resultierenden
Obdachlosigkeit anheimfallen würde.
Diese Form der Beitreibung des Rundfunkbeitrags ist daher mit dem Grundgesetz und den darin enthaltenen Grundrechten unvereinbar und widerspricht somit dem
Art. 1,
Art. 2 (1), Bei Eintritt der Obdachlosigkeit vermutlich auch (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (Winter)
Art. 3 (1), (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 5 (1), (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.
Art. 13 (1), Die Wohnung ist unverletzlich.
Art. 19 in Verb. mit Art. 2 (1) des Grundgesetzes. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Entsprechendes gilt auch für die Länderverfassungen, hier stellvertretend benannt die Bayrische und Berliner Verfassung.
Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946
Artikel 106.
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.
Land und Stadt Berlin Verfassung vom 23. November 1995
Artikel 28.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie Bildung von Wohnungseigentum.
(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.
Dieses grundsätzliche Recht auf Wohnraum besteht also unerheblich vom sozialen Status und gemäß dem Gleichheitsprinzip für jeden. Darum verstößt es diametral gegen das Sozial- und Rechtsstaatsprinzip sowie gegen das Gleichheitsprinzip, wenn Wohnungslose besser gestellt werden als Menschen, die im Besitz von Wohnraum sind, da diese keiner Rundfunkbeitragspflicht unterliegen und somit nicht zur Zahlung herangezogen werden.