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Autor Thema: Klagebegründung?  (Gelesen 24202 mal)

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Re: Klagebegründung?
#15: 14. Januar 2014, 23:09
Zitat
23
Die offenen Fragen im Bereich der Zulässigkeit der Klage müssen jedoch letztlich nicht abschließend geklärt werden, da die Klage auf der Grundlage bereits vorhandener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls unbegründet ist.
Die berufen sich einfach auf Gerichtsurteile, die aus GEZ-Zeiten stammen. Unglaublich!!!

Zitat
28
Der Beitrag ist eine Art der öffentlichen Abgabe, dessen Wesen es ist, vom Beitragspflichtigen für die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage – hier des Sendeprogramms der Rundfunkanstalten - erhoben zu werden, d.h. ohne dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage Voraussetzung ist.
Es wird noch nicht mal geklärt, was der Beitrag denn nun wirklich ist.

Zitat
30
Anknüpfungspunkt für die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu leisten, ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit wird mit der Inhaberschaft einer Wohnung, mithin letztlich dem Vorhandensein einer Wohneinheit verbunden, weil der Gesetzgeber zu Recht davon ausgeht, dass hier typischerweise die theoretische Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht und auch in der Regel Rundfunk empfangen wird.
Dieses Argument ist hier im Forum hinreichend widerlegt worden. Ohne Empfangsgeräte kein Vorteil, ohne Vorteil grundgesetzwidrige Zwangsfinanzierung.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist eine Unterstellung zur Bereicherung von örR. Es muss nachgewiesen werden dass Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Der Rundfunkbeitrag wird als Beitrag bezeichnet und nicht als Steuer.
Zum Beispiel beim Beitrag zum Deichverband kann leicht nachgewiesen werden dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist, falls die Wohnung genau in dem Gebiet sich befindet wo ein Beitrag zum Deichverband gezahlt werden muss. Und das wird vom Finanzamt eingezogen. Öffentlich-rechtliche Abgaben werden vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden) erhoben, damit die öffentlichen Aufgaben erfüllt werden können.
Wer Beiträge zahlen muß, weil er die Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen, muß gleichzeitig für die Möglichkeit zahlen, dass die Politik die Sender für ihre Zwecke einsetzt, dass sich Mitarbeiter zu Unrecht illegal bereichern, dass Meinungsmanipulation betrieben wird, dass die eigene Freiheit aufgegeben wird usw. Wer das ablehnt, darf nicht zur Zahlung gezwungen werden.
Das Entfallen der Nachweisplicht darf nicht dazu führen, dass alles abgelehnt wird. Andersrum wird besonders örR nachweispflichtig, seinem Auftrag nachzukommen, was ernicht tut.

http://openjur.de/u/645444.html Urteil vom 19.08.2013
Zitat
Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann (vgl. P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61). Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, Juris Rn. 13). Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -, Juris Rn. 16). Dieser Tatbestand steht jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.
Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots - nämlich das Fernsehen - generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (ablehnend: P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61; für eine mögliche Widerlegung der Vermutung: Degenhart, ZUM 2011, 193, 196; Jarass, a.a.O., S. 22 f.).
Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese sind in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem kann dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.
Hier wird leider nicht ans Verwaltungsgericht oder Verfassungsgericht verwiesen, was eigentlich passieren müsste
Zitat
33 + 34
Dabei ist er – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Er verstösst weniger gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern besonders gegen Artikel 2.

in 53 wird eine abstruse Möglichkeit aufgezählt, obwohl es vernünftige Lösungen gibt.

in 56 wird nicht erläutert, was "ein Zweck von einigem Gewicht" überhaupt ist.

Ich könnte noch weitermachen, aber jeder sollte erkennen, dass es wichtig ist, so viele stichhaltige Argumente zu verwenden wie möglich.


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Re: Klagebegründung?
#16: 16. Januar 2014, 08:57
VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13 
....
Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?

Dieses Potsdamer "Urteil" hat bestimmt noch viele Unstimmigkeiten, denen vernünftige Begründungen entgegengesetzt werden können.
( http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ze9/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint )

Diese "Entscheidung" z. Bsp. hier entbehrt meiner Meinung nach vollständig jeglicher Logik und Vernunft:
Zitat
53
Die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung ist zudem ein milderes Mittel, als jeden zum Beitrag heranzuziehen, was rechtlich ebenfalls möglich wäre, da in Deutschland jedermann die theoretische und nahezu jedermann die praktische Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen.

Es wird behauptet, dass "jedermann" in Deutschl. theoretisch Rundfunk empfangen könne.
[...]

Die Begründung ist sowieso dämlich von Anfang an gewesen: Theoretisch verfügt auch jeder Bürger über die Möglichkeit Kinder empfangen bzw. zeugen zu können. Bei so einer Rechtsprechung möchte ich jetzt Kindergeld für meine nicht vorhandenen, aber potentiell theoretisch möglichen 20 Kinder haben. Und zwar jetzt! Sollte ich auch klagen?


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Re: Klagebegründung?
#17: 16. Januar 2014, 09:13
Die Begründung ist sowieso dämlich von Anfang an gewesen

Ja, wenn wir "jedermann" sind, fehlt in dieser kleinrichterlichen "Begründung" noch das Wie!

Wie kann ich theoretisch ohne Empfänger Rundfunk empfangen?

Markus


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Re: Klagebegründung?
#18: 16. Januar 2014, 10:45
Theoretisch kann niemand ohne Empfangsgerät empfangen, praktisch kann sich jeder bei Bedarf ein Gerät zum Empfang anschaffen, direkt nach einer Befreiung wegen nichtbesitz. Dieses Argument ist ja leider das Totschlagargument, um geräteunabhängig kassieren zu können. Also muss man "um die Ecke" argumentieren. Wenn trotz Ablehnung von Rundfunk bezahlt werden muss, ist der Gesetzgeber in der Pflicht, genau zu definieren, was finanziert werden muss. Das ist bisher nicht geschehen, also Beitragsverweigerung aus Gewissensgründen, bis es definiert ist. Beweise für den Missbrauch der Beiträge gibt es inzwischen einige.
Dann der Vergleich Hundesteuer-Katzensteuer zu Rundfunkbeitrag-Wohnungsbeitrag, das muss nur vernünftig zu Papier gebracht werden. Wir sollen gezwungen werden zu bezahlen, weil sich niemand die Mühe gemacht hat, ein gerechtes Beitragssystem zu entwerfen, bzw. wurden solche System abgelehnt weil nicht "Ertragreich"genug, oder weil sich die feinen Entscheider nicht einigen konnten. Egal, vor Beschluss von solch einem unausgereiften Gesetz hätte der Gesetzgeber prüfen müssen, ob es andere Möglichkeiten gibt. Das wurde gemacht und ungerechtfertigt abgelehnt, ohne neue Möglichkeiten zu finden. Da der RBStV von einer Rundfunkkommission ausgearbeitet wurde, liest sich die Begründung zum RBStV wie ein Werbeprospekt, es werden den zu entscheidenden Politikern nur Vorteile aufgelistet, damit diese den Vertrag abnicken. Nachteile, die sich für die Bürger ergeben, wurden nicht erwähnt und kaschiert.


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Re: Klagebegründung?
#19: 19. Januar 2014, 14:42
Theoretisch kann niemand ohne Empfangsgerät empfangen, praktisch kann sich jeder bei Bedarf ein Gerät zum Empfang anschaffen, direkt nach einer Befreiung wegen nichtbesitz. Dieses Argument ist ja leider das Totschlagargument, um geräteunabhängig kassieren zu können.




Das bringt mich gerade auf einen anderen Gedanken, dass es ein Widerspruch sein müsste,

weil die Wohnung der Anknüpfungspunkt an den Rundfunkbeitrag sein soll,

und dann aber "leerstehende" Wohnungen (ohne Mietvertrag, ohne gemeldete Person) beitragsfrei sein sollen.

Die gehören in dieser Zeit den Inhabern (Vermietern), die diese dann nutzen könnten (Möglichkeit zur eigenen Nutzung),

und es gibt doch keine logische Erklärung dann für diese "Beitragsfreiheit" (?)

Markus




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Re: Klagebegründung?
#20: 19. Januar 2014, 18:47
Irgendwie haben die das in einen Paragraphen gepackt. Es gibt Ortsteile mit vielen leerständen, wenn eine Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Vermieter mit hunderten leerstehenden Wohnungen für sowas zahlen müssten, wäre der Aufschrei groß. Die haben wohl von vornherein nicht allzu gierig wirken wollen und haben einfach diejenigen geschont, die aus gewerblichen Gründen Anwälte beschäftigen.


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Re: Klagebegründung?
#21: 04. Februar 2014, 21:17
Moin Moin liebe Mitforisten, dies ist "mein erster Beitrag" ;) (Wortspiel) in diesem Forum, daher bitte ich um Nachsicht und gegebenenfalls Korrektur, sollten sich irgend welche Fehler eingeschlichen haben.

Soweit ich das verstanden habe wird der Rundfunkbeitrag allein aufgrund der abstrakten Möglichkeit durch das innehaben einer Wohnung Rundfunk empfangen zu können, nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §2  zur Beitragspflicht.

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

Die Beitragspflicht unterliegt somit weder einer tatsächlichen Nutzung, eines konkreten Angebotes der Rundfunkanstalten, noch dem Besitz eines Rundfunkgerätes oder einer tatsächlich vorhandenen anderweitigen Möglichkeit des Empfangs (PC, Smartphone).
Ein Verzicht auf die Einziehung der Gebühren ebenso wie eine Kündigungsmöglichkeit für Beitragsschuldner (Wohnungsinhaber), ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht vorgesehen!

Es wird vom Gesetzgeber pauschalisierend vorausgesetzt, dass jeder Wohnungsinhaber aufgrund dessen er Wohnraum inne hat, auch Rundfunk empfangen könnte und diese "Rechtfertigung" allein schon zu einer Beitragspflicht führt und dadurch die Rundfunkanstalten zur Beitragserhebung berechtigt
Der Besitz einer Wohnung ermöglicht aber nachweislich nicht den Empfang von Angeboten der Öffentlich Rechtlichen Medienanstalten, dazu sind unabdingbar Empfangsgeräte notwendig.

Daraus ergibt sich meinem Verständnis nach, dass das einzig "legale" Mittel den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, die Aufgabe meiner Wohnung wäre und ich damit einhergehend der sich daraus resultierenden Obdachlosigkeit anheimfallen würde.

Diese Form der Beitreibung des Rundfunkbeitrags ist daher mit dem Grundgesetz und den darin enthaltenen Grundrechten unvereinbar und widerspricht somit dem
Art. 1,
Art. 2 (1),  Bei Eintritt der Obdachlosigkeit vermutlich auch (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (Winter)
Art. 3 (1),  (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 5 (1), (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Art. 13 (1), Die Wohnung ist unverletzlich.
Art. 19 in Verb. mit Art. 2 (1) des Grundgesetzes.  (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Entsprechendes gilt auch für die Länderverfassungen, hier stellvertretend benannt die Bayrische und Berliner Verfassung.

Zitat
Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946
Artikel 106.
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.

Zitat
Land und Stadt Berlin Verfassung vom 23. November 1995
Artikel 28.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie Bildung von Wohnungseigentum.
(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.

Dieses grundsätzliche Recht auf Wohnraum besteht also unerheblich vom sozialen Status und gemäß dem Gleichheitsprinzip für jeden.  Darum verstößt es diametral gegen das Sozial- und Rechtsstaatsprinzip sowie gegen das Gleichheitsprinzip, wenn Wohnungslose besser gestellt werden als Menschen, die im Besitz von Wohnraum sind, da diese keiner Rundfunkbeitragspflicht unterliegen und somit nicht zur Zahlung herangezogen werden.




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Re: Klagebegründung?
#22: 04. Februar 2014, 21:59
Genau. Und das zweite legale Mittel ist die Auswanderung.

Unglaubliche aber treffende Argumente finde ich: Körperliche Unversehrtheit wg. Winter, Besserstellung Obdachloser.

Was für ein pervertiertes "Rechtssystem".


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Re: Klagebegründung?
#23: 05. Februar 2014, 04:34
Genau. Und das zweite legale Mittel ist die Auswanderung.

Unglaubliche aber treffende Argumente finde ich: Körperliche Unversehrtheit wg. Winter, Besserstellung Obdachloser.

Was für ein pervertiertes "Rechtssystem".

Auswandern trifft es leider nicht so ganz, denn nur das Ausgewandert sein als solches besagt noch nicht, dass man deswegen keine Wohnung im Rundfunkbeitragseinzugsgebiet besitzen kann.
Wobei auch im nahe gelegenen Ausland der Schweiz, Österreich usw.  Öffentlich Rechtlicher Rundfunk aus Deutschland empfangen werden kann, ohne das dort eine Beitragspflicht aufgrund des Besitzes einer Wohnung noch aufgrund der abstrakten Möglichkeit des Empfangs.
Wobei mich nicht wundern würde, wenn Politik und Rundfunkanstalten alles daransetzen würden, um eine mögliche Beitragsbeschaffung auch im europäischen Ausland im Europarecht festzusetzen :P , getreu dem Motto:
"Warum nur ein Stück von der Torte mitnehmen, wenn man die ganze Bäckerei haben kann".>:D
 
Bei der Obdachlosigkeit ergibt sich die Aufhebung einer Beitragspflicht allein schon mangels rechtlicher Grundlage.


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Re: Klagebegründung?
#24: 20. März 2014, 09:37
Ich plane aktuell meine Klage, auch wenn es bei mir noch lange nicht so weit ist. Da ich davon ausgehe, dass eine Klage wegen der Verfassungswidrigkeit des Beitrages wenig erfolg verspricht, wollte ich mich gerne auf fehlende staatsferne berufen. Diese halte ich für ein unwiderlegbares Argument.

Gerade jetzt zeigte sich das ja wieder, in dem die Senkung des Beitrages um 48 Cent durch die Minister der Länder beschlossen wurde. Für die Ermittlung des Finanzbedarfs ist ja eigentlich die KEF da und diese hatte ja schon eine Senkung um 73 Cent empfohlen. Warum liegt also hier wieder die Entscheidungsgewalt bei der Politik?

Was meint ihr, ist das eine mögliche Klagebegründung. Fehlende staatsferne lässt sich ja noch ausbauen. Da gibt es ja genug Fälle, die alle samt belegbar sind.


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Re: Klagebegründung?
#25: 21. März 2014, 00:52
zum thema staatsferne schau mal ins ZDF-

http://www.zdf.de/zdf-fernsehrat-mitglieder-entsendende-organisationen-25602986.html

http://www.zdf.de/zdf-verwaltungsrat-25164764.html

und deren einflussbereich:
http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/26793550/4/data.pdf

Zusatzpunkte gibt es wenn du die Parteiangehörigkeit der "nicht zur Regierung gehörenden" recherchierst ;)


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Re: Klagebegründung?
#26: 21. März 2014, 07:23
Dass die Argumentation mit den diversen Grundrechtsverstößen nichts bringt wissen wir noch nicht. Bisher gibt es Urteile von Untergerichten aus Potsdam, Bremen und Gera. Wir wissen nicht, mit welcher Qualität die Klagen ausgearbeitet waren, in Potsdam war die Klage evtl. bereits wegen Unzulässigkeit angreifbar (Verpflichtungsklage bevor ein Beitragsbescheid vorlag statt Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid.

Mit der fehlenden Staatsferne und Parteienferne (dies versucht der öRR begrifflich zu trennen) zu argumentieren gehört m.E. ohnehin mit in die Klage.

Insgesamt war ohnehin klar, dass der örR eine Machtposition innehat.


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Re: Klagebegründung?
#27: 21. März 2014, 10:21
Ich plane aktuell meine Klage, auch wenn es bei mir noch lange nicht so weit ist. Da ich davon ausgehe, dass eine Klage wegen der ...
Gerade jetzt zeigte sich das ja wieder, in dem die Senkung des Beitrages um 48 Cent durch die Minister der Länder beschlossen wurde. ...

Kleiner Hinweis: es waren die Ministerpräsidenten, nicht die Minister.

Interessant aber auch hier, dass nicht einmal die Parlamente befragt wurden, oder liege ich da falsch?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Klagebegründung?
#28: 21. März 2014, 10:44
In dem Zusammenhang die Frage:

Wo kann man eigentlich das Protokoll der MiPrä-Konferenz einsehen? Ich suche mir einen Wolf und kann nichts finden. Oder ist das mehr ein Geheimbund, der da tagt?


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Re: Klagebegründung?
#29: 21. März 2014, 11:13
Ich plane aktuell meine Klage, auch wenn es bei mir noch lange nicht so weit ist. Da ich davon ausgehe, dass eine Klage wegen der ...
Gerade jetzt zeigte sich das ja wieder, in dem die Senkung des Beitrages um 48 Cent durch die Minister der Länder beschlossen wurde. ...

Kleiner Hinweis: es waren die Ministerpräsidenten, nicht die Minister.

Interessant aber auch hier, dass nicht einmal die Parlamente befragt wurden, oder liege ich da falsch?

Danke für den Hinweis. Ministerpräsidenten meinte ich natürlich.

Ein Protokoll habe ich auch noch nicht finden können. Lediglich ein paar Worte der Piratenfraktion NRW zum Thema: http://www.piratenfraktion-nrw.de/2013/12/daniel-schwerd-zur-senkung-von-rundfunkbeitragen/



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